{"id":"bgbl1-1970-64-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":64,"date":"1970-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zweites Anpassungsgesetz - KOV - 2. AnpG-KOV -)","law_date":"1970-07-10T00:00:00Z","page":1029,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1029\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                            Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1970                                                                                                                 Nr. 64\nTag                                                                               Inhalt                                                                                          Seite\n10. 7. 70  Zweites Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Zweites\nAnpassungsgesetz - KOV - 2. AnpG-KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1029\nBundcsgcselzbl. III 830-2, 833-1, 242-1, 53-4, 55-2\n2. 7. 70  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 und § 27 b Abs. 1 des Strafgesetz-\nbuches) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1033\nBundl~sgcsclzhl. Ill 450-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätler\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1034\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1034\nRcchtsvorsduifl.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1035\nDieser Ausgabe liegt fiir alle Abonnenten ein Nachtrag zum Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche\nVereinbarungen, nach dem Stande vom 30. Juni 1970 bei.\nZweites Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Zweites Anpassungsgesetz - KOV- 2.AnpG-KOV-)\nVom 10. Juli 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                      3. § 18 c Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                       ,, (5) Sachleistungen sind Berechtigten und Lei-\nstungsempfängern ohne Beteiligung an den\n11\nArtikel 1                                                                     Kosten zu gewähren.\nÄnderung von Vorschriften des\nBundesversorgungsgesetzes                                                            4. § 27 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Er-\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                                                             11\nholungsfürsorge zu gewähren, wenn nach ärzt-\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz-\nlichem Zeugnis, in Zweifelsfällen nach Bestäti-\nblatt I S. 141, ber. I S. 180), zuletzt geändert durch\ngung durch das Gesundheitsamt, die Erholungs-\ndas Gesetz über die Anpassung der Leistungen des\nfürsorge zur Erhaltung der Gesundheit oder\nBundesversorgungsgesetzes vom 26. Januar 1970\nArbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte\n(Bundesgesetzbl. I S. 121), wird wie folgt geändert:\nArt der Erholung zweckmäßig und, soweit es\n1. In § 14 wird die Zahl             „ 70\" durch die Zahl 74                      11\n11\nsich um Beschädigte handelt, die Erholungsbe-\nersetzt.                                                                                             dürftigkeit durch die anerkannten Schädigungs-\nfolgen bedingt ist.\"\n2. In § 15 Satz 1 werden die Worte 9 bis 58 Deut-          11\nsche Mark\" durch die Worte                      119   bis 61 Deutsche                           5. In§ 30 Abs. 3 wird die Zahl „580\" durch die Zahl\nMark\" ersetzt.                                                                                        11 612\" ersetzt.","1030                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n6. § 31 wird w ic fol~Jl gc!ändcrt und ergänzt:                   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „58\" durch\na) J\\bsalz 1 erhält folgende Fc1ssung:                            die Zahl 11 61\" ersetzt.\n,, (1) Besc:hJdigte erhalten eine monatliche\nGrundrente hci einer Mjnderung der Erwerbs-         10. In § 40 wird die Zahl „ 188\" durch die Zahl „ 198\"\nfähigkeit                                                 ersetzt.\num      30 vom Hundert von     64  Deutsche   Mark,  11. In § 40 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „290\" durch\num      40 vom I-Iundert von    85 Deutsche   Mark,       die Zahl „306\" ersetzt.\num      50 vom Hundert von    116  Deutsche   Mark,\num      60 vom Hundert von    147  Deutsche   Mark, 12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl \"188\" durch die\n11\num      70 vom Hundert von    202  Deutsche   Mark,       Zahl 198 ersetzt.\n11\num      80 vom I-Iundert von  245  Deutsche   Mark,\n13. In § 46 werden die Zahl „52\" durch die Zahl „55\"\num      90 vom Hundert von    293  Deutsche   Mark,\nund die Zahl „99\" durch die Zahl „104\" ersetzt.\nbei     Erwerbsunfähigkeit\nvon 330 Deutsche Mark.\n14. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl 93\" durch die\n11\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-              Zahl „98\" und die Zahl „ 128\" durch die Zahl\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,                    11\n\"135 ersetzt.\num 13 Deu lsdic MMk.\"\nb) AbscJtz 5 erhi.ilt fol9ende Fassung:                  15. § 51 wird wie folgt geändert:\n,, (5) Erwerbsunf~ih i~Je Beschädigte, die durch        a) In Absatz 1 werden die Zahl „232\" durch die\ndie anerk1mnten Schädigungsfolgen gesund-                     Zahl „245\" und die Zahl 157\" durch die Zahl\n11\nheitlich außergewöhnlich betroffen sind, er-                  11 166\" ersetzt.\nhalten eine monatliche Schwerstbeschädigten-              b) In Absatz 2 werden die Zahl 11 46\" durch die\nzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:                 Zahl „49\" und die Zahl „35\" durch die Zahl\nStufe          39 Deutsche Mark,                              11 37\" ersetzt.\nStufe II       78 Deutsche Mark,                          c) In Absatz 3 werden die Zahl „145\" durch die\nStufe lil     117 Deutsche Mark,                              Zahl „153\" und die Zahl „104\" durch die Zahl\nStufe IV      156 Deutsche Mark,                              ,, 110\" ersetzt.\nStufe V       195 Deutsche Mark,\nStufe VI      234 Deutsche Mark.                    16. § 64 b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „mit Zustim-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit                     mung des Bundesministers des Innern\" durch\nZustimmung des Bundesrates durch Rechts-                      die Worte „mit Zustimmung des Bundesmini-\nverordnung den Personenkreis, der durch                      sters für Arbeit und Sozialordnung\" ersetzt.\nseine Schädigungsfo] gen außergewöhnlich be-\ntroffen ist, sowie seine Einordnung in die               b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nStufen I bis Vl näher zu bestimmen.\"                                 (5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2\n11\nSatz 1 ist das Zeugnis eines amtlich bestellten\nArztes oder des Vertrauensarztes der zustän-\n7. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndigen deutschen Auslandsvertretung beizu-\n\"(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-                   bringen.\"\nlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num    50 vom Hundert             147  Deutsche   Mark,   17. ln § 64 f Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , in\nAngelegenheiten der Kriegsopferfürsorge durch\num    60 vorn Hundert            147  Deutsche   Mark,\nden Bundesminister des Innern\" gestrichen.\num    70 vorn Hundert            202  Deutsche   Mark,\num    80 vom Hundert             245  Deutsche   Mark,\n18. Nach § 70 wird folgender neuer § 70 a eingefügt:\num    90 vorn Hundert            293  Deutsche   Mark,\nbei   Erwerbsunfähigkeit         330  Deutsche   Mark.\"                                 ,,§ 70 a\n(1) Werden Versorgungsbezüge           auf ein\nKonto des Berechtigten bei einem Geldinstitut\n8. In § 33 a Satz 1 wird die Zahl           11 35\" durch die      überwiesen, so sind die dadurch entstandenen\nZahl 37\" ersetzt.\n11\nForderungen für die Dauer von sieben Tagen\nnach der Gutschrift der Uberweisung unpfänd-\nbar. Eine Pfändung des Guthabens bei dem\n9. § 35 wird wie folgt geändert:\nGeldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausge-\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl 133\"       11         sprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der\ndurch die Zahl „ 140\" und in Satz 2 die Worte             in Satz 1 bezeichneten Forderungen während\n„226, 319, 412 oder 534 Deutsche Mark\" durch              des dort genannten Zeitraumes nicht erfaßt; der\ndie Worte „238, 337, 435 oder 563 Deutsche               Berechtigte hat dem Geldinstitut nachzuweisen,\nMark\" ersetzt.                                            daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1970                            1031\n(2) Bei EmpfJngern laufender Versorgungs-                         digungsfolgen eine Maßnahme der Heil-\nbezüge ist Bargeld der Pfändung insoweit nicht                         behandlung, eine Badekur, Versehrten-\nunterworfen, als es dem der Pfändung nicht                             leibesübungen als Gruppenbehandlung\nunterworfenen Teil der laufenden Versorgungs-                          oder arbeits- und berufsfördemde Maß-\nbezüge für die Zeit von der Pfändung bis zu dem                        nahmen nach § 26. des Bundesversor-\nnächsten Zahlungstermin entspricht.\"                                   gungsgesetzes durchzuführen oder um\nzur Aufklärung des Sachverhalts per-\n19. § 89 wird wie folgt geändert:                                          sönlich zu erscheinen, sofern das Er-\nscheinen angeordnet ist\na) In Absatz 1 werden die Worte ,, , in Fällen\nder Kriegsopferfürsorge des Bundesministers                      oder\ndes Innern,\" gestrichen.                                      b) bei der Durchführung einer der in Buch-\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,, , in Fällen                         stabe a aufgeführten Maßnahmen erlei-\nder Kriegsopferfürsorge der Bundesminister                       det.\"\ndes Innern,\" gestrichen.                           b) In § 88 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, , so-\nweit die Beschädigtenversorgung in der Ge-\nwährung von Leistungen der Kriegsopferfür-\nsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesver-\nArtikel 2                                 sorgungsgesetzes besteht, der Bundesminister\nÄnderung von Vorschriften weiterer                      des Innern gestrichen.\nII\nBundesgesetze\n4. § 47 Abs. 5 des Gesetzes über den zivilen Ersatz-\n1. In § 45 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-\ndienst in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\n16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt ge-\nvom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt\nändert durch das Siebente Gesetz zur .Änderung\ngeändert durch Artikel II des Dritten Neuord-\ndes Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969\nnungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1567), erhält folgende Fas-\ngesetzbl. I S. 750), wird das Wort „Gefängnis\"\ndurch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.                 sung:\n,, (5) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt ferner\n2. § 4 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-         eine gesundheitliche Schädigung, die durch einen\nsung der Bekanntmachung vom 29. September                 Unfall herbeigeführt worden ist, den der Beschä-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) erhält folgende\ndigte\nFassung:\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der\n,, (2) Als Schädigung infolge des Gewahrsams                   notwendig ist, um wegen der Schädigungs-\ngilt ferner eine gesundheitliche Schädigung, die                 folgen eine Maßnahme der Heilbehandlung,\ndurch einen Unfall herbeigeführt worden ist, den                 eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als\nder Beschädigte                                                  Gruppenbehandlung oder arbeits- und berufs-\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der not-                fördernde Maßnahmen nach § 26 des Bundes-\nwendig ist, um wegen der Schädigungsfolgen                  versorgungsgesetzes durchzuführen oder um\neine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Ba-                 zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu\ndekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppen-                erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet\nbehandlung oder arbeits- und berufsfördemde                 ist\nMaßnahmen nach § 26 des Bundesversorgungs-                  oder\ngesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä-          b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a\nrung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen,             aufgeführten Maßnahmen erleidet.   11\nsofern das Erscheinen angeordnet ist\noder\nb) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a                                 Artikel 3\naufgeführten Maßnahmen erleidet.\"                              Ubergangs- und Schlußvorschriften\n3. Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung                                        § 1\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bun-            (1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-\ndesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das    bezüge werden, soweit sie durch Artikel 1 eine\nSiebente Gesetz zur .Änderung des Bundesbesol-        .Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt.\ndungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetz-\n(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\nblatt I S. 339) wird wie folgt geändert:\naus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag fest-\ngestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach\na) § 81 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nVerkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die\n„2. durch einen Unfall herbeigeführt worden      Zahlung mit dem 1. Januar 1971, frühestens mit\nsind, den der Soldat oder der ehemalige      dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem\nSoldat                                       die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet,     demselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche\nder notwendig ist, um wegen der Schä-     erst auf Grund einer noch zu erlassenden Rechts-","1032                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nverordnung festgestellt werden können und der                                      § 2\nAntrag binnen eines Jahres nach Verkündung der              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nRechtsverordnung gestellt wird.                          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVersorgung als Kannleistung oder im Wege des\nHärteausgleichs gewährt wird.\n§ 3\n(4) Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar\nbis einschließlich Mai 1971 auf Grund der Vorschrif-        Artikel 1 Nr. 1, 2 und 5 bis 15 tritt am 1. Januar\nten dieses Gesetzes zu leisten sind, blei.ben für den    1971, Artikel 2 Nr. 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Ja-\ngenannten Zeitraum bei der Bemessung von Leistun-        nuar 1970, Artikel 1 Nr. 3, 4 und 16 bis 19, Artikel 2\ngen der Kricgsopferfürsor~Jc unberücksichtigt.           Nr. 1 sowie Artikel 3 treten am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Rö der\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nW a 1t e r Ar end t\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}