{"id":"bgbl1-1970-62-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                             911\nGesetz\nzur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes\nund zur Umwandlung des Offenbarungseides\nin eine eidesstattliche Versicherung\nVom 27. Juni 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       soweit die entsprechenden vormundschafts•\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                gerichtlichen Genehmigungen dem Richter\n11\nvorbehalten sinct'.\nArtikel 1\n5. § 20 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\n,, 1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilpro-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:\nzeßordnung) einschließlich der Vollstreckbar-\n1. § 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:                    keitserklärung des Zahlungsbefehls und ihrer\nAblehnung sowie der Verweisung an das\n,, Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Ver-  4\nLandgericht und der Verweisung an das ört-\nsicherungen in den Fällen des § 163 des Geset-\nlich zuständige Gericht nach § 6 a Abs. 3 des\nzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte\nGerichtsbarkeit, bei Untersuchung und Verwah-\nim Falle des Widerspruchs, soweit sie nicht\nrung von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach\nauf Grund mündlicher Verhandlung beschlos-\nden §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Ange-\nsen werden (§ 697 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\".\nordnung); jedoch bleibt das Streitverfahren\n11\n2. § 14 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                               dem Richter vorbehalten;\na) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c          6. In § 20 Nr. 17 Satz 1 wird nach den Worten\neingefügt:                                            ,,oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855\" einge-\n„c) die Anfechtung der Vaterschaft durch              fügt: ,,, 902;'. Ferner wird in § 20 Nr. 17 Satz 1\nein minderjähriges Kind, eines gestorbe-         der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und\nnen Kindes oder die Anfechtung der               folgender Satzteil angefügt: ,,zu diesen Geschäf-\nVaterschaft durch das Kind oder die              ten zählen auch Vollstreckungsverfahren zur\nMutter nach dem Tode des Mannes (Ar-             Abnahme eidesstattlicher Versicherungen auf\ntikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die        Antrag oder Ersuchen einer Behörde.\"\nrechtliche Stellung der nichtehelichen\nKinder vom 19. August 1969, Bundes-           7. In § 20 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe a werden die\ngesetzbl. I S. 1243),\"                           Worte,,§ 765a und\" gestrichen.\nb) die bisherigen Buchstaben c bis e werden             8. In § 20 Nr. 17 Satz 2 wird Buchstabe b gestri-\nBuchstaben d bis f.                                   chen. Die bisherigen Buchstaben c und d werden\nBuchstaben b und c.\n3. § 14 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n114. die Anordnung einer vorläufigen Vormund-           9. § 31 wird wie folgt geändert:\nschaft (§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),         a) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und\neiner Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 des               erhält folgende Fassung:\nBürgerlichen Gesetzbuchs), es sei denn, daß                     ,, (4) Die Leitung der Vollstreckung im\ndie Gebrechlichkeitspflegschaft zum Zwecke                 Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vor-\nder Geltendmachung eines auf dem öffent-                    behalten. Dem Rechtspfleger werden die Ge-\nlichen Recht beruhenden Rentenanspruchs                     schäfte der Vollstreckung übertragen, durch\nangeordnet wird, einer Vormundschaft oder                   die eine richterliche Vollstreckungsanordnung\neiner Pflegschaft über einen Ausländer ein-                 oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht\nschließlich der vorläufigen Maßregeln (Ar-                  betreff ende allgemeine Verwaltungsvorschrift\ntikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                ausgeführt wird. Der Bundesminister der\nlichen Gesetzbuch) und einer Pflegschaft auf               Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nGrund dienstrechtlicher Vorschriften;   11\nnung mit Zustimmung des Bundesrates auf\ndem Gebiet der Vollstreckung im Jugend-\n4. § 16 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\nstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichter-\n,,8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erb-                  liche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht\nauseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Geset-                 die Leitung der Vollstreckung durch den\nzes über die Angelegenheiten der freiwil-                  Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das\nligen Gerichtsbarkeit) die Genehmigungen                    Vollstreckungsgeschäft wegen seiner recht-\n(§ 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Ange-                   lichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),              für den Betroffenen, vor allem aus erziehe-","912                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nrischcn Cründcn, oder zur Sicherung einer                    leisten:\" durch die Worte „zu Protokoll des\neinheitlichen Rechtsanwendung dem Voll-                      Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern,\"\nstreckungsleiter vorbehalten bleiben muß.                    ersetzt.\nDer Richter kann die Vorlage von übertrage-             b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die\nnen Volls treckungsgeschüften unordnen.\"                     Worte „Leistung des Eides\" und in Absatz 4\nb) Der bislu~rig<' ;\\hsc1\\z 4 wird Absatz 5.                      die Worte „Leistung des Eides\" sowie „ Eides-\nleistung\" jeweils durch die Worte „Abgabe\n10. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 W<'rdPn die Worte „eines                      der eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.\nJahres\" durch die Worle „zwPi Jc1hrcn\" ersetzt.\n4. In § 2028 Abs. 2 werden die Worte „den Offen-\nbarungseid dahin zu leisten:\" durch die Worte\n,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,\" er-\n,,§ :na                          setzt.\nl'J lwrg,mgsrcgcl ung                  5. In § 2057 werden die Worte „Leistung des Offen-\nliir die Jugendslrafvollstreckung                  barungseids\" durch die Worte „ Abgabe der eides-\nBis zum Jnk rclfU.rcten der auf Grund der Er-             stattlichen Versicherung\" ersetzt.\nmächtigung nach § 31 Abs. 4 zu erlassenden\nRechtsverordnung gelten die Bestimmungen über                                          § 2\ndie Entlastung des Junendrichters in Strafvoll-                       Anderung des Einführungsgesetzes\nstreckungsg<'schüflen wPi l<!r.\"                                          zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nIn Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche werden die Worte „des in\nArtikel 2                         § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrie-\nUmwandlung des Offenbarungseides und des Eides                 benen Offenbarungseids\" durch die Worte „der in\nnach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung               § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebe-\nin eine eidesstattliche Versicherm.1.~             nen eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.\n§ 1                                                         § 3\nÄnderungen des Bürgerlichen Cesetzbuchs                            Anderungen der Zivilprozeßordnung\nDas Bürgerliclie G<'setzbud1 wird wie folgt ge-                Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nändert:                                                         1. In § 254 werden die Worte „Leistung des Offen-\n1. a) In § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 werden die                    banmgseides\" durch die Worte „Abgabe einer\nWorte „den Offenbarungseid dahin zu leisten:\"               eidesstattlichen Versicherung\" und die Worte\ndurch die Worte „zu Protokoll an Eides Statt                „der Offenbarungseid geleistet\" durch die Worte\nzu versichern,\" ersetzt.                                    ,,die eidesstattliche Versicherung abgegeben\"\nersetzt.\nb) In § 259 Abs. 3 werden die Worte „Leistung\ndes Offenbarungseids\" durch die Worte „Ab-             2. § 807 wird wie folgt geändert:\ngabe der eidess1attlichen Versicherung\" er-                 a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils\nsetzt.                                                          das Wort „Eidesleistung\" durch die ·worte\n,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\"\n2. § 261 erhült fol~Jendc! Fassung:                                      ersetzt.\nb) ln Absatz 2 werden die 'Worte „den Offen-\n,,§ 261                                  barungseid dahin zu leisten\" durch die Worte\n(1) Die <~idessldllliche Versichc~rung ist, sofern                ,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern\"\nsie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzu-                        ersetzt.\ngeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes ab-                     c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 ange-\nzugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rech-                       fügt: ,,Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,\nnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeich-                          483 gelten entsprechend.\"\nnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen         3. § 883 wird wie folgt geändert:\nWohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so\na) In Absatz 2 werden die Worte „den Offen-\nkann er die Versicherung vor dem Amtsgericht\nbarungseid dahin zu leisten:\" durch die\ndes Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.\nWorte „zu Protokoll an Eides Statt zu ver-\n(2) Das Gericht kann eine den Umständen ent-                      sichern,\" ersetzt.\nsprechende Änderung der cidesslclttlichen Ver-                   b) In Absatz 3 werden die Worte „Lage der\nsicherung beschließen.·                                              Sache entsprechende Änderung der vorste-\n(3) Die Kosten der Abnuhme der eidesstatt-                        henden Eidesnorm\" durch die Worte „Sach-\nlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, wel-                     lage entsprechende Änderung der eidesstatt-\ncher die Abgabe der Versicherung vc~rlangt.\"                          lichen Versicherung\" ersetzt.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-\n3. § 2006 wird wie folgt geändert:                                       gefügt:\na) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem                                 ,,(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,\nNachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu                     483 gelten entsprechend.\"","Nr. 62 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                           913\n4. § 8H9 erhält folgende Fassung:                              eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger\ngegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft ge-\n,,§ 889                           macht wird, daß der Schuldner später Vermögen\n(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschrif-           erworben hat oder daß ein bisher bestehendes\nten des bi.irgerlichen Rechts zur Abgabe einer             Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst\nc~idesstattlichen VNsicherung verurteilt, so wird           ist.  II\ndie Versicherung vor dem Amtsgericht als Voll-          11. In § 914 werden die Worte „des im § 807 er-\nstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk               wähnten Offenbarungseides\" durch die Worte\nder Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder                 ,,der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstatt-\nin Ermangelung eines solchen seinen Aufent-                 lichen Versicherung\" und die Worte „Leistung\nhaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Voll-           dieses Eides\" durch die Worte „Abgabe dieser\nstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeß-              eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.\ngericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.\nDie Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten         12. § 915 wird wie folgt geändert:\nentspreclumd.                                               a) Iri Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den in\n(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe                  § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet\"\nder eidesstattlichen Versicherung bestimmten                     durch die Worte „die in § 807 erwähnte\nTermin nicht oder verweigert er die Abgabe der                    eidesstattliche Versicherung abgegeben\" er-\neidesstattlichen Versicherung, so verfährt das                    setzt. Ferner werden die Worte „einen Offen-\nVollstreckungsgericht nach § 888. Ist der Schuld-                 barungseid nach § 332 der Reichsabgaben-\nner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-                     ordnung geleistet\" durch die Worte „eine\nlichen Versicherung in Haft genommen, so sind                     eidesstattliche Versicherung nach § 332 der\ndie Vorschriften des § 902 anzuwenden.\" ·                         Reichsabgabenordnung abgegeben\" ersetzt.\n5. Nach § 898 wird in der Uberschrift des Vierten              b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Offen-\nAbschnitts das \\,'Vort „Offenbarungseid\" durch                    barungseidverfahren\" durch die Worte „Ver-\ndie Worte „Eidesstattliche Versicherung\" ersetzt.                 fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-\nsicherung\" ersetzt.\n6. In § 899 werden die Worte „des Offenbarungs-\neides\" durch die Worte „der eidesstattlichen                                         § 4\nVersicherung\" ersetzt.\nAnderung des Gesetzes betreffend die Einführung\n7. § 900 wird wie folgt geändert:                                            der Zivilprozeßordnung\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte„ den                Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-\nOffenbarungseid geleistet\" durch die Worte          prozeßordnung wird wie folgt geändert:\n,,eine eidesstattliche Versicherung abgegeben\"\nersetzt.                                            In § 16 Nr. 2 werden die Worte „Leistung des\nb) In Absatz 1 bis 5 werden die Worte „Leistung         Offenbarungseides\" durch die Worte „Abgabe einer\neidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.\ndes Offenbarungseides\", ,, Leistung des Eides\",\n„Eidesleistung\" jeweils durch die Worte\n,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\"                                     § 5\nersetzt.                                            Anderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n8. In § 901 werden die Worte „Leistung des Offen-\nbarungseides\" und „Leistung des Eides\" durch               Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-\ndie Worte „Abgabe der eidesstattlichen Ver-             ligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:\nsicherung\" und das Wort „Eidesleistung\" durnh           1. a) In § 33 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „zur\ndas Wort „Abgabe\" ersetzt.                                      Leistung des Offenbarungseides anhalten\"\n9. § 902 wird wie folgt geändert:                                  durch die Worte „anhalten, eine eidesstatt-\nliche Versicherung über ihren Verbleib abzu-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den\nEid\" durch die Worte „die eidesstattliche                   geben\" ersetzt.\nVersicherung\" ersetzt.                                 b) In § 33 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte ,, § 883\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Leistung des                   Abs. 2 und 3\" durch die Worte ,, § 883 Abs. 2\nEides\" durch die Worte „Abgabe der eides-                   bis 4\" ersetzt.\nstattlichen Versicherung\" ersetzt.                 2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Leist:-1ng\n10. § 903 erhält folgende Fassung:                             des im § 79 bezeichneten Eides\" durch die Worte\n„Abgabe der im § 79 bezeichneten eidesstattlichen\n,,§ 903                          Versicherung\" ersetzt.\nEin Schuldner, der die in § 807 dieses Geset-        3. § 79 wird wie folgt geändert:\nzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung\nbezeichnete eidesstattliche Versicherung abge-             a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstatt-                 „Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem\nlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeich-                   Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürger-\nnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei                 lichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstatt-\nJahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen                        lichen Versicherung, so kann die Bestimmung","914                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes Termins zur Abgabe der eidesstattlichen             Wort „Eidesleistung\" durch die Worte „eides-\nVersicherung sowohl von dem Nachlaßgläu-                stattlichen Versicherung\" ersetzt.\nbiger als von dem Erben beantragt werden.\"\n4. § 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-\nb) Als Satz 4 wird folgender Satz angefügt:             sung:\n„Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der\n„wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem\nZivilprozeßordnung gelten entsprechend.\"\nVergleichsverfahren wegen betrügerischen Bank-\n4. In § 83 Abs. 2 werden die Worte „Leistung des           rotts oder deswegen rechtskräftig verurteilt wird,\nOffenbarungseids angehalten werden; die Vor-            weil er eine eidesstattliche Versicherung nach\nschriften des § 883 Abs. 2, 3\" durch die Worte          § 3 Abs. 4 oder nach § 69 Abs. 2 vorsätzlich falsch\n„Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über       abgegeben hat.\"\nden Verbleib angehalten werden; die Vorschrif-       5. In § 100 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „die\nten des § 883 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.                    Leistung des im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eides\"\n5. Nach § 162 wird in der Dberschrift des Neunten          durch die Worte „Abgabe der im § 69 Abs. 2 vor-\nAbschnitts das Wort „Offenbarungseid\" durch die         gesehenen eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.\nWorte „Eidesstattliche Versicherung\" ersetzt.\n6. In § 163 werden die \\'\\Torte „der Offenbarungseid                               § 8\nnicht vor dem Prozeßgericht zu leisten\" durch die            Änderungen der Reichsabgabenordnung\nWorte „die eidesstattliche Versicherung nicht vor      Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geän-\ndem Vollstreckungsgericht abzugeben\" ersetzt.        dert:\n1. § 332 wird wie folgt geändert:\n§ 6\na) Die Dberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-\nÄnderungen der Konkursordnung                       liche Versicherung  11\n•\nDie Konkursordnung wird wie folgt geändert:             b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils\n1. In § 125 werden die Worte „Leistung des Offen-             das Wort „Eidesleistung\" durch die Worte\nbarungseides\" durch die Worte „Abgabe einer                 ,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\"\neidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.                    ersetzt.\n2. In § 175 Nr. 1 werden die Worte „Ableistung des         c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nOffenbarungseides\" durch die Worte „Abgabe der             sung:\nin § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versiche-               ,, (2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu\nrung\" ersetzt,                                             Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er\n§ 7                                die von ihm verlangten Angaben nach bestem\n\\r'?issen und Gewissen richtig und vollständig\nÄnderungen der Vergleichsordnung                    gemacht habe. Das Finanzamt kann von der\nDie Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:             Abnahme der eidesstattlichen Versicherung\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Leistung             absehen.\neines Offenbarungseides\" durch die Worte „Ab-                  (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in\ngabe einer eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.         dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivil-\nprozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Ver-\n2. In § 17 Nr. 5 werden die Worte „d.en Offenba-              sicherung abgegeben hat, ist, wenn die Ab-\nrungseid geleistet\" durch die Worte „die eides-            gabe der eidesstattlichen Versicherung in\nstattliche Versicherung abgegeben\" ersetzt.                dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivil-\n3. § 69 wird wie folgt geändert:                              prozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in\nden ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur\na) Er erhält folgende Uberschrift:\nnochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur\n„Verpflichtung des Schuldners zur Auskunft             verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er\nund eidesstattlichen Versicherung\"               später Vermögen erworben hat oder daß ein\nb) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:             bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm\n„Das Vergleichsgericht ordnet, wenn es dies            aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von\nzur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Anga-               Amts wegen festzustellen, ob im Schuldner-\nben für notwendig hält, von Amts wegen                 verzeichnis eine Eintragung darüber besteht,\noder auf Antrag des Vergleichsverwalters               daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb\noder eines Vergleichsgläubigers an, daß der            der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Ver-\nSchuldner zu Protokoll an Eides Statt ver-             sicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn\nsichert, er habe nach bestem Wissen sein Ver-          die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eides-\nmögen und seine Verbindlichkeiten so voll-              stattlichen Versicherung angeordnet ist.\"\nständig angegeben und die verlangte Auskunft        d) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nso vollständig erteilt, als er dazu imstande            ,,Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Ver-\nsei.\"                                                  sicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungs-\nc) Als Satz 2 wird hinter Satz 1 eingefügt:                schuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.\" Ferner\n„Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der          wird in Absatz 4 Satz 2 das Wort „Eides-\nZivilprozeßordnung gelten entsprechend.\" Der           leistung\" jeweils durt:h die Worte „Abgabe\nbisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das           der eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         915\ne) In Absatz 5 werden jeweils die Worte „Lei-          3. § 54 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver-\nstung des Offenbarungseides\" durch die Worte           sicherung\". Ferner werden in § 54 die Worte\n,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\"            „des Offenbarungseides\" durch die Worte „der\nersetzt. Ferner werden in Absatz 5 Satz 1 die          eidesstattlichen Versicherung\" und das Wo!t\nWorte „Abnahme des Offenbarungseides\"                  „Eidesleistung\" durch die Worte „Abgabe der\ndurch die Worte „Abnahme der eidesstatt-               eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.\nlichen Versicherung\" und in Absatz 6 die\nWorte „den Offenbarungseid\" durch die Worte        4. In § 57 Abs. 3 werden die Worte „des .in § 69\n,,die eidesstattliche Versicherung\" ersetzt.           Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides\"\ndurch die Worte „der in § 69 Abs. 2 der Ver-\n2. § 365 wird wie folgt geändert:                              gleichsordnung vorgesehenen eidesstattlichen\na) In Absatz 3 werden die Worte „den Offenba-              Versicherung\" ersetzt.\nrungseid dahin zu leisten\" durch die Worte          5. In § 111 Abs. 3 werden die Worte „des Offen-\n,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern\"          barungseids\" durch die Worte „der eidesstatt-\nersetzt.\nlichen Versicherung\" ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 1 bis 3 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                                         § 11\n,, (4) Das Finanzamt nimmt die eidesstatt-                  Änderungen der Kostenordnung\nliche Versicherung selbst ab, wenn der Voll-\nstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit             § 124 der Kostenord!}ung wird wie folgt geändert:\nist. Das Finanzamt kann die eidesstattliche         a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-\nVersicherung der Lage der Sache entsprechend             liche Versicherung\",\nändern. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne       b) in Absatz 1 werden die Worte „eines Offen-\nausreichende Entschuldigung in dem zur Ab-              barungseides\" durch die Worte „einer eidesstatt-\ngabe der eidesstattlichen Versicherung an-              lichen Versicherung\" und das Wort „Eideslei-\nberaumten Termin vor dem Finanzamt nicht                stung\" durch die Worte „Abgabe der eidesstatt-\nerschienen oder verweigert er die Abgabe                 lichen Versicherung\" ersetzt.\nder eidesstattlichen Versicherung, so kann das\nFinanzamt das zuständige Amtsgericht um die\n§ 12\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherung\nersuchen.\"                                                   Änderung der Bundesgebührenordnung\n§ 9                                             für Rechtsanwälte\nÄnderungen des Gesetzes                   In § 58 Abs. 3 Nr. 11 der Bundesgebührenordnung\nüber Ordnungswidrigkeiten               für Rechtsanwälte werden die Worte „des Offen-\nbarungseides\" durch die Worte „der eidesstattlichen\nDas Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie          Versicherung\" ersetzt.\nfolgt geändert:\na) In § 90 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den                                       § 13\nOffenbarungseid über den Verbleib der Sache                    Änderung der Justizbeitreibungsordnung\nzu leisten\" durch die Worte „eine eidesstattliche\nVersicherung über den Verbleib der Sache abzu-           In § 7 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung wer-\ngeben\" ersetzt.                                       den die Worte „des Offenbarungseides\" durch die\nWorte „der eidesstattlichen Versicherung\" ersetzt.\nb) In § 90 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 883\nAbs. 2, 3\" durch die Verweisung ,, § 883 Abs. 2\nbis 4\" ersetzt.                                                                  § 14\n§ 10                               Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\nÄnderungen des Gerichtskostengesetzes                 In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes\nDas Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:      vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969 (Bundes-\n1. § 17 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver-      gesetzbl. I S. 348), werden die Worte „Ableistung\nsicherung\". Ferner wird in § 17 das Wort „Offen-       des Offenbarungseides nach § 325\" durch die Worte\nbarungseidverfahren\" durch die Worte „Verfahren        „Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach\nzur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung\"         § 332\" ersetzt.\nersetzt.\n§ 15\n2. a) § 40 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nAllgemeine und Ubergangsvorschriften\n,,5. für das Verfahren über Anträge auf Ab-\nnahme einer eidesstattlichen Versicherung      (1) Sofern in anderen Vorschriften des Bundes-\neinschließlich der Anträge auf Erzwingung   rechts die Leistung eines Offenbarungseides vorge-\nder Abgabe der eidesstattlichen Versiche-   sehen ist, tritt an seine Stelle eine entsprechende\nrung;\"                                      eidesstattliche Versicherung.\nb) In § 40 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Offen-            (2) Wird das Gericht auf Grund sonstiger Vor-\nbarungseidverfahren\" durch die Worte „Ver-         schriften um die Abnahme eines Offenbarungseides\n.fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-       angegangen oder ersucht, so hat es eine entspre-\nsicherung\" ersetzt.                                chende eidesstattliche Versicherung abzunehmen.","916                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Ein nach den bisherigen Vorschriften betrie-     2. In § 61 Abs. 1 wird bei Nummer 11 der Punkt\nbenes Verfahren zur Leistung, die Leistung oder die        durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende\nVerweigerung eines Offenbarungseides oder eines            Nummer 12 angefügt:\nEides nach§ 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung stehen         ,, 12. Vorschriften über Beurkundungen in Kir-\ndem V erfahren zur Abnahme, der Abgabe oder der                     chenaustrittssachen.\"\nVerweigerung der entsprechenden eidesstattlichen\nVersicherung gleich. Dies gilt sinngemäß im Falle       3. In § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Säumnis des Verpflichteten.                                ,, (3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-\n(4) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-       buchs gilt auch für Testamente, die vor dem In-\ngiges Verfahren zur Leistung eines Offenbarungs-           krafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter\neides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Ver-           errichtet worden sind.\"\ngleichsordnung gilt von diesem Zeitpunkt an als\nVerfahren zur Abnahme der entsprechenden eides-\nstattlichen Versicherung.                                                          Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 3\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nÄnderungen des Beurkundungsgesetzes             (Bµndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Beurkundungsgesctz vom 28. August 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:\n1. In § 56 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                                  Artikel 5\n,,§ 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-        Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft; Ar-\nbuchs bleibt unberührt.\"                            tikel 3 tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}