{"id":"bgbl1-1970-62-9","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=52","order":9,"title":"Verordnung über Ausnahmen von der Eichpflicht (Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":52,"num_pages":6,"content":["960                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber Ausnahmen von der Eichpflicht\n(Eichpflicht-Ausnahmeverordnung)\nVom 26. Juni 1970\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, 3 und 4 des Eichgesetzes   13. Meterzähler und Wickelautomaten mit einge-\nvom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird von       bautem Lagenzähler für die Messung von Zwir-\nder Bundesregierung und auf Grund des § 13 Abs. 1           nen und Garnen bei Verkaufseinheiten von\nNr. 1 Buchstube e Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom          10 000 Meter und weniger,\nBundesminister für Wirtschaft, zu Nummer 3 im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-          14. Meßgeräte zur Messung von Klebebändern in\nrung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes-            Rollen von 350 Meter Länge und weniger,\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit, mit\n15. Wickellängen- und Dickenmeßgeräte für Natur-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\ndärme,\n16. Wegstreckenzähler in Kraftomnibu$sen\n§ 1                              a) des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des\nUnbeschränkte Ausnahmen                           Personenbeförderungsgesetzes,\nb) des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreise-\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind                         verkehrs nach § 48 des Personenbeförde-\n1. Füllwaagen in Abfüllstellen für Druckgas, wenn              rungsgesetzes und\neine geeignete geeichte Kontrollwaage verwen-           c) für Beförderungen auf Grund der Freistel-\ndet wird,                                                   lungsverordnung vom 30. August 1962 (Bun-\n2. Vorsortierwaagen für Briefe und Drucksachen                 desgesetzbl. I S. 601),\nin Betrieben der Deutschen Bundespost,              17. Parkuhren,\n3. Waagen zur Kontrolle des Gewichts einzelner\nGeldrollen,                                         18. im  Bereich der Heilkunde\na)  Meßzylinder und Mischzylinder,\n4. Handzugfederwaagen im ambulanten Kleinhan-\ndel mit Altstoffen,                 ·                   b)  Reagenzgläser und Zentrifugengläser,\nc)  Bechergläser, Erlenmeyer-Kolben und Urin-\n5. Wäschcreiwaagen, deren Anzeigeeinrichtung                   gläser,\nnicht nach Gewichtsgrößen eingeteilt ist und die\nnur zur Uberwachung der für die Waschmaschi-            d) sonstige Volumenmeßgeräte, die nur für\nnen bestimmten Füllmengen dienen,                           qualitative Untersuchungen benutzt werden,\ne) Meßgeräte bei der maschinellen Herstellung\n6. Abfülleinrichtungen, denen eine geeignete ge-               von Drageekernen, Tabletten, Pillen, Sup-\neichte Kontrollwaage so nachgeschaltet ist, daß             positorien und Kapseln und anderen Formen\njede Packung ~Jewogen wird und Packungen un-                einzeln dosierter Arzneimittel im Sinne des\nzureichender Füllmenge aussortiert werden,                  § 1 des Arzneimittelgesetzes und\n7. Maße mit einem Volumen von 20 Kubikzenti-                f) rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen von\nmeter und weniger für Obenschmieröle und an-                Meßgeräten mit einem geeichten Anzeige-\ndere Kraftstoffzusiitze,                                    gerät, die zur zusätzlichen Darstellung von\n8. Volumen-     und   Durchflußmeßgeräte    für  Ab-           Meßwerten dienen,\nwässer,                                             19. Temperatur- und Druckmeßgeräte bei der Her-\n9. Meßeinrichtunqcn      an   Sammelfahrzeugen    für      stellung und Prüfung von Arzneimitteln, soweit\nAltöl,                                                  sie nicht zur Bestimmung physikalischer Kenn-\n10. Meßgeräte in Erdöl- oder Urdgasgewinnungs--             zahlen von Arzneimitteln verwendet werden,\nanlagen, die nur zur verhüllnismäßigen Auftei-      20. Meßgeräte bei der qualitativen Prüfung von\nlung einer Liefermenge auf verschiedene Liefer-         Arzneimitteln, soweit sie nicht zur Ermittlung\npartm~r dienen,                                         der quantitativen Zusammensetzung der Arznei-\n11. zur _Eichung zugelassene Zähler und Meßwerk-            mittel verwendet werden,\nzeuge für Branntwein, die nach dem Gesetz über      21. Tarifschaltuhren an Meßgeräten für die Abgabe\ndas Branntweinmonopol und seinen Ausfüh-                von Elektrizität, deren Stand und deren einge-\nrungsbestimmungen geprüft und beglaubigt                stellte Schaltzeiten bei geschlossenem Gehäuse\nwerden,\nerkennbar sind, Schaltuhren für Maximumzähler\n12. Getreidemaße mit einem Volumen von 50 Kubik-            und für Zeitgeber von Rundsteueranlagen sowie\nzentimeter und weniger für Feuchtebestimmer,            Tonfrequenzrundsteuerempfänger für Elektrizi-\nbei denen das Meßgut eingewogen wird,                   tätszähler,","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                          961\n22. Uberschußblindverbrauchszähler, die aus Wirk.-                                  § 3\nund Blindverbrauchszählern       zusammengesetzt             Meßgeräte für Wasserdampf und Gas\nsind,\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind\n23. Zähler zur Bestimmunu von Transformatoren-\nverlusten,                                         1. Meßgeräte für Wasserdampf im geschäftlichen\nVerkehr zwischen zwei gleichbleibenden Part-\n24. Fernzähl- und Festmengengeräte für Elektrizi-           nern,\ntätszähler,\n2. Meßgeräte für Gase mit einer Nennbelastung von\n25. Fernzählwerke, zusätzliche Zähl- und Registrier-        3 000 Kubikmeter und mehr je Stunde im Norm-\ngeräte ohne und mit Zeitlaufwerk für Gas- und          zustand im geschäftlichen Verkehr zwischen zwei\nWasserzähler,                                          industriellen Partnern, die nicht Versorgungs-\n26. Münzwerke bei Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-          betriebe sind,\nzählern und                                        wenn die Bauarten der Meßgeräte zur Eichung zu-\n27. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-   gelassen sind und im Falle der Nummer 2 Lief erer\nzes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte,     und Empfänger die Liefermenge messen.\nbei denen das zugehörige Meßgerät oder eine zu\ndem Meßgerät gehörende andere Zusatzeinrich-\ntung ein nicht rückstcllbares Zählwerk hat, so-                                § 4\nweit der geschäftliche Verkehr sich zwischen\nMeßgeräte zur.Bestimmung des Fettgehalts\nzwei gleichbleibenden Partnern über fest einge-\nbaute Leitungen vollzieht.                            (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-\ngeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von\nMilch und Milcherzeugnissen nach einem optischen\nVerfahren.\n§ 2                             (2) Die Einhaltung richtiger Meßergebnisse bei•\nlängenmeßgeräte                     Meßgeräten nach Absatz 1 ist mindestens zweimal\ntäglich mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind             zu überprüfen.\n1. Längenmeßmaschinen für Dachpappe, Kunststoff-\nund Metallfolien sowie für beschichtete Papiere                                 § 5\nin Rollen von 50 Meter Länge und weniger,                      Meßgeräte nach § 2 des Eichgesetzes\n2. Maßstäbe und Meßbänder mit einer Länge von\nVon der Eichpflicht ausgenommen sind:\n2 Meter und weniger, die im Bauhauptgewerbe,\nAusbau- und Bauhilfsgewerbe verwendet werden,       1. Meßgeräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 des Eich-\nwenn sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht\" ver-        gesetzes, soweit sie von Behörden verwendet\nsehen sind,                                             werden, die mit Messungen nach dem Zoll- und\nSteuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht\n3. Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für Selbst-\noder mit der Erstattung von Gutachten für staats-\nfahrer, die mindestens für die Dauer eines Jahres\nanwaltschaftliche oder gerichtliche Zwecke oder\nan einen Mieter vermietet werden und bei denen\nmit der Erstattung von Schiedsgutachten be-\npauschal nach einem Stufenplan gefahrener\nauftragt sind, wenn\nStrecke abgerechnet wird, wenn sie mit der Auf-\nschrift „Nicht geeicht\" versehen sind,                  a) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht\ndie Voraussetzungen der Eichfähigkeit er-\n4. Wegstreckenzähler in Fahrzeugen des Güternah-                füllen und in anderer Weise als durch Eichung\nverkehrs nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-            sichergestellt ist, daß die Verwendung der\ngesetzes, in Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des            Geräte zu einer genaueren Bestimmung von\nPersonenbeförderungsgesetzes und in Kraftfahr-              Meßwerten führt, als sie nach dem Stand von\nzeugen für Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis            Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter\nnur nach der Mietdauer berechnet wird, wenn sie             Meßgeräte erreicht werden kann oder\nmit der Aufschrift „ Wegstreckenzähler nicht ge-\nb) die Meßsicherheit der Meßgeräte für den Be-\neicht; darf zur Berechnung des Beförderungs-\nreich, in welchem sie Verwendung finden, ohne\nentgeltes nicht verwendet werden\" versehen sind,\nBedeutung ist.\n5. Wegstreckenzähler in Fahrzeugen des Güterfern-\nverkehrs, wenn das Beförderungsentgelt nicht        2. Meßgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach aus-\nnach der Anzei~Je des Wegstreckenzählers be-            schließlich dazu bestimmt und geeignet sind, die\nmessen wird.                                            Ubereinstimmung der Fahrzeuge und Fahrzeug-\nteile mit den Bau- und Betriebsvorschriften des\n(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach Ab-           Straßenverkehrsrechts festzustellen, wenn sie in\nsatz 1 Nr. 1 dürfen die in § 11 Abs. 2 festgesetzten        Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeug-\nMinusabweichungen von höchstens 5 vom Hundert               verkehr verwendet und einer Bauartprüfung und\nder Verkaufseinheiten überschritten werden. Die             regelmäßigen Nachprüfungen nach den vom Bun-\nEinhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten          desminister für Verkehr hierfür erlassenen Richt-\ngeeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen.                 linien unterzogen werden.","962                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 6                              (2) Wer eine Zusatzeinrichtung nach Absatz 1\nVolumenmeßgeräte im Bereich der Heilkunde            Nr. 2 verwendet, hat dies der zuständigen Behörde\nunverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizu-\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind               fügen\n1. Pipetten mit einem Volumen von nicht mehr als          1. eine Beschreibung der Zusatzeinrichtung mit er-\n100 Mikroliter, die nur für den einmaligen Ge-            läuternden Skizzen (Blockschaltbild) und\nbrauch bestimmt und geeignet sind, wenn sie den\n§§ 768, 771, 778 und 779 der Eichordnung ent-\n2, eine Darstellung der vorgesehenen Verwendung\nsprechen,                                                 der Zusatzeinrichtung im Rahmen der §§ 1 bis 4\ndes Eichgesetzes.\n2. medizinische Spritzen, wenn sie den §§ 874 bis\n879 der Eichordnung entsprechen,\n§ 8\n3. Volumenmeßgeräte, die nur für solche quantita-\ntiven Analysen benutzt werden, deren Richtigkeit                     Formbeständige Behältnisse\ndurch ständige Uberwachung nach den Methoden             (1) Formbeständige Behältnisse nach § 1 Abs. 2\nder statistischen Qualitätskontrolle und durch        des Eichgesetzes, in denen flüssige Lebensmittel nur\nRingversuche nachgewiesen wird.                       einmal in den Verkehr gebracht werden (Einweg-\nbehältnisse), sind von der Eichpflicht ausgenommen,\n(2) Bei der Herstellung von Meßgeräten nach Ab-\nwenn sie\nsatz 1 Nr. 1 und 2 ist die Einhaltung der Fehler-\ngrenzen nach den §§ 779 und 879 der Eichordnung           1. leicht erkennbar und dauerhaft folgende Auf-\nmit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten zu                schriften tragen:\nüberprüfen. Bei der Verwendung von Meßgeräten                 a) Nennfüllmenge in Liter,\nnach Absatz 1 Nr. 3 sind bei der statistischen Quali-         b) ,,Zur einmaligen Verwendung\" oder „Einweg-\ntätskontrolle und bei Ringversuchen die Richtlinien              behältnis\",\nzu beachten, die von der Bundesärztekammer im Be-             c) ,,Nicht geeicht\" und\nnehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-               d) Name und Wohnort oder die Fabrikmarke des\nanstalt und den zuständigen Behörden aufgestellt                 Herstellers des Behältnisses;\nwerden.\n2. folgende Größen der Nennfüllmenge einhalten:\na) bei Füllmengen von mehr als 5 bis 10 Liter\nganzzahlige Vielfache von 1 Liter,\nb) bei Füllmengen .von mehr als 10 bis 50 Liter\n§ 7\nganzzahlige Vielfache von 5 Liter,\nZusatzeinrichtungen                       c) bei Füllmengen von mehr als 50 Liter ganz-\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind                      zahlige Vielfache von 10 Liter.\n(2) Bei der Abfüllung darf die Füllmenge im Mit-\n1. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-\ntel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in\nzes zur zusätzlichen Darstellung der Meßwerte,\n§ 11 Abs. 1 festgesetzte Minusabweichung darf von\nwenn\nhöchstens 5 vom Hundert der Behältnisse über-\na) das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem           schritten werden.\nMeßgerät gehörende andere Zusatzeinrichtung\n(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-\nmit einem geeichten Druckwerk ausgerüstet\nsatz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-\nist, das die ermittelten Meßwerte unverändert\ngeräten zu überprüfen.\naufzeichnet und dessen Aufzeichungen dem\nGeschäftspartner zur Verfügung stehen und            (4) Behältnisse nach Absatz 1 mit einer größeren\nMinusabweichung der Füllmenge als 2,5 vom Hun-\nb) sie mit der Aufschrift „Nicht geeicht\" versehen\ndert der Nennfüllmenge dürfen nicht in den Verkehr\nsind,\ngebracht werden.\n2. Zusatzeinrichtungen nach § 5 Nr. 1 des Eichgeset-\nzes, die rückwirkungsfrei Meßwerte programmier-                                 § 9\nbar verarbeiten, wenn\nMeßgeräte bei der Herstellung und Verpackung\na) sie die richtige und zuverlässige Erfassung und                       von Arzneimitteln\nVerarbeitung der Meßergebnisse erwarten\nlassen,                                              (1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-\ngeräte bei der maschinellen Herstellung von Pak-\nb) insbesondere sichergestellt ist, daß die ge-       kungen gleicher Füllmenge mit Arzneimitteln im\nmessenen Werte durch eine nicht beabsich-         Sinne der §§ 4 und 10 des Arzneimittelgesetzes.\ntigte falsche Bedienung nicht verfälscht wer-\n(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach\nden können und\nAbsatz 1 darf die Füllmenge der Packungen zum\nc) sie mit Einrichtungen versehen sind, die eine      Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner\nlaufende Uberwachung der Arbeitsweise der         sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 fest-\nZusatzeinrichtung durch die zuständige Be-        gesetzten Minusabweichungen dürfen nicht über-\nhörde ermöglichen.                                schritten werden.","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                             963\n(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-       1. leicht abfüllbaren Füllgütern von\nsatz 2 ist mit geeigneten geeichten Kontrollmeß-\ngerdlen zu überprüfen.\n0/o der\nNennfüllmenge                     Nenn-      g oder\nin g oder ml                        füll-      ml\nmenge\n§ 10                             mehr    als    25   bis     60         5\nMeßgeräte für die Herstellung von Packungen            mehr    als    60   bis    100                   3\nund Backwaren                           mehr   als 100     bis    500         3\n(1) Von der Eichpflicht ausgenommen sind Meß-             mehr   als 500     bis 1 500                   15\ngeräte für die Herstellung von                                mehr   als 1 500   bis 10 000\n1. Packungen gleicher Füllmenge mit anderen als          2. schwer abfüllbaren Gütern von\nden in § 9 angegebenen Erzeugnissen und einer\nmehr   als    25   bis     62,5       8\nNennfüllmenge von nicht mehr als 10 Kilogramm\noder 10 Liter, die nicht Fertigpackungen im Sinne        mehr   als    62,5 bis    100                   5\ndes § 14 Abs. 3 des Eichgesetzes sind (Packungen),       mehr   als 100     bis    500         5\n2. unverpackten Backwaren gleichen Gewichts wie               mehr   als 500     bis 1 250                   25\nBrot, Kleingebäck, Feinbackwaren und Dauerback-          mehr   als 1 250   bis 10 000         2\nwaren (Backwaren).\nLeicht abfüllbare Füllgüter sind\n(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach            1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,\nAbsatz 1 Nr. 1 darf die Füllmenge der Packungen\nkeine augenfälligen festen oder gasförmigen Bei-\nzum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel nicht klei-           mengungen enthalten und die in einem Arbeits-\nner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3            gang abgefüllt werden,\nfestgesetzten Minusabweichungen dürfen von höch-\nstens 5 vom Hundert der Packungen überschritten           2. rieselfähige pulverige Füllgüter,\nwerden.                                                   3. rieselfähige körnige Füllgüter mit einem durch-\n(3) Bei der Verwendung von Meßgeräten nach                schnittlichen Gewicht der stückigen Bestandteile\nAbsatz 1 Nr. 2 darf das Gewicht der Backwaren zum             von weniger als 1 Zweihundertstel des Nenntüll··\nZeitpunkt ihrer Herstellung im Mittel nicht kleiner           gewichts und\nsein als das Nenngewicht.                                 4. plastisch-streichfähige Füllgüter,\n(4) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach den       soweit das Füllgut nach der Abwägung oder Ab-\nAbsätzen 2 und 3 ist mit geeigneten geeichten Kon-       füllung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß\ntrollmeßgeräten zu überprüfen.                           die Füllmenge sich nicht ändert. Alle übrigen Füll-\ngüter gelten als schwer abfüllbare Füllgüter. Stark\n(5) Packungen nach Absatz 1 Nr. 1 mit einer größe-\nschäumende Flüssigkeiten sowie Füllgüter, deren\nren Minusabweichung der Füllmenge als das 2,5-\nFließeigenschaften oder deren Schüttdichte nicht mit\nfache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetz-\nangemessenem technischem Aufwand hinreichend\nten Werte dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nkonstant gehalten werden können, stehen den\n.werden.\nschwer abfüllbaren Füllgütern gleich.\n§ 11\n§ 12\nMinusabweichungen\nSchriftgrößen\n(1) Die zulässige Minusabweichung der Füll-\n(1) Die Schriftgröße der Angabe der Nennfüll-\nmenge von Einwegbehältnissen nach § 8 beträgt\n1 vom Hundert der Nennfüllmenge.\nmenge auf Einwegbehältnissen nach § 8 Abs. 1 darf\n10 Millimeter nicht unterschreiten.\n(2) Die zulässige Minusabweichung der gemesse-\n(2) Die Schriftgröße der Angaben nach § 2 Abs. 1\nnen Länge beträgt bei\nNr. 2 bis 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 darf folgende Werte\n1. Dachpappe 2 vom Hundert, jedoch nicht weniger         nicht unterschreiten:\nals 0, 1 Meter,\nMeßgeräte                                 Schriftgröße\n2. Kunststoff- und Metallfolien sowie beschichteten\nPapieren in Rollen von 50 Meter Länge und weni-      1. Maßstäbe und Meßbänder nach\nger im Mittel 3 vom Hundert, jedoch nicht weniger                                              3   Millimeter\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nals 0,15 Meter.\n2. Wegstreckenzähler nach\n(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9            § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4                4   Millimeter\nAbs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen die zuliissigen    3. Zusatzeinrichtungen nach\nMinusabweichungen der Füllmenge bei                           § 7 Abs. 1 Nr. 1                      6,3 Millimeter","964                                 B_undesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Dil: Sd1rill.~iröße der Angc1be der Nennfüll-      Packungen zurn Zeitpunkt der Herstellung im Mittel\nmenge illil Pdckunqen nach § 10 Ahs. 1 Nr. 1 darf         nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11\nfolgende WC'rlr! nicl1t untcrsdirciten:                   Abs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen von\nhöchstens 5 vom Hundert der Packungen überschrit-\nNcnnfülltnl!nge                          Schriftgröße     ten werden.\n25 Grnrnm und weniger oder                                   (4) Bei der Herstellung von Packungen mit Torf\nMilliliter und weniger                   3   Millimeter   oder Blumenerde nach Absatz 1 ohne Meßgeräte darf\nvon mehr als 25 bis 500 Grnmm                              die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im\noder Milliliter                          4   Millimeter   Mittel nicht kleiner sein als die Nennfüllmenge.\nvon mehr als 500 Gramm oder                                   (5) Bei der Herstellung von Backwaren nach § 10\nMilliliter bis 10 Kilo~Jramm                               Abs. 1 Nr. 2 ohne Meßgeräte darf das Gewicht der\noder Liter                                6,3 Millimeter   Backwaren zum Zeitpunkt ihrer Herstellung im Mit-\ntel nicht kleiner sein als das Nenngewicht.\n(4) Die Aufschriften nach den Absätzen 1 bis 3\nmüssen leicht erkennbar und dauerhaft sein und                (6) Bei der Herstellung von Verkaufseinheiten\nbeim Gebrauch der Mcßgcrüte nach Absatz 2 im               von Drahtnetzen sowie Bändern und Litzen nach Ab-\nBlickfeld des Benutzers liegen.                            satz 1 sind höchstens Minusabweichungen zulässig,\ndie den in § 11 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzten Werten\nentsprechen.\n§ 13\n(7) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ab-\nMeßgeräte nach § 7 Abs. 2 des Eichgesetzes          satz 2 bis 6 ist mit geeigneten geeichten Kontroll-\n(1) Auf Mcß~Jcrülen nc1ch § 7 Abs. 2 des Eichgeset-    meßgeräten zu überprüfen.\nzes sind die Worte „Nicht ueeichl\" anzubringen. Die\nSchriftqröße dieser Angabe darf folgende Werte                                         § 15\nnicht unterschreiten:                                                        Ordnungswidrigkeiten\nMeßgeräte                                Schriftgröße         Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\ndes Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. Waagen mit einer Höchstlast                             lässig\nvon                                                    1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10\na) 50 Kilogramm und weniger          6,3 Millimeter       Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 Satz 1,\nb) mehr als 50 Kilogramm             40 Millimeter         Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 oder 5 den Mittelwert der\nNennfüllmenge oder des Nenngewichts nicht ein-\n2. Volumenmeßgeräte                       6,3 Millimeter\nhält,\nDie Aufschriften müssen leicht erkennbar und               2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9\ndauerhaft sein und beim Gebrauch der Meßgeräte                 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2,\nim Blickfeld des Benutzers liegen.                             Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 festgesetzte Minus-\n(2) Gewichte gelten als nicht geeicht gekennzeich-          abweichungen überschreitet,\nnet, soweit sie eine deutlich erkennbare dauerhafte        3. entgegen § 8 Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Einweg-\nMarkierung in roter Farbe tragen.                              behältnisse oder Packungen mit zu geringer Füll-\nmenge in den Verkehr bringt,\n§ 14                           4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 8\nBefreiung von der Pflicht                      Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 oder § 14 Abs. 7 die\nzur Verwendung von Meßgeräten                      Uberprüfung mit geeigneten geeichten Kontroll-\nmeßgeräten unterläßt,\n(1) Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1\n5. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht\nNr. 1, Packungen mit Torf oder Blumenerde mit\nrechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet.\neiner Nennfüllmenge von mehr als 1O Kilogramm,\nBackwaren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Verkaufseinheiten\nvon Drahtnetzen für Drahtglas und Verkaufseinhei-                                     § 16\nten von Bändern und Litzen von 20 Meter Länge                                Ubergangsvorscbriften\nund weniger dürfen ohne Verwendung von Meß-\n(1) Volumenmeßgeräte nach § 3, die bei Inkraft-\ngeräten hergestellt und nach Gewicht, Volumen oder\ntreten dieser Verordnung in Versorgungsleitungen\nLänge in den geschäftlichen Verkehr gebracht\neingebaut sind, sind auch dann von der Eichpflicht\nwerden.\nausgenommen, wenn die Bauart des Meßgeräts zur\n(2) Bei der Herstellung von Packungen nach § 9          Eichung nicht zugelassen ist.\nAbs. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der Pak-\n(2) Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen für\nkungen zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel\nSelbstfahrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, die vor dem In-\nnicht kleiner sein als die Nennfüllmenge. Die in § 11\nkrafttreten dieser Verordnung vermietet worden\nAbs. 3 festgesetzten Minusabweichungen dürfen\nsind, müssen mit der Aufschrift „Nicht geeicht\" erst\nnicht überschritten werden.\nnach der ersten Rückgabe des Kraftfahrzeugs an den\n(3) Bei der Herstellung von Packungen nach § 10         Vermieter, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1972\nAbs. 1 Nr. 1 ohne Meßgeräte darf die Füllmenge der         versehen werden.","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                          965\n(3) Mcßgcri.itc, die nur zur Herstellung von Fertig-                           § 17\npfükunqcm und dndcrcn l\\1dnmgcn nach § 10 Abs. 1\nGeltung in Berlin\nNr. 1 sowie Packungen rni t Arzneimitteln nach § 9\nAbs. 1 ~Jlcid1cr n.\"illrm~ngr~ verwendet werden, sind       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbis zum Jl. Dczemb<.)r 1971 von der Eichpflicht          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nausgenornrncn. Meßqertltcn nach Satz 1 ohne Ge-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nwjchtsanzei~JC) muß eine ~wci!Jnete geeichte Waage       auch im Land Berlin.\nzum Einslcllcn der Mcßgerlilc beigcgE-)ben sein.\n§ 18\n(4) Meßgcrtite mit unbefristeter Gültigkeitsdauer\nder Eichunu, für die vor dem Inkrafttreten des Eich-                          Inkrafttreten\ngesetzes keine Eichpflicht bestand, sind bis zum            Die §§ 9 und 10 sowie § 14, soweit er Vorschriften\n31. Dezember 1973 von der Dichpf1icht ausgenommen,       für Packungen und Backwaren nach § 10 enthält,\nwenn sie vor dem Inkrafttreten des Eichgesetzes in       treten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt\nden Verkehr gebracht worden sind.                        diese Verordnung am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}