{"id":"bgbl1-1970-62-19","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=104","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=104","order":19,"title":"Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (GebVAuslG)","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":104,"num_pages":2,"content":["1012                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebührenverordnung zum Ausländergesetz\n(Geb V AuslG)\nVom 27. Juni 1970\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Ausländergesetzes                Donau (§ 4 Abs. 1 Nr. 15 der  Ver-\nvom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt            ordnung zur Durchführung       des\ngeändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs-                 Ausländergesetzes)                   4,00 DM\ngesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),          h) eines Reiseausweises als       Paß-\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-                    ersatz (§ 4 Abs. 1 Nr. 17 der Ver-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-                    ordnung zur Durchführung       des\ngesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundes-               Ausländergesetzes)                   4,00DM\nrates verordnet:\n2. für die Verlängerung, Änderung oder\nUmschreibung eines Frem'1enpasses\noder eines anderen unter Nummer 1\n§ 1\ngenannten Ausweises                      2,00 DM\nGebühren für Fremdenpässe und Paßersatzpapiere\n(2) Gebühren sind nicht zu erheben\n(1) An Gebühren sind zu erheben                        1. für die Änderung eines Fremdenpas-\nt. für die Ausstellung                                        ses oder eines anderen .unter Ab-\na) eines Fremdenpasses (§ 4 des Aus-                      satz 1 Nr. 1 genannten Ausweises,\nländergesetzes)                      10,00 DM         wenn die Änderung von Amts wegen\neingetragen wird;\nb) eines Kinderausweises anstelle\neines Fremdenpasses für auslän-                   2. für die Eintragung eines Vermerks\ndische Kinder                         2,00 DM         über die Eheschließung in den für\neine Frau ausgestellten Fremdenpaß\nc) eines Ausweises für den kleinen                        oder Reiseausweis für Flüchtlinge;\nGrenzverkehr oder den Touristen-\nverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Ver-                3. für die Verlängerung eines Kinder-\nausweises nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nordnung zur Durchführung des\nstabe b.\nAusländergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. März\n§ 2\n1969 - Bundesgesetzbl. I S. 206 - ,\nzuletzt geändert durch die Dritte                          Gebühren :für die Aufenthaltserlaubnis\nVerordnung zur Änderung der                          (1) An Gebühren sind zu erheben\nVerordnung zur Durchführung des\nAusländergesetzes vom 27. Fe-                     1. für die Erteilung einer Aufenthalts-\nbruar 1970 -      Bundesgesetzbl. I                   erlaubnis\nS. 229 -) mit einer Gültigkeits-                      (§ 5 des Ausländergesetzes)\ndauer bis zu drei Monaten             2,00 DM         a) für einen Aufenthalt bis zu drei\nmit einer Gültigkeitsdauer von                            Monaten                             10,00 DM\nmehr als drei Monaten                 3,00 DM         b) für einen Aufenthalt von länger\nals drei Monaten bis zu einem\nd) eines Reiseausweises für Flücht-                           Jahr                                20,00 DM\nlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verord-\nc) für einen Aufenthalt von länger\nnung zur Durchführung des Aus-                                                                30,00 DM\nals einem Jahr\nländergesetzes)                      10,00 DM\nd) für einen unbefristeten Aufent-\ne) eines Passierscheines für auslän-                          halt                                40,00 DM\ndische Fluggäste (§ 4 Abs. 1 Nr. 13\nder Verordnung zur Durchführung                   2. für die Erteilung einer Aufenthalts-\ndes Ausländergesetzes)                2,00 DM         erlaubnis als Ausnahmesichtvermerk\n(§ 20 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer-\nf) eines Landgangsausweises für aus-                     gesetzes)                               15,00 DM\nländische Fahrgäste eines in der\n3. für die Erteilung einer Aufenthalts-\nSee- oder Küstenschiff ahrt oder in\nberechtigung\nder Rhein-Seeschiffahrt verkeh-\n(§ 8 des Ausländergesetzes)             50,00 DM\nrenden Schiffes (§ 4 Abs. 1 Nr. 14\nder Verordnung zur Durchführung                   4. für die Erteilung eines Durchreise-\ndes Ausländergesetzes)                2,00 DM         sichtvermerks\n(§ 5 Abs. 3 des Ausländergesetzes)       3,00 DM\ng) eines Ausweises für Binnenschif-\nfer und deren Familienangehö-                     5. für die Erteilung eines Ausnahme-\nrige für die Flußschiffahrt auf der                   sichtvermerks zur Durchreise             5,00 DM","Nr. 62 -·-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         1013\n6. für die Verlün~Jenm~J einer Aufent-                                              § 4\nhaltserlaubnis die entsprechenden\nZwischenstaatliche Vereinbarungen\nGebührensütw nach Nummer 1 Buch-\nstaben a bis c.                                         Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be-\nmessung von Gebühren werden durch diese Ver-\n(2) Für die Erleilung einer Aufenthaltserlaubnis      ordnung nicht berührt.\nan Inhaber von Donauschifferausweisen (§ 4 Abs. 1\nNr. 15 der Verordnung zur Durchführung des Aus-                                     § 5\nländerqesetzes) sind keine Gebühren zu erheben.                   Ermäßigung und Erlan von Gebühren\nDie Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden,\nwenn es der Wahrung kultureller, volkswirtschaft-\n§ 3                             licher, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheb-\nlicher Belange dient, oder wenn der Gebührenpflich-\nGebührenzuschläge im Ausland                 tige bedürftig ist.\n(1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann,\n§ 6\num Kaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Ge-\nbühren, die von den deutschen Auslandsvertretun-                              Berlin-Klausel\ngen für Amtshandlungen nach dieser Verordnung               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nerhoben werden, einen Zuschlag bis zu höchstens          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n200 vom Hundert festsetzen.                              setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-\n(2) Die deutschen Auslandsvertretungen können,        gesetzes auch im Land Berlin.\nfalls der Empfangsstaat von Deutschen für die Er-\nlaubnis zur Einreise, zum Aufenthalt oder zur Durch-                                § 7\nreise höhere als die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4\nfestgesetzten Gebühren erhebt, die entsprechende                               Inkrafttreten\nGebühr in Deutscher Mark erheben.                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1970\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}