{"id":"bgbl1-1970-62-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=9","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 62     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                          917\nZweites Gesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes\nzur Neuordnung der Pensionskasse\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen\nVom 27. Juni 1970\nDer Bundeslc1g hilt dtts           folgende  Gesetz be·-      Finanzen für solche Mitglieder der Pensionskasse,\nschlossen:                                                       die unter § 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und\nArtikel 1                              Leistungen abweichend von der bisherigen\nSatzung festsetzen.\nDas Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom                         (2) Werden die beamtenrechtlichen Versor-\n5. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101), geändert                gungsbezüge der Versorgungsempfänger des\ndurch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur                  Bundes geändert, so hat die Pensionskasse ihre\nNeuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisen-                    laufenden Versorgungsleistungen aus Versiche-\nbahnen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bun-                  rungsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1948 bei\ndesgesetzbJ. I S. 142), wird wie folgt geändert und               der Pensionskasse begründet worden sind, neu\nergänzt:                                                          zu · regeln. Sofern den laufenden Versorgungs-\nleistungen Grundgehälter einer bestimmten Be-\n1. § 2 erhält folgenden Abs,1 lz 1 a:                             soldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen\nsich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen\n11 (1 a) Sofern die Pensionskasse nach dem 30. Juni        oder Verminderungen der Versorgungsbezüge\n1970 Leistungen aus Versorgungsverhältnissen                derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes\nzu erbringen hat, die                                        halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zu-\na) vor dem l. Januar 1957 begründet und                      grunde liegt.\nb) demBayer.ischen Versorgungsverband oder der                   (3) Werden die beamtenrechtlichen Versor-\nRuhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des           gungsbezüge der Versorgungsempfänger des\nSaarlandes, Abteilunq Ruhegehalt, gemeldet            Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert,\nworden sind und                                       so hat die Pensionskasse die Versorgungsleistun-\nc) die Pensionskasse mit Zustimmung des Bun-                 gen aus den mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 a begründe-\ndesministers der Finanzen übernommen hat,             ten Versicherungsverhältnissen jeweils entspre-\nerhält die Pensionskasse insoweit laufende Zu-               chend neu zu regeln.\nschüsse, als die Leistungen aus Erstattungsbe-                  (4) Ändert sich der allgemeine Beitragssatz in\nträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und                  der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter\nsonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr                  und Angestellten, so hat die Pensionskasse den\nbegründeten Versicherungsverhältnissen nicht                 Gesamtbeitragssatz für die vor dem 1. Juli 1948\nsichergestellt werden können. Die Zuschüsse, die             mit ihr begründeten Versicherungsverhältnisse\nauf den vom Bayerischen Versorgungsverband                   jeweils entsprechend zu ändern. Dasselbe gilt\nabgetretenen Bestand entfallen, werden zur                   bezüglich des Gesamtbeitragssatzes für die Ver-\nHälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse, die              sicherungsbestände, die die Pensionskasse mit\nauf den von der Ruhegehalts- und Zusatzversor-               Wirkung vom 1. Juli 1970 vom Bayerischen Ver-\ngungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhe-                   sorgungsverband und der Ruhegehalts- und Zu-\ngehalt, abgetretenen Bestand entfallen, werden               satzversorgungskasse des Saarlandes,· Abteilung\nzur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere                 Ruhegehalt, übernommen hat. Die hiernach vorzu-\nHälfte der laufendEm Zuschüsse tri:igt der Bund. 11          nehmenden Erhöhungen oder Verminderungen\ndes Gesamtbeitragssatzes entfallen je zur Hälfte\n2. § 6 erhi:ilt tol~Jcnde f'i:lssun~J:                           auf den Mitgliedsbeitrag und den Verwaltungs-\nbeitrag.\"\n11§ 6\n(1) Die Pensionskasse hal ihre Satzung den\nVorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dabei            3. § 7 erhält folgende Fassung:\nsind die vor dem 1. Juli 1948 mit der Pensions-                                     ,,§ 7\nkasse begründeten Versicherungsverhältnisse so-\nwie die gemäß § 2 Abs. 1 a übernommenen Ver-                    (1) Die Pensionskasse hat die für die Haus-\nsicherungsverhältnisse jeweils als besonderer                haltsführung des Bundes maßgebenden Vorschrif-\nVersicherungsbestand zu führen und jeweils ge-               ten und Richtlinien sinngemäß anzuwenden.\nsondert in den Satzungsbestimmungen zu berück-                  (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitneh-\nsichtirren. Bis dahin kann der Bundesminister der            mer der Pensionskasse sind das Tarifrecht des","918                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBundes und die sonstigen für die Arbeitnehmer        und Ergänzungen in Artikel 1 dieses Gesetzes sowie\ndes Bundes geltenden Regelungen entsprechend         aus dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur\nanzuwenden.                                          Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbah-\n(3) Abweichungen von Absatz 1 oder Absatz 2       nen und Straßenbahnen vom 2. März 1961 (Bundes-\nbedürfen der Genehmigung des Bundesministers         gesetzbl. I S. 142) ergibt, bekanntzumachen und dabei\nder Finanzen.                                        Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie\ndie Paragraphenfolge zu ändern.\n(4) Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer\nder Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prü-\nfungsrecht des Bundesrechnungshofes.\"                                         Artikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 2                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Neuordnung der\nPensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-                                 Artikel 4\nbahnen in der Fassung, die sich aus den.Änderungen        Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor- ·\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}