{"id":"bgbl1-1970-62-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":919,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 62 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                             919\nGesetz\nzur Änderung des Ersten Gesetzes\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\nVom 27. Juni 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                         barer Nähe keine entsprechende zumutbare Aus-\nschlossen:                                                           bildungsstätte vorhanden ist.\"\n2. § 10 Abs. 3 entfällt.\nArtikel 1                               3. In § 35 Abs. 2 wird die Zahl „250\" durch die Zahl\n· Das Erste Gesetz über individuelle Förderung                      ,.280\" ersetzt.\nder Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) vom                  4. In § 43 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) wird                     ., (1 a} Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz\nwie folgt geändert:                                                   nicht in Kraft, soweit es die Leistung von Aus-\n1. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                        bildungsförderung vorsieht für Auszubildende in\n.(1) Als monatlicher Bedarf gelten                             einem Ausbildungsabschnitt, den sie vor dem\n1. für Schüler von weiterführenden                                1. Oktober 1970 beenden. Für Auszubildende, die\nallgemeinbildenden     Schulen            ab                 bis zum 30. Juni 1970 Förderung nach der An-\nKlasse 10, von Fachoberschulen und                          ordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt\nBerufsfachschulen . . . . . . . . . . . . . . . 150 DM,      für Arbeit über die individuelle Förderung der\nberuflichen Ausbildung in sozialen Berufen vom\n2. für Schüler von Fachschulen, Berufs-                           18. Dezember 1969 (Amtliche Nachrichten der\naufbausch1,ilen,   Abendrealschulen,                         Bundesanstalt für Arbeit 1970, S. 219) erhalten,\nAbendgymnasien und Kollegs . . . . 300 DM.                   tritt das Gesetz am 1. Juli 1970 ohne die Ein-\n(2) Wohnt der Auszubildende nicht bei seiner                  schränkung des Satzes 1 in Kraft.•\nFamilie, gelten als monatlicher Bedarf\n1. für Schüler von Realschulen und                                                     Artikel 2\nGymnasien ab Klasse 5, von Haupt-                                                   § 1\nschulen ab Klasse 10, von Fach-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\noberschulen und Berufsfachschulen 320 DM,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n2. für Schüler von Fachschulen, Berufs-                        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\naufbauschulen,    Abendrealschulen,\nAbendgymnasien und Kollegs . . . . 350 DM.\nSatz 1 gilt nur, wenn an dem gewöhnlichen Auf-                                           § 2\nenthaltsort des Auszubildenden oder in erreich-                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}