{"id":"bgbl1-1970-62-6","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=17","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                              925\nGesetz\nzur Änderung des Zweiten Gesetzes\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nVom 27. Juni 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                ersten Jahr der Vertragsdauer zu\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         einem nicht kürzbaren Sparanteil\nvon mindestens 50 vom Hundert des\ngezahlten Beitrages führen,\nArtikel 1\ndd) die Gewinnanteile nur zur Erhöhung\nDas Zweite Gesetz zur Förderung der Vermö-                                  der Versicherungsleistung verwendet\ngensbildung der Arbeitnehmer (Zweites Vermö-                                   werden und\ngensbildungsgesetz -- 2. VermBG) vom 1. Juli 1965\nee) der jährliche Beitragsaufwand die\n(Bundesgesetzbl. I S. 585) in der Fassung der Be-                              nach diesem Gesetz für die vermö-\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-\ngenswirksame Leistung zulässigen\nblatt I S. 1853, 2093) erhält die Bezeichnung „Drittes                         Höchstbeträge nicht überschreitet.\"\nGesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Ar-\nbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz                   c) In Absatz 2 werden die Worte „des Absat-\nII\n3. VermBG)\" und wird wie folgt geändert:                            zes 1 Buchstaben a bis c durch die Worte\n,,des Absatzes 1 Buchstaben a bis c und f\" er-\nsetzt und folgender Buchstabe c eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,c) zugunsten der Eltern oder eines Eltern-\na) In Absatz 1 Buchstabe a werden hinter den\nteils des Arbeitnehmers, wenn der Ar-\nWorten „zum Beispiel\" die Worte eingefügt\nbeitnehmer als Kind die Voraussetzun-\n„Beiträge auf Grund von Sparverträgen über                         gen des Buchstaben b erfüllt. 11\nvermögenswirksame Leistungen\".\nd) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „des\nb) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f einge-\nAbsatzes 1 Buchstaben a und b\" durch die\nfügt:\nWorte „des Absatzes 1 Buchstaben a, b\n,,f) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapi-                 und f\", in Satz 5 hinter den Worten „Woh-\ntalversicherungen gegen laufenden Bei-                 nungsbau-Prämiengesetz\" die Worte „oder\ntrag auf den Erlebens- und Todesfall auf                nach Absatz 1 Buchstabe f\" eingefügt und in\nGrund von Versicherungsverträgen, die                   Satz 6 die Worte „des Absatzes 1 Buch-\nnach dem 30. September 1970 abgeschlos-                  staben a oder b\" durch die Worte „des Ab-\nsen worden sind. Voraussetzung für die                  satzes 1 Buchstaben a, b oder f\" ersetzt; die\nFörderung der Beiträge nach diesem Ge-                  Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nsetz ist, daß\n„Dabei sind gegenüber dem Unternehmen\naa) die Versicherungsverträge eine Min-                 oder Institut die vermögenswirksamen Lei-\ndestvertragsdauer von 12 Jahren ha-               stungen zu kennzeichnen und die zulagebe-\nben und während der Mindestver-                    günstigten Beträge besonders auszuweisen.\ntragsdauer, außer beim Tod oder der                Das Unternehmen oder Institut hat ebenfalls\nvölligen Erwerbsunfähigkeit des Ar-                die vermögenswirksamen Leistungen zu kenn-\nbeitnehmers oder seines nicht dauernd              zeichnen und die zulagebegünstigten Beträge\nvon ihm getrennt lebenden Ehegatten                besonders auszuweisen.\"\noder im Fall der Eheschließung des\nim Aussteuerversicherungsvertrag be-      2. In § 4 erhält Absatz ·4 folgende Fassung:\nzeichneten Kindes des Arbeitnehmers\nim Sinne des § 32 Abs. 2 Ziff. 3 des          ,, (4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im\nEinkommensteuergesetzes weder die            Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich\nVersicherungssumme ganz oder zum            verlangen, daß der Vertrag über die vermögens-\nTeil ausgezahlt, Beiträge ganz oder         wirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns\nzum Teil zurückgezahlt oder An-             aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.\nsprüche aus dem Versicherungsver-           Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht\ntrag ganz oder zum Teil abgetreten          verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen\noder beliehen werden (Sperrfrist),          neuen Vertrag über die vermögenswirksame An-\n11\nlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.\nbb) die Versicherungsbeiträge keine An-\nteile für Zusatzle.istungen wie Unfall,  3. § 12 erhält folgende Fassung:\nInvalidität oder Krankheit enthalten,\ncc) die Versicherungsverträge nach dem                                      ,,§ 12\nvon der zuständigen Aufsichtsbehörde             (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus\ngenehmigten Geschäftsplan schon im          nichtselbständiger. Arbeit im Sinne des § 19","926                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, er-             (5) Vermögenswirksame           Leistungen sind\nhält eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn der zu           steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Ein-\nversteuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1               kommensteuergesetzes und Einkommen, Ver-\ndes Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr             dienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne\nder vermögenswirksamen Leistung 24 000 Deut-             der Sozialversicherung und des Arbeitsförde-\nsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung             rungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der ver-\nvon Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuer-           mögenswirksamen Leistung verbleibende Ar-\ngesetzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.          beitslohn zur Deckung der einzubehaltenden\nDie Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 30 vom               Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Bei-\nHundert der vermögenswirksamen Leistungen                träge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht aus, so\nnach diesem Gesetz, soweit sie 624 Deutsche              hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Erhält           Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hier-\nder Arbeitnehmer irri Kalenderjahr einen Kinder-         bei kann eine Verrechnung mit der auszuzahlen-\nfreibetrag für drei oder mehr Kinder nach § 32           den      Arbeitnehmer-Sparzulage       vorgenommen\nAbs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-           werden.\nzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage             (6) Vermögenswirksame Leistungen sind ar-\nauf 40 vom Hundert.\nbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Ge-\n(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten we-           halts. Der Anspruch auf die vermögenswirk-\nder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des          same Leistung ist nicht übertragbar.\nEinkommensteuergesetzes noch als Einkommen,                 (7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander\nVerdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne\nder Sozialversicherung und des Arbeitsförde-             a) den Betrag der vermögenswirksamen Lei-\nrungsgesetzes; sie gelten arbeitsrechtlich nicht              stungen,\nals Bestandteil des Lohnes oder Gehalts.                 b) den Betrag der vermögenswirksamen Lei-\nstungen, für den nach Absatz 1 Arbeitnehmer-\n(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-                  Sparzulagen gewährt worden sind, und\nSparzulagen                                              c) die ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen\n1. Qei monatlichen oder längeren Lohnabrech-             bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des\nnungszeiträumen jeweils zusammen mit dem            Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht\nArbeitslohn,                                         zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnun-\n2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrech-              gen einzutragen. In der Lohnsteuerbescheini-\nnungszeiträumen jeweils für alle in einem            gung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und im\nKalendermonat endenden Lohnabrechnungs-              Lohnzettel sind die Beträge nach den Buchstaben\nzeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für           a und c besonders zu bescheinigen.\nden letzten in dem Kalendermonat endenden               (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nLohna brechn ungszei tr aum                          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nan die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der              rates Vorschriften zu erlassen über\nArbeitnehmer nicht auf die Auszahlung ver-              1. das Nähere der Behandlung von vermögens-\nzichtet. Dabei hat der Arbeitgeber die Voraus-               wirksamen Leistungen bei mehreren Dienst-\nsetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht zu prüfen.            verhältnissen des Arbeitnehmers, um sicher-\nDer Arbeitgeber hat zum Zweck der Auszahlung                 zustellen, daß die in Absatz 1 genannten Be-\ndie Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und                träge nicht überschritten werden. Dabei kann\ndabei auf den nächsten durch zehn teilbaren                  auch bestimmt werden, in welcher Weise die\nPfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrech-                in Absatz 1 genannten Beträge in einem\nnung, die der Arbeitnehmer erhält, ist die                   Dienstverhältnis, für das eine zweite oder\nArbeitnehmer-Sparzulage gesondert auszuwei-                  eine weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wor-\nsen. Der Verzicht auf Auszahlung der Arbeitneh-              den ist, zu berücksichtigen sind,\nmer-Sparzulagen kann jeweils einmal im Kalen-\n2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der\nderjahr erklärt oder widerrufen werden.\nNachzahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen\nfür die Fälle, in denen für vermögenswirk-\n(4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden\nsame Leistungen Arbeitnehmer-Sparzulagen\nArbeitnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er\nim Rahmen des Absatzes 1 nicht gezahlt wor-\nfür seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohn-\nden sind. Dabei kann bestimmt werden, daß\nsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und\ngegen den Nachzahlungsanspruch mit Steuer-\nbei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer\nansprüchen aufgerechnet werden kann.\"\nSumme abzusetzen. Ubersteigt der zu entneh-\nmende Betrag den Betrag, der insgesamt an\n4. § 13 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt fol-\nLohnsteuer einbehalten ist, so wird der über-\nsteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag              gender neuer § 13:\n,,§ 13\nvon dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer ab-\nzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohn-                   (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind\nsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnomme-            die für Vergütungen geltenden Vorschriften der\nnen Beträge und die vom Finanzamt ersetzten              Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-\nBeträge mindern die Lohnsteuereinnahmen.                 gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes anzu-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                            927\nwenden, soweit in den folgenden           Absätzen      bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 2\nnichts anderes bestimmt ist.                            Abs. 3 letzter Satz für die Arbeitnehmer-Sparzu-\nlagen, die auf Grund der Pflichtverletzung zuviel\n(2) Für die Uberprüfung der ordnungsmäßigen\ngezahlt worden sind.\nBerechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-\nSparzulagen ist das Finanzamt zuständig, dem               (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über\ndie Nachprüfung des Steuerabzugs vom Arbeits-           die auf Grund der §§ 12 und 13 ergehenden Ver-\nlohn obliegt.                                           waltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanz-\n(3) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-           rechtsweg gegeben.\"\nSparzulage zurückzuzahlen, wenn\na) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht ge-        5. § 14 wird wie folgt geändert:\nzahlt worden ist oder                              a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort\nb) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a                 „Arbeitnehmern\"        eingefügt „insbesondere\nund b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 Spar-Prämien-            auf Grund eines Tarifvertrages oder einer\ngesetz und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2           Betriebsvereinbarung\".\nSatz 3 Wohnungsbau-Prämiengesetz vorge-            b) In Absatz 1 wird jeweils an Stelle der Zahl\nsehenen Voraussetzungen oder in den Fällen              ,,3000\" die Zahl „6000\" eingesetzt.\ndes § 2 Abs. 1 Buchstaben d, e und f die\nSperrfristen nicht eingehalten werden.\n6. Hinter § 14 wird folgender§ 14 a eingefügt:\nDie zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen\nerhöhen die Lohnsteuereinnahmen.                                                ,,§ 14a\nDas Unternehmen oder Institut, bei dem die\n(4) Der Anspruch auf Rückzahlung der Arbeit-\nvermögenswirksame Anlage erfolgt, hat in den\nnehmer-Sparzulage verjährt in fünf Jahren.\nFällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b und f in\n(5)   Die Bundesregierung wird ermächtigt,           dem Sparbuch, der Annahmeurkunde des Bau-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               sparvertrages, dem Versicherungsschein oder\nBundesrates Vorschriften zu erlassen über               einer ähnlichen Urkunde, die es über die ver-\nmögenswirksame Leistung ausstellt, in deut-\n1. die Begründung von Anzeigepflichten für den\nlicher Form auf die staatlichen Vergünstigun-\nArbeitgeber und das Unternehmen oder In-\ngen hinzuweisen, die nach diesem Gesetz in\nstitut, bei dem die vermögenswirksame Lei-\nVerbindung mit dem Spar-Prämiengesetz, dem\nstung angelegt ist, soweit dies zur Sicherung\nWohnungsbau-Prämiengesetz oder § 10 Ein-\nder Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzu-\nkommensteuergesetz gewährt werden. Steht die\nlagen erforderlich ist und\nHöhe der Vergünstigung bei Ausstellung der\n2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Ar-            Urkunde noch nicht fest, so ist sie vorbehaltlich\nbeitnehmer-Sparzulagen.                             einer späteren Änderung auf Grund einer Prü-\nfung durch die zuständigen Behörden anzu-\nDurch diese Rechtsverordnung kann ferner be-\nstimmt werden, daß die rückzuzahlenden Arbeit-          geben.''\nnehmer-Sparzulagen in den Fällen des § 2 Abs. 1\nBuchstaben a, b und f durch das Unternehmen          7. § 16 erhält folgende Fassung:\noder Institut, bei dem die vermögenswirksame\nLeistung angelegt ist, in den Fällen des § 2                                      ,,§ 16\nAbs. 1 Buchstabe e durch den Arbeitgeber einzu-            (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nbehalten und an das Wohnsitzfinanzamt abzu-             ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-\nführen sind.                                            deres bestimmt ist, erstmals auf vermögenswirk-\nsame Leistungen anzuwenden, die nach dem\n(6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge-\n31. Dezember 1970 erbracht werden.\nzahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die\nVoraussetzungen für die Auszahlung zu prüfen               (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die\nhat. Auf Anfrage des Arbeitgebers hat das nach          im Kalenderjahr 1970 erbracht werden, gelten\nAbsatz 2 zuständige Finanzamt Auskunft über die         die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Förde-\nAnwendung der Vorschriften über die Gewäh-              rung der Vermögensbildung der Arbeitneh-\nrung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im einzel-            mer in der am 1. Januar 1970 geltenden Fassung\nnen Fall zu erteilen.                                   mit der Maßgabe, daß in § 12 Abs. 1 Satz 1 der\nBetrag von 624 Deutsche Mark an die Stelle des\n(7) Das Unternehmen oder Institut oder der Ar-      Betrages von 312 Deutsche Mark tritt und § 12\nbeitgeber haftet, soweit auf Grund einer Rechts-        Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird.\nverordnung nach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflich-\ntung zur Einbehaltung und Abführung der Ar-                (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Buchstabe c\nbeitnehmer-Sparzulagen besteht, für die rückzu-         ist erstmals auf vermögenswirksame Leistungen\nzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen sowie bis             anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 erbracht\nzur Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei               werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 ist erst-\nVerletzung der in der Rechtsverordnung nach              mals auf vermögenswirksame Leistungen anzu-\nAbsatz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflich-          wenden, die nach dem 31. Dezember 1969 er-\nten. Das Unternehmen oder Institut haftet ferner        bracht werden.\"","928                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nArtikel 2                            c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „und 2\"\ndurch die Worte „bis 3\" und das Wort\nDas Spar-Prümiengesctz in der Fassung der Be-\n,;Nr. 3\" durch das Wort „Nr. 4\" ersetzt.\nkanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-\ngcsctzbl. l S. 1G82) wird wie folgt geändert:                   d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „und 2\"\ndurch die Worte „bis 3\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt. geändert:                                e) Es wird der folgende Absatz 8 eingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               ,, (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparver-\nträgen über vermögenswirksame Leistungen\naa) Hinter Nummer 2 wird die               folgende          (Absatz 2 Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das\nneue Nummer 3 eingefügt:                             dem Kalenderjahr des Abschlusses des Spar-\n,,3. Beiträge auf Grund von Sparverträ-              vertrages folgt, keine Sparbeiträge, so sind\ngen mil laufenden Sparraten, die                spätere Einzahlungen auf den Sparvertrag\nmit einem Kreditinstitut abgeschlos-            nicht mehr prämienbegünstigt.   11\nsen worden sind und bei denen die\nSparbci tri:ige ausschließlich vermö-    2. In § 2 Abs. 6 erhält der Satz 1 die folgende Fas-\ngenswirksame Leistungen im Sinne            sung:\ndes Zweiten oder des Dritten Ver-\n,,Prämien für Sparbeiträge, die vermögenswirk-\nmögensbildungsgesetzes       darstellen,\nsame Leistungen im Sinne des Zweiten oder des\nwenn sie die nach diesen Gesetzen\nDritten Vermögensbildungsgesetzes darstellen,\ngeförderten Beträge nicht überstei-\nwerden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht\ngen (Sparvertr~ige über vermögens-\nangerechnet, soweit die vermögenswirksamen\nwirksame Leistungen).\"\nLeistungen die nach diesen Gesetzen geförderten\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-                  Beträge nicht übersteigen.   11\nden Nummern 4 und 5.\ncc) In der neuen Nummer 4 wird der fol-               3. In § 6 wird der Absatz 1 wie folgt geändert:\ngende Buchstabe c eingefügt:                     a) In Nummer 2 werden die Worte „Nr. 3 Buch-\n„c) nach der Art von Sparverträgen                   stabe b durch die Worte „Nr. 4 Buchstaben b\n11\nüber vermögenswirksame Leistun-                und c ersetzt.\nII\ngen\".                                      b) In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                         Nr. 3\" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 4\" er-\nsetzt.\n,, (3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeich-\nc) In Nummer 6 werden hinter den Worten „bei\nneten Sparbeiträge müssen bei ihrer Einzah-\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten      11\nlung, die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 bezeich-\ndie Worte „und bei Sparverträgen über ver-\nneten         Wertpapiere,     Anleiheforderungen,\nmögenswirksame Leistungen\" angefügt._\nAnteilscheine         und Schuldbuchforderungen\nunverzüglich nach ihn:~m Erwerb festgelegt               d) In Nummer 7 werden die Worte „Nr. 3 Buch-\nwerden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1,                  stabe b\" durch die Worte „Nr. 4 Buchstabe b\"\n4 Buchstabe a und Nr. 5 beträgt die Fest-                    ersetzt.\nlegungsfrist sechs Jahre. Die in Absatz 2                e) In Nummer 8 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 2\nNr. 2, 3 und Nr. 4 Buchstaben b und c be-                    Nr. 3 und 4\" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 2 Nr. 4\nzeichneten Sparraten müssen sechs Jahre lang                 und 5\" ersetzt.\ngeleistet werden; dabei endet die Festlegungs-\nfrist für alle auf Grund eines Vertrages gelei-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nsteten Sparbeiträge oder erworbenen Wert-\npapiere, Anleiheforderungen oder Anteil-                 a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2\nscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben                  eingefügt:\nJahren. Die Festlegungsfrist beginnt am                         ,, (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3\n1. Januar, wenn der Vertrag vor dem 1. Juli,                 und Nf.4 Buchstabe c sind erstmals für das\nund am 1. Juli, wenn der Vertrag nach dem                    Kalenderjahr 1970 anzuwenden. Sie sind auch\n30. Juni des betreffenden Kalenderjahres ab-                 anzuwenden auf Sparbeiträge, die auf Grund\ngeschlossen worden ist. Als Zeitpunkt des                    von vor dem 1. Januar 1970 abgeschlossenen\nVertragsabschlusses im Sinne dieses Gesetzes                 Sparverträgen mit festgelegten Sparraten_ ge-\ngilt:                                                        leistet werden, wenn die Sparbeiträge aus-\n1. Bei Sparbeiträgen im Sinne des Absat-                    schließlich vermögenswirksame Leistungen im\nzes 2 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a der Tag              Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögens-\nder Einzablung,                                        bildungsgesetzes darstellen und die nach die-\nsen Gesetzen geförderten Beträge nicht über-\n2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absat-\nzes 2 Nr. 2, 3 und Nr. 4 Buchstaben b und               steigen.\"\nc der Tag der ersten Einzahlung,                    b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Ab-\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absat-                      sätze 3 bis 7.\nzes 2 Nr. 5 der Tag des Erwerbs.\"                   c) Der bisherige Absatz 7 entfällt.","Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         929\nd) In dem rH'tH.\\11 Absatz 3 werden die Worte              den die Worte „und der steuerfreien vermögens-\n,, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b\" durch die          wirksamen Leistungen (§ 12 Abs. 1 des Zweiten\nWorte,,§ 1 /\\bs.2 Nr.4 Buchstabe b\" er-            Vermögensbildungsgesetzes)\" gestrichen.\nsetzt.\ne) Es wird folgender Absc1lz 9 angefügt:                                         Artikel 5\n\"(9) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist       Die Verordnung zur Durchführung der lohnsteuer-\nletztmals lür das Kcilenderjahr 1969 anzu-         rechtlichen Vorschriften des Zweiten Vermögensbil-\nwr•nden.\"                                          dungsgesetzes vom 24. März 1966 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel 3                         S. 189) wird aufgehoben. Sie ist aber auf Tatbe-\nstände, die vor dem Außerkrafttreten verwirklicht\nDas Wohnungslwu-Prämienqesetz in der Fassung               worden sind, auch über den 31. Dezember 1970 hin-\nder Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bun--              aus anzuwenden.\ndesgesetzbl. I S. 1677) wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\nl. In § 3 Abs. 6 crlüill der (,rsle Sutz die folgende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nFassung:\nwird ermächtigt, das Dritte Gesetz zur Förderung\n.,Prämien liir l\\ufw<~ndungen, die vermögens-             der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der\nwirksame Leistungen darstellen und für die der           nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem\nPrämienberecht.igte eine Arbeitnehmer-Sparzu-            Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\nlage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögens-             zumachen und Unstimmigkeiten im Wortlaut zu be-\nbildungsgesetzes erhält, werden auf den Höchst-          seitigen.\nbetrng (Absctlz 2) nicht angerechnet.\"\nArtikel 7\n2. § 10 Abs. 6 erhält die folgende Fassunu:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n,, (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 ist erstmals      und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nauf Aufwendunuen anzuwenden, die nach dem                vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n31. Dezemlwr 1970 qeleistel werden.\"                     Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nArtikel 4                         Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nIn § 28 Abs. 2 Salz 5 des Berlinhilfegesetzes in der\nFassung der Bekcmntmachung vom 1. Oktober 1968                                       Artikel 8\n(Bundesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt geändert durch              Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 1971 in Kraft.\ndas Gesetz zur Anderung des Berlinhilfegesetzes               Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner\nvom 23. Juni l 970 (Bundesqr.setzbl. I S. 826), wer-          Verkündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}