{"id":"bgbl1-1970-65-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":65,"date":"1970-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_65.pdf#page=6","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1970-07-08T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1042                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer~esetz\nVom 8. Juli 1970\nAuf Grund der §§ 2 und 8 Abs. 4, des § 9 Abs. 1                 g) Früchte, in anderer Weise zubereitet\nNr. 1 und 3, Abs. 2 und 4 Nr. 1 und Abs. 5, des § 9 a                   oder haltbar gemacht, aus Nr. 20.06 des\nAbs. 3 sowie des § 14 Nr. 1, 3 und 4 des Zucker-                        Zolltarifs, soweit ihr Zuckergehalt im\nsteuergcsclzes in der Fassung der Bekanntmachung                        Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 1 zu\nvom 19. August 1959 (Bundcsgesetzbl. I S. 645), zu-                     Kapitel 20 des Zolltarifs mindestens 30\nletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung                     Hundertteile des Eigengewichts der Wa-\ndes Zuckersteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundes-                      ren beträgt;\ngesetzbl. I S. 673), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs-             h) Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft)\nabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I                      und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne\nS. 161) in der zur Zeit geltenden Fassung wird                          Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von\nverordnet:                                                              Zucker, aus Tarifstellen 20.07 - A - I - b,\nArtikel 1                                      A - II - b, B - I - b und B - II - b des\nZolltarifs, soweit ihr Gehalt an zuge-\n(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker-\nsetztem Zucker im Sinne der Zusätz-\nsteuergesetz vom 19. At,gust 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 647), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-                      lichen Vorschriften zu Kapitel 20 des\nZolltarifs mindestens 10 Hundertteile\nnung zur Änderung der Durchführungsbestimmun-\ndes Eigengewichts der Waren beträgt;\ngen zum Zuckersteuergesetz vom 19. Juni 1967 (Bun-\ndesgesetzb1. I S. 603), werden wie folgt geändert:                  i) Speiseeispulver aus Nr. 21.07 - D des\nZolltarifs und Waren mit einem Gehalt\n1. § 3 wird wie folgt getindert:                                       an Saccharose (einschließlich Invertzuk-\nker als Saccharose berechnet) von 30\na) In Absatz l Nr. 1 werden der Klammer-\nzusatz des Salzes 2 durch die Worte ,, , zum                    Hundertteilen des Eigengewichts oder\nBeispiel durch Kochen oder Eindampfen\" er-                      mehr aus Nr. 21.07 - F des Zolltarifs;\nsetzt und als Sätze 3 und 4 angefügt:                       j) Likör und andere alkoholische Getränke\n„Als weitere Verarbeitung gilt nicht ein                        aus Nr. 22.09 - C des Zolltarifs.\"\nverkaufsfertiges Zurichten oder Konservieren         c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 die Be-\nder Mischung. Nicht als einfache Mischungen              zeichnung „ 17.04 - B, C\" durch „17.04 - B bis\nwerden behandelt Fruchtsäfte (einschließlich             D\" und die Nummern 3 bis 5 durch folgende\nTraubensaJt) und Gemüsesäfte, nicht gego-                Nummern ersetzt:\nren, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz\nvon Zucker, aus Nr. 20.07 des Zolltarifs und             ,,3. bei Waren aus Nr. 18.06 des Zolltarifs:\nWaren der Nr. 22.02 des Zolltarifs.\"                           bei Kakaopulver, nur durch\nZusatz von Saccharose ge-\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben b\nzuckert                             90 v. H.\nbis e durch folgende Buchstaben ersetzt:\nbei Speiseeispulver                 55 v. H.\n,,b) Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Nr.\n17.04-B bis D und Waren aus Nr.17.05                      bei gefüllter Schokolade und\ndes Zolltarifs;                                           bei gefüllten Schokoladewa-\nren,    zum Beispiel Krem-\nc) Schokolade und andere kakaohaltige Le-                    schokolade, Marzipanschoko-\nbensmittelzubereitungen der Nr. 18.06 -                   lade, Nugatschokolade, Kro-\nA und aus Nr. 18.06 - C und D des Zoll-                   kantschokolade, Trüffelschoko-\ntarifs;                                                   lade, Pralinen                      60 v. H.\nd) feine B·ickwaren, auch mit beliebigem                     bei kakaohaltigen        Zucker-\nGehalt an Kakao, aus Nr. 19.08 des Zoll-                  waren                               70 v. H.\ntarifs;                                                   bei den anderen Waren aus\ne) Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen      und                 Nr. 18.06 des Zolltarifs            40 v. H.\nPflanzenteile, mit Zucker haltbar      ge-\n4. bei Waren aus Nr. 19.08 des\nmacht (durchtränkt und abgetropft,    gla-\nZolltarifs:\nsiert oder kandiert), der Nr. 20.04   des\nZolltarifs;                                               bei Baisers                         90 v. H.\nf) Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees,                     bei Makronen                        75v.H.\nFruchtpasten und Fruchtmuse, durch                        bei Honigkuchen und Leb-\nKochen hergestellt, aus Nr. 20.05 des                     kuchen                              40v. H.\nZolltarifs;                                               bei Waffeln                         30v.H.","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970                         1043\nbei den anderen Waren aus                             die Erhebung von Kleinbeträgen und das\nNr. 19.08 des Zolltarifs          25v.H.              Steuerverfahren im übrigen gelten die Vor-\n5. bei Waren der Nr. 20.04 des                           schriften des Zollrechts sinngemäß.\"\nZolltarifs                        65v.H.         c) In Absatz 2 werden nach den Worten „die-\n6. bei Wa.ren aus Nr. 20.05 des                          sen Verkehr\" die Worte „hinsichtlich der\nZolltarifs                        60v.H.              Zuckersteuer\" eingefügt.\n7. bei Waren aus Nr. 20.06 des                      d) Der Absatz 4 wird gestrichen.\nZolltarifs\ndie Gewichtshundertteile,                 4. § 9 erhält folgende Fassung:\ndie nach der Zus'ätzlichen\n,,§ 9\nVorschrift 1 zu Kapitel 20\ndes Zolltarifs als Gehalt an                                        Ausfuhr\nverschiedenen Zuckern gel-                      (1) Soll Zucker aus einem Herstellungsbetrieb\nten, vermindert um die                       oder Ausfuhrlager (§ 10) unversteuert ausge-\nWerte, die in der Zusätz-                    führt oder aus einem Herstellungsbetrieb zu\nlichen Vorschrift 2 zu die-                  einem Zollverkehr abgefertigt werden, so hat\nsem Kapitel für die ein-                     ihn der Hersteller oder Lagerinhaber bei der\nzelnen Waren angegeben                       für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle mit\nsind,                                        einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster\n8. bei Waren aus Nr. 20.07 des                      anzumelden und zu gestellen. In der Anmeldung\nZolltarifs                                       sind neben dem Rohgewicht auch das Eigen-\ndie Gewichtshundertteile,                    gewicht des Zuckers sowie dessen Art und, so-\ndie nach den Zusätzlichen                    weit es sich um flüssigen Rübenzucker oder\nVorschriften zu Kapitel 20                   flüssigen Zucker von der chemischen Zusam-\ndes Zolltarifs als Gehalt an                 mensetzung 'des Rübenzuckers oder um Stärke-\nzugesetztem Zucker gelten,                   zucker handelt, auch dessen Reinheitsgrad an-\nzugeben.\n9. bei Speiseeispulver aus\n(2) Die Vorschriften des Zollrechts über den\nNr. 21.07 - D des Zolltarifs      55 v. H.       Zo1Jgutversand gelten sinngemäß, soweit die\nbei Waren aus Nr. 21.07 - F                      Vorschriften über das gemeinschaftliche Ver-\ndes Zolltarifs mit einem Ge-                     sandverfahren (Verordnung [EWG] Nr. 542/69\nhalt an Saccharose (einschließ-                  des Rates über das gemeinschaftliche Versand-\nlich Invertzucker als Saccha-                    verfahren vom 18. März 1969, Amtsblatt der\nrose berechnet)                                  Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) nicht\na) von 30 oder mehr, jedoch                      unmittelbar anzuwenden sind. Für die Steuer-\nweniger als 50 Gewichts-                     schuld ist nur in begründeten Ausnahmefällen\nhundertleilcn                 40 v. H.       Sicherheit zu leisten.\nb) von 50 oder mehr, jedoch\n(3) Wenn die zollamtliche Uberwachung der\nweniger als 85 Gewichts-\nAusfuhr anders als durch Gestellung gesichert\nhundertteilen                 70 v. H.\nerscheint und die Beförderung im gemeinschaft-\nc) von 85 Gewichtshundert-                       lichen Versandverfahren nicht vorgeschrieben\nteilen oder mehr              90 v. H.       ist, kann das Hauptzollamt unter bestimmten\n10. bei Likör und anderen alkoho-                    Voraussetzungen und Bedingungen zulassen,\nlischen Getränken aus Nr.                        daß der Zucker ohne Gestellung ausgeführt\n22.09 - C des Zolltarifs          30 v. H.\"      wird. Die Vorschriften des Zollrechts über die\nAusfuhr ohne Gestellung gelten sinngemäß. Das\n2. § 5 wird gestrichen.                                     Hauptzollamt kann im einzelnen Fall weitere\nErleichterungen zulassen.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Steuerschuld für Zucker, der zur Aus-\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1\nfuhr ordnungsmäßig angemeldet worden ist, ent-\nwerden die Worte „Zucker und\" durch die\nsteht mit der Entfernung aus dem Herstellungs-\nWorte „Zucker, Zuckerwaren und\" ersetzt.\nbetrieb bedingt. Sie fällt weg, wenn der Zucker\nb) In Absatz 1 erhalten die Sätze 3 bis 5 fol-           ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefer-\ngende Fassung:                                       tigt wird oder wenn er während der Beförderung\ninnerhalb der Gestellungsfrist untergeht. Sie\n„Unter sinngemäßer Anwendung des § 6\nwird unbedingt, wenn der Zucker nicht frist-\nAbs. 5 des Zollgesetzes können die einge-\nführten Waren in einzelnen Fällen von der            gerecht erneut gestellt wird oder wenn der Be-\nstimmung zuwider über den Zucker verfügt\nGestellung befreit werden. Die Waren sind\nin der Zollanmeldung oder mit dem nach § 7           wird.\nvorgeschriebenen Muster zur Steuerfest-                  (5) Zucker, für den die Steuerschuld nach Ab-\nsetzung anzumelden. Für die mündliche An-             satz 4 Satz 3 unbedingt wird, hat der Hersteller\nmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr,               oder Lagerinhaber im Zuckersteuerbuch oder","1044                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAusfuhrlagerbuch von den als steuerfrei einge-            Zucker der Zollstelle nach vorgeschriebenem\ntragenen Mengen abzusetzen und zur Versteue-              Muster zur Steuerfestsetzung an und errechnet\nrung anzuschreiben.\"                                      in der Anmeldung den Steuerbetrag.\n5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „mit                   (4) Für die steuerfreie Ausfuhr gilt § 9 Abs. 1\nAusnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4\"                bis 3, für die Verbringung in einen Herstellungs-\ngestrichen.                                               betrieb oder in ein anderes Interventionslager\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3, für\n6. § 11 wird wie folgt geän<lerl:                            die Abgabe zu steuerbegünstigten Verwendungs-\nzwecken gelten die in § 14 genannten Bestim-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „vierten\nmungen sinngemäß.\nWerktage\" durch die Worte „siebenten Ar-\nbeitstage\" ersetzt.                                       (5) Zucker, für den die Steuerschuld nicht nach\n§ 9 a Abs. 1 Satz 5 und 7 des Gesetzes wegfällt\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch\noder auf den Erwerber übergeht, ist im Inter-\nfolgenden Satz ersetzt:\nventionslagerbuch von den als steuerfrei ein-\n„Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann           getragenen Mengen abzusetzen und zur Ver-\nauf Antrag zulassen, daß die in einem Ka-            steuerung anzuschreiben.\"\nlendermonat an den gleichen Empfänger ab-\ngegebenen Zuckermengen mit einer Sammel-          9. In § 14 werden die Worte „zur Herstellung von\nanmeldung, in der die Sendungen nach der             anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln\" durch\nZeitfolge einzeln aufzuführen sind, späte-            die Worte „zu anderen gewerblichen oder ge-\nstens c1m siebenten Tc1g des folgenden Ka-           meinnützigen Zwecken als zum Herstellen von\nlendermonats angPmddet werden, wenn die               Lebensmitteln oder Waren der Nr. 24.02 des\nSteuerbelange dadurch nicht gefährdet wer-            Zolltarifs\" ersetzt.\nden.\"\n10. § 17 erhält folgende Fassung:\n7. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Verarbeitung\"\ndurch die Worte „Be- oder Verarbeitung, zur                                       ,,§ 17\nLagerung oder zum Um- oder Abpacken\" ersetzt.\nAnmeldung des Herstellungsbetriebes\n8. Nach § 12 werden die folgenden Vorschriften                   (1)   Wer der Zuckersteuer unterliegende\neingefügt:                                                (steuerpflichtige) Erzeugnisse herstellen will, hat\ndie nach § 191 der Reichsabgabenordnung vor-\n,,§ 12 a\ngeschriebene Anmeldung spätestens sechs Wo-\nVersendung in auswärtige Lagerräume                chen vor der Eröffnung des Betriebes der Zoll-\nDie Versendung von Zucker aus dem Herstel-\nstelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem Stück\nlungsbetrieb zum Lagern in die nach § 4 a Abs. 2          der Anmeldung sind beizufügen\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes zu ihm gehörenden               1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 4 a\nRi.iumc hat der Iforsl.ellPr nach näherer Weisung              des Gesetzes) unter Aufführung der Lager-\ndes ObC'rbearnlen des Aufsichtsdienstes anzu-                  räume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse,\nschreiben.                                                     Fertigerzeugnisse und Rückwaren,\n2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren\nZu § 9 a des Gesetzes                                          für jede Art von steuerpflichtigem Zucker,\n§ 12 b                                soweit möglich unter Angabe der Ausbeute-\nverhältnisse.\nInterventionslager\n(2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der\n(1) DiE~ Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker\nder Anmeldung beigefügten Unterlagen im ein-\nmeldet das Inlervcntionslager vor der erstmali-\nzelnen Fall weitergehende Anordnungen treffen.\ngen Aufnahme unversteuerten Zuckers der für\nEs kann Erleichterungen zulassen, wenn die\ndas Lager zuständigen Zollstelle an und meldet\nSteuerbelange dadurch nicht beinträchtigt wer-\nes bei ihr ab, wenn es nicht mehr benutzt wer-\nden soll.                                                 den.\n(2) Für das Verfahren bei der Versendung                   (3) Die Zweitstücke der Anmeldung und der\nvon unversteuertem Zucker von einem Herstel-              ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-\nlungsbetrieb in ein Interventionslager gilt § 11          ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und\nAbs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3, für die             amtliche Schriftstücke, die sich auf die Betriebs-\nBeschaffenheit der Interventionslager § 21, für           verhältnisse beziehen, zu einem Belegheft zu\ndie Bestandsaufnahme § 25 sinngemäß. Das                  vereinigen, das nach Anordnung des Oberbeam-\nHauptzollamt kann im einzelnen Fall zulassen,             ten des Aufsichtsdienstes zu führen und aufzu-\ndaß von Bestandsaufnahmen abgesehen wird.                 bewahren ist.\"\n(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker      11. In § 19 wird vor Satz 1 die Absatzbezeichnung\nführt über den Zugang und Abgang des Zuckers              ,, (1)\" gestrichen.\nein Interventionslagerbuch nach vorgeschriebe-\nnem Muster. Sie meldet den zu versteuernden           12. In § 21 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.","Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970                             1045\n13. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:                        2. entgegen § 18 Abs. 1 die Anzeige über die\n„Die Obcrfinanzdiwktion k J_nn den Hersteller                    Änderung der Betriebsverhältnisse nicht,\nauf Antrag unlc'r bestimmten Voraussetzungen                      nicht rechtzeitig, inhaltlich unvollständig oder\nund Bedingungen von der Führung des Zuckt.\\r-                     inhaltlich unrichtig abgibt,\nsteuerbuches befreien.\"                                       3. entgegen § 18 Abs. 2 die Anzeige über den\nWechsel im Besitz des Herstellungsbetriebs\nnicht oder nicht rechtzeitig abgibt,\n14. § 25 erhält folgende Fassung:\n4. entgegen §_ 19 Satz 1 den jeweiligen Beginn\n,,§ 25                                  der ~uckerherstellung, eine Änderung der\nBestandsaufnahme                                Betriebs- oder Arbeitszeit, die Einstellung des\nBetriebs oder die jeweilige Beendigung der\n(1) Der I-{crstellcr hat alljährlich zu einem                 Zuckerherstellung nicht, nicht rechtzeitig oder\nStichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-                    unrichtig anzeigt,\nnen Bestände c1n Zucker aufzunehmen und sie\n5. entgegen § 25 Abs. 1 die für die Bestandsauf-\ninnerhalb von zwei Wochen dem Oberbeamten\nnahme vorgeschriebene Anmeldung nicht,\ndes Aufsichtsdienstes nach vorgeschriebenem\nnicht rechtzeitig, inrialtlich unvollständig oder\nMuster anzumelden. Er hat in der Anmeldung\ninhaltlich unrichtig abgibt oder den Zeitpunkt\naußerdem die Sollbestände darzustellen, die sich\nder Bestandsaufnahme nicht, nicht rechtzeitig\naus dem Zuckersteuc~rbuch oder in den Fällen\noder unrichtig anzeigt,\ndes § 22 Satz 6 aus den betrieblichen Unterlagen\nergeben, diese Sollbestlinde den festgestellten               6. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 eine geforderte\nBeständen gegenüberzustellen sowie die seit                       Bestandsanmeldung nicht, nicht rechtzeitig,\nder letzten Bestandsaufnahme verarbeiteten                        unvollständig oder unrichtig abgibt.\nAusgangsstoffe und die daraus hergestellten\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nErzeugnisse mit ihrem Durchschnittsgehalt an\nNr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nreinem Zucker und die Verarbeitungsverluste\nvorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 unver-\nanzugeben. Beamte des Aufsichtsdienstes kön-\nsteuerten Zucker oder Waren, bei deren Aus-\nnen an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Der\nfuhr die Steuer für den bei ihrer Herstellung\nZeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Ober-\nverwendeten Zucker erlassen oder vergütet\nbeamten des Aufsichtsdienstes spätestens drei\nworden ist, in einem Freihafen verbraucht.\"\nWochen vorher anzuzeigen.\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag ge-                 (2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung -            An-\nnehmigen, daß die Bestände für diesen Zeit-             lage A zu § 14 der Durchführungsbestimmungen\npunkt ganz oder teilweise nicht körperlich auf-          zum Zuckersteuergesetz - wird wie folgt geändert:\ngenommen, sondern auf Grund einer permanen-\nten Inventur festgestellt und angemeldet wer-            1. Die Uberschrift zu den §§ 1 bis 7 erhält folgende\nden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch Anwen-                 Fassung:\ndung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger                   „I. Steuerbefreiung für Zucker, der zu anderen\nBuchführung entsprechenden anderen Verfah-                       gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken\nrens gesichert ist, daß die Bestände nach Art                    als zum Herstellen von Lebensmitteln, von\nund Menge für diesen Zeitpunkt insoweit auch                     Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von\nohne die körperliche Aufnahme festgestellt wer-                  Futtermitteln verwendet wird\"\nden können.\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Bestände können auch amtlich - durch\nkörperliche Aufnahme oder nach dem Verfahren                                           ,,§ 1\ndes Absrrtzes 2 - festgestellt werden. Der Her-                            Umfang der Steuerbefreiung\nsteller hat auf Verlangen des Oberbeamten des                   Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach\nAufsichlsclicnstes die Bestände anzumelden und               Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ande-\nan der Bestandsfeststellung teilzunehmen. Wer-              ren gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken\nden die Bestände amtlich festgestellt, so entfällt          als zum Herstellen von Lebensmitteln, von Wa-\nfür Jas Betriebsjahr die Bestandsanmeldung nach              ren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von Futter-\nAbsatz 1.\"                                                  mitteln verwendet wird.\"\n15. Nach § 26 wird die folgende Vorschrift ein-              3. § 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                     a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Vermischen\"\n,,§ 26a                                  das Wort „gleichmäßiges\" eingefügt.\nOrdnungswidrigkeiten                        b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „im\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1                 Betrieb\" durch die Worte „in der Lagerstätte\"\nNr. 1 der Reichsabqabenordnung handelt, wer                      ersetzt.\nvorsätzlich oder leichtfertig                               c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „den\n1. die Betriebsanmeldlmg nach § 17 Abs. 1 nicht,                 Betrieb\" durch die Worte „die Lagerstätte\"\nnicht rechtzeitig, inrwltlich unvollständig oder             ersetzt und nach dem Wort „oder\" die Worte\ninhaltlich unrichtig abgibt,                                 ,,in den Betrieb eines zugelassenen\" eingefügt.","1046                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nd) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort                        Grünfutter bestimmt, so dürfen als Vergäl-\n,,in\" die Worte „der Lagerstätte oder in\"                    lungsmittel für 1 dz Eigengewicht Zucker an\neingefügt.                                                    Stelle der in Satz 1 unter Nummer 1 aufge-\ne) In Absatz 7 Satz l werden die Worte „zur                       führten Stoffe 25 kg Viehsalz zuzüglich 1,9 kg\nHerstellung von anderen Erzeugnissen als                      Eisensulfat verwendet werden.\"\nLebensmitteln\" durch die Worte „zu einem                  c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnach § 1 begünstigten Zweck\" ersetzt.\n„Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                       oder in der Lagerstätte eines vom Haupt-\nzollamt zugelassenen Händlers oder im Be-\na) Absatz 1 erhült folgende Fassung:                              trieb eines vom Hauptzollamt zugelassenen\n,,(1) Ist die Verwendung von vergälltem                  Futtermittelherstellers zu vergällen.\"\nZucker zu einem nach § l begünstigten Zweck\nd) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nnicht möglich oder muß die Verwendung des\nZuckers zu einem solchen Zweck auf Grund                      „Tierhalter, die eine Brennerei betreiben oder\nanderer Vorschriften überwacht werden, so                     die Stoffbesitzer im Sinne des § 36 des Ge-\nkann das Hauptzollamt gestatten, daß der                      setzes über das Branntweinmonopol sind,\nZucker ohne Vergällung steuerfrei verwendet                   haben den Bezug von Futterzucker unverzüg-\nwird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag-                  lich der Zollstelle anzuzeigen.\"\nsteller nachweist, daß er in einem Betriebsjahr\nZucker in einer Menge verwenden wird, für\n7. § 13 wird wie folgt geänd2rt:\ndie die Zuckersteuer mindestens 20 DM be-\ntragen würde.\"                                           a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:                     „In dem Antrag sind der Jahreshöchstbedarf\n„In dem Antrag sind der Jahreshöchstbedarf                    und der Verwendungszweck anzugeben. 11\nund der Verwendungszweck anzugeben.\"                     b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                           ,, (4) Der auf Erlaubnisschein bezogene Zuk-\nker ist, soweit er nicht sofort verwendet wird,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem \\Vort\n,,eingeführt\" die Worte „oder aus einem Zoll-                unverzüglich in das Zuckerempfangslager auf-\nlager bezogen\" eingefügt.                                    zunehmen und dort getrennt von anderem\nZucker aufzubewahren. Das Ha\"4ptzollamt kann\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              auf Antrag zulassen, daß der auf Erlaubnis-\nschein bezogene Zucker zusammen mit ande-\n,, (3) Der Erlaubnisscheininhaber führt nach\nrem gleichartigen Zucker, auch unter Ver-\nnäherer Weisung des Oberbeamten des Auf-\nmischen, gelagert wird, wenn dafür ein drin-\nsichtsdienstes ein Verwendungsbuch nach vor-\ngeschriebenem Muster. Das Hauptzollamt                        gendes Bedürfnis besteht und die Steuer-\nbelange ausreichend gewahrt werden können. 11\nkann weitere Anschrcibungcn anordnen, wenn\ndie Steuerbelange es erfordern. Es kann an               c) Absatz 5 wird gestrichen.\nStelle des Verwendungsbuches andere An-                 d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nschreibungcn zulassen oder die Führung des\nVerwendungsbuches           erlassen,  wenn die           e) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Abs. 2\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt                    bis 4\" durch die Worte „Abs. 1 bis 3\" ersetzt.\nwerden.\"\n8. Nach Abschnitt III wird folgender neuer Abschnitt\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Buchsta-\nben a bis e durch folgende Buchstaben ersetzt:                           „IV. Ordnungswidrigkeiten\n,,a) 2,5 kg Fischmehl zuzüglich 1 kg Quell-                                         § 16\nstärke oder 1 kg Viehsalz oder an-             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nderes Salz oder                             Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nb) 2,5 kg Tierkörpermehl        zuzüglich   1 kg         vorsätzlich oder leichtfertig\nQuellstärke oder                          1. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 oder § 13 Abs. 3 den\nc)        kg Bockshornkleesamenmehl zuzüglich              Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzoll-\n4 kg Kreide,\"                                 amt nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,\nb) In Absatz 2 werden als Sätze 2 und 3 ein-                  2. als Tierhalter, der eine Brennerei betreibt oder\ngefügt:                                                      der Stoffbesitzer ist, entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3\n,,Soll der Zucker zur Herstellung von Voll-                  den Bezug von Futterzucker der Zollstelle nicht\nmilchaustauschfuttcrmitteln verwendet wer-                   oder nicht unverzüglich anzeigt,\nden, so sind Vergällungsmittel für 1 dz Eigen-           3. entgegen § 13 Abs. 2 Änderungen des Ver-\ngewicht Zucker neben den in Satz 1 unter                     fahrens oder der Betriebsanlage dem Haupt-\nNummer 1 aufgeführten Stoffen auch 3,5 kg                    zollamt nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich un-\nViehsalz. Ist der Zucker zur Silierung von                   vollständig oder inhaltlich unrichtig anzeigt.","Nr. 65 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970                        104'1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1                                    § 2\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                          Nicht vergütungsfähige Waren\nvorsätzlich oder lc~ichtfertig vergällten Zucker\nabgibt, ohne auf der Rechnung und dem Liefer-              (1) Die Vergütung wird nicht gewährt für\nschein den Vermerk nach, § 2 Abs. 7 Satz 2 oder         1. Waren, die weniger als 10 v. H. ihres Eigen-\n§ 9 Abs. 4 Satz 2 anzubringen.\"                             gewichts an versteuertem Rübenzucker oder\nStärkezucker oder an versteuertem Zucker von\n(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - An-                  der chemischen Zusammensetzung des Rüben-\nlage B zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum                zuckers oder Stärkezuckers allein oder zusammen\nZuckersteuergesetz -~ erhält folgende Fassung:                  enthalten,\n\"§ 1                          2. Waren, zu deren Herstellung Rüben- oder Rohr-\nzuckerlösungen mit einem Reinheitsgrad (Zucker-\nVergütungsfähige Waren\ngehalt in der Trockenmasse) von weniger als\nWer die nachstehend aufgeführten Waren unter                 70 v. H. verwendet worden sind,\nVerwendung von versteuertem Zucker oder zucker-            3. stärkezuckerhaltige, rüben- oder rohrzuckerfreie\nhaltigen Waren, deren Zuckeranteil versteuert wor-              Waren, zu deren Herstellung andere optisch ak-\nden ist, im Erhebungsgebiet uuf eigene oder fremde              tive Stoffe als Stärkezucker, zum Beispiel Dex-\nRechnung hergestellt hat (Hersteller), erhält für den           trine, verwendet worden sind,\ndarin enthaltenen versteuerten Zucker auf Antrag\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine               4. Waren, deren Eigengewicht bei der Anmeldung\nZuckersteuervergütung, wenn er nachweist, daß die               zur Ausfuhr im einzelnen Fall geringer als 50 kg\nWaren aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt worden                 oder, sofern es sich um alkoholhaltige Schoko-\nsind:                                                           ladewaren (§ 1 Nr. 3) oder alkoholische Getränke\n(§ 1 Nr. 8) handelt, geringer als die Mindest-\n1. Waren der Nr. 17.01 und 17.02 des Zolltarifs,\nmenge ist, für die gleichzeitig eine Ausfuhrver-\nsoweit sie kein Zucker im Sinne des § 1 des                 gütung für Branntweinerzeugnisse in Anspruch\nZuckersteuergesetzes sind;                                  genommen werden kann; die Zollstelle kann im\n2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt der Nr. 17.04- B                einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.\nbis D und Waren uus Nr. 17 .05 des Zolltarifs;\n(2) Die Mindestgrenzen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4\n3. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-               gelten nicht für Waren, die im Rahmen eines aktiven\nmittelzubereitungen der Nr. 18.06 -A und aus            Veredelungsverkehrs ausgeführt werden, wenn sie\nNr. 18.06- C und D des Zolltarifs;                      Rüben- o'der Rohrzucker und Stärkezucker enthalten\n4. Zubereitungen zur Ernährung von Kindern auf              und nur eine dieser Zuckerarten als ·zutat im Rah-\nder Grundlage von Mehl, auch mit einem Gehalt           men eines solchen Verkehrs verwendet worden ist.\nan Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-\nteilen, aus Nr. 19.02 des Zolltarifs;                                               § 3\n5. feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an                             Höhe der Vergütung\nKakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs;\n(1) Die Vergütung wird gewährt\n6. Zubereitungen von Früchten und anderen Pflan-\n1. für festen Rüben- oder Rohrzucker zum vollen\nzen oder Pflanzenteilen, und zwar\nSteuersatz (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes),\na) Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzen-\n2. für anderen Zucker zu dem nach Art und Rein-\nteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt          heitsgrad des Zuckers jeweils in Betracht kom-\nund abgetropft, glasiert oder kandiert), der            menden Satz der Zuckersteuer {§ 3 Abs. 3 bis 5\nNr. 20.04 des Zolltarifs;\ndes Gesetzes).\nb) Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Frucht-\npasten und Fruchtmuse, durch Kochen herge-             (2) Vergütungsfähig ist die Gesamtmenge des in\nstellt, aus Nr. 20.05 des Zolltarifs;              den Waren vorhandenen - einschließlich des inver-\ntierten - Zuckers. Wenn Waren Stärkesirup ent-\nc) Früchte, in anderer Weise zubereitet oder\nhalten, gilt als vorhanden die Menge des für die\nhaltbar gemacht, mit Zusatz von Zucker, auch\nWaien verwendeten flüssigen oder festen Sirups,\nmit Zusatz von Alkohol, aus Nr. 20.06 des\nsoweit diese der Menge des in den Waren enthal-\nZolltarifs;\ntenen Siruptrockenstoffs entspricht. Bei zuckerhal-\nd) Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und         tigen Lakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 17.04 des\nGemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von        Zolltarifs (§ 1 Nr. 2), bei Zubereitungen von Früch-\nAlkohol, aus Nr. 20.07 des Zolltarifs;             ten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (§ 1\n7. Speiseeispulver aus Nr. 21.07       D und Waren aus     Nr. 6) und Süßholz-Auszug enthaltenden Waren aus\nNr. 21.07 - F des Zolltarifs;                          Nr. 30.03 des Zolltarifs (§ 1 Nr. 9) wird die Ver-\n8, Likör und andere alkoholische Getränke aus Nr.          gütung nur für 90 v. H. der Gesamtmenge des in\n22.09 - C des Zolltarifs;                              den Waren vorhandenen Zuckers gewährt.\n9. Arzneiwaren, gezuckert, zum Beispiel in Form                                        § 4\nvon Dragees, Bonbons oder Pastillen; Eisenzucker,\nVoraussetzungen für die Vergütung\nArzneisirup, Koffein-Rübenzucker-Gemische, Pep-\nsin-Rübenzucker-Gemische und Brustpulver, ge-               (1) Die Vergütung wird einem Hersteller nur dann\nzuckert, aus Nr. 30.03 des Zolltarifs.                  gewährt, wenn ihm vom Hauptzollamt ein Zusage-","1048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nschein erteilt worden ist. Zusagescheine werden nur       päischen Gemeinschaften Nr. L Tl- S. 1) im gemein-\nsolchen Herstellern erteilt, die ordnungsgemäß kauf-      schaftlichen Versandverfahren befördert, so behält\nmännische Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse            die Zollstelle beide Stücke der Anmeldung ohne den\nmachen und nach dem Ermessen der Zollverwaltung           Vermerk über die ·Nämlichkeitssicherung zurück.\nvertrauenswürdig sind.                                    Nachdem ihr das Drittstück des Versandscheins T 2\n(2) Der Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins        (Rückschein) mit dem Vermerk der Bestimmungs-\nist beim Hauptzollamt schriftlich in dreifacher Aus-      zollstelle wieder zugegangen ist, bescheinigt sie auf\nfertigung einzureichen. Dabei sind die Art und Be-        einem Stück der Anmeldung unter Hinweis auf den\nschaffenheit der Waren, für die die Vergütung             Rückschein die Ausfuhr der Waren und übergibt\nbeansprucht werden soll, sowie ihre Zusammenset-          dieses Stück dem Hersteller.\nzung und ihr Zucker~Jehc.ilt in übersichtlicher Form          (4) Wenn die zollamtliche Uberwachung der Aus-\nanzugeben; nachtrünliche Anderungen der Art und           fuhr anders als durch Gestellung gesichert erscheint,\nBesdiaffenheil der Waren sind dem Hauptzollamt            kann das Hauptzollamt unter bestimmten Voraus-\nunverzÜDlic:h mitzutcil(m. AuJ Verlangen des Haupt-       setzungen und Bedingungen zulassen, daß die Wa-\nzollmnls h,ü ckr 1 Icrslcller unentgeltlich von jeder     ren ohne Gestellung ausgeführt werden.\ngleichartiuen W,:irc zwei Proben einzureichen. Eine\n(5) Werden kakaohaltige Waren, die vergütungs-\ndieser Prob cm wird mn 1.1 ich verschlossen und dem\nfähigen Zucker enthalten (§ 1 Nr. 3 bis 5), zugleich\nHersteller als Ceucnprobe überlassen. Bei Verlust\nrrüt dem Anspruch auf Vergütung des Kakaozolls\neiner Probe oder wenn sich die Beschaffenheit der\nnach Maßgabe der Verordnung über die Vergütung\nProben wcscnt.lich veründert, hat der Hersteller\ndes Kakaozolls vom 14. September 1966 (Bundes-\nneue Probcm der qlcichen Warenart einzureichen.\ngesetzbl. I S. 592) in der jeweils geltenden Fassung\nDas Haupl.zollaml kann den Gehalt der vorgelegten\nausgeführt, so wird die Ausfuhr anhand der An-\nProben an den in Betracht kommenden Zuckerarten\nmeldung vergütungsfähiger Kakaowaren überwacht,\ndurch amtliche Untersuchung feststellen lassen.\nsofern die Waren im Erhebungsgebiet nicht im\n(3) Bei der Erteilung des Zusagescheins erläßt das     gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert wer-\nHauptzollamt die erforderlichen Uberwachungs-             den. Der Hersteller hat in der Anmeldung ver-\nbestimmungen.                                             gütungsfähiger zuckerhaltiger Waren auf die gleich-\nzeitig vorgelegte Anmeldung vergütungsfähiger\n§ 5\nKakaowaren hinzuweisen. In diesem Falle gibt die\nAnmeldunn und Uberwachung der Ausfuhr               Zollstelle dem Hersteller, abweichend von Absatz 3\n(1) Sollen Waren mit dem Anspruch auf Vergü-           Satz 1, ein Stück der Anmeldung ohne den Vermerk\ntung ausgeführt werden, so hat sie der Hersteller         über die Nämlichkeitssicherung, jedoch mit einem\nder für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle zu ge-      Hinweis auf die vorgelegte Anmeldung vergütungs-\nstellen und mit dem Antrag anzumelden, die Ausfuhr        fähiger Kakaowaren als Beleg für den Vergütungs-\nzollamtlich zu überwachen. Die Anmeldung ist nach         antrag (§ 6) zurück. Die Zollstelle kann auf die\nvorgeschriebenem Muster in zwei Stücken abzu-             Vorlage der Anmeldung vergütungsfähiger zucker-\ngeben. In der Anmeldung sind die Art, Beschaffen-         haltiger Waren verzichten, wenn die Anmeldung\nheit und Menge der Waren und ihr Zuckergehalt,            vergütungsfähiger Kakaowaren die nach Absatz 1\ngetrennt nach Zuckerarten, anzugeben. Aus der             Satz 3 bis 5 erforderlichen Angaben enthält. Werden\nAnmeldung muß ferner hervorgehen, an welcher              die Waren im Erhebungsgebiet im gemeinschaft-\nStelle die Waren in dem Zusageschein aufgeführt           lichen Versandverfahren befördert, so ist nach Ab-\nsind. Die Zollstelle kann zur Vereinfachung der           satz 3 Satz 2 und 3 zu verfahren.\nAnmeldung zulassen, daß die Angaben über die                 (6) Werden alkoholhaltige Schokoladewaren oder\nBeschaffenheit der Waren sowie über den Zucker-            alkoholische Getränke, die vergütungsfähigen Zucker\ngehalt und die Zuckerarten durch Kennzeichen, zum         enthalten (§ 1 Nr. 3 und 8), zugleich mit dem An-\nBeispiel durch Sortenschlüssel, ersetzt werden, wenn      spruch auf Ausfuhrvergütung für Branntwein-\nder Hersteller diese Kennzeichen auch in seinem           erzeugnisse ausgeführt, so wird die Ausfuhr nach\nbetrieblichen Rechnungswesen verwendet und sie            den für diese Vergütung geltenden Vorschriften\nder Zoilstelle schriftlich mitgeteilt hat.                überwacht, sofern die Waren im Erhebungsgebiet\n(2) Die §§ 1G bis 18 des Zollgesetzes gelten ent-      nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren be-\nsprechend. Die Zollstelle kann von den auszufüh-          fördert werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nrenden Waren Proben entnehmen und diese auf               chend. Werden die Waren im Erhebungsgebiet im\nihren Zuckergehalt mnllich untersuchen lassen.            gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so\nist nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu verfahren.\n(3) Uberwacht die Zollstelle, bei der die Anmel-\ndung nach Absatz 1 abgegeben worden ist, die Aus-            (7) Werden Waren, die vergütungsfähigen Zucker\nfuhr nicht selbst, so sichert sü~ die Nämlichkeit der     enthalten, im Rahmen eines aktiven Veredelungs-\ngestellten Waren und gibt dem Hersteller ein Stück        verkehrs ausgeführt, so wird die Ausfuhr nach den\nder Anmeldung mit dem Vermerk über die Näm-               für den Veredelungsverkehr geltenden Vorschriften\nlichkeitssicherung zur Vorlage bei einer nach § 10        überwacht, sofern die Waren im Erhebungsgebiet\nder Allgemeinen Zollordnung zuständigen Zollstelle        nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-\nzurück. Werden die auszuführenden Waren im Er-            dert werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nhebungsgebiet nach der Verordnung (EWG) Nr. 542/          chend. Werden die Waren im Erhebungsgebiet im\n69 des Rates über das gemeinschaftliche Versand-          gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so\nverfahren vorn 18. März 1969 (Amtsblatt der Euro-         ist nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu verfahren.","Nr. fi5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970                       1049\n§ 6                             unterschiedlichem Zuckergehalt in Gruppen zusam-\nmengefaßt werden. In diesen Fällen ist der Ver-\nV C!r~J ü lrrngsc::mtrag\ngütungsfestsetzung für jede Zuckerart der niedrigste\nDer Hersteller bcantrngt die Vergütung auf einem            innerhalb der entsprechenden Gruppe festgestellte\nVordruck nc1ch vorgeschriebenem Muster für alle                Zuckergehalt zugrunde zu legen. Der Gesamtbetrag\nWaren, die er inncrbalb des Verqütungsabschnit.t.s             der Vergütung ist auf 10 Pf nach unten zu runden.\n(§ 7 Abs. 1) dusgeiührt hat, rnacM in dem Antrag\nedle An~Jdben, die zur Festsetzung der Vergütung                                         § 8\nerforderlich sind und berechnet die Vergütung. Das\nSteueraufsicht\nl-Iauptzollcrnlt kann die Form des Antrags den Ver-\nhältnissen des einzelnen Betriebes anpassen. Der                  Betriebe, in denen Waren hergestellt werder., für\n!\\ntrng isl bis zum 15. Tc1g des uuf den Vergütungs-           die Vergütung beansprucht wird, unterliegen der\nabschnitt folgenden zweiten Monats der Zollstelle              Steueraufsicht. Die Hersteller solcher Waren haben\nin zwei Stücken einzureichen. Diese Frist kann von             den Beamten des Aufsichtsdienstes Einsicht in ihre\nder Zollstelle im einzelnen Fall verlängert werden.            Buchführung zu gewähren. Aus der Buchführung\nDie mit der Ausfuhrbescheinigung versehenen An-                muß sich Art und Menge der verarbeiteten Roh- und\nmeldungen (§ 5 Abs. 3 S<1lz l und 3) und die nach              Hilfsstoffe sowie Art, Menge und Zm;ammensetzung\n§ 5 Abs. 5 Satz 3 und 5, Abs. 6 Satz 2 und 3 oder              der daraus hergestellten Erzeugnisse ergeben.\nAbsatz 7 Satz 2 und 3 zurtickqeqr•twnen Anmeldun-\ngen sind heizufüqPn.                                                                     § 9\n§ 7                                                Probenentnahme\nFestsetzung der Vergütung                          Für die Entnahme von Proben gilt § 24 der Durch-\n(1) Die Vergütung für Wdfen, die unter zollamt-             führungsbestimmungen sinngemäß.\"\nlicher Uberwachung ausgeführt worden sind, wird\nnach Ablauf jedes Kalendervierteljahres festgesetzt.\nBei nachgewiesenem Bedürfnis kann die Vergütung                                       Artikel 2\nfür kürzere Zeitabschnitte, mindestens jedoch für                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\neinen Monat, festgesetzt werden.                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Die Zollstelle setzt die Vergütung nach dem             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Dritten\nZuckergehalt und der Zuckerart fest, die in der An-            Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes\nmeldung nach § 5 Abs. l angegeben sind. Hat eine                auch im Land Berlin.\namtliche Untersuchung stattgefunden, so sind der\nFestsetzung der Zuckergehalt und die Zuckerart zu-\nArtikel 3\ngrunde zu legen, die bei der Untersuchung festge-\nstellt worden sind. Auf Antrag können Waren mit                  Diese Verordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft.\nßonn, den 8. Juli 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}