{"id":"bgbl1-1970-62-21","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=107","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=107","order":21,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":1015,"pdf_page":107,"num_pages":6,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                            1015\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 27. Juni 1970\nAuf Crund der §§ 70 und 70 b des Personenstands-                 1. die Nichtigerklärung oder die Feststellung\ngeselzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            des Nichtbestehens der Ehe,\n8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt                 2. die Feststellung oder die später eintre-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung von Ko-                            tende Vermutung der Nichtehelichkeit\nstenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen                        eines Ehegatten,\nund anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-                      3. jede sonstige Änderung des Personen-\nÄnderungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-                         standes oder eine allgemein bindende\nblatt 1 S. 805), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                       Feststellung des Namens eines Ehegat-\ndes Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom                               ten, falls die Änderung oder Feststellung\n23. Juni 1970 (Bnndesqeselzbl. I S. 821) wird mit Zu-                     auf den Zeitpunkt der Eheschließung zu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                       rückwirkt,\nArtikel 1                                 4. Berichtigungen und die spätere Ermittlung\ndes Personenstandes eines Ehegatten.\nDie Verordnung zur A.usführung des Personen-\nstandsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz-                   Ist für die Ehegatten noch kein Familienbuch\nblatt I S. 1139) wird wie folgt geändert:                           angelegt, so sind auch zu vermerken\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             5. die in § 14 Nr. 1, 2, 5 und 8 des Gesetzes\na) In Satz 1 werden die Worte „sowie die                             genannten Vorgänge,\nZweitbücher\" gestrichen.                                  6. die Änderung des Namens eines Ehegat-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                      ten,\n,,Werden die Bücher in Lose-Blatt-Form ge-               7. jede nicht unter Satz 1 Nr. 3 fallende son-\nführt, so können die Vordrucke unter der                        stige Änderung des Personenstandes oder\nVoraussetzung, daß der Text und seine Auf-                      allgemein bindende Feststellung des Na-\nteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die                      mens eines Ehegatten.\"\nAnzahl der freien Zeilen unverändert blei-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nben, maschinengerecht eingerichtet werden.\"                 ,, (3) Bei den auf Grund des § 15 a Abs. 2\n2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch\na) In Satz 2 wird das Wort „werde\" durch das                   eingetragenen Eheschließungen sind nur\nWort „habe\" ersetzt.                                      Randvermerke über Berichtigungen einzu-\nb) Folgender Satz 3 wird angefü(Jt:                            tragen.\"\n„Ist der Dolmetscher für Ubertragungen aus\nder Sprache des Beteiligten vereidigt, so         8. § 20 erhält folgende Fassung:\ngenügt die Berufung auf diesen Eid.\"                                            ,,§ 20\n3. § 9 Abs. 2 erhäll folgende Fassung:\n(1) Für die Eintragung der Vor- und Familien-\n,, (2) Die Beifügung des Mädchennamens kann              namen der Eltern der Ehegatten gilt folgendes:\nunterbleiben, wenn die Frau als Zeugin bei\neiner Eheschließung oder als Anzeigende eines              1. Ist ein Ehegatte ehelich geboren und hat sich\nGeburts- oder Sterbefalles einzutragen ist.\"                  das Rechtsverhältnis zu seinen Eltern nicht\nverändert, so ist für die Angabe der Namen\n4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nseiner Eltern der Zeitpunkt seiner Geburt\n,,(1) Zur Prüfung, ob die Verlobten Deut.sehe\nmaßgebend.\nsind, soll sich der Standesbeamte bei der Be-\nstellung des Aufgebots eine Bescheinigung der              2. Ist ein Ehegatte nichtehelich, so ist für die\nMeldebehörde, den Personalausweis, den Reise-                 Angabe des Namens\npaß oder, falls die Ehf;schließung dadurch nicht               a) seines Vaters der Zeitpunkt, an dem die\nverzögert wird, eine Staatsangehörigkeits-                            Voraussetzungen für die Eintragung des\nurkunde vorlegen lassen. Hat der Standesbeamte                        Vaters am Rande des Geburtseintrags des\nZweifel, so hat er eine Staatsangehörigkeits-                         Ehegatten vorlagen,\nurkunde zu verlangen.\"                                        b) seiner Mutter der Zeitpunkt seiner Geburt\n5. § 15 erhält folgende Fassung:                                  maßgebend.\n,,§ 15\n3. Ist ein Ehegatte durch nachfolgende Ehe-\nAls Zeuge bei der Eheschließung soll ein Min-             schließung seiner Eltern ehelich geworden,\nderjähriger nicht mitwirken.\"                                 so sind die Namen seiner Eltern einzutragen,\n6. § 17 wird gestrichen.                                          die sie unmittelbar nach ihrer Eheschließung\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                  führten.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      4. Ist ein Ehegatte auf Antrag für ehelich er-\n,, (1) Am Rande des Heiratseintrags der               klärt worden, so ist für die Angabe des\nEhegatten sind zu vermerken                             Namens","1016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\na) seines VcJLers der Zeitpunkl der Ehelich-        det, so ist die Mitteilung an das Amtsgericht\nerklärung,                                      Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei\nb) seiner Mutter der Zeitpunkt seiner Geburt        für Testamente) zu richten.\nmaßgebend.                                             (3) Erhält der Standesbeamte des Standes-\nIst ein Ehegatte auf eigenen Antrag für ehe-        amts I in Berlin (West) für ein nichteheliches\nlich erklärt worden, so ist der vor der Ehe-        Kind, dessen Geburt nicht im Geltungsbereich\nlicherklärung verstorbene Elternteil mit dem        des Gesetzes beurkundet ist, beglaubigte Ab-\nNamen anzugeben, den er im Zeitpunkt seines         schriften der Erklärungen, aus denen sich ergibt,\nTodes führte.                                       daß die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt ist,\noder eine beglaubigte Abschrift der Entschei-\n(2) Ist ein Ehegatte von einem Ehepaar ge-\ndung, durch welche die Vaterschaft rechtskräftig\nmeinschaftlich oder von einer Einzelperson an\nfestgestellt wird (§ 29 Abs. 2 des Gesetzes), so\nKindes Statt angenommen worden, so sind nur\nsind die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 von\ndie Annehmenden einzutragen; ist er von dem\nihm zu machen.\"\nEhegatten seiner Mutter oder seines Vaters an\nKindes Statt angenommen worden, so sind beide        14. In § 35 Satz 1 erhält der Klammerzusatz fol-\nElternteile einzutragen. Für die Angabe des              gende Fassung: ,, (§ 31 des Gesetzes)  11\n•\nNamens der Annehmenden und des leiblichen            15. § 36 erhält folgende Fassung:\nElternteils ist der Zeitpunkt der Annahme an                                      ,,§ 36\nKindes Statt maßgebend. Bei der Eintragung                  Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag\nist zu vermerken, daß es sich um Wahleltern              eines Kindes einen Randvermerk einträgt, aus\noder einen Wahlelternteil handelt.\"                      dem sich ergibt, daß das Kind kein eheliches\n9.   § 22 erhält folgende Fassung:                            Kind des Ehemannes seiner Mutter ist, teilt\n,,§ 22                          dies dem Standesbeamten mit, der das Familien-\nWar ein Ehegatte bereits einmal verheiratet,          buch führt, in dem das Kind als eheliches Kind\nso wird für ihn das Familienbuch der früheren            eingetragen ist. Ergibt sich, daß das Kind nun-\nEhe außer im Falle des § 12 Abs. 3 des Gesetzes          mehr als eheliches Kind der vorangegangenen\nnicht mehr fortgeführt.\"                                 Ehe seiner Mutter gilt, so teilt dies der Standes-\n.10.   In § 25 Satz 2 wird das Wort „unehelichen\"               beamte außerdem dem Standesbeamten mit, der\ndurch das Wort „nichtehelichen\" ersetzt.                 das Familienbuch der vorangegangenen Ehe der\nMutter führt. Der Standesbeamte weist, außer\n11.   In § 26 erhält Absatz 3 folgenden neuen Satz 1:\nim Fall des Satzes 2, im Randvermerk auf den\n„Der Standesbeamte soll einen Nachweis über              Geburtseintrag der Mutter hin oder macht, falls\nden personenstandsrechtlichen Tatbestand nach            dies nicht sofort geschehen kann, später einen\nAbsatz 1 und 2 verlangen.\"                               Hinweis zum Randvermerk.         11\nDer bisherige Satz 1 wird Satz 2.\n15a. § 38 erhält folgende Fassung:\n12.   § 27 wird wie folgt geändert:\n,,§ 38\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach\nDer Standesbeamte, der zum Geburtseintrag\n§ 30 Abs. 1 des Gesetzes\" durch die Worte\neines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das\n·· ,,nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Ge-\nKind von einer Einzelperson an Kjndes Statt an-\nsetzes\" ersetzt.\ngenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nach den\ndies dem Standesbeamten mit, der die Geburt\n§§ 35 bis 38, durch die Worte „nach den\n11\ndes Annehmenden beurkundet hat. Er weist im\n§§ 36 bis 38, ersetzt.\n11\nRandvermerk auf den Geburtseintrag des An-\n13.   § 34 erhält folgende Fassung:                            nehmenden hin oder macht, falls dies nicht so-\n,,§ 34                          fort geschehen kann, später einen Hinweis zum\n(1) Der Standesbeamte, der die Geburt eines          Randvermerk. Ist ein eheliches Kind an Kindes\nnichtehelichen Kindes beurkundet, teilt dies dem         Statt angenommen worden, so teilt er die Ein-\nStandesbeamten mit, der die Geburt der Mutter            tragung des Randvermerks außerdem dem Stan-\nbeurkundet hat. Er weist am unteren Rand des             desbeamten mit, der das Familienbuch der leib-\nGeburtseintrags des Kindes auf den Geburts-              lichen Eltern führt. Ist die Geburt des Anneh-\neintrag der Mutter hin. Ist die Geburt der Mut-          menden nicht im Geltungsbereich des Gesetzes\nter nicht im Geltungsbereich des Gesetzes be-            beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an\nurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an           das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne-\ndas Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne-             berg (Hauptkartei für Testamente) zu richten.      11\nberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten.        16. § 39 wird gestrichen.\n(2) Der Standesbeamte, der am Rande des Ge-      17. In § 40 werden die Worte ,,§§ 35 bis 39\" durch\nburtseintrags eines nichtehelichen Kindes den            die Worte ,, § § 35 bis 38\" ersetzt.\nVater einträgt, teilt dies dem Standesbeamten\n18. § 41 wird wie folgt geändert:\nmit, der die Geburt des Vaters beurkundet hat;                                                              11\na) In Satz 1 werden die Worte ,,§§ 35 bis 40\ner weist im Randvermerk auf den Geburtsein-\ndurch die Worte ,,§§ 35 bis 38, 40\" ersetzt.\ntrag des Vaters hin oder macht, falls dies nicht\n. sofort geschehen kann, später einen Hinweis              b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nzum Randvermerk. Ist die Geburt. des Vaters                   ,,In den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist\nnicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkun-                der Vorgang dem Standesbeamten, der die","Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                           1017\nIfüeschließung des Kindes beurkundet hat,         ändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet\nauch dann mitzuteilen, wenn für das Kind         werden.\"\nbereits ein Familienbuch angelegt ist.\"       26. § 62 wird wie folgt geändert:\n19. § 42 Abs. 1 erhält foJgcnde Fassung:                     a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\n,, (1) Der Slandesbeamte, der eine Eheschlie-                eingefügt:\nßung beurkundet, macht eine Mitteilung an die                 „Die Vordrucke nach den Anlagen Ax, Bx\nStandesbeamten, die die Familienbücher der                    und Cx können unter der Voraussetzung,\nEltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte                 daß der Text und seine Aufteilung auf die\nschon einmal verheiratet, so ist die ihn betref-              einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien\nfende Mitteilung an den Standesbeamten zu                     Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht\nmachen, der das Familienbuch der früheren Ehe                 eingerichtet werden.\"\nführt; außerdem weist der Standesbeamte, der\ndie Eheschließung beurkundet hat, am unteren                  Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nRande des für die neue Ehe angelegten Familien-          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbuchs auf den Führungsort des Familienbuchs                      ,, (2) Für die Ausstellung von Geburtsschei-\noder, wenn ein Familienbuch noch nicht ange-                  nen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und\nlegt ist, auf den Heiratseintrag der früheren                 Sterbeurkunden sind die Vordrucke zu be-\nEhe hin.\"                                                     nutzen, die als Anlagen E, E 1, E 2, F und G\n20. Nach § 42 wird folgender§ 42 a eingefügt:                      - Anlagen 23 bis 27 - dieser Verordnung\nbeigefügt sind. Diese Vordrucke können\n,,§ 42a\nunter der Voraussetzung, daß der Text und\nDer Standesbeamte, der in das Familienbuch                seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen\nden Vermerk oder zum Heiratseintrag den Rand-                 unverändert bleiben, maschinengerecht ein-\nvermerk einträgt, daß die Frau nach Auflösung                 gerichtet werden.\"\noder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der\neherechtlichen Vorschriften ihren Mädchen-           27. § 63 erhält folgende Fassung:\nnamen wieder erhält, teilt dies dem Standes-                                       ,,§ 63\nbeamten mit, der die Geburt eines nach der                  (1) In den Geburtsschein, die Geburtsurkunde\nEheschließung geborenen nichtehelichen Kindes            und die Abstammungsurkunde sind die Vor-\ndieser Frau oder eines von dieser Frau an Kin-           namen und der Familienname des Kindes einzu:-\ndes Statt angenommenen Kindes, das den Ehe-              setzen, die sich am Tage der Ausstellung der\nnamen der Frau erhalten hat, beurkundet hat,             Urkunde aus dem Geburtseintrag ergeben. § 65\nwenn das Kind im Zeitpunkt der Namensände-               Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt bei der Aus-\nrung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet          stellung von Abstammungsurkunden unberührt.\nhat.\"                                                       (2) Ergibt sich bei der Ausstellung einer Ge-\n21. An § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:              burtsurkunde, daß in eine Abstammungsurkunde\n„Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während        darüberhinausgehende Angaben nicht aufzuneh-\nder Reise mit einem deutschen Seeschiff außer-           men wären, so ist am Schluß der Geburtsurkunde\nhalb dieses Schiffes, jedoch nicht an Land oder          ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.\"\nin einem deutschen Hafen, ereignet hat und der       28. Die §§ 64 und 65 werden gestrichen.\nVerstorbene auf das Schiff zurückgebracht oder\n29. § 67 erhält folgende Fassung:\nvon einem anderen deutschen Seeschiff aufge-\nnommen wurde.\"                                                                     ,,§ 67\n22. In § 46 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort                   (1) Für Amtshandlungen des Standesbeamten\n„geführt\" die Worte „oder ist die Eintragung             sind Gebühren und Auslagen nach § 68 zu er-\nunterblieben oder verlorengegangen\" eingefügt.           heben.\n23. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:                   (2) Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus\nGründen der Billigkeit kann der Standesbeamte\n,,§ 51 a\nGebühren- und Auslagenermäßigung oder Ge-\nWird der Verstorbene in einem Gewässer ge-           bühren- und Auslagenbefreiung gewähren.\nfunden, so beurkundet der Standesbeamte den\n(3) Wird der Standesbeamte nur oder über-\nSterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene an          wiegend im öffentlichen Interesse tätig, so sind\nLand gebracht wurde.\"\nkeine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei sind\n24. An § 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:                 auch PE)rsonenstandsurkunden, wenn sie bean-\n,, (2) Für die Führung der Zweitbücher gilt § 2      tragt werden\nAbs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Die               1. von einem Bewohner oder von einem Standes-\nFührung der Zweitbücher in Lose-Blatt-Form                   beamten der DDR oder von Berlin (Ost),\nkann auch genehmigt werden, wenn die Erst-               2. von einer ausländischen Behörde oder von\nbücher in festen Einbänden angelegt werden.       11\nder diplomatischen oder konsularischen Ver-\n25. In § 57 Satz 2 werden am Schluß der Punkt                     tretung eines in der Bundesrepublik vertrete-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Text               nen ausländischen Staates, sofern dies ver-\nangefügt:                                                    traglich vereinbart ist oder die Urkunden im\n„sie können unter der Voraussetzung, daß der                 amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst\nText und seine Aufteilung auf die einzelnen                  die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebühren-\nZeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unver-             freier Personenstandsurkunden verbürgt ist.","1018                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebührenfrei ist ferner das Ehefähigkeitszeug-                  Abschrift aus einem in der Zeit                      DM\nnis für einen Deutschen, wenn dies im Rahmen                    vom 1. Juli 1938 bis zum 31. De-\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen                   zember 1957 angelegten Fami-\nist.\"                                                           lienbuch ................... .                        3,-\n30. § 68 erhält folgende Fassung:                              11. für die Erteilung eines Geburts-\n,,§ 68\nscheines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,-\n12. für die Erteilung einer sonsti-\n(1) An Gebühren sind zu erheben          DM\ngen Personenstandsurkunde . .                         2,-\n1. für die Prüfung der Ehefähigkeit                      13. für ein zweites und jedes wei-\na) bei der Entgegennahme ei-                              tere Stück einer Personenstands-\n• nes Antrags auf Anordnung                             urkunde, wenn es gleichzeitig\ndes Aufgebots oder                                    beantragt und in einem Ar-\nb) bei der Befreiung vom Auf-                             beitsgang hergestellt wird . . . . Die Hälfte\ngebot oder                                                                                             der Gebühr\nc) bei einer Eheschließung ohne                                                                            nach Nr. 9\nAufgebot oder                                                                                          bis 12\n14. für das Suchen eines Eintrags\nd) bei der Ausstellung eines                              oder Vorgangs, wenn hierfür\nEhefähigkei tszeugnisses für                          entweder Datum oder Standes-\neinen Deutschen ......... .        10,-               amtsbezirk oder sonstige zum\nwenn ausländisches Recht zu                               Aufsuchen notwendige Anga-\nbeachten ist ................ .        30,-               ben nicht gemacht werden kön-\n2.   für die Befreiung vom Aufgebot                            nen und damit ein besonderer\noder die Abkürzung der Auf-                               Arbeitsaufwand verbunden ist 1,- bis 5,-\ngebotsfrist ................. .         5,-             (2) An Auslagen sind zu erheben\n3.   für die Aufnahme einer Nieder-                       1. Post-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren,\nschrift über eine eidesstattliche\n2. die Vergütung für einen zugezogenen Dol-\nVersicherung ............... .          5,-              metscher,\n4.   für die Beurkundung oder Be-\n3. bei einer Eheschließung außerhalb des Amts-\nglaubigung der Einwilligung\nraumes oder der Dienststunden die dem\nder Eltern, des Vormundes oder\nStandesbeamten auf Grund gesetzlicher Vor-\ndes Pflegers zur Eheschließung          5,-\nschriften gewährten Vergütungen (Reise-\n5.   für die Befreiung vom Ehehin-                            kostenvergütung, Auslagenersatz).\"\ndernis der Wartezeit ........ .         5,-\n31. § 69 wird gestrichen.\n6.   für die Nachprüfung der Ehe-\nfähigkeit bei der Eheschließung                                           Artikel 2\nvor einem anderen Standes-                         Die der Verordnung zur Ausführung des Personen-\nbeamten als dem, der das Auf-                    standsgesetzes vom 12. August 1957 als Anlagen\ngebot erlassen oder Befreiung                    beigefügten Vordrucke werden wie folgt geändert:\nvom Aufgebot bewilligt hat ...         10,-\nAn die Stelle der bisherigen Vordrucke E a und E b\n7.   für die Beschaffung eines Ehe-\n- Anlagen 24 und 25 - treten die dieser Verord-\nfähigkeitszeugnisses für einen\nnung beigefügten Vordrucke E 1 (Geburtsurkunde)\nAusländer ................. .          10,-\nund E 2 (Abstammungsurkunde).\n8.   für die Beurkundung oder Be-\nglaubigung einer Erklärung,                                               Artikel 3\nEinwilligung oder Zustimmung                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzur Namensführung auf Grund                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfamilienrechtlicher Vorschriften        5,-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des\n9.   für die Erteilung einer beglau-                  Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nbigten Abschrift aus dem Hei-                    Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (Bundes-\nratsbuch, dem Geburtenbuch,                      gesetz bl. I S. 518) und mit Artikel 33 des Gesetzes\ndem Sterbebuch, den früheren                     zur Anderung von Kostenermächtigungen, sozial-\nStandesregistern oder dem Buch                   versicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften\nfür Todeserklärungen ....... .          2,-      (Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz) vom 23. Juni\n10.   für die Erteilung einer beglau-                  1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\nbigten Abschrift oder eines\nAuszuges aus einem Familien-                                              Artikel 4\nbuch oder einer beglaubigten                       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 62 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                                                                                              1019\nAnlage 24\n(zu § 62)\nEt\nGeburtsurkunde\n(Standesamt .                     ......................................................................................................................... Nr ............................... )\nist am ........................................................................................................................................................................................... .\nin .......... .              .................................................................................................................................................. geboren.\nEltern:\nVermerke:\n.............................................................................. ,den ............................. _. ................................... .\nDer Standesbeamte\n(Siegel)","1020                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I ·\nAnlage 25\n(zu § 62)\nE2\nAbstammungsurkunde\n(Standesamt                                                                                                 Nr.\nist am\nin                                                                                                                       geboren.\nEltern:\nÄnderungen des Geburtseintrags:\n, den\nDer Standesbeamte\n{Siegel)\nHerausgeber: Der •Bundesminister der Justiz. -        Ve, lag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfadl.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredlts vom 10. Juli 1958 [Bnndesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten ge,,rdnet veröflentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil lll durdl den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postsdlalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seilen 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Bellages auf Postsdled<konto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nadl Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 3,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits ersdllenener Ausgaben sind zu rldlten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfadl."]}