{"id":"bgbl1-1970-62-20","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=106","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=106","order":20,"title":"Gebührenverordnung zum Gesetz über das Paßwesen (Paßgebührenverordnung - PaßgebV -)","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":1014,"pdf_page":106,"num_pages":1,"content":["1014                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebührenverordnung\nzum Gesetz über das Paßwesen\n(Paßgebührenverordnung - PaßgebV -)\nVom 27. Juni 1970\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das           g) eines Reiseausweises zur Rückkehr\nPaßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290)             in die Bundesrepublik Deutschland\nin der Fassung des Artikels 3 des Kostenermächti-                gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Ver-\ngungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-                  ordnung zur Durchführung des Ge-\ndesgesetzbl. I S. 805) in Verbindung mit dem 2. Ab-              setzes über das Paßwesen              2,-DM,\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni       2. für die Verlängerung, Änderung oder\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung          Umschreibung eines Reisepasses oder\ndes Bundesrates verordnet:                                   eines anderen der unter Nummer 1\ngenannten Reiseausweise                   2,-DM.\n§ 1\nGebühren                            (2) Gebühren sind nicht zu erheben\n(1) An Gebühren sind zu erheben                       1. für die Ausstellung, Verlängerung oder Ände-\n1. für die Ausstellung                                       rung amtlicher Pässe,\na) eines Reisepasses                                 2. für die Verlängerung eines Kinderausweises,\n(Einzel- oder Familienpaß)            10,-DM,     3. für die Ausstellung eines Reisepasses an eine\nb) einer Sammelliste gemäß § 2 Abs.1                      Frau, deren Reisepaß durch Eheschließung un-\nNr. 1 der Verordnung zur Durch-                       gültig geworden ist, wenn die Gültigkeitsdauer\nführung des Gesetzes über das                         des neuen Reisepasses auf die des ungültig ge-\nPaßwesen vom 12. Juni 1967 (Bun-                      wordenen Reisepasses beschränkt wird,\ndesgesetzbl. I S. 598), geändert                      oder\ndurch die Verordnung zur Ande-                        für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-\nrung der Verordnung zur Durch-                        schließung im Reisepaß einer Frau,\nführung des Gesetzes über das                     4. für die Änderung eines Reisepasses oder eines\nPaßwesen vom 29. Januar 1969                          anderen der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten\n(Bundesgesetzbl. I S. 93),                            Reiseausweise, wenn die Änderung von Amts\nbei 5 bis 19 Teilnehmern an der                       wegen eingetragen wird.\ngemeinschaftlichen Reise              10,- DM,\nbei 20 bis 100 Teilnehmern            20,- DM,                               § 2\nbei 101 bis 500 Teilnehmern           50,- DM,\nErstattung von Auslagen\nbei mehr als 500 Teilnehmern . . . . 100,- DM,\nBare Auslagen, die das übliche Maß behördlicher\nc} eines Kinderausweises gemäß § 2\nUnkosten übersteigen, sind von dem Antragsteller\nAbs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nzu erstatten, sofern sie erforderlich oder von ihm\nDurchführung des Gesetzes über\n2,-DM,     veranlaßt sind.\ndas Paßwesen\n§ 3\nd} eines Ausweises für Binnenschiffer\nund deren Familienangehörige für                            Ermäßigung und Erlaß von Gebühren\ndie Flußschiffahrt auf der Donau                     Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden,\ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ver-                   wenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaft-\nordnung zur Durchführung des Ge-                  licher oder sonstiger erheblicher Belange dient oder\nsetzes über das Paßwesen               4,-DM,     wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.\ne) eines Ausweises für den kleinen\nGrenzverkehr und den Touristen-                                              § 4\nverkehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 de,r                                    Berlin-Klausel\nVerordnung zur Durchführung des\nGesetzes über das Paßwesen                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbei einer Gültigkeitsdauer bis zu                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3 Monaten                              2,-DM,     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nbei längerer Gültigkeitsdauer          3,-DM,     über das Paßwesen auch im Land Berlin.\nf) eines Reiseausweises als Paßersatz                                           § 5\ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Ver-\nordnung zur Durchführung des Ge-                                        Inkrafttreten\nsetzes über das Paßwesen               4,-DM,        Diese Verordnung tritt am 1. .Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}