{"id":"bgbl1-1970-62-7","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=22","order":7,"title":"Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG)","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBekanntmachung\nder Fassung des Dritten Gesetzes\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nVom 27. Juni 1970\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Ver-\nmögensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 925) wird nachstehend\nder Wortlaut des Dritten Gesetzes zur Förderung\nder Vermögensbildung der Arbeitnehmer bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 27. Juni 1970\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDrittes Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG)\nin der Fassung vom 27. Juni 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Leistun-\ngen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer er-\n§ 1                             bringt\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch       a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers, die nach den\nvereinbarte vermögenswirksame Leistungen der                 Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes angelegt\nArbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses                werden (zum Beispiel Beiträge auf Grund von\nGesetzes gefördert.                                          Sparverträgen über vermögenswirksame Leistun-\ngen, Beiträge auf Grund von allgemeinen Spar-\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\nverträgen, Beiträge auf Grund von Sparverträgen\nArbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer\nmit festgelegten Sparraten, Aufwendungen für\nBerufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer\nden Erwerb von Wertpapieren und Anteil-\ngelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.\nscheinen); die unbeschränkte Einkommensteuer-\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht          pflicht des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-\na) für vermögenswirksame Leistungen juristischer             Prämiengesetzes) ist nicht erforderlich,\nPersonen an Mitglieder des Organs, das zur ge-       b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach\nsetzlichen Vertretung der juristischen Person be-        den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämien-\nrufen ist,                                               gesetzes angelegt werden; die unbeschränkte\nb) für vermögenswirksame Leistungen von Perso-               Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 1\nnengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung             Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) ist\noder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der             nicht erforderlich,\nPersonengesamtheit berufenen Personen.               c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Sol-           1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung\ndaten auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und                eines Wohngebäudes oder einer Eigentums-\nAngehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die             wohnung,\nnachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes ent-              2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne\nsprechend.                                                      des Wohnungseigentumsgesetzes,","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         931\n3. zum Erwerb eines Grundstücks für Zwecke            (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a\ndes Wohnungsbaus oder                           bis c und f können die Leistungen auch erbracht\n4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zu-    werden\nsammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3       a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der\nbezeichneten Vorhaben eingegangen worden             mindestens seit Beginn• des maßgebenden Kalen-\nsind,                                               derjahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist\nund von ihm nicht dauernd getrennt lebt,\nd) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den\nErwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu           b) zugunsten der in § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkom-\neinem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer              mensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu\nfünfjährigen Sperrfrist (§ 8 des Gesetzes über          Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das\nsteuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des              17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei           die in diesem Kalenderjahr lebend geboren\nwurden,\nUberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-\nmer in der Fassung vom 10. Oktober 1967, Bun-       c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des\ndesgesetzbl. I S. 977),                                 Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind\ndie Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllt.\ne) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Be-\ngründung von Darlehensforderungen gegen den            (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a,\nArbeitgeber zu einem Zinsfuß von mindestens         b und f hat der Arbeitgeber für die berechtigten\n4 vom Hundert. Voraussetzung ist eine Sperr-       Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen oder\nfrist von 5 Jahren. Die Sperrfrist entfällt beim    Institut zu leisten, bei dem die vermögenswirksame\nTod des Arbeitnehmers oder bei seiner völligen      Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind gegenüber dem\nErwerbsunfähigkeit. Der Darlehensvertrag muß        Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen\ndurch ein Kreditinstitut verbürgt sein. Die Kosten  Leistungen zu kennzeichnen und die zulage-\nder Bürgschaft muß der Arbeitgeber tragen,          begünstigten Beträge besonders auszuweisen. Das\nUnternehmen oder Institut hat ebenfalls die ver-\nf) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalver-      mögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen und\nsicherungen gegen laufenden Beitrag ad den          die zulagebegünstigen Beträge besonders auszu-\nErlebens- und Todesfall auf Grund von Versiche-     weisen. Es hat dem Arbeitgeber die Art der Anlage\nrungsverträgen, die nach dem 30. September 1970     der vermögenswirksamen Leistungen schriftlich zu\nabgeschlossen worden sind. Voraussetzung für        bestätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen Lei-\ndie Förderung der Beiträge nach diesem Gesetz       stung,en auf einen nach dem Spar-Prämiengesetz\nist, daß                                            oder dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder nach\n1. die Versicherungsverträge eine Mindestver-      Absatz 1 Buchstabe f abgeschlossenen Vertrag ge-\ntragsdauer von 12 Jahren haben und während      nügt die Bestätigung der Art der Anlage der ersten\nder Mindestvertragsdauer, außer beim Tod        vermögenswirksamen Leistung. Kann eine weitere\noder der völligen Erwerbsunfähigkeit des        Leistung des Arbeitgebers nicht mehr die Voraus-\nArbeitnehmers oder seines nicht dauernd von     setzungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b oder f er-\nihm getrennt lebenden Ehegatten oder im Fall    füllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies\nder Eheschließung des im Aussteuerversiche-     dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzu-\nrungsvertrag bezeichneten Kindes des Arbeit-    zeigen.\nnehmers im Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des       (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c hat\nEinkommensteuergesetzes weder die Ver-          der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweck-\nsicherungssumme ganz oder zum Teil ausge-       entsprechende Verwendung der in einem Kalender-\nzahlt, Beiträge ganz oder zum Teil zurück-      halbjahr erhaltenen vermögenswirksamen Leistun-\ngezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche-        gen jeweils bis zum Ende des folgenden Kalender-\nrungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten      halbjahres nachzuweisen.\noder beliehen werden (Sperrfrist),\n2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für\nZusatzleistungen wie Unfall, Inva.lidität oder                            § 3\nKrankheit enthalten,                               (1) Vermögenswirksame Leistungen können in\n3. die Versicherungsverträge nach dem von der       Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsverein-\nzuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten        barungen oder in Tarifverträgen vereinbart wer-\nGeschäftsplan schon im ersten Jahr der Ver-     den.\ntragsdauer zu einem nicht kürzbaren Spar-          (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarif-\nanteil von mindestens 50 vom Hundert des        verträgen vereinbart werden, werden nur dann nach\ngezahlten Beitrages führen,                     den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn\n4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der Ver-      die Tarifverträge nicht die Möglichkeit vorsehen,\nsicherungsleistung verwendet werden und         daß statt einer vermögenswirksamen Leistung eine\nandere Leistung, insbesondere eine Barleistung, er-\n5. der jährliche Beitragsaufwand den nach die-\nbracht wird.\nsem Gesetz für die vermögenswirksame Lei-\nstung zulässigen Höchstbetrag nicht über-          (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den\nschreitet.                                      Arbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag verein-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbeule vem1ii~1e11sw i rksilmc LC'istung erlischt nicht,     wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns auf-\nwenn d<)r Arbcil.1.whmer statt der vermögenswirk-           gehoben, eingeschränkt oder erweitert wird. Im Fall\nsamen Leistung Pi tll! cmdcrc Leistung, insbesondere        der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,\neine BMleistLmn, ilnninunl. Der Arbeitnehmer ist            in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag\nnicht verpllichlel, dic c1nd< r< Leistung c1n den\n1      1 1\nüber die vermögenswirksame Anlage von Teilen\nArbcil~Jdwr lwrc1us1.t1q('lwn.                              des Arbeitslohns abzuschließen.\n(4) Absdl'i. 3 \\Jill 1~ntspreclwnd Jür einen nichttarif-    (5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarun-\ngebundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber               gen kann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen wer-\nihm slatt der den tarifgebundenen Arbeitnehmern             den.\nauf Grund eines Tc1rilvcrtrc1rJs qezt1hltcn vermögens-         (6) Auch vermögenswirksc;1m angelegte Teile des\nwirksarrwn Leislungc~n eine ündcre Leistung, insbe-         Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen\nsondere eine füirleisl un~J, t~rbrinql.                     im Sinne dieses Gesetzes.\n(5) Der Arbeitgeber kann c1ul tMifvertraglich ver-\neinbarte vermögenswirksanw Leislungen die be-\n§ 5\ntrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem\nArbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als              (1) Vermögenswirksame Leistungen, die in Be-\nvermögenswirksc1mc Leistungen erbracht worden               triebsvereinbarungen oder in Verträgen mit Arbeit-\nsind. Das gilt nichl, soweit der Arbeitnehmer bei           nehmern vereinbart werden, müssen allen Arbeit-\nden betrieblichen Sozü1lleislungen zwischen einer           nehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils\nvermögenswirksamen Leistung und einer anderen               angeboten werden.\nLeistung, insbesondere einer Barleistun~J, wählen              (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn vermögenswirksame\nkonnte.\nLeistungen nach § 4 vereinbart werden.\n§ 4\n(1) Der Arl.H:itgPlwr hat aul schriftliches Verlan-                                 § 6\ngen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die ver-\nVermögenswirksame Leistungen werden nur dann\nmögenswirksame Anlaqe von Teilen des Arbeits-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert,\nlohns <'J bzuschließen.\nwenn der Arbeitnehmer die Art der vermögens-\n(2) Die Verpflichtung dPs Arbeitgebers besteht           wirksamen Anlage und das Unternehmen oder In-\nnur, wenn der Arbeilnehmer die vermögenswirk-               stitut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.\nsame Anlage von Teilen des Arbeitslohns entweder            Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstaben d und e ist\nin monatlichen, der Höhe nach gleichbleibenden              nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.\nBeträgen von mindestens 10 Deutsche Mark oder\nnur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrages\n§ 7\nvon mindestens 60 Deutsche Mark verlangt. Der\nArbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen                Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf\nBeträgen während des Kalenderjahres die Art der             Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten\nvermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen               ergänzend die §§ 8 bis 11.\noder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zu-\nstimmung des Arbeitnebers wechseln.                                                    § 8\n(3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im                    (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes\nKalenderjahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer             ist die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an\ndes Betriebs oder Betriebsteils die einmalige An-           dem durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg\nlage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 2              des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum\nverlangen können. Die Bestimmung dieses Termins             Beispiel auf Grund von Materialersparnissen, Ver-\nunterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder          minderung des Ausschusses oder der Fehlzeiten,\nder zuständigen PPrsonalvertretung; das für die             sorgfältiger Wartung der Arbeitsgeräte und Maschi-\nMitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vor-              nen, Verbesserung der Arbeitsmethoden und der\ngeschrü:~bene Verfahren ist einzuhalten. Der nach           Qualität der Erzeugnisse sowie sonstiger Produk-\nSatz J bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in            tions- und Produktivitätssteigerungen. Der Lei-\njedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form be-            stungserfolg i.st nach betriebswirtschaftlichen Ge-\nkanntzugeben. Zu einem anderen als dem nach                 sichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-\nSatz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer              zeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist\neine einmalige Anlaue nach Absatz 2 nur ver-                vor Beginn eines Berechnungszeitraumes zu ver-\nlangen                                                      einbaren.\na) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten\nLohnzahlungszei [raum des Kalenderjahres er-              (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge-\nzielt, oder                                            samtheit der Betriebe eines Unternehmens verein-\nbart werden.\nb) von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zu-\nsammenhang mit dem Weihnachtsfest oder                                             § 9\nJahresende gezahlt werden.                                 (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine ver-\n(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im              mögenswirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der\nKalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich                Schriftform. Sie müssen Bestimmungen enthalten\nverlangEm, daß der Vertrag über die vermögens-              über die Art der Ergebnisbeteiligung, die Be-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                          933\nmessungsgrundlage, die Grun<lsi:itze für die Berech-    b) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist\nnung des Ergebnisanteils und den Berechnungszeit-            von 3 Monaten zum Schluß eines Berechnungs-\nraum.                                                        zeitraumes gekündigt werden.\n(2) Die Vertrüge sollen Bestimmungen enthalten       c) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnis-\nüber                                                         ses eines Arbeitnehmers gilt, § 9 Abs. 3 Buch-\na) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnis-\nstabe c entsprechend.\nanteils an den Arbeitnehmer,\n§ 11\nb) die Ftilligkeit des Ergebnisanteils,\nc) die Art der vermögenswirksamen Anlage und               (1) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeit-\ndas Unternehmen oder Institut, bei dem die An-      nehmern auf Verlangen Auskunft über die Richtig-\nlage erfolgen soll,                                 keit der Berechnung der Ergebnisanteile zu erteilen.\nd) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-       Auf Wunsch des Arbeitgebers haben die beteiligten\nsondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-    Arbeitnehmer aus ihrer Mitte nicht mehr als\nverhliltnisses.                                     3 Beauftragte zur Wahrnehmung dieser Auskunfts-\nrechte zu wählen. Die Beauftragten haben über ver-\n(3) Soweit    die Verträge keine Bestimmungen        trauliche Angaben, die ihnen vorn Arbeitgeber aus-\nnach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschrif-     drücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden\nten:                                                    sind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden aus dem\na) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten     Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen wegen\nArbeitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf          ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.\ndes Berechnungszeitraumes schriftlich mitzutei-\n(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann\nlen; er wird 2 Monate nach der Mitteilung fällig.\nder Arbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergeb-\nb) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Mona-         nisanteile an die Arbeitnehmer die Bestätigung\nten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes ge-      eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten\nkündigt werden.                                     Buchprüfers, eines Steuerberaters oder Steuer-\nc) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Be-        bevollmächtigten über die Richtigkeit der Berech-\nrechnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an     nung der Ergebnisanteile vorlegen.\ndem für diesen Berechnungszeitraum ermittelten         (3) Durch schriftliche Verträge (§ 9), Betriebsver-\nErgebnis beteiligt, wenn er dem Betrieb minde-      einbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine\nstens während der Hälfte des Berechnungszeit-       von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung\nraumes angehört hat; sein Ergebnisanteil bemißt     des Auskunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt\nsich nach dem Verhältnis der Zeit, die er wäh-      werden.\nrend des Berechnungszeitraumes dem Betrieb an-                                 § 12\ngehört hat, zum Berechnungszeitraum. Absatz 3\nBuchstabe a gilt entsprechend.                         (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nicht-\nselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des\nEinkommensteuergesetzes bezieht, erhält eine Ar-\nbeitnehmer-Sparzulage, wenn der zu versteuernde\n§ 10                          Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1 des Einkommen-\n(1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-      steuergesetzes) im Kalenderjahr der vermögens-\nwirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer           wirksamen Leistung 24 000 Deutsche Mark oder bei\nmüssen Bestimmungen enthalten über                      einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach\n§ 26 b des Einkommensteuergesetzes 48 000 Deut-\na) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-\nsche Mark nicht übersteigt. Die Arbeitnehmer-Spar-\ngrundlage, die Grundsätze für die Berechnung\nzulage beträgt 30 vorn Hundert der vermögens-\nder Ergebnisanteile und den Berechnungszeit-\nwirksamen Leistungen nach diesem Gesetz, soweit\nraum,\nsie 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-\nb) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.              steigen. Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr\neinen Kinderfreibetrag für 3 oder mehr Kinder\n(2) Die   Betriebsvereinbarungen sollen Bestim-\nnach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuer-\nmungen enthalten über\ngesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Spar-\na) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnis-          zulage auf 40 vorn Hundert.\nanteile an die Arbeitnehmer,\nb) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,                     (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder\nals steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Ein-\nc) die Beendigung der Betriebsvereinbarung,             kommensteuergesetzes noch als Einkommen, Ver-\nd) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbe-       dienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der\nsondere für den Fall der Beendigung des Arbeits-   Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsge-\nverhältnisses.                                     setzes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestand-\n(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim-      teil des Lohns oder Gehalts.\nmungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende            (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Spar-\nVorschriften:                                           zulagen\na) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die        1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-\nArbeitnehmer und ihre Fälligkeit gilt § 9 Abs. 3       zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-\nBuchstabe a entsprechend.                              lohn,","934                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs-          (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nzeiträumen jeweils für alle in einem Kalender-    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu-       Vorschriften zu erlassen über\nsammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in     1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirk-\ndem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs-            samen Leistungen bei mehreren Dienstverhält-\nzeitraum                                               nissen des Arbeitnehmers, um sicherzustellen,\nan die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeit-          daß der in Absatz 1 genannte Betrag nicht über-\nnehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei           schritten wird. Dabei kann auch bestimmt wer-\nhat der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12            den, in welcher Weise der in Absatz 1 genannte\nAbs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat          Betrag in einem Dienstverhältnis, für das eine\nzum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer-Spar-             zweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte vorge-\nzulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten             legt worden ist, zu berücksichtigen ist,\ndurch 10 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. In       2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der\nder Lohnabrechnung, die der Arbeitnehmer erhält,           Nachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für\nist die Arbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszu-            die Fälle, in denen für vermögenswirksame Lei-\nweisen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeit-             stungen Arbeitnehmer-Sparzulagen im Rahmen\nnehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalen-            des Absatzes 1 nicht gezahlt worden sind. Dabei\nderjahr erklärt oder widerrufen werden.                    kann bestimmt werden, daß gegen den Nachzah-\nlungsanspruch mit Steueransprüchen aufgerech-\n(4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Ar-\nnet werden kann.\nbeitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für\nseine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzu-                                 § 13\nbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten           (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind die\nLohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen.         für Vergütungen geltenden Vorschriften der Reichs-\nUbersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,       abgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes und\nder insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so        des Steuersäumnisgesetzes anzuwenden, soweit in\nwird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf      den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\nAntrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer        ist.\nabzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer          (2) Für die Uberprüfung der ordnungsmäßigen\nersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge       Berechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-\nund die vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern        Sparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem die\ndie Lohnsteuereinnahmen.                               Nachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn\n(5) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer-       obliegt.\npflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-              (3) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Spar-\nsteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Ent-      zulage zurückzuzahlen, wenn\ngelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche-     a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt\nrung und des Arbeitsförderungsgesetzes. Reicht der          worden ist oder\nnach Abzug der vermögenswirksamen Leistung ver-\nb) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a und b\nbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehal-\ndie in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämiengesetz und\ntenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 Satz 3 Woh-\nBeiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so\nnungsbau-Prämiengesetz vorgesehenen Voraus-\nhat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\nsetzungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-\nDeckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei\nstaben d, e und f die Sperrfristen nicht eingehal-\nkann eine Verrechnung mit der auszuzahlenden Ar-\nten werden.\nbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen werden.\nDie zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen er-\n(6) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits-      höhen die Lohnsteuereinnahmen.\nrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der\nAnspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist           (4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeit-\nnicht übertragbar.                                     nehmer-Sparzulage verjährt in 5 Jahren.\n(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander           (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\na) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-\nVorschriften zu erlassen über\ngen,\n1. die Begründung von Anzeigepflichten für den\nb) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun-              Arbeitgeber und das Unternehmen oder Institut,\ngen, für den nach Absatz 1 Arbeitnehmer-Spar-         bei dem die vermögenswirksame Leistung ange-\nzulagen gewährt worden sind, und                      legt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzah-\nc) die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen               lung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich\nist und\nbei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeit-\nnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen     2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeit-\nist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen.         nehmer-Sparzulagen.\nIn der Lohnsteuerbescheinigung, im Lohnsteuer-         Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt\nüberweisungsblatt und im Lohnzettel sind die Be-       werden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-\nträge nach Buchstaben a und c besonders zu be-         Sparzulagen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchsta-\nscheinigen.                                            ben a, b und f durch das Unternehmen oder Institut,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                           935\nbei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt           (2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame\nist, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e durch    Leistungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für\nden Arbeitgeber einzubehalten und an das Wohn-         sonstige vermögenswirksame Leistungen, die nicht\nsitzfinanzamt abzuführen sind.                         über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht\n(6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte  werden. Soweit die vermögenswirksamen Leistun-\nArbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraus-        gen für den einzelnen Arbeitnehmer den in § 12\nsetzungen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf        Abs. 1 genannten Betrag übersteigen, sind sie bei\nAnfrage des Arbeitgebers hat das nach Absatz 2         Anwendung des Absatzes 1 nicht zu berücksichtigen.\nzuständige Finanzamt Auskunft über die Anwen-             (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz\ndung der Vorschriften über die Gewährung der Ar-       oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständi-\nbeitnehmer-Sparzulagen im einzelnen Fall zu er-        ger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-\nteilen.                                                men worden ist, und liegen die Voraussetzungen\n(7) Das Unternehmen oder Institut oder der Ar-      des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes\nbeitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechts-       nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung\nverordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflich-        des Absatzes 1 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Zif-\ntung zur Einbehaltung und Abführung der Arbeit-        fer 8 Buchstabe a und Abs. 3 des Einkommensteuer-\nnehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzuzahlen-      gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.\nden Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis zur Höhe\nder Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verletzung der                                  § 15\nin der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1        Das Unternehmen oder Institut, bei dem die ver-\nbestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen           mögenswirksame Anlage erfolgt, hat in den Fällen\noder Institut haftet ferner bei Verletzung der An-     des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f in dem Spar-\nzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die     buch, der Annahmeurkunde des Bausparvertrages,\nArbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der            dem Versicherungsschein oder einer ähnlichen Ur-\nPflichtverletzung zuviel gezahlt worden sind.         kunde, die es über die vermögenswirksame Leistung\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über   ausstellt, in deutlicher Form auf die staatlichen Ver-\ndie auf Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Ver-        günstigungen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz\nwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-        in Verbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem\nrechtsweg gegeben.                                     Wohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 Einkom-\n§ 14                         mensteuergesetz gewährt werden. Steht die Höhe\n(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern   der Vergünstigung bei Ausstellung der Urkunde\ninsbesondere auf Grund eines Tarifvertrages oder      noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich einer späte-\neiner Betriebsvereinbarung vermögenswirksame           ren Änderung auf Grund einer Prüfung durch die\nLeistungen nach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt      zuständigen Behörden anzugeben.\nsich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\nfür den Veranlagungszeitraum, in dem die Leistun-                                § 16\ngen erbracht worden sind, um 30 vom Hundert der           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nSumme der vermögenswirksamen Leistungen, höch-         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nstens aber um insgesamt 6000 Deutsche Mark. Bei        vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nEhegatten, die beide die Voraussetzungen des Sat-      im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nzes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von 6000 Deut-   dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nsche Mark für jeden Ehegatten. Wird der Gewinn        Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nschaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die Steuer-                                § 17\nermäßigung nach den vermögenswirksamen Lei-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nstungen in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla-\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\ngungszeitraum endet. Für vermögenswirksame Lei-\nbestimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Lei-\nstungen, die eine offene Handelsgesellschaft, eine\nstungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nKommanditgesellschaft oder eine andere Gesell-\n1970 erbracht werden.\nschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer\n(Mitunternehmer) anzusehen sind, ihren Arbeitneh-         (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die im\nmern erbringt, ermäßigt sich die Einkommensteuer      Kalenderjahr 1970 erbracht werden, gelten die Vor-\noder Körperschaftsteuer für alle Gesellschafter zu-   schriften des Zweiten Gesetzes zur Förderung der\nsammen um höchstens 6000 Deutsche Mark. Diese         Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der am\nSteuerermäßigung ist auf die einzelnen Gesellschaf-    1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der Maßgabe,\nter nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile in dem     daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Betrag von 624 Deut-\nWirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeitraum en-       sche Mark an die Stelle des Betrages von 312 Deut-\ndet, aufzuteilen und bei den Gesellschaftern im Rah-   sche Mark tritt und § 12 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben\nmen des in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Höchst-    wird.\nbetrages zu berücksichtigen. Voraussetzung für die        (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c ist\nGewährung der Steuerermäßigung ist, daß der           erstmals auf vermögenswirksame Leistungen anzu-\nSteuerpflichtige oder die Gesellschaft am 1. Oktober  wenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht wer-\ndes Kalenderjahres, das dem Veranlagungszeitraum       den. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf\nvorausgegangen ist, insgesamt nicht mehr als 50 Ar-    vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die\nbeitnehmer beschäftigt hat.                           nach dem 31. Dezember 1969 erbracht werden."]}