{"id":"bgbl1-1970-62-8","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=28","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":936,"pdf_page":28,"num_pages":24,"content":["936                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 26. Juni 1970\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-             §   47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XII und Anlage XIV\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      über die Prüfung Typ III (Kurbelgehäuse-\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837}, zuletzt               entlüftung}\ngeändert durch das Fahrlehrergesetz vom 25. August           gelten hinsichtlich der Anlage XII ab 1. Januar\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336}, wird mit Zustim-           1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am\nmung des Bundesrates verordnet:                              1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für\nFahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen\nArtikel 1                            Betriebserlaubnis von den genannten Tagen ab\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der             erstmals in den Verkehr kommen.\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960              §   47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XIII und Anlage XIV\n(Bundesgesetzbl. I S. 897}, zuletzt geändert durch                  über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschie-\nVerordnung vom 31. Oktober 1969 (Bundesgesetz-                      denen Betriebszuständen)\nblatt I S. 2076), wird wie folgt geändert:\ntreten am 1. Oktober 1971 in Kraft, jedoch nur\n1. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:               für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen\n,,Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsicht-          Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals\nlich                                                      in den Verkehr kommen.\"\n1. des Gehults an Kohlenmonoxyd (CO} im Ab-\n3. In Anlage XIII erhält Absatz 1 folgende Fassung:\ngas bei Leerlauf den Vorschriften der An-\nlage XI oder den Vorschriften der Anlage XIV         ,, (1) Anwendungsbereich\nüber die Prüfung Typ II,                             Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Otto-\n2. der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschriften           motor.\nder Anlage XII oder den Vorschriften der An-         Ausgenommen sind\nlage XIV über die Prüfung Typ III,\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-\n3. des Abgasverhaltens bei den verschiedenen                   ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nBetriebszuständen den Vorschriften der An-                50 km/h,\nlage XIII oder den Vorschriften der An-\nlage XIV über die Prüfung Typ I                      2. Personenkraftwagen mit einem Hubraum von\nnicht mehr als 250 crn3 sowie andere Kraftfohr-\ngenügen.\"\nzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als\n2. In § 72 Abs. 2 erhalten die Ubergangsvorschriften              800 crn 3,                   ·\nzu                                                        3. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI,                             gewicht von mehr als 3,5 t.\"\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII,\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIII\n4. Nach Anlage XIII wird die Anlage XIV in der\naus dem Anhang zu dieser Verordnung ersicht-\nfolgende Fassung:                                         lichen Fassung angefügt.\n,,§ 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV\nüber die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-\nGehalts im Leerlauf)\nArtikel 2\ngelten hinsichtlich der Anlage XI ab 1. Juli 1969\nund treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Ok-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahr-     leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzeuge, die von den genannten Tagen ab erstmals         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nin den Verkehr kommen.                                setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom","Nr. 62    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         937\n19. Dezember 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 832), Ar-        Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März\ntikel 3 des Gesetzes zur Anderung des Straßenver-        1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und§ 38 des Gesetzes\nkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des         über das Fahrlehrerwesen - Fahrlehrergesetz -\nStraßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I     vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) auch\nS. 709), Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf       im Land Berlin.\ndem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrs-\nhaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 710), Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Siche-                             Artikel 3\nrung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(BundesgE!setzbl. I S. 921), Artikel 1 des Gesetzes zur  kündung in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","938                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnhang\nzu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nAnlage XIV\n(§ 47 Abs. 1 Salz 2)\nHarmonisierte Maßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase\nvon Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung\nAllgemeines\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis VII nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge\nmit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens\n400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben.\nSie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.\n(2) Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Punkt 2.2 und Anhang VII Punkt 9 ist die\nAbgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Uberwachungs-Verein e. V., 43 Essen,\nFrillendorfer Str. 137.\n(3) Mitteilung über die Prüfung\nNach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach Anhang VII\nauszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten\nund der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu\nübersenden.\n(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a Abs. 1 dieser\nVerordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung\ndurch Vorlage der Mitteilung nach Anhang VII nachweist.\nAnhang I\nBegriffsbestimmungen,\nAntrag auf Genehmigung und Prüfvorschriften\n1.        Begriffsbestimmungen\n1.1.      Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem\nMotor\nDer Begriff „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender\nGase aus dem Motor\" umfaßt die Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unter-\nschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere folgende Punkte betreffen:\n1.1.1.    An Abhängigkeit vom Bezugsgewicht           bestimmtes    Schwungmassenäquivalent  nach\nPunkt 4.2 des Anhangs III;\n1.1.2.    Merkmale des Motors nach den Punkten 1 bis 6 und 8 des Anhangs II.","Nr. 62    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         939\n1.2.       Bezugsgewicht\n,,Bezugsgewicht\" ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zuzüglich eines Pauschal-\ngewichts von 120 kg. Das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs entspricht dem Leer-\ngewicht mit Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des Kraft-\nstoffbehälters, der nur halb gefüllt ist.\n1.3.       Kurbeigehäuse\n„Kurbelgehäuse\" ist die Gesamtheit aller Räume, die sowohl im Motor als auch außerhalb\ndes Motors vorhanden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen, durch die\nGase und DLimpfe entweichen können, an den Olsumpf angeschlossen sind.\n1.4.       Luftverunreinigende Gase\n.,Luftverunreinigende Gase\" sind Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffe.\n1.5.       Gesamtgewicht\n„Gesamtgewicht\" ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht\n(dieses Gewicht kann über dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht liegen).\n2.         Antrag auf Genehmigung\n2.1.       Vom Hersteller oder seinem Beauftragten sind folgende Angaben zu machen:\n2.1.1.     Beschreibung der Motorbauart mit allen Angaben nach Anhang II;\n2.1.2.     Zeichnungen des Brennraums und des Kolbens einschließlich der Kolbenringe;\n2.1.3.     Maximale Ventilhübe sowie Offnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte.\n2.2.       Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen\nDienst (Prüfstelle) vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Punkt 3 be-\nauftragt ist.\n3.         Prüfvorschriften\n3.l.       Allgemeines\nDie Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Emission luftverunreinigender Gase haben\nkönnen, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter nor-\nmalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, diesen Vor-\nschriften entspricht.\n3.2.       Beschreibung der Prüfungen\n3.2.1.     Das Fahrzeug wird entsprechend seiner Gewichtsgruppe und den nachstehenden Vor-\nschriften den Prüfungen der Typen I, II und III unterzogen.\n3.2. l .1. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden\nGasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart),\n3.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, deren Gesamt-\ngewicht 3,5 t nicht überschreitet.\n3.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand mit Bremse und Schwungmasse zu\nbringen. Es ist eine ununterbrochene Prüfung von einer Gesamtdauer von 13 Minuten\ndurchzuführen, die 4 Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte umfassen\n(Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der\nPrüfung sind die Auspuffgase in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Gase sind\nzu analysieren; ihr Volumen ist nach Beendigung der Füllzeit zu messen.\n3.2.1.1.3. Die Prüfung ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur\nSammlung und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden. An-\ndere Verfahren können zugelassen werden, sofern anerkannt ist, daß sie zu gleichwerti-\ngen Ergebnissen führen.","940                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3.2. 1.1 .4. DiP lwi ucr Prü1 ung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen\nrnüsst!n unler den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Be-\nzuqsqPwicht clTlfJe~Jcben sind:\n-· ------·---·---\nlkztl~Jsqewich 1\nKohlenmonoxyd      Kohlenwassers toffe\nPr\ng/Prüfung            g/Prüfung\nkq\n----··-·---~------  --- ------ ---------~\nPr           750                 100                    8,0\n750      <       Pr           850                  109                   8,4\n850      <       Pr        1 020                   117                   8,7\n1 020      <       Pr         1 250                  134                   9,4\n1 250      <      Pr         1 470                  152                  10,1\nl 470      <      Pr         1 700                  169                  10,8\n1 700     <       Pr         1 930                  186                  11,4\n1 930      <       Pr         2 150                  203                  12,1\n2 150      <       Pr                                220                  12,8\n3.2.1.2.     Prüf u n q Typ ll (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf).\n:-U.1.2.1. DiPst· Prüfunq ist un den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen.\n0\n3.2.1.2.2. Der Gehalt an Kohlenmonoxyd der bei Leerlauf emittie\"rten Auspuffgase darf 4,5 Vol. /o\nnicht überschreiten.\nJ.2.1.2.3. Die Einhalt11nq dieses Wertes ist nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren\nzu prüfen.\n3.2.1.3.     Pr il fu n ~l Typ 111 (Prü[ung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse).\n3.2.1.3. l. Diese Prühmg ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, mit Ausnahme\nvon Fcilirzeugen mit Zweitaktmotor mit Kurbelgehäusespülung.\n3.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den vom Motor aus dem Kurbelgehäuse nicht wieder an-\ngesaugten Gasen muß weniger als 0,15 0/o der vom Motor verbrauchten Kraftstoffmenge\nbetragm1.\n3.2.1.3.3. Die Einhclllun~J dieses ·wertes ist nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren zu prüfen.\n\\\n3.2.2.       Die Ubereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission luft-\nverunreinigender Gase aus dem Motor ist in der Regel an Hand der in der Mitteilung in\nAnhang VII enthaltenen Beschreibung und erforderlichenfalls an Hand der unter Punkt 3.2\ngenannten Prüfungen der Typen I, II und III oder einiger dieser Prüfungen zu prüfen. Es\ngilt jedoch folgendes:\n3.2.2.1.     Die bei der Prüfung Typ I an einem Serienfahrzeug ermittelten Mengen an Kohlen-\nmonoxyd und Kohlenwasserstoffen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen\nMengen Li und L2 nicht übersteigen:\nBezugsgewicht                              Kohlenmonoxyd      Kohlenwasserstoffe\nPr                                g/Prüfung            g/Prüfung\nkg                                    L1                   L2\nPr     <      750                  120                  10,4\n750     <      Pr     :<     850                  131                  10,9\n850     <      Pr          1 020                  140                  11,3\n1 020       <      Pr     <    1 250                  161                  12,2\n1 250       <      Pr     :S   1 470                  182                  13, 1\n1 470       <      Pr     <    1 700                  203                  14,0\n1 700       <      Pr     <\n--   1 930                  223                  14,8\n1 930       <      Pr     <-:' 2 150                  244                  15,7\n2 150       <      Pr                                 264                  16,6","Nr. li'.2       'Lig der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                     941\n3.2.2.1. 1. Uh<:rsl('i(Jt lwi ein<!m c111s der Serie entnommenen Fahrzeug die emittierte Menge an\n!(oh !l~nrnonox yd oder Kohlenwasserstoffen die Werte L1 oder L2, so steht es dem Her-\nslellcr frc:i, Stichprobenmessungen an einigen aus der Serie entnommenen Fahrzeugen\nzu vc:rl,muPn, wobei clie Sticbprobe das ursprünglich geprüfte Fahrzeug enthalten muß.\nDer l forskller bestimmt die Größe n der Stichprobe. Dann sind für jedes luftverunreini-\ngcnde Cils cfos Millimetische Mittel :i der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse\nsowie die Sl.i:mclilrd-Abweichung S 1) der Stichprobe zu ermitteln. Die Serienproduktion\ngill c1 ls vorschriftsmüßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:\nx+k·S~L.\nDilbci ist L der vor9eschriebene Grenzwert nach Punkt 3.2.2.1 für das jeweilige luft-\nverunreinigende Gas,\nk ein statistischer Fi.lktor, der von n abhängt und in folgender Tabelle angegeben ist:\nn                 2             3             4              5       6         7    8     9     10\nk            0,973          0,613         0,489            0,421   0,376    0,342 0,317 0,296 0,279\nn                11           12             13              14      15       16    17    18    19\nk            0,265          0,253         0,242            0,233   0,224    0,216 0,210 0,203 0,198\n0,860\nWenn n ~ 20, wird k =--.\nv;\n1)    \" I'- - ,\ns' ~     (x\nll\n· x)\nJ\n2\nwo \\ l<'J· x cm\n· lielieb1ges\n· ·     cl er n E'\n\"lllze 1erge b msse\n·    ·\n1st.\nAnhang II\nHauptmerkmale des Motors\nund Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1)\n1.           Beschreibung des Motors\n1.1.         Marke:\n1.2.         Typ:\n1.3.         Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2)\n1.4.         Zahl der Zylinder:\n1.5.         Bohrung:                               mm\n1.6.         Hub:                                   mm\n1.7.         Hubraum:                               cm 3\n1.8.         Volumetrisches Kompressionsverhältnis 3):\n1.9.         Art der Kühlung:\n1.10.        Aufladung mit/ohne 2 ) Beschreibung des Systems:\n1.11.        Kurbelgehäuseentlüftung (Beschreibung und Skizzen):\n1.12.        Luftfilter: Systeme oder Marken und Typen: .\n1) Für nichtherkömmliche Motoren oder Systeme sind entsprechende Angaben zu machen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","942                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2.          Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht unter einer an-\nderen Spalte erfaßt)\nBeschreibung und Skizzen: .\n3.          Kraftstoff-Speisesystem\n3.1.        Bcschrcibunu und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (dash pot- Drosselklappen-\ndärnpfcr-, Vorwürmer, zusätzliche Luftanschlüsse usw.): ....................................                                                    .. ................ .\n3.2.        Kraftstoffzufuhr:\n3.2.1.      durch Vergaser 1) : .                     .......... Zahl der Vergaser: .................................................................... .\n3.2.1.1.    Marke:\n3.2.1.2.    Typ:\n3.2.1.3.    Einsl.ellclemenl.e 1 )\n3.2.1.3.l. Düsen:\n3.2.1.3.2. Lufttrichter:\nKraftstoffdurchsatzkurve\n3.2.1.3.3. Füllstand in der                                                                       in Abhängigkeit\noder\nSchwimmerkamrner                                                                      vom Luftdurchsatz 1) 2)\n3.2.1.3.4. GEiwicht des Schwimmers:\n3.2.1.3.5. Düsennadel:\n3.2.1.4.    Starter handbedient/automatisch 1), Justierung der Einstellung 2 ):\n3.2.1.5.    Kraftsloffpumpe\nDruck   2\n):                               .. oder charakteristisches Diagramm 2 ):                                       .\n3.2.2.      durch Einspritzvorrichtung 1 ):                                     ............................................................ .\n3.2.2.1.    Pum_pe:                      ....................................................................................................................... .\n3.2.2.1.1. Marke:\n3.2.2.1.2. Typ:\n3.2.2.1.3. Einspritzmenge: .         .. mm 3 je Hub bei ......                    .. U/min der Pumpe 1) 2 ) oder charakteristisches\nDiagramm 1 ) 2 ):\n3.2.2.2.    Einsprit:zdüse(n)\n3.2.2.2.1. Marke:\n3.2.2.2.2. Typ:\n3.2.2.2.3. Offnungsdruck:                   bar 1 ) 2 ) oder charakteristisches Diagramm 1)                                          2 ): .................................. .\n4.          Motorsteuernng\n4.1.        Maximale Ventilhübe und Offnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte:\n4.2.        Prüf- und/oder Einstellspiel 1):          .................................................................................. ..\n5.          Zündung\n5.1.        Zündverteiler:\n5.1.1.      Marke:\n5.1.2.      Typ:\n5.1.3.      Zündverstell-Linit~ 2):\n5.1.4.      Zündzeitpunkt 2 ):\n5.1.5.      Kontaktöffnung 2):\n1) Nichtzutrcllendcs stn,id1c;r,.\n2) Toleranz angc,ben.","Nr. 62 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                                                                                                 943\n6.          Auspuffanlage\nBeschreibung und Skizzen: .\n7.          Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1.        Verwendetes Schmiermittel\n7.1.1.      Marke:\n7.1.2.      Typ:\n(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Ols an-\ngegeben werden)\n7.2.        Zündkerzen\n7.2.1.      Marke: .................................................................................................................................................................... ..\n7.2.2.      Typ:\n7.2.3.      Elektrodenabstand:\n7 .3.       Zündspule\n7.3.1.      Marke:\n7.3.2.      Typ: ........................................................................................................................................................................... ..\n7.4.        Kondensator\n7.4.1.      Marke: ....................................................................................................................................................................... .\n7.4.2.      Typ:\n8.          Kenndaten des Motors\n8.1.        Drehzahl im Leerlauf: .............. .................                      ............ .... ................................................................... U/min 1)\n8.2.         Drehzahl bei Maximalleistung: ..................................................................................................... U/min 1)\n8.3.         Maximalleistung: ............................. PS (ISO - BSI - CUNA- DIN - IGM - SAE usw. 1))\nt) Nichtzutreffendes streidien.\n!)  Toleranz angeben.\nAnhang III\nPrüfung Typ I\n(Prüfung der durchsdmittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen\nin Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart)\nVerfahren für die Prüfung Typ I nadl Punkt 3.2.1.1 des Anhangs I\n1.          Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand\n1.1.        Besdlreibung des Zyklus\nAuf dem Fahrleistungsprüfstand ist der Zyklm; zu fahren, der in der folgenden Tabelle\nbeschrieben und in der Anlage 1 dargestellt ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen\nist in der Anlage 2 enthalten.","944                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nFahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand\n--   ------ --- --· ---·--\nDauer jedes\nPrii-     Be-       Ge-      Be-       Prü-   Sum-    Bei mechanischem\nNr.                                                   fun\\JS-  schleu- schwindig- triebs-    fungs-  men-         Getriebe\nB!'lri<>lis,.usl \"11d\nab-    nigung     keit      zu-        ab-    zeit    anzuwendendes\nschnitt                       stands   schnitts       Ubersetzungsverhältnis\nmisec2     km/h       sec       sec    sec\n6 sec PM+\n1     Leerlauf                                         1                          11         11      11\n5 sec K1 1 )\n2     Beschleunigung                                   2       1,04    0-15         4         4      15            1\n3     Konstante Geschwindigkeit                        3                 15         8         8      23            1\n4     Verzögerung                                          ~- 0,69    15-10         2                25            1\n5     Verzögerung\nMotor ausgekuppelt\n}       4   -0,92      10-0          3\n}      5\n28           K1\n6 sec PM+\n6     Leerlauf                                         5                         21          21      49     5 sec K1 1)\n7     Beschleunigung                                           0,83    0-15        5                 54            1\n8\n9\nSchaltvorgang\nBeschleunigung\n}       6\n0,94   15-32        5\n2\n}     12      56\n61            2\n10      Konstante Geschwindigkeit                        7                32       24          24      85            2\n11      Verzögerung                                          -0,75     32-10          8                93            2\n12      Verzögerung\nMotor ausgekuppelt\n}       8   -0,92      10-0          3  }     11      96           K2\n16 sec PM+\n13      Leerlauf                                         9                         21          21    117        5 sec K1\n14      Beschleunigung                                           0,83    0-15         5              122             1\n15      Schaltvorgang                                                                2               124\n16      Beschleunigung                            >    10        0,62   15-35        9         26    133             2\n17      Schaltvorgang                                                                 2              135\n18      Beschleunigung                                           0,52  35-50         8               143             3\n19      Konstante Geschwindigkeit                      11                 50        12         12    155             3\n20      Verzögerung                                    12    -0,52     50-35          8         8    163             3\n21      Konstante Geschwindigkeit                      13                 35        13         13    176             3\nl\n22      Schaltvorgang                                                                                178\nl\n2\n23      Verzögerung                                          -0,86     32-10         7                185            2\n14                                      12\n24      Verzögerung                                          -0,92      10-0          3               188           K2\nMotor ausgekuppelt\n25      Leerlauf                                        15                           7          7     195      7 sec PM\n1) PM 000 Lperlaul, Motor eingekuppelt.\nK1, K 2 ~~ 1. oder 2. Gang, Motor ,rnsgekuppell.\n1.2.         Allgemeine Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus\nUm einen Zyklus durchzuführen, der sich dem theoretischen Fahrzyklus im Rahmen der\nvorgeschriebenen Grenzen annähert, ist in Vorversuchszyklen die günstigste Art der Be-\ntätigung des Fahr- und erforderlichenfalls des Bremspedals zu ermitteln.\n1.3.         Verwendung des Getriebes\n1.3.1.        Beträgt die im 1. Gang erreichbare Höchstgeschwindigkeit weniger als 15 km/h, so sind\nder 2., 3. und 4. Gang einzulegen.\n1.3.2.       Fahrzeuge mit halbautomatischem Getriebe sind an Hand der normalerweise für den Stra-\nßenverkehr angewandten Ubersetzungsverhältnisse zu prüfen; dabei ist die Gang-\nschaltung nach den Anweisungen des Herstellers zu betätigen.","Nr. 62     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                                                 945\n1.3.3.     Fahrzeuge mit automatischem Getriebe sind beim höchsten Ubersetzungsverhältnis (drive)\nzu prüfen. Das Fahrpedal ist so zu betätigen, daß möglichst konstante Beschleunigungen\nerzielt werden, die es dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen Gänge in der nor-\nmalen Folge einzuschalten. Außerdem gelten hier nicht die in der Anlage 1 angegebenen\nSchaltpunkte; die Beschleunigungen müssen entlang der Geraden vorgenommen werden,\ndie das Ende des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang des darauffolgenden Abschnitts kon-\nstanter Geschwindigkeit verbindet. Es gelten die Toleranzen nach Punkt 1.4.\n1.3.4.     Fahrzeu9e mit vom Fahrer einschaltbarem Schnellganggetriebe (overdrive) sind mit aus-\ngeschaltetem Schnellganggetriebe zu prüfen.\n1.4.       Toleranzen\n1.4.1.     Abweichungen um ± 1 km/h von der theoretischen Geschwindigkeit bei Beschleunigung,\nbei konstanter Geschwindigkeit und bei Verzögerung unter Bremsung des Fahrzeugs sind\nzulässig. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der Bremse größer, so ist lediglich nach\nPunkt 5.6.3 zu verfahren. Beim Ubergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind\nhöhere als die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen zulässig, sofern die Dauer\nder festgestellten Abweichungen jeweils 0,5 sec nicht überschreitet.\n1.4.2.    Die Zeittoleranzen betragen ± 0,5 sec. Diese Toleranzwerte gelten für den Anfang und\ndas Ende der Dauer jedes Schaltvorgangs 1).\n1.4.3.    Die Toleranzen für Geschwindigkeit und Zeit sind nach den Angaben der Anlage 1\nzu kombinieren.\n2.         Fahrzeug und Kraftstoff\n2.1.       Prüffahrzeug\n2.1.1.     Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Es muß eingefahren sein\nund vor der Prüfung mindestens 3 000 km zurückgelegt haben.\n2.1.2. ·   Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der\ngesammelten Gase führen können; diese Menge muß der aus dem Motor austretenden\nAbgasmenge entsprechen.\n2.1.3.     Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der\nVerbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird.\n2.1.4.     Der Motor und die sonstigen Organe des Fahrzeugs müssen nach den Angaben des Her-\nstellers eingestellt sein.\n2.1.5.     Tm. Ansauqsystf~m ist am Vergaser nach der Drosselklappe eine Unterdruckanzapfung an-\nzubringen.\n2.1.6.     Die Prüfstelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des\nHerstellers enlspricht, ob es normal fahrtüchtig ist und vor allem, ob es zum Kalt- und\nWarmstart fähig ist.\n2.2.       Kraftstoff\n2.2.1.      Als Kraftstoff ist der in Anhag VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Wird der\nMotor über ein Kraftstoffgemisch geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff ein 01 beizu-\nmischen, dt-'lS in bezug auf Qualität und Menge den Empfehlungen des Herstellers ent-\nspricht.\n3.         Prüfeinrichtung\n3.1.       Bremsdynamometer\nEs ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Jedoch darf sich dessen Einstellung wäh-\nrend der Prüfzeit nicht ändern. Der Bremsdynamometer darf im Fahrzeug keine wahr-\nnehmbaren Schwingungen erzeugen, die dessen normales Betriebsverhalten beeinträchti-\ngen könnten. Absolut notwendiger Bestandteil ist eine Schwungmassen-Ausgleichs-\n1) Die zugebilligte Zeil von 2 Sekunden umfaßt die Dauer des Schaltvorgangs und erforderlichenfalls einen gewissen zeitlichen Spiel-\nraum zum Anpassen an den l'ahrzyklus.","946                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nvorrichtung, die es ermöglicht, das Fahrverhalten auf der Straße zu reproduzieren\n(Schwungmassen-Äquivalente).\n3.2.   Gasauffangeinrichtung\n3.2.1. Die Anschlußrohre müssen aus Stahl gefertigt sein und so weit wie möglich starre Ver-\nbindungen aufweisen. Um die Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen zu schützen,\nist ein vollständig dichtes elastisches Ringelement vorzusehen. Es dürfen auch andere\nStoffe verwendet werden, sofern sie die Gaszusammensetzung nicht beeinflussen.\n3.2.2. Hat das zu prüfende Fahrzeug einen Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren besteht,\nso sind diese Rohre so nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander zu verbinden.\n3.2.3. Die Temperatur der Gase in der Auffangeinrichtung darf den einwandfreien Lauf des\nMotors, die Haltbarkeit der Auffangbeutel und den Grad der Absorption der Kohlen-\nwasserstoffe nach Punkt 4.5.1 nicht ungünstig beeinflussen; ferner muß die Kondensat-\nbildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein.\n3.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung der Führung der Auspuffgase ins Freie oder in\ndie Auffangeinrichtung müssen Schnellschaltventile sein.\n3.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem oder mehreren genügend großen Beuteln bestehen.\nFür die Beutel müssen Werkstoffe verwendet werden, die weder die Messungen noch die\nZusammensetzung der Gase beeinträchtigen.\n3.3.   Geräte für die Analyse\n3.3.1. Als Sonde darf das Entnahmerohr, das zur Auffangeinrichtung führt, oder das Ablaßrohr\ndes Beutels verwendet werden. Es darf auch eine besondere Sonde verwendet werden; die\nMündung der Sonde darf aber auf keinen Fall am Boden des Auffangbeutels liegen.\n3.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte zu ver-\nwenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-Analyse ist mit n-Hexan zu sensibilisieren.\n3.4.   Geräte für die Volumenmessung\n3.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu verwenden.\n3.4.2. Die Druck- und Temperaturmessungen zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingun-\ngen sind an Stellen durchzuführen, deren Lage sich nach dem verwendeten Zähler richtet\nund von der Prüfstelle anzugeben ist.\n3.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung sein,\ndie den Druck im Zähler konstant hält.\n3.5.   Genauigkeit der Geräte\n3.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere Prüfung zu kalibrieren; daher wird die Genauigkeit\ndes Dynamometers nicht angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden Massen ein-\nschließlich der Rollen und des Bremsrotors (siehe Punkt 4.2) ist auf ± 20 kg genau anzu-\ngeben.\n3.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungrädern der Bremse\nverbundenen Rollen zu messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau im Bereich 0-10 km/h und\nauf ± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen werden können.\n3.5.3. Die Temperaturen nach Punkt 5.1.1 und Punkt 6.3.3 müssen auf ± 2° C genau gemessen\nwerden können.\n3.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf     ± 1 mm Hg genau gemessen werden können.\n3.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg genau gemessen\nwerden können. Die anderen Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung, Druck für die\nVolumenkorrektur usw.) müssen auf ± 5 mm WS genau gemessen werden können.\n3.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des Zählers müssen im Verhältnis zum Volumen des zu\nmessenden Gases stehen, damit die Meßgenauigkeit des Volumens ± 2 °/o beträgt.\n3.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen einen Meßbereich haben, der mit der geforderten Meß-\ngenauigkeit von ± 3 0/o der einzelnen Bestandteile vereinbar ist, wobei die Genauigkeit","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                       947\nder verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt bleibt. Die Gesamtansprechzeit des\nAni.llysenkreislaufs muß unter einer Minute liegen.\n3.5.8.  Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ± 2 0/o vom Bezugswert jedes einzel-\nnen Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu verwenden.\n4.      Vorbereitung der Prüfung\n4.1.    Einstellung der Bremse\n4.1.1  Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei einer\nkonstanten Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.\n4.1.2.  Zu diesem Zweck ist der Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors bei einer Prüfung\nauf der Straße bei 50 km/h entweder im dritten Gang oder unter Anwendung der in\nPunkt 1.3 angegebenen Schalthebelstellungen zu messen; hierbei muß das Fahrzeug bis\nzum Bezugsgewicht beladen sein und der Reifendruck den Angaben des Herstellers ent-\nsprechen. Der Unterdruck ist nach mindestens 15 Sekunden konstanter Geschwindigkeit in\nder Ebene zu messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses ist der Mittelwert aus je\nzwei Messungen in beiden Richtungen zugrundezulegen.\n4.1.3.  Das Fahrzeug ist dann auf den Fahrleistungsprüfstand zu fahren; die Bremse ist so einzu-\nstellen, daß in der Ansaugleitung der gleiche Unterdruck erzielt wird wie bei der Prüfung\nauf der Straße nach Punkt 4.1.2. Diese Bremseinstellung ist während der ganzen Prüfdauer\nbeizubehalten.\n4.1.4.  Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen. Bei anderen Bremssystemen kann es not-\nwendig sein zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung für andere Zwischenbedingun-\ngen des Fahrzyklus zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit gilt. Erforderlichenfalls\nist mit einer mittleren Einstellung zu fahren.\n4.2.    Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des\nFahrzeugs\nEs ist ein Schwungrad zu verwenden, mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden\nMassen erzielt wird, die dem Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender Tabelle ent-\nspricht:\nBezugsgewicht des Fahrzeugs              Aquivalente Schwungmassen\nPr in kg                                 in kg\nPr ~ 750                                680\n750  <  Pr ~ 850                                800\n850  <  Pr ~ 1 020                              910\n1 020  <  Pr ~ 1 250                            1130\n1 250  <  Pr ~ 1 470                            1 360\n1 470  <  Pr ~ 1 700                            1 590\n1 700  <  Pr ~ 1 930                            1 810\n1 930  <  Pr ~ 2 150                            2 040\n2 150  <  Pr                                    2 270\n4.3.    Vorbereitung des Fahrzeugs\n4.3.1.  Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens sechs Stunden lang einer Temperatur\nzwischen 20 und 30° C auszusetzen. Die Kühlwasser- und Oltemperatur des Motors muß\nzwischen 20 und 30° C liegen.\n4.3.2.  Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung auf der Straße zur Einstellung der Bremse\nden Vorschriften des Herstellers entsprechen. Ist der Durchmesser der Rollen kleiner als\n50 cm, so ist der Reifendruck zur Schonung der Reifen um 30 bis 50 0/o zu erhöhen.\n4.4.    Prüfung des Gegendrucks\nBei den Vorprüfungen darf der von den Auffangeinrichtungen erzeugte Gegendruck\n75 mm WS nicht überschreiten; die Messung ist bei den verschiedenen im Fahrzyklus vor-\ngesehenen konstanten Geschwindigkeiten durchzuführen.","948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4.5.    Vorbereitung der Auffangbeutel\n4.5.1.  Die 11c-u1 c~J sind besonders in bezug auf die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln, daß\nder Verlust an Kohlenwasserstoffen innerhalb von 20 Minuten weniger als 2 °/o des\nmspriinuJidwn_ Gehdlts beträgt. Diese Vorbehandlung ist in Vorversuchen unter Tempera-\n1.u rlwdingunqPn vorzunehmen, die etwa den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden\näußersten 1'empcraluren entsprechen.\n4.5.~.  Die Verluste sind wie folgt zu messen: Bei konstanter Motordrehzahl ist der Kohlen-\nwc1sscrslolf~Jchc1lt der in den Beutel einströmenden Gase fortlaufend zu bestimmen, bis\ndPr Beutel voll ist. Der Gehalt am Ende der Füllung muß gleich dem Mittelwert der regi-\nstrierten Cd1allc sein. Die Beutel sind mit den Pumpen der Geräte für die Analyse zu\nentleeren; der Gehalt ist. kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabständen aufzuzeichnen.\nI--fot sich der Cehalt nach 20 Minuten um mehr als 20/o geändert, so sind die Beutel zu ent-\nleeren und für eine zweite Messung zu füllen. Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen,\nbis die Wi.inde der Beutel gesättigt. sind.\n4.6.    Einstellung der Geräte für die Analyse\n4.6.1.  Kalibrierung der Geräte\nMit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Flasche vorhandenen Druckminder-\nventils muß in das Gerät für die Analyse eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei\ndem das Gerät für die Analyse einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so zu justieren, daß es\nden auf der Flasche mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt.\nAusgehend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt\nwurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen\nverwendeten Kalibriergasflaschen zu erstellen.\n4.6.2.  Gesamtansprechzeit der Geräte\nDas Gas der Flasche mit. dem höchsten Gehalt muß in das Ende der Sonde einströmen.\nDabei muß der angezeigte Wert, der dem größten Ausschlag entspricht., in weniger als\neiner Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysenkreis-\nlauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen.\n4.7,    Einstellung der Volumenmeßeinrichtung\nMit einem in Vorprüfungen gefüllten Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung\nmit der angegebenen Genauigkeit durchführbar ist. Falls erforcterlich, ist in jedem Einzel-\nfall E~in geeigneter Zähler auszuwählen.\n5.      Durchführung der Prüfungen auf dem Prüfstand\n5.1.    Besondere Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus\n5.1.1.  Die Temperatur des Prüfraums muß während der gesamten Prüfung zwischen 20 und 30° C\nbetragen und möglichst. der Temperatur des Raumes entsprechen, in dem das Fahrzeug\nvorbereitet wurde.\n5.1.2.  Das Pahrzeug muß während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine nicht normale\nKraftstoffverteilung verhindert wird.\n5.1.3.  Die Prüfung ist bei aufgeklappter Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls darf zur\nAufrechterhaltung einer normalen Motortemperatur ein Hilfskühlgebläse verwendet wer-\nden, das entweder auf den Kühler (Wasserkühlung) oder auf den Lufteintritt (Luftkühlung)\nwirkt.\n5.1.4.  Die bei der Prüfung einzuhaltende Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit\nden Scbwungrrwssen des Prüfstands verbundenen Laufrollen zu ermitteln. Zur Beurteilung\nder Brauchbarkeit der gefahrenen Zyklen ist die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit\nwährend der Prüfung aufzuzeichnen.\n5.1.5.  Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit der Aufzeich-\nnunq der Geschwindigkeit, so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen richtig aus-\n~JP,führt worden sind.\n5.1.6.  Die Anfzeichnung der Kühlwasser- und Oltemperaturen im Olsumpf ist ebenfalls frei-\ngestellt.","Nr. 62    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                       949\n5.2.       AnJassen des Motors\n5.2.1.     Der Motor ist mit den vorgesehenen Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe usw. nach\nden An wc!isunq(m des Herstellers anzulassen.\n5.2.2.     Der Motor ist im Leerlauf mit Starterklappe etwa 40 Sekunden lang zu betreiben. Der Be-\nginn dc!s ersten Fahrzyklus muß mit der Bedienung des Ventils der Gasauffangeinrichtung\nzusc1mmcnfo1Jen, das nc1ch Ablauf der 40 Sekunden zu betätigen ist.\n5.3.       Betätigung der Handstarterklappe\nDie Handstarterklüppe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grund-\nsätzlich vor Beginn der Beschleunigung von O auf 50 km/h. Ist dies nicht einzuhalten, so\nmuß der Zeitpunkt der tatsächlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren\nzur Einstellung der Starterklappe muß den Angaben des Herstellers entsprechen.\n5.4.       Leerlauf\n5.4.1.     Handschaltgetriebe:\n5.4.1. l.  Während der Leerlaufzeiten ist der Motor mit dem Getriebe in Leerlaufstellung zu kup-\npeln.\n5.4.1.2.   Zur Beschleunigung unter Einhaltung des normalen Fahrzyklus ist das Fahrzeug 5 Sekun-\nden vor der Beschleunigung, die der Leerlaufstellung folgt, unter Auskuppeln auf den\nersten Gang zu schalten.\n5.4.1.3.   Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des Zyklus muß 6 Sekunden Leerlauf mit eingekuppeltem\nMotor und· Cetriebe in Leerlaufstellung und 5 Sekunden mit ausgekuppeltem Motor im\nersten Gang umfassen.\n5.4.1.4.   Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei Getriebe\nin Leerlaufstellung und 5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem Motor betragen.\n5.4.1.5.   Die letzte Leerlaufzeit des Zyklus muß 7 Sekunden bei eingekuppeltem Motor und Ge-\ntriebe in Leerlaufstellun~J betragen.\n5.4.2.     Halbautomatische Getriebe:\nEs gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die\nVorschriften für Handschaltgetriebe.\n5.4.3.     Automatische Getriebe:\nDer Gangwähler ist während der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, außer wenn gegen-\nteilige Vorschriften des Herstellers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Hand-\nschaltgetriebe anzuwenden.\n5.5.       Beschleunigungen\n5.5.1.     Die Beschleunigungen sind so auszuführen, daß während der gesamten Dauer des Betriebs-\nzustands eine möglichst konstante Beschleunigung erzielt wird.\n5.5.2.     Läßt sich die Beschleunigung in der vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen, so ist die\ndarüber hinaus erforderliche Zeit nach Möglichkeit von der Zeit für den Schaltvorgang\nabzuziehen, auf jeden Fall jedoch von der darauff~lgenden Zeit konstanter Geschwindig-\nkeit.\n5.6.       Verzögerungen\n5.6.1.     Alle Verzögerungen sind durch vollständiges Abheben des Fußes vom Fahrpedal bei ein-\ngekuppeltem Motor herbeizuführen. Der Motor ist ohne Betätigung des Gangschalthebels\nbei einer Geschwindigkeit von 10 km/h auszukuppeln.\n5.6.2.     Ist die Dauer der Verzögerungen länger als die in dem entsprechenden Prüfungsabschnitt\nvorgesehene Zeit, so sind zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen zu benutzen.\n5.6.3.     Ist die Dauer der Verzögerung kürzer als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt vor-\ngesehene Zeit, so ist die Ubereinstimmung mit dem theoretischen Zyklus durch Einlegen\neiner Leerlaufperiode im Anschluß an die nächste Leerlaufzeit wieder herzustellen.\n5.6.4.     Am Ende der Verzögerungszeit (Stillstand des Fahrzeugs auf den Rollen) ist das Getriebe\nauf Leerlauf zu stellen und der Motor einzukuppeln.","950                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5.7.    Konstante Geschwindigkeiten\n5.7.1.  Beim Ubergang von der Beschleunigung in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit\nist „Pumpen\" oder Schließen der Drosselklappe zu vermeiden.\n5.7.2.  WJhrend der Zeiten mit konstanter Geschwindigkeit ist das Fahrpedal in einer bestimm-\nten Stellung festzuhalten.\n6.      Durchführung der Gasentnahme und Gasanalyse\n6.1.    Gasentnahme\n6.1.1.  Das Gas ist im Zeitpunkt der Offnung des Ventils nach Punkt 5.2.2. zu entnehmen.\n6.1.2.  Bei Verwendung mehrerer Beutel ist auf den nächsten Beutel zu Beginn der ersten Leer-\nlaufzeit eines Fahrzyklus umzuschalten.\n6.1.3.  Die Beutel sind nach beendeter Füllung hermetisch zu verschließen.\n6.1.4.  Am Ende des letzten Zyklus ist das Ventil zu betätigen, um die Abgase des Motors ins\nFreie zu führen.\n6.2.    Analyse\n6.2.1.  Die Analyse der in jedem Beutel enthaltenen Gase ist so schnell wie möglich vorzuneh-\nmen, auf keinen Fall später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des betreffenden\nBeutels.\n6.2.2.  Wird die Sonde nicht ständig im Beutel belassen, so ist der Zutritt von Luft beim Einfüh-\nren der Sonde sowie jeder Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden.\n6.2.3.  Das Gerät für die Analyse ist innerhalb einer Minute nach dem Anschließen des Beutels\nzu stabilisieren.\n6.2.4.  Als Gehalt qer Gase an jedem der gemessenen Bestandteile ist der Wert zu nehmen, der\nnach Stabilisierung des Meßgeräts abgelesen wird.\n6.3.    Volumenmessung\n6.3.1.  Damit zu große Temperaturschwankungen verhindert werden, ist das Volumen des oder\nder Beutel zu messen, sobald das Gas die Umgebungstemperatur erreicht hat.\n6.3.2.  Die Beutel sind über den Gaszähler zu entleeren.\n6.3.3,  Die der Berechnung zugrunde zu legende Temperatur (tm) muß dem arithmetischen Mit-\ntel der Temperaturen zu Beginn und gegen Ende der Entleerung entsprechen, wobei die\nmaximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 5° C liegen muß.\n6.3.4.  Der der Berechnung zugrunde zu legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen Mittel der\nzu Beginn und gegen Ende der Entleerung abgelesenen absoluten Drücke entsprechen, wo-\nbei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 4 mm Hg liegen muß.\n6.3.5.  Zu dem mit dem Zähler gemessenen Gasvolumen ist das Volumen des für die Analyse\nentnommenen Gases hinzuzurechnen, falls dieser Anteil 1 °/o des mit dem Zähler gemesse-\nnen Volumens überschreitet. Das Ergebnis ist mit Vm zu bezeichnen.\n7.      Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase\n7.1.    Berichtigung der gemessenen Gasvolumen\nDas in jedem Beutel befindliche Gasvolumen ist unter Anwendung folgender Formel auf\nnormale Temperatur- und Druckbedingungen zu reduzieren:                            ·\n273     Pm -     PH\nV= V m - - - -\n273 + tm ·       760    '\nworin die Größen Vm:, tm, Pm und PH wie folgt definiert sind:\nVm: Volumen in Litern nach Punkt 6.3.5;\ntm:    arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.3 ermittelten Extremwerte der Tempe-\nraturen, in Grad Celsius;\nPm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.4 ermittelten Extremwerte für die\nDrücke, in Millimeter Hg;\nPH: Druck des gesättigten Wasserdampfes bei der Temperatur tm, in Millimeter Hg.","Nr. 62    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                            951\n7.2.   Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase\nDas Cewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Pro-\ndukt d · C-V zu ermitteln, worin C der Volumenanteil und d die Dichte des betreffenden\nJuftverunn~inigenden Gases ist:\nfür Kohlenmonoxyd d         1,250\n-   Kohlenwasserstoff d    ::c= 3,844 (n-Hexan).\n7.3.   Gesamtgewicht der emittierten luftverunreinigenden Gase\nDas Gewicht M jedes der vom Fahrzeug während der Prüfung abgegebenen luftverunrei-\nnigenden Gase ist durch Addition der Gewichte der in jedem Beutel enthaltenen luft-\nverunreinigenden Gase nach Punkt 7.2 zu ermitteln.\nAnmerkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die Richtigkeit der Analyse durch Messung der abgegebenen\nKohlensäurcgasmenge zu überprüfen.","C0\n\"'1\nN\nAnlage 1 zu Anhang              m\nr\n1\n1                                                                                                                                                                                                             s:,.~\nFahrzyklus für Benzinmotoren bei Prüfung Typ 1                                                                                            ~~\n1                                                                                                                                                                                                      '(l,\nV km/h                                                                                                                                                                    ~<:>~~~.:::,\"\nZeichen- j\nK = Auskuppeln,\n1 = 1. Gang,\nK1; Kz = Auskuppeln\n2 = 2. Gang ,\niri1\n1\n1. od. 2. Gang,\n3. = 3. Gang,\nN=lschaltvorgang, :;= =loie ToleranzenfÜrdieb.schwin-f/\ndigkeften{±lkm/h) und~ie Zei- /\nJvkm/\n1\n..,. \\\nh  i//\n\"-os ·\n,1,~: S:§_\n/\n~(l,o e\"\n;._~\nQ,\n!}\"~~' '\\\\\n/\n,\"',.,_.4,\n_/          \\\nCU      erklarung       PM  = Leerlauf (Getlj-iebe),    R = Leerlaiuf ( Motor),\nto\nC\n::i\n~\n(D\n-+---,--~\n337/        trs)                    U\"l\n(Q\n(D\nU\"l\n~\nN\nCi'\n,n                   1                     1                        1                       1                      1\n.....                1                     1                        1                                                                                                                                             ~\nc-+\n35km/h-·-·         ·-----·-·                                                                                                                     ._.,______       l,.j\\                     (/)\n~\n32km/h--·-·                                     -----+----.·                                                                                                                               3\n~\nt::r'\ntQ\n-,\n>-\nN\nC\n<II\nP-l\n:::i\n0:::      -0    (Q\n:r: §            .....\n~        l      (0\n--..:i\n9\nLO\n~\nw\na>\ns\n0\n--·          ·-·\nzw\nR !K                             R\n\\K2\n\\ i™L\n'\nO                                                                                                                                                            Sekunden                        1       ·7wo\nw       4    8  1213        21                              21.  1          1 8      3       21           5 2       9    2   8                  8          13          2      7     3 7\"\n1      21 3 1415           6             71819             10                 11 n2          13          14 ,s  1  16  1-;, 18      1S        20      1 ze;;n\nNummer\nde1rJ;;si~r;t\nqir Betriebsz~stän<ff\n11'     1.~1 8' 1 6'        21'              124'           21.~                 11-?         21'                    26'             12r _L -8'_ 1_ 13'              1          12'     1    7,,,\nTelfzei tentfer einzel~t':-ufunqsa6sch rillte","Nr. 62    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                               953\nAnlage 2 zu Anhang III\nUnterteilung des Fahrzyklus bei Prüfung Typ I\nZeit                        0/o\nl. Unterteilung nach Betriebszuständen\nLeerlauf (Motor} ....................................... .          60 sec        30,8\nLeerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung\neines Getriebegangs ................................... .             9 sec        4,6    }       35,4\nSchaltvorgang ......................................... .             8 sec                         4,1\nBeschleunigung ........................................ .           36 sec                        18,5\nkonstante Geschwindigkeit ............................. .           57 sec                        29,2\nVerzögerung .......................................... .            25 sec                        12,8\n195 sec                       100\n2. Unterteilung nach Benutzung der Getriebegänge\nLeerlauf (Motor} .......................................      .     60 sec        30,8\nLeerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung\neines Getriebegangs ...................................       .      9 sec         4,6\n}       35,4\nSchaltvorgang .........................................       .      8 sec                          4,1\n1. Gang ...............................................       .     24 sec                        12,3\n2. Gang ...............................................       .     53 sec                        27,2\n3. Gang ...............................................       .     41 sec                        21\n195 sec                       100\nMittlere Prüfgeschwindigkeit: 19 km/h\nTatsächliche Betriebszeit: 195 sec\nTheoretisch durchfahrene Strecke je Zyklus: 1,013 km\nEntsprechende Fahrtstrecke einer Prüfung (4 Fahrtzyklen): 4,052 km.\nAnhang IV\nPrüfung Typ II\n(Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf)\nVerfahren für die Prüfung Typ II nach Punkt 3.2.1.2 des Anhangs I\n1.        MeßvorschriHen\n1.1.      Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.\n1.2.      Der Volumenanteil an Kohlenmonoxyd ist unmittelbar nach Durchlaufen der 4 Fahrzyklen\nder Prüfung Typ I bei leerlaufendem Motor zu messen.\n1.3.      Bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe ist bei leer-\nlaufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor zu prüfen.\n1.4.      Dei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ist bei Stellung        11 Null\" oder  11 Parken\" des\nGangwählers zu prüfen.\n2.        Gasentnahme\n2.1.      Die Sonde für die Gasentnahme ist in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugaus-\npuff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen.","954                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2.2.    Zur Berücksichtigung etwaiger Verdünnungen der Auspuffgase mit Luft ist der Gehalt an\nKohlenmonoxyd (Ti) und Kohlendioxyd (T2) zu messen; der mit dem vorgeschriebenen\nGrenzwert zu vergleichende Volumenanteil T ist nach folgender Formel zu berechnen:\n0,15\nT  = T1 •\nT1 + T2\nAnhang V\nPrüfung Typ III\n(Prüfung der Gasemission aus dem Kurbeigehäuse)\nVerfahren für die Prüfung Typ III nach Punkt 3.2.1.3 des Anhangs I\n1.     Allgemeine Vorschriften\n1.1.   Die Prüfung Typ III ist an dem Fahrzeug durchzuführen, das den Prüfungen Typ I und II\nunterzogen wurde.\n1.2.   Zu prüfen sind alle - auch dichte - Motoren; ausgenommen sind Motoren, bei denen\neine - auch geringfügige - Undichtheit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beein-\nträchtigt (z.B. flat-twin-Motoren).\n2.     Prüfvorschriften\n2.1.   Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen; bestehen keine sol-\nchen Empfehlungen, so ist der Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck im Ansaug-\nrohr seinen Höchstwert erreicht.\n2.2.   Zu messen ist unter folgenden drei Betriebsbedingungen für den Motor:\nBetriebs-               Fahrzeug-              Unterdruck im        Bewertungs-\nbedingung             geschwindigkeit            Ansaugrohr\nNr.                   in km/h                  mmHg                faktor\n1                   Leerlauf                                       0,25\n2                    50 ± 2                  400  ±8               0,25\n3                    50 ± 2                  250  ±8               0,50\n2.3.   Falls der Motor mit einem Unterdruck von 400 mm Hg nicht arbeiten kann, ist der Unter-\ndruck so einzustellen, daß er dem Wert bei einer Fahrt auf der Straßr mit konstanter Ge-\nschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.\nDer Unterdruck der Betriebsbedingung Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert, jedoch\n250\nmultipliziert mit dem Verhältnis        = 0,625.\n400\n2.4.   Für die Betriebsbedingungen Nr. 2 und 3 nach Punkt 2.2 ist die Motordrehzahl in Abhän-\ngigkeit vom Ubersetzungsverhältnis so zu wählen, daß sie der niedrigsten Motordrehzahl\nentspricht, mit der das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen eine Geschwindig-\nkeit von 50 km/h erreicht.\n3.     Prüf veriahren\n3.1.   Für jede der Betriebsbedingungen Nr. 1, 2 und 3 nach Punkt 2.2 sind folgende Größen zu\nmessen:\n3.1.1. das Volumen Qn der von der Kurbeigehäuse-Entlüftung in der Zeiteinheit nicht wieder\nangesaugten Gase,","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                          955\n3.1.2. das Gewicht Cn des in der gleichen Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs.\n3.2.   Die für das Volumen Qn nach Punkt 4.6 unter jeder der genannten Betriebsbedingungen\nabgelesenen Werte sind durch folgende Formel auf normale Bedingungen (Druck\n760 mm Hg, Temperatur 0° C zu reduzieren:\nQ' - Q     H      273\nn -    0\n760     T\n3.3.   Der Volumenanteil t an Kohlenwasserstoffen ist nach Punkt 4.4 zu messen. Wird auf Ver-\nlangen des Herstellers auf eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses verzichtet, so ist\nein Pauschalgehalt an Kohlenwasserstoffen von 15 000 ppm anzunehmen.\n3.4.   Für die Kohlenwasserstoffe ist eine Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen; unter jeder der\ngenannten Betriebsbedingungen ist das Gewicht der ins Freie ausströmenden Kohlen-\nwasserstoffe nach folgender Formel zu berechnen:\nPn  =   Q'n • t • 3,84,\nwobei Q'n der Wert der berichtigten Volumen ist.\n3.5.   Das mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe P und der Kraftstoffverbrauch C sind aus\nden unter jeder der genannten Bedingungen erhaltenen Werten durch Anwendung der\nBewertungsfaktoren nach Punkt 2.2 zu berechnen. Sie sind in denselben Einheiten auszu-\ndrücken.\n3.6.   Auswertung der Ergebnisse:\nDas Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn\n-p <- 0,15 -\n•C\n- 100        .\n4.     Verfahren für die Messung des von der Kurbeigehäuse-Entlüftung nicht\nerfaßten Volumens On\n4.1.   Vorbereitung der Prüfung\nVor der Prüfung sind alle Offnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase\ndienen.\n4.2.   Prinzip des Verfahrens\n4.2.1. In die Rückführung der Kurbeigehäuse-Entlüftung ist eine Abzweigung, die keinen zusätz-\nlichen Druckverlust hervorrufen darf, unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor\nanzubringen.\n4.2.2. Am Ausgangsstutzen dieser Abzweigung ist zum Auffangen der vom Motor nicht ange-\nsaugten Gase ein weicher Beutel anzubringen, der aus einem Werkstoff bestehen muß, der\nKohlenwasserstoffe nicht absorbiert (siehe Anlage zu diesem Anhang). Dieser Beutel ist\nvor jeder Messung zu entleeren.\n4.3.   Meßverfahren\nVor jeder Messung ist der Beutel zu verschließen. Er ist während einer bestimmten Zeit\nan die Abzweigung anzuschließen und anschließend über einen Gaszähler zu entleeren.\nZur Korrektur des Volumens nach Punkt 3.2 ist während der Entleerung der Druck H in\nmm Hg und die Temperatur N in Grad Celsius zu messen.\n4.4.   Messung des Kohlenwasserstoffgehalts\n4.4.1. Gegebenenfalls ist während der Entleerung der Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu messen,\nund zwar mit Hilfe eines nicht-dispersiven Infrarot-Analysegeräts, das mit n-Hexan sensi-\nbilisiert ist. Der erhaltene Wert ist mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die absolute\nKohlenwasserstoffkonzentration der Gase des Kurbeigehäuses zu berücksichtigen.\n4.4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die Kalibriergase müssen den Punkten 3.5.7 und 3.5.8 des\nAnhanrJs III entsprechen.","956                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4.5.   Messung des Kraftstoffverbrauchs\nDas Cew idit des unter jeder der in Punkt 2.2 genannten Betriebsbedingungen verbrauch-\nten Krnll.sl.offs ist zu ermitteln. Dieses Gewicht ist auf die Zeiteinheit zu beziehen.\n4.6.   Darstellung der Ergebnisse\nZm A nwcndunq ckr Bewertungsfaktoren und zur Berechnung des bewerteten Gewichts\nder Kohl<·nwilSS(!rstofle sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs sind die \\'\\!erte für Q'n\n(wobei sich n auf jede der Betriebsbedingungen nach Punkt 2.2 bezieht) sowie die Werte\ndes K ra ftstoffvcrbrauchs Cn auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen.\n4.7.   Meßgenauigkeit\n4.7.1. Der Druck im Beutel während der Volumenmessung ist auf          ± .1 mm Hg genau zu messen.\n4.7.2. Der Unterdruck in der Ansaugleitung ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen.\n4.7.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist an den Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h genau zu\nmessen.\n4.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf ± 5 °/o genau zu messen.\n4.7.5. Die Gastemperatur bei der Volumenmessung ist auf ± 2° C genau zu messen.\n4.7,6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind gegebenenfalls mit einer Genauigkeit von ± 5 °/o ohne\nBerücksichtigung der Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase zu messen.\n4.7.7. Der Kraftstoffverbrauch ist auf    ± 4 0/o genau zu messen.","Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                                    957\nAnlage zu Anhang V\nPrüiung Typ III\nsiehe\nEi.nzelheit i)\n'\\\nI\n\\\nsiehe         '- - ,.,,.\nEinzelheit i)\na) Direktansaugung bei geringem                                                             b) Indirekte Ansaugung bei\nUnterdruck                                                                                 geringem Unterdruck\ni) Anschluß der Abzweigung\nund des Beutels\nRegelventil •\nsiehe\nI\n\\---\n' '\nEinzelheit i) \\. _.,.. /\nc) Direktansaugung mit Zweikreis-System\nd) Kurbeigehäuse-Entlüftung mit Regelventil\n(Der Beutel ist am Entlüftungsstutzen\nanzuschließen)","958                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnhang VI\nTechnische Daten des Bezugskraftstoffs 1) und Verfahren zu deren Bestimmung\nGrenzwerte und Einheiten                     Verfahren\nOktanzahl „Research\"                                                99 ± 1                       ASTM 2) D 908-67\nDichte 15/4 ° C                                                 0, 742 ± 0,007                   ASTM         D 1298-67\n0,6 ± 0,04 bar\nDampfdruck nach Reid                                       {     8,82 ± 0,59 psi                 ASTM         D 323-58\nSiedeverlauf\nSiede beginn\n10 Vol 0/o                                                50 ± 5° C                  · ASTM         D     86-67\n50 Vol 0/o                                              100 ± 10° C\n90 Vol 0/o                                               160 ± 10° C\n-     Siedeende                                                    195 ± 10° C\nRückstand                                                  2 (Vol 0/o) max.\nVerluste                                                   1 (Vol 0/o) max.\nZusammensetzung der Kohlenwasserstoffe                                                           ASTM         D 1319-66 T\nOlefine                                                        18 ± 4 Vol 0/o\nAromate                                                        35 ± 5 Vol 0/o\nGesättigte                                                           Rest\nOxydationsbeständigkeit                                           480 Minuten min.               ASTM         D 525-55\nAbdampfrückstand                                                      4 mg/100 ml max.            ASTM         D 381-64\nAntioxydantien                                                       50 ppm min.\nSchwefelgehalt                                                    0,03 ± 0,015 Gew. 0/o           ASTM         D 1266-64 T\n0,57 ± 0,03 g/1\nBleigehalt                                                 {     2,587 ± 0,136 g/IG               ASTM         D 526-66\n„Scavenger\"-Typ                                           Automobilkraftstoff\nOrganische Bleiverbindung                                 keine Angaben\nSonstige Zusätze                                                keine\n1\n) Zur Herstellung des Bezugskraftstoffs dürfen nur die von der europäischen Erdölindustrie laufend erzeugten Grundstoffe ver-\nwendet werden, unter Ausschluß nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolsebenzin, thermisch gekrackter Stoffe und Benzol.\n2\n) Abkürzung für „American Sociely for Testing and Materials\", 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, Vereinigte Staa-\nten von Amerika. Die Zahlen nach dem Gedankenstrich geben das Jahr an, in dem eine Norm angenommen oder geändert worden\nist. Bei Anderung einer oder mehrerer ASTM-Normen bleiben die Normen anwendbar, die in den hier genannten Jahren ange-\nnommen worden sind, sofern nicht vereinbart wird, sie durch spätere Normen zu ersetzen.\nBezeichnung\nder Verwaltung\nAnhang VII\nMitteilung über die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. März 1970\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase\nvon Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung\nRegistriernummer:\n1.           Fabrikmarke (Firma):\n2.           Typ und Handelsbezeichnung:\n3.           Name und Anschrift des Herstellers:\n4.           Geuebenenfolls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..................................... .","Nr. 62 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                                                                                           959\n5.           Bezugsgewicht des Fahrzeugs: ....................................................................... .\n6.           Tec:hnisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs: ............................................................ .\n7.           Getriebe:\n7.1.         handgeschallet oder automatisch 1)\n7.2.         Anzahl der Günge:                ................. .\n7.3.         Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min in den einzelnen Gängen 2)\n1. ................................... .\n2. ····································\n3. ................................... .\n7.4.         Prüfung der Leistungen nach Punkt 2.1.6 des Anhangs III:\n8.            Zur Prüfung vorgeführt am:\n9.            Technischer Dienst: ............................................................................................................................................ .\n10.          Prüfbericht vom:\n11.          Prüfnummer:\n12.          Das Fahrzeug entspricht/entspricht nicht 1)\nArtikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie*)\nArtikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie*)\n13.          Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen mit der obigen Registriernummer beigefügt:\n1 Abschrift des ausgefüllten Vordrucks nach Anhang II mit den angegebenen Zeich-\nnungen und Skizzen\n1 Photographie des Motors und des Motorraums\n1 Abschrift des Prüfberichts\n14.          Ort:\n15.          Datum:\n16.          Unterschrift:\n1) Nichtzutreffendes streidien.\n!) .Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Gc~triebe sind alle technischen Daten zur Kennzeichnung des Getrfebes anzugeben.\n•) Artikel 2 der EG-Richtlinie lautet:\nDie Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen\nder Verunreinigung der Luft durch Abgabe von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung\n- ab 1. Oktober 1970 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs I (mit Ausnahme der Punkte 3.2.1.l\nund 3.2.2.1) sowie der Anhänge II, IV, V und VI genügt;\n- ab 1. Oktober 1971 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug auch den Vorschriften der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1 des Anhangs I\nliowie den Vorschriften des Anhangs III genügt."]}