{"id":"bgbl1-1970-62-5","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=12","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":920,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["920                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nfür Jugendwohlfahrt\nVom 27. Juni 1970\nDc~r Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                                      § 38\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Auf die Amtspflegschaft und die Amts-\nvormundschaft sind die Bestimmungen des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit sich\nArtikel 1                           aus diesem Gesetz nic;ht ein anderes ergibt.\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt                    (2) Ein Gegenvormund wird nicht bestellt.\nDas Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung                  (3) Dem Jugendamt stehen die nach § 1852\nder Bekanntmachung vom 11. August 1961 (Bundes-                Abs. 2, §§ 1853 und 1854 des Bürgerlichen Ge-\ngesetzbl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Gesetz            setzbuchs zulässigen Befreiungen zu.\nvom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153),\n(4) Hat das Jugendamt über die Unterbrin-\nwird wie folgt geändert:\ngung eines Minderjährigen zu entscheiden, so ist\n1. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                          hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die\nWeltanschauung des Minderjährigen und seiner\n„2. die Mitwirkung im Vormundschaflswesen                  Familie Rücksicht zu nehmen.\ngemäß §§ 37 bis 54 a,\".\n(5) Die Anlegung von Mündelgeld gemäß\n2. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 fallen die Worte „eheliche\"            § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei\nund „entgeltlich,\" weg.                                     der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt\nerrichtet ist.\n3. § 31 Abs. 1 Satz 2 lmd Absatz 3 Satz 2 fällt weg.              (6) Das Jugendamt kann für Aufwendungen\nkeinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit ver-\n4. § 36 erhält folgende Fassung:\nlangen, als das Vermögen des Minderjährigen\n,,§ 36                           ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten werden\nnicht ersetzt. Eine Vergütung kann dem Jugend-\nDie Befugnis der Länder, weitere Vorschriften\namt nicht bewilligt werden.\nzum Schutz der Minderjährigen zu erlassen, die\nsich regelmäßig außerhalb des Elternhauses in                  (7) Gegen das Jugendamt werden keine Ord-\nFamilienpflege befinden, bleibt unberührt.\"                nungsstrafen festgesetzt.\n5. An die Stelle der §§ 37 bis 53 einschließlich der                                  § 39\nUberschriften treten folgende Vorschriften:                   Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß\nweitere Vorschriften des ersten Titels des dritten\n„Abschnitt V\nAbschnitts im vierten Buche des Bürgerlichen\nStellung des Jugendamts im Vormundschafts-              Gesetzbuchs, welche die Aufsicht des Vormund-\nwesen; Vereinsvormundschaft                    schaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht\nsowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsver-\n1. Arntspflegschaft und Amtsvormundschaft             trägen betreffen, gegenüber dem Jugendamt\naußer Anwendung bleiben.\ncl) !\\J1~1emeine Bestimmungen\n§ 37                                                   § 39a\nDas Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in                 (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\nden durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die               amt als Pfleger oder Vormund zu entlassen und\nfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Fällen                 einen anderen Pfleger oder Vormund zu bestel-\n(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). Es über-             len, wenn dies dem Wohle des Minderjährigen\nträgt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers               dient und eine andere als Pfleger oder Vormund\noder Vormunds einzelnen seiner Beamten oder                geeignete Person vorhanden ist.\nAngestellten. Im Umfang der Ubertragung sind                  (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen\ndie Beamten und Angestellten zur gesetzlichen              oder auf Antrag. Zum Antrag sind berechtigt\nVertretung des Minderjährigen befugt. Die Uber-            der Minderjährige nach Vollendung des vier-\ntragung gehört zu den laufenden Geschäften im              zehnten Lebensjahres sowie jeder, der ein be-\nSinne des § 1fi.                                           rechtigtes Interesse des Minderjährigen geltend","Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                           921\nmacht. Das Jugendamt soll den Antrag stellen,           nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes\nsobald es erfährt, daß die Voraussetzungen des          ein Vormund bestellt ist. § 40 Abs. 3 und 4 gilt\nAbsatzes 1 vorliegen.                                   entsprechend.\n(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner           (2) War das Jugendamt Pfleger eines nicht-\nEntscheidung auch dus Jugendamt hören.                  ehelichen Kindes nach § 1706 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes,\n§ 39b                            und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird\ndas Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.\nDas Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt\nals Pfleger oder Vormund auf seinen Antrag zu\nentlassen, wenn eine andere als Pfleger oder                                      § 42\nVormund geeignete Person vorhanden ist und                 (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft,\ndas Wohl des Minderjührigcn dieser Maßnahme             die mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes\nnicht entgegensteht.                                    kraft Gesetzes eintritt, ist das Jugendamt zu-\nständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.\nb) Gesctzli ehe Amtspflegschaft und gesetzliche          (2) Ergibt sich erst später aus einer gericht-\nAmtsvormundschaft                      lichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich\nist, so ist das Jugendamt zuständig, in dessen\nBezirk das Kind in dem Zeitpunkt, in dem die\n§ 40\nEntscheidung rechtskräftig wird, seinen gewöhn-\n(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kin-         lichen Aufenthalt hat oder bei Fehlen eines\ndes wird das Jugendamt Pfleger nach § 1706 des          solchen sich tatsächlich aufhält.\nBürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Mutter\n(3) In den Fällen des § 40 Abs. 4 ist das Jugend-\nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes ist. Das\namt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen\ngleiche gilt, wenn die Mutter staatenlos oder\ngewöhnlichen Aufenthalt nimmt.\nheimatlose Ausländerin im Sinne des Gesetzes\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\nim Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-                                      § 43\ngesetzbl. I S. 269) oder Flüchtling im Sinne des           (1) Sobald es das Wohl des Kindes erfordert,\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-            soll das die Pflegschaft oder Vormundschaft füh-\nstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1953 II       rende Jugendamt bei dem Jugendamt eines an-\nS. 559) ist oder als Asylberechtigte nach § 28 des      deren Bezirks die Weiterführung der Pflegschaft\nAusländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes-           oder der Vormundschaft beantragen. Der Antrag\ngesetzbl. I S. 353) anerkannt ist und wenn sie          kann auch von dem Jugendamt eines anderen\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe-            Bezirks sowie von der Mutter und von einem\nreich dieses Gesetzes hat.                              jeden, der ein berechtigtes Interesse des Kindes\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn be-          geltend macht, gestellt werden. Das die Pflegschaft\nreits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger             oder die Vormundschaft abgebende Jugendamt\nbestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft      hat den Ubergang dem Vormundschaftsgericht\nnicht eintritt, oder wenn das Kind nach § 1773          un verzüg lieh mitzuteilen.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs eines Vormunds                (2) Gegen die Ablehnung des Antrags kann das\nbedarf.                                                 Vormundschaftsgericht angerufen 1werden.\n(3) Ergibt sich erst später aus einer gericht-\nlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich                                    § 44\nist, und bedarf es eines Pflegers, so wird das\nDer Standesbeamte hat die nach § 48 des Ge-\nJugendamt in dem Zeitpunkt Pfleger, in dem\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\ndie Entscheidung rechtskräftig wird.\nGerichtsbarkeit dem Vormundschaftsgericht zu\n(4) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb       erstattende Anzeige über die Geburt eines nicht-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren            ehelichen Kindes unverzüglich dem Jugendamt\nist und dessen Mutter die Voraussetzungen des           zu übersenden. In der Anzeige ist das religiöse\nAbsatzes 1 erfüllt, tritt die gesetzliche Pfleg-        Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im\nschaft erst ein, wenn es seinen gewöhnlichen            Geburtseintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes           die Anzeige unverzüglich an das Vormundschafts-\nnimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein,     gericht weiterzuleiten und ihm den Eintritt der\nwenn im Geltungsbereich oder außerhalb des              Pflegschaft oder der Vormundschaft mitzuteilen.\nGeltungsbereichs dic~ses Gesetzes bereits eine\nPflegschaft oder Vormundschaft anhängig ist.\n.c) Bestellte Amtspflegschaft und bestellte\nAm tsvo rm undschaft\n§ 41\n(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen                                        § 45\nKindes, das nach § 1773 des Bürgerlichen Ge-               Ist eine als Einzelpfleger oder Einzelvormund\nsetzbuchs eines Vormunds bedarf, wird das              geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch\nJugendamt Vormund, wenn die sonstigen Vor-              das Jugendamt zum Pfleger oder Vormund bestellt\naussetzungen des § 40 Abs. 1 vorliegen. Dies gilt       werden. Das Jugendamt kann von den Eltern","922                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes Minderjährigen weder benannt noch aus-             Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen über-\ngeschlossen werden.                                    tragen ist, entsprechend.\n2. Beistandschaft und Gegenvormundschaft                                  § 47 C\ndes Jugendamts                          Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß\nörtliche Einrichtungen geschaffen werden, die das\n§ 46                          Jugendamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben\nDie Bestimmungen der §§ 37 bis 39b und 45           nach den §§ 47 und 47 a dieses Gesetzes sowie\ngelten für die Bestellung des Jugendamts zum           nach § 1779 Abs. 1 und nach § 1862 Abs. 1 des\nBeistand oder Gegenvormund entsprechend.               Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstützen.\n3. Weitere Aufgaben des Jugendamts im                                    § 47d\nVormundschaftswesen                        Das Jugendamt hat die Pfleger, Vormünder,\nBeistände und Gegenvormünder seines Bezirks\n§ 47                          planmäßig zu beraten und bei der Ausübung ihres\n(1) Das Jpgendamt hat dem Vormundschafts-           Amtes zu unterstützen.\ngericht die Personen vorzuschlagen, die sich im\neinzelnen Falle zum Pfleger, Vormund, Beistand,\nGegenvormund oder Mitglied eines Familienrats                                   § 48\neignen.                                                   Das Jugendamt hat das Vormundschaftsgericht\n(2) Erlangt das Jugendamt von einem Falle           bei allen Maßnahmen zu unterstützen, welche die\nKenntnis, in dem ein Pfleger, Vormund, Beistand        Sorge für die Person Minderjähriger betreffen.\noder Gegenvormund zu bestellen ist, so hat es          Es hat dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu\ndies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich            machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntnis ge-\nmitzuteilen. Es soll mit der Anzeige den Vor-          langt, in dem das Vormundschaftsgericht zum\nschlag nach Absatz 1 verbinden.                        Einschreiten berufen ist.\n§ 47 a                                                 § 48a\n(1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des             (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\nVormundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß          amt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor-\ndie Vormünder für die Person der Mündel, ins-          schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören:\nbesondere für ihre Erziehung und ihre körper-\n1. § 3 (Volljährigkeitserklärung),\nliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Es hat\ndem Vormundschaftsgericht Mängel und Pflicht-            2. § 1597 Abs. 1 bis 3 und in den entsprechenden\nwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über               Fällen des § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Absatz 2\ndas persönliche Ergehen und das Verhalten eines             und 3 (Anfechtung der Ehelichkeit und der\nMündels Auskunft zu geben.                                  Anerkennung),\n3. § 1632 Abs. 2 (Herausgabe des Kindes),\n(2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer\nGefährdung des Vermögens eines Mündels, so              4. § 1634 Abs. 2 und § 1711 Abs. 1 Satz 2 (Ver-\nhat es dem Vormundschaftsgericht dies anzu-                 kehr mit dem Kinde),\nzeigen.                                                 5. § 1666 (Gefährdung des Kindes),\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Pfleg-         6. §§ 1671 und 1672 (elterliche Gewalt nach\nschaft und für die Beistandschaft nach § 1690 des           Scheidung und bei.Getrenntleben der Eltern),\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.                  7. § 1679 (Verwirkung der elterlichen Gewalt),\n8. § 1707 (Entscheidung über die Pflegschaft),\n§ 47b                            9. § § 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740 a (Ehe-\nlicherklärung),\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugend-\namt die Anordnung der Vormundschaft unter Be-          10. §§ 1751, 1765 Abs. 2, §§ 1770 a und 1770 b\nzeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds                (Annahme an Kindes Statt).\nsowie einen Wechsel in der Person und die                 (2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugend-\nBeendigung der Vormundschaft mitzuteilen.              amt ferner zu hören vor einer Entscheidung nach\n(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines           § 1 Abs. 2 des Ehegesetzes (Ehemündigkeit) und\nMündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts         nach § 3 Abs. 3 des Ehegesetzes (Einwilligung zur\nverlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des          Eheschließung) sowie nach § 9 Abs. 1 der Ver-\nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses         ordnung gegen Mißstände im Auswanderungs-\ndem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Auf-              wesen vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I\nenthalts die Verlegung mitzuteilen.                    s. 107).\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine die            (3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormund-\nSorge für die Person betreffende Pflegschaft und       schaftsgericht einstweilige Anordnungen schon\nfür eine Beistandschaft, wenn dem Beistand die         vor Anhörung des Jugendamts treffen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                          923\n§ 48b                                                   § 50\nIn den Fällen des § 1751 des Bürgerlichen Ge-          (1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung\nsetzbuchs hat das Vormundschaftsgericht außer-         nach § 49 Abs. i. Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand\ndem das Landesjugendamt zu hören, wenn das             haben und die von einem Beamten oder Ange-\nKind von einem fremden Staatsangehörigen an            stellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen\nKindes Statt angenommen werden soll oder wenn          seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen\nder Annehmende seinen Wohnsitz oder gewöhn-            Form aufgenommen sind, findet die Zwangsvoll-\nlichen Aufenthalt im Ausland hat. Zuständig ist        streckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung\ndas Landesjugendamt, in dessen Bereich das            einer bestimmten Geldsumme betrifft und der\nJugendamt liegt, das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10         Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen\ngehört wurde.                                          Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Auf die\nZwangsvollstreckung sind die Vorschriften, welche\n§ 48c                          für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Ur-\nDas Vormundschaftsgericht kann das Jugend-          kunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeß-\namt mit der Ausführung der Anordnungen nach            ordnung gelten, mit folgenden Maßgaben ent-\n§ 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Un-        sprechend anzuwenden:\nterstützung der Eltern), § 1634 Abs. 2 Satz 1 und      1. die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\n§ 1711 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           Beamten oder Angestellten des Jugendamts\n(Verkehr mit dem Kinde) und mit dessen Einver-             erteilt, der für die Beurkundung der Ver-\nständnis auch mit der Ausführung sonstiger An-             pflichtungserklärung zuständig ist;\nordnungen betrauen.                                    2. über Einwendungen, welche die Zulässigkeit\n§ 48d\nder Vollstreckungsklausel betreffen, und über\ndie Erteilung einer weiteren vollstreckbaren\nWirkt das Vormundschaftsgericht bei der Siche-          Ausfertigung entscheidet das für das Jugend-\nrung des Unterhalts eines Minderjährigen mit,              amt zuständige Amtsgericht.\nso hat sich das Jugendamt auf Verlangen über\ndie Höhe des Unterhalts gutachtlich zu äußern.            (2) Für Urkunden, die von einem Beamten\noder Angestellten· des Jugendamts innerhalb der\nGrenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorge-\n§ 49                          schriebenen Form aufgenommen worden sind,\n(1) Das Landesjugendamt kann auf Antrag des         gelten § 642 c Nr. 2 und § 642 d der Zivilprozeß-\nJugendamts Beamte und Angestellte des Jugend-          ordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag zum\namts ermächtigen,                                      Regelunterhalt) entsprechend.\n1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft\nanerkannt wird, die Zustimmungserklärung\ndes Kindes sowie die etwa erforderliche Zu-                                 § 51\nstimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer         (1) Das Jugendamt hat einen Elternteil, dem\nsolchen Erklärung (Erklärungen über die An-        die Sorge für die Person des Kindes allein zu-\nerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden           steht, auf Antrag bei der Ausübung der Personen-\noder, soweit die Erklärung auch in öffentlich      sorge, insbesondere bei der Geltendmachung von\nbeglaubigter Form abgegeben werden kann,           Unterhaltsansprüchen des Kindes zu beraten und\nzu beglaubigen,                                    zu unterstützen.\n2. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-        (2) Leben die Eltern des Kindes getrennt, ohne\nansprüchen eines Kindes oder zur Leistung          daß die Sorge für die Person des Kindes einem\neiner an Stelle des Unterhalts zu gewährenden      Elternteil übertragen ist, so gilt Absatz 1 für den\nAbfindung zu beurkunden, wenn das Kind im\nElternteil entsprechend, in dessen Obhut sich das\nZeitpunkt der Beurkundung minderjährig ist,\nKind befindet oder der Unterhaltsansprüche des\n3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprü-         Kindes gegen den anderen Elternteil geltend ma-\nchen einer Frau nach den § § 1615 k und 16151      chen will.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungs-\n§ 52\nkosten und Unterhalt) zu beurkunden,\n4. die in § 1617 Abs. 2 und § 1618 des Bürger-            (1) Das Jugendamt hat eine werdende Mutter\nlichen Geset.zbuchs bezeichneten Erklärungen       mit ihrem Einverständnis zu beraten und zu un-\n(Name des Kindes) zu beglaubigen.                  terstützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkenn-\nbar geworden ist.\nDer Beamte oder der Angestellte des Jugendamts\nsoll keine Beurkundungen vornehmen, wenn ihm              (2) Ist anzunehmen, daß das Kind nichtehelich\nin der den Gegenstand des Amtsgeschäfts bilden-        geboren wird, so hat das Jugendamt im Ein-\nden Angelegenheit die Vertretung eines Beteilig-       verständnis mit der Mutter vor der Geburt die\nten obliegt.                                           Feststellung der Vaterschaft durch Ermittlungen\nund sonstige Maßnahmen vorzubereiten. Dies\n(2) Beurkundungen, Beglaubigungen und die           gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger\nErteilung von Ausfertigungen sind gebührenfrei.        für die Leibesfrucht betraut ist oder wenn das\n(3) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 ist jedes     Vormundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine\nJugendamt zuständig.                                   Pflegschaft nicht eintritt.","924                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Das Jugendamt hat die Mutter eines nicht-       § 1897 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an\nehelichen Kindes mit ihrem Einverständnis vor          die Stelle des Jugendamts eine andere Behörde\nund nach der EntbindLmg bei der Geltendmachung         tritt. II\nihrer Ansprüche nach den §§ 1615k und 16151\nArtikel 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten und zu\nunterstützen.                                                    Internationale Ubereinkommen\nArtikel 2 des Gesetzes zu den Ubereinkommen\n4. Vereinsvormundschaft                vom 14. September 1961 über die .Anerkennung der\nVaterschaft und vom 12. September 1962 über die\n§ 53                         Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehe-\n(1) Durch die Landesgesetzgebung kann be-        licher Kinder vom 15. Januar 1965 (Bundesgesetz-\nstimmt werden, unter welchen Voraussetzungen        blatt II S. 17) wird aufgehoben.\nein rechtsfähiger Verein vom Landesjugendamt\nfür geeignet erklärt werden kann, Pflegschaften,\nVormundschaften oder Beistandschaften zu über-                               Artikel 3\nnehmen.                                                 Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\n(2) Die Eignungserklärung ist widerruflich und      Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nkann unter Auflagen erteilt werden. Sie soll nur    sundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes\nerteilt werden, wenn der Verein eine ausreichende   für Jugendwohlfahrt in der Fassung, die sich aus\nZahl fachlich ausgebildeter Mitglieder hat. Sie     den Änderungen in Artikel 1 ergibt, mit neuem\nkann ferner auf den Bereich eines Landesjugend-     Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-\namts oder auf einen Teil dieses Bereichs be-        ten des Wortlauts zu beseitigen.\nschränkt werden.\"\n6. Nach § 54 wird folgender neuer Abschnitt einge-                              Artikel 4\nfügt:\nGeltung in Berlin\n„Abschnitt V a                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVormundschaft und Pflegschaft über Volljährige      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 54a\nAuf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegen-                             Artikel 5\nvormundschaft über Volljährige sind die §§ 11,\n37 bis 39 b, 45, 47 bis 48 und 53 entsprechend                             Inkrafttreten\nanzuwenden. Dies gilt sinngemäß, wenn nach             Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Räder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}