{"id":"bgbl1-1970-65-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":65,"date":"1970-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)","law_date":"1970-07-10T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                          Zl997A\n1970       1                        Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1970                                                       Nr.65\nTag                                                      Inhalt                                                             Seile\n10. 7. 70 Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-\nrun~Jen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung (Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1037\nß1ttH.lcsu()sdz!Jl. l 11 BL0-1\n8. 7. 70 S\"chslc! V(:rnrdnung zur AndNung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz                               1042\nBttt1d,•t,<J<'t.d,.!,I. III Gl:1-4-1\n9. 7. 70 Verordnung ülJN die Anrechnung des Vermögens nach § 17 Abs. 2 des Ersten Gesetzes\n(ilH:r individtwl 1(: Fiinlcrung der Ausbildung (Vermögensanrechnungsverordnung) . . . . . . . . .                  1050\nDreizehntes Gesetz\niiber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz - 13. RAG)\nVom 10. Juli 19'10\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Anwendung.\n§ 2\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-\nErster Abschnitt                            sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-\nAnpassung der Renten aus den gesetzlichen                          schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,\nRentenversicherungen                              daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-\ndung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-\n§ 1                         versicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54\n(1) In den gesetzlichen Renlcnversicherungen wer-\nAbs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsge-\nden aus Anlaß der Veründcnmg der allgemeinen\nsetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1970 die Ver-\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-                 ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der\nübrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung\nrungsfällen, die im Jahre 1969 oder früher einge-\ntreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an                der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr\n1970 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp-\nnach Maßgabe der § § 2 bis 8 angepaßt.\nschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr be-\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-                   rechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1                   rundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Lei-\nund 2 des Arbeitcrrentenversicherungs-Neurege-                     stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-\nlungsgcsdzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2                versicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a\ndes Angestcl l tcn versicherungs-N eurcgclungsgeset-               des Knappschaftsrentenversicherungs-N euregelungs-\nzes im Jahre 1970 erhöhten Renten, die Knapp-                      gesetzes für Versicherungsfälle des Jahres 1970\nschaftsausglcichslcistung nach § 98 a des Reichs-                  maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für\nknappschafl:sgesetzes und die Leistung nach den                    Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2\n§§ 27, 28 des Sozialvcrsichenmgs-Angleichungsge-                   Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2\nsetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I                   der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des\ns. 402).                                                           Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2","1038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den              (3} Die Verordnung über die Anwendung der\nFällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsver-         Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\nsicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-         und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-\nsicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-        zustellende Renten der Rentenversicherungen der\nschaftsgesetzes ':1ngewendet worden sind.                 Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253   gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-\nAbs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254        dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-\nAbs. 2 Salz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver-        nung an die Stelle des Betrages von 7650 Deutsche\nsicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in      Mark der Betrag von 17 540,60 Deutsche Mark, in\n§ 3 Abs. 1. der Verordnung an die Stelle des Be-\nVerbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2\nSatz 2 des Angestc11tenversicherungsgesetzes, § 53        trages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von\nAbs. 3 Sc:1lz 5 allein oder in Verbindung mit § 53        414,20 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages\nAbs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-        von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 137,20\nschaftsgcsclzcs, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter     Deutsche Mark und in§ 3 Abs. 2 der Verordnung an\nHalbsatz des A rbci terren ten vcrsicherungs-N eurege-    die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark\nlungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4           der Betrag von 10 318 Deutsche Mark tritt.\nzweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes angewendet worden ist.                                          § 4\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der             (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-        sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\ntikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-       wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbe-\nrungs-NcurcQ\"clungsgesetzcs gezahlt werden.               trag mit 1,055 und der Leistungszuschlag der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75\n§ 3                           Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu be-\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-      lassende Betrag mit 1,050 vervielfältigt und der\nterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder          Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-     Bemessungsgrundlage des Jahres 1970 berechnet\nNeuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich         werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen\neine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der        sind zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen\nRuhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente          der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1\nerneut umgestellt und dabei vor Anwendung der             Satz 3 findet Anwendung.\nRuhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag               (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-          der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\ngerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-           fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nrung mit 2,4102 vcrv ielfältigt und der Kinderzuschuß     rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nfür jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-           rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\ngrundlage für das Jahr 1970 berechnet werden              gesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß\nwürde; Abweichungen infolge Abrundungen sind              sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt\nzulässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.\na) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-              31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun•-\nrungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33                  gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-\ndes Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-              lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,\nzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an\nStelle der in diesen Vorschriften genannten Werte         b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\ndie nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:                vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3\nangepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend\nBei einer         Versicherten-    Witwen- und    für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3\nVersicherungsdauer         renten       Witwerrenten    anzuwenden ist.\nvon .... Jahren        DM/Monat         DM/Monat\n§ 5\n50 und mehr               1 289,80         773,90\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der\n49                        1 264,00         758,40       Rentenzahlbetrag für Januar 1971 ohne Kinderzu-\n48                        1 238,20         742,90       schuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge\n47                        1 212,40         727,50       aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-\n46                        1 186,60         712,00       schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der\n45                        1 160,80         696,50       Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungs-\nzuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichs-\n44                        1 135,00         681,00\nknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der\n43                        1 109,20         665,60       sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist\n42                        1 083,40         650,10       vor Anwendung von § 4 Abs. 1 bei Knappschafts-\n41                        1 057,60         634,60       renten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2\n40 und weniger            1 031,80         619,10       Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsge-\nsetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknapp-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970                         1039\nschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten         (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nmit 0,9792, bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-      vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus\nunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldern und bei       der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\nnach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgeset-   fen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusam-\nzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9565      men die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nzu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Lei-   rungsordnung oder die in den §§ 55, 56 des Ange-\nstungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenver-     stelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbe-\nsicherung, nicht aber für in Renten der knappschaft-   träge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 zu\nlichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsan-      berücksichtigen sind, nicht überschreiten.\nteile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter\nund der Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prü-                                § 7\nfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt\noder nach Maßgabe des Ersten bis Zwölften Renten-         Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-\nanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt       sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni\nan die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des       1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,\nSatzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwen-     daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-\ndung der Vorschriften über die Feststellung, Umstel-   wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der\nlung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Ja-        Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953\nnuar 1971 ergeben würde.                               (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif-\nten dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bis-\n(2) In den Fällen, in denen für Januar 1971 keine   herigen Versicherungszeiten ergeben würde.\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\nder Rente nach dem 31. Dezember 1970 ändert, tritt\n§ 8\nan die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\nAbsatzes 1 der Betrag, der für Januar 1971 zu zahlen      Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-\ngewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die         land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die\nErfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.       in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-\nland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,\ndie nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein-\n§ 6                          führung des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nlungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amts-\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der\nblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Ge-\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-\nsetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-\nten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2\nsicherungs-N euregelungsgesetzes im Saarland vom\n§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\n13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und\ngesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-\nArtikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung\nsicherungs-N euregelungsgesetzes unter Zugrunde-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-\nlegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.\nschaftsren ten versicherungs-N euregelungsgesetzes im\n(2) Versichertenren ten der knappschaftlichen Ren-  Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlan-\ntenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-       des S. 1099) gewährt werden.\nstungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dür-\nfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbe-\nmessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt\nbei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an                        zweiter Abschnitt\ndie Stelle der für den Versicherten maßgebenden\nAnpassung der Geldleistungen\nRentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach\nund des Pflegegeldes aus der gesetzlichen\nden §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes\nUnfallversicherung\nsechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehn-\ntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für\n§ 9\nden Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-\ngrundlage tritt.                                          (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden\naus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen\n(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und\nBruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-\nohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen-\nlenderjahren 1968 und 1969 die vom Jahresarbeits-\nrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem-\nverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,\nber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen\ndie im Jahre 1968 oder früher eingetreten sind, und\nUnfallversicherung zusammentreffen und nach § 4\ndas Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971\nangepaßt werden, dürfen zusammen die in den\nan nach Maßgabe der§§ 10 und 11 angepaßt.\n§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55,\n56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die         (2) Absatz 1 gilt nicht,\nin den §§ 75, 76 ·des Reichsknappschaftsgesetzes ge-\nnannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung         soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-\nder Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht     lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-\nüberschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Ver-    lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,\nsicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Lei-     soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12\nstungen oder Leistungsanteile aus der knappschaft-     Abs. 2 des Zwölften Rentenanpassungsgesetzes ge-\nlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.            währt werden.","1040                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt      regelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten\nauch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-          Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen\nrungs-AngleichunrJsgcselzes Saar vom 15. Juni 1963        Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach\n(Bundesgesctzhl. I S. 402), die von einem Träger der      Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\ngeselzlidwn Unfall vcrsichen1ng zu gewähren ist.          rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\n(4) In den fällen der §§ 5b5, 566 der Reichsver-       gesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfall-\nsicherungsordnung in der fassung des Sechsten Ge-         versicherung den Betrag nicht unterschreiten, der\nsetzes über Anderungen in der Unfallversicherung          als Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt\nvom 9. Mürz 1942 (Rcichsgesetzbl. I S. 107) und in dem    worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen\nFällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsver-      bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den\nsicherungsordnung in der Fasslmg des Gesetzes zur         Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungs-\nNeuregelung des Rechts d()r r1esctzlichen Unfallver-      ordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-\nsicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I           gesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-\nS. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der         setzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung\nJahresarbeitsvcrdiensf Zlll(!I.Zl festgelegt worden ist.  nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren als den\nbisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.\n§ 10\n(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-\n(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-         versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\ngepaßt, daß sie nach einem mit 1,093 vervielfältigten     lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte\nJahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die          festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der\nnach § 27 des Sozüllvcrsichcrungs-Angleichungsge-         Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,\nsetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I          so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-\nS. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als            währen.\nJahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine\nKürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes\nNr. 345 in der Fasslmg der Bekanntmachung vom\n§ 13\n29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der\nGeldleistung zugrunde liegt.                                 (1) Soweit bei\n(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines          den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem\nJahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen         Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die\nBetrag in der Satzung des Versicherungsträgers            das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er-\nzahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise      klären,\nangepaßt., daß sie auf Grund des am 1. Januar 1969        der Kriegsschadenrente und den laufenden Bei-\nmaßgeblichen Betrages berechnet werden.                   hilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,\n(3) Das Pflegcge]d wird .in der Weise angepaßt,        den lauf enden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfs-\ndaß der nach § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungs-        maßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Be-\nordnung in der Fassun9 des § 15 dieses Gesetzes zu        satzungszone Deutschlands und dem sowjetisch be-\nzahlend<: BP!raq rnil 1,09] z11 v<:rvielfältigcn ist.     setzten Sektor von Berlin,\nden Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\ngesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-\n§ 11                             setz für Jugendwohlfahrt,\nDer verviclfälligle Jahresürbeitsverdienst darf        dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach\nden Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über-           dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nsteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2       madmng vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nund 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer          s. 177),\nBetrag bestimmt worden ist. ln diesem Falle tritt an\ndie Stelle des Betrages von 36 000 Deut.sehe Mark         den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\nder höhere Betrag.                                        Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951) und\nden Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz\nDritter Abschnitt\nvom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)\nGemeinsame V orschriiten\ndie Gewährung oder die Höhe der Leistungen von\n§ 12                             anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Er-\nhöhungs beträge, die für die Monate Januar bis\n(1) Renten aus den Rentenversicherungen der            einschließlich Mai 1971 auf Grund der Vorschriften\nArbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2          dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten\nund 3 anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder         Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens un-\nLeistungsanteilen aus der knc1ppschaftlichen Renten-      berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in\nversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-       Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-\nterrentenversichenmgs-N cu regt:lungsgesetzes       und   währung von Ubergangsgeld während der Durch-\nArtikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-         führung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung","Nr. 65    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1970                        1041\noder Wied<)rlw,stdlunn ckr Erwerbsfähigkeit durch                                   § 16\neinen R<~nl.cnvcrsiclwrunqstrügcr und bei der Ge-\nAb 1. Januar 1971 werden in § 558 Abs. 3 die\nwüh runrJ von Lcistu ns1en aus der Arbeitslosenhilfe\nWorte „ 133 Deutsche Mark bis 534 Deutsche Mark\"\nsowie der Allcrshilfo fii r Landwirte nicht zu berück-\ndurch die Worte „ 145 Deutsche Mark bis 583 Deut-\nsichlifJen.\nsche Mark\" ersetzt.\n(2) Absatz 1 ~Jill im Saarland mit der Maßgabe,\ndaß das Bundesentschüdignngsgeselz und das La-\n§ 17\nsterwus~JleichsfJCsdz unlc!r Berücksichtigung ihrer im\nSaarland geltenden Fassung anzuwenden sind.                    In § 579 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geld-\nII\nleistungen\" die Worte „und das Pflegegeld einge-\n§ 14                           fügt.\n(1) Jedem Rente1wmpfünger ist eine schriftliche\nMil.lcilunq ülwr die Hölie seiner Rente, die ihm vom\n1. Januar 1971 an zusieht, zn w;ben.\n(2) Ergibt eirw spiitere Uberprüfung, daß die An-\nFünfter Abschnitt\npassung feh lerlrn II ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nRente ist in ilir<)r bishc:rirwn Höbe bis zum Ablauf                Obergangs- und Schlußvorschriiten\ndes Monnts zu gewlihren, in dem der Berichtigungs-\nbescheid zug<!slelH wird. Eine Rückforderung über-                                   § 18\nzah lkr ßetrüg() findet nicht statt. Die Berichtigung\nist nur bis zum. 31. Dewrnber 1971 zulässig.                   Die Vorschrift des § 15 gilt auch für Arbeits-\nunfälle, die vor dem 1. Januar 1970 eingetreten\n(3) Die § § 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nsind.\nordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nund § 93 Abs. 1 des Rei.chsknappschaftsgesetzes blei-\nben unberührt.                                                                       § 19\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVierter Abschnitt                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nÄnderung von Vorschriften\nder Reichsversicherungsordnung\n§ 15                                                     § 20\nIn § 558 Abs. 3 werden die Worte „ 100 Deutsche            Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom\nMark bis 350 Deutsche Mark\" durch die Worte „ 133           1. Januar 1970, die übrigen Vorschriften treten am\nDeutsche Mark bis 534 Deutsche Mark\" ersetzt.               Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röde r\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}