{"id":"bgbl1-1970-65-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":65,"date":"1970-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/65#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_65.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über die Anrechnung des Vermögens nach § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Vermögensanrechnungsverordnung)","law_date":"1970-07-09T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1050                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Anrechnung des Vermögens nach § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Vermögensanrechnungsverordnung)\nVom 9. Juli 1970\nInhalt\n§      Verwertbares Vermögen\n§  2   Bestimmung des Vermögenswertes\n§  3   Gültigkeitsdauer der Wertbestimmung\n§  4   Anrechnung des Vermögens\n§  5   Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden\n§  6   Freibeträge vom Vermögen der Eltern und des Ehegatten\n§  7   Freibetrag zur Alterssicherung\n§  8   Anpassung der Freibeträge\n§  9   Verfahren\n§ 10   Berlinklausel\n§ 11   Inkrafttreten\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes               stücken auf die fünffache Höhe des Einheits-\nüber individuelle Förderung der Ausbildung (Aus-               wertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse\nbildungsförderungsgesetz) vom 19. September 1969               vom 1. Januar 1935,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1719) verordnet die Bundesre-       2. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grund-\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:                        stücke, auf die Höhe des Einheitswertes,\n§ 1                              3. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,\nVerwertbares Vermögen                     4. bei sonstigem Vermögen auf die Höhe des Zeit-\nwertes.\n(1) Verwertbares Vermögen nach § 17 Abs. 1 des\nGesetzes sind                                                 (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der\nersten Antragstellung innerhalb eines Ausbildungs-\n1. bewegliche und unbewegliche Sachen,\nabschnitts.\n2. Forderungen und sonstige Rechte, es sei denn,\nsie werden aus einem wichtigen Grund nicht gel-           (3) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Vermö-\ntend gemacht.                                         genswert sind die Schulden und Lasten abzuziehen.\n(2) Nicht als verwertbares Vermögen gelten                 (4) Von der Bestimmung des Vermögenswertes ist\nabzusehen, wenn der Wert offenbar die Höhe der\n1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und           Freibeträge nach den §§ 5 bis 7 nicht erreicht.\nvergleichbare wiederkehrende Leistungen sowie\nUbergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des\nSoldatenversorgungsgesetzes und nach § 18 des                                   § 3\nBundespolizeibeamtengesetzes,                                  Gültigkeitsdauer der Wertbestimmung\n2. Nießbrauchsrechte,                                         (1) Die Bestimmung des Wertes des Vermögens\n3. Haushaltsgegenstände.                                  gilt für die Dauer des Ausbildungsabschnitts.\n(2) Eine Neubestimmung innerhalb desselben Aus-\n§ 2                              bildungsabschnitts ist vorzunehmen, wenn sich der\nBestimmung des Vermögenswertes                  Wert des Vermögens des Auszubildenden, seines\nEhegatten oder seiner Eltern um mehr als 5 000 DM\n(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestim-         verändert hat und diese Veränderung nicht auf dem\nmen                                                       Verbrauch der nach dieser Verordnung angerechne-\n1. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken       ten Beträge beruht. Eine Neubestimmung ist auch\nauf die eineinhalbfache, bei sonstigen Grund-         vorzunehmen, wenn sich der für die Vermögens-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970                          1051\nanrechnung maßgebende Personenkreis verändert           des Ehegatten des Auszubildenden nach § 6 Abs. 1\nhat. Maßgebend für die Neubestimmung ist der            Nr. 3 und Absatz 2 für diesen selbst oder ein Kind\nWert im Zeitpunkt der Anderungsanzeige.                 anrechnungsfrei bleibt.\n(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-\nweichend von den vorstehenden Vorschriften ein\nweiterer Teil des verwertbaren Vermögens anrech-\n§ 4\nnungsfrei bleiben.\nAnrechnung des Vermögens\n(1) Auf den monatlichen Bedarf des Auszubilden-\nden wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt,                                   § 6\nwenn der Gesamtbetrag des nach Maßgabe des § 9                          Freibeträge vom Vermögen\nAbs. 2, 3 und 4 und des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Ge-                     der Eltern und des Ehegatten\nsetzes sowie der Vorschriften dieser Verordnung\n(1) Es bleiben anrechnungsfrei von dem verwert-\nanzurechnenden Vermögens des Auszubildenden,\nbaren Vermögen\nseines Ehegatten und seiner Eltern durch die Zahl\nder Kalendermonate geteilt wird, die die Ausbil-        1. der Eltern, sofern sie nicht geschieden\ndung voraussichtlich noch andauert.                         sind oder dauernd getrennt leben,       40 000 DM,\n(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 ist davon      2. eines alleinstehenden oder dauernd\nauszugehen, daß der Auszubildende den jeweiligen            getrennt lebenden sowie eines Eltern-\nAusbildungsabschnitt in der durch die amtlichen             teils, der mit einer Person verheiratet\nAusbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmten           ist, die nicht in Eltern-Kind-Beziehung\nZeit abschließt.                                            zum Auszubildenden steht,               30 000 DM,\n(3) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungs-     3. des Ehegatten, der nicht in einer Aus-\nstätte, die                                                 bildung steht, die nach diesem Gesetz\noder anderen Vorschriften entspre-\n1. eine Hochschulreife oder                                 chend gefördert werden kann,            20 000 DM.\n2. eine Fachhochschulreife\n(2) Die Freibeträge des      Absatzes 1\nvermittelt, so ist bei der Berechnung nach Absatz       erhöhen sich für jedes Kind, für das ein\ndavon auszugehen, daß er nach Erlangung                 Freibetrag nach § 16 Abs. 3 des Ge-\n1. der Hochschulreife weitere fünf,                    setzes gewährt wird, um                      20 000 DM.\n2. der Fachhochschulreife weitere drei                  Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bun-\nJahre eine Ausbildungsstätte besuchen wird.             deskindergeldgesetzes bezeichneten Personen be-\nrücksichtigt.\n(4) Leistet der Auszubildende ein Praktikum ab,\nso ist bei der Berechnung nach Absatz 1 davon aus-         (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ab-\nzugehen, daß er die Ausbildung, mit der das Prak-       weichend von den vorstehenden Vorschriften ein\ntikum in Zusammenhang steht, in der nach Absatz 2       weiterer Teil des verwertbaren Vermögens an-\nmaßgeblichen Zeit abschließen wird.                     rechnungsfrei bleiben.\n§ 7\n§ 5\nFreibetrag zur Alterssicherung\nFreibeträge vom Vermögen\n(1) Haben die Eltern des Auszubildenden keine\ndes Auszubildenden\nanderweitige ausreichende Alterssicherung, so bleibt\n(1) Von dem verwertbaren Vermögen des Auszu-        das hierfür erforderliche Vermögen der Eltern über\nbildenden bleiben anrechnungsfrei                       die Freibeträge nach § 6 hinaus anrechnungsfrei.\n1. für den Auszubildenden selbst            5 000 DM,       (2) Bei der Errechnung des nach Absatz 1 erfor-\n2. für den Ehegatten des Auszubildenden 10 000 DM,      derlichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern\nin Höhe der Freibeträge des § 16 Abs. 1 des Ge-\n3. für jedes Kind des Auszubildenden       10 000 DM.\nsetzes während der voraussichtlichen Ruhestands-\n(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1      zeit auszugehen.\nNr. 1 bis 6 des Bundeskindergeldgesetzes bezeich-\nneten Personen berücksichtigt.\n(3) Ein Freibetrag für den Ehegatten nach Absatz 1                              § 8\nNr. 2 wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte selbst                      Anpassung der Freibeträge\nin einer Ausbildung steht, die nach diesem Gesetz\n(1) Die Freibeträge nach den § § 5 und. 6 sind alle\noder anderen Vorschriften entsprechend gefördert\nzwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls neu\nwerden kann.\nfestzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Ver-\n(4) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3        mögensbildung und den Veränderungen der Lebens-\nmindern sich um die Beträge, um die das Vermögen        haltungskosten Rechnung zu tragen.","1052                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Vor einer Neufestsetzung nuch Absatz 1 holt                                   (2) Der Gesamtbetrag des anzurechnenden Ver-\nder zusUind ige Bundesminister die Stellungnahme                                  mögens (Absatz 1 Nr. 1) und der monatlich auf den\ndes Bei rc:1ts flir /\\ usbildungsfördrmmg ein.                                    Bedarf anzurechnende Betrag (Absatz 1 Nr. 2) sind\ngesondert für das Vermögen des Auszubildenden,\n§ 9                                        seines Ehegatten und seiner Eltern zu benennen.\nVerfahren\n(1) Üds Ami fiir Ausbild1m~Jsförderung bestimmt                                                               § 10\nin dem auf den prsten Antrug innerhalb eines Aus-                                                            Berlin-Klausel\nbiJdungscihschnills crgdwndcn Bescheid\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nl. den Wert dl!S nc1ch den Vorschriften dieser Ver-                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\norclnunq t1nzun'c'llncnden verwertbaren Vermö-                               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Gesetzes\ngens,                                                                        auch im Land Berlin.\n2. den mont11lic:b c1ul d(!J1 13Pdar1 c111zureclmenden Be-\ntrag des Vr~rmö~Jcns,\n§ 11\n3. die Z,üll der Kalendcrmomite, die der Anrech-\nnung d<!S vcrw<!rlbaren Vermögens zugrunde                                                                Inkrafttreten\ngele~Jt ist.                                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 9. Juli 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nHcnrnsrwlJcr: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDils Bunclcsg(!sdzbli:ll erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nferligunq verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fo1 !.laufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachql'liielen geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann Tlllr als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuqsp1(!is liir Teil l und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\nues(!tzblätlf'r, die vor dem 1. Juli 1970 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nqesetzblatt, Köln 399, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis di(~sr-1 i\\us<Ji!lie 0,65 DM zuzliglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}