{"id":"bgbl1-1970-64-5","kind":"bgbl1","year":1970,"number":64,"date":"1970-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/64#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_64.pdf#page=7","order":5,"title":"Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften","page":1035,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 64 -- Tag dE!r Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1970                           1035\nHinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDulum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n25. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1185/70 der Kommission ·zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen\noder Roqgm1 anwendbaren Abschöpfungen                               26. 6. 70        L 139/1\n25. 6. 70   Vcrorclnunq (DWC;) Nr. 1186/70 der Kommission über die Fest-\nsdzunq der Priirni<'.n, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMolz hinzuqehiqt werden                                             26. 6. 70        L 139/3\n25. 6. 70   Vcronl11unq (EWG) Nr. 1187/70 der Kommission zur Fest-\nsclzunq der bei der Erstaftung für Getreide anzuwendenden\nßcrichtiqunq                                                        26. 6. 70        L 139/5\n25. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1188/70 der Kommission zur Fest-\nsetzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen\noder Roggen am'.uwendcnden Erstattungen                             26. 6. 70        L 139/7\n25. G. '/0  Verordnung (EWG) Nr. 1189/70 der Kommission zur Fest-\nscl1/.11nq dPr bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöpJunqen                                                         26. 6. 70         L 139/11\n25. 6. 70  Vm:ordnunq (EVVG) Nr. 1190/70 der Kommission zur Fest-\nsetzunq der Prürnien als Zuschlaq zu den Abschöpfungen für\nReis und Bruchreis                                                  26. 6. 70        L 139/13\n25. G. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1191/70 der Kommission zur Fest-\nsetzunq der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-\nreis                                                                26. 6. 70        L 139/15\n25. 6. 70   Veror<lnunq (EWG) Nr. 1192/70 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-\nwendenden Berichtigung                                              26. 6. 70        L 139/17\n25. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1193/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                       26.6. 70          L139/19\n25. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1194/70 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und\nausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen\ngefrorenes Rindfleisch                                              26. 6. 70        L 139/20\n25. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1195/70 der Kommission zur Änderung\nder Verordnunq (EWG) Nr. 546/70 über den Verkauf von\nButter zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr von be-\nstimmten Fettmischungen                                             26.6. 70         L 139/23\n15. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1196/70 des Rates über den Abschluß\neines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und Osterreich über Vieh zur Verarbeitung              27.6. 70         L 140/1\n26. 6. 70   Verordnunq (EWG) Nr. 1197/70 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                        27. 6. 70        L 140/6\n26. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1198/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                             27. 6. 70         L 140/8\n26. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1199/70 der Kommission zur .Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                27.6. 70         L 140/10\n26. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1200/70 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                        27. 6. 70        L 140/11\n26. 6. 70   Verordnung (EWG) Nr. 1201/70 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattung für bestimmte Ausfuhren von Butter            27. 6. 70        L 140/12\n26. 6. 70  Verordnung (EWG) Nr. 1202/70 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Ausfuhrerstattungen für Zitronen, unter Glas\nkultivierte Trauben, Mandeln und Haselnüsse ohne äußere\nSchale                                                               27. 6. 70        L 140/13\n26. 6. 70  Verordnung (EWG) Nr. 1203/70 der Kommission über die Ein-\nreihung von Waren in die Tarifstellen 48.07 C, 48.15 B und\nin die Tarifnummer 68.08 des Gemeinsamen Zolltarifs                 27. 6. 70        L 140/15\n26. 6. 70  Verordnung (EWG) Nr. 1204/70 der Kommission zur Fest-\nsetzung des Betrages der Beihilfe für Olsaaten                      27. 6. 70        L 140/17","1036                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAn alle Bezieher des Bundesgesetzblattes\nBetr.: Preiserhöhung für den Einzelverkauf des Bundesgesetzblattes Teil I und II\nFür die Bezieher von Einzelausgaben des Bundesgesetzblattes Teil I und II unter-\nhält der Verlag ein umfangreiches Lager. In vielen Fällen läßt er auch Bundes-\ngesetzblätter nachdrucken. Durch beide Maßnahmen ist sichergestellt, daß auch\nBundesgesetzblätter älterer Jahrgänge weitestgehend nachgeliefert werden\nkönnen.\nNeben den Lager- und Nachdruckkosten verursacht der Einzelverkauf nicht un-\nerhebliche Personalkosten, die in letzter Zeit stark gestiegen sind. Der Verlag\nsieht sich daher gezwungen, den Einzelverkaufspreis ab 1. Juli 1970 für je an-\ngefangene 16 Seiten auf 0,65 DM, einschließlich 5,5 °/o Mehrwertsteuer, zu er-\nhöhen. Die Versandspesen sowie die Portokosten für die Vorausrechnung werden\ngesondert berechnet.\nUm zu einer kostengerechten Lösung zu kommen, gilt diese Regelung auch für\ndie Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 herausgegeben worden sind.\nBUNDESGESETZBLATT\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDali Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I\nS. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n.                                 gesetzblatt, Köln 399, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}