{"id":"bgbl1-1970-62-18","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=102","order":18,"title":"Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts (Regelunterhalt-Verordnung)","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":102,"num_pages":2,"content":["1010                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Berechnung des Regelunterhalts\n(Regelunterhalt-Verordnung)\nVom 27. Juni 1970\nAuf Grund des § 1615 f Abs. 2 und des § 1615 g            oder landesrechtlichen Vorschriften, die diese\nAbs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung           Vorschriften für anwendbar erklären;\ndes Gesetzes über die rechtliche Stellung der nicht-     5. der Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe und zur\nehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundes-                Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härte-\ngesetzbl. I S. 1243), im übrigen zuletzt geändert durch      fonds nach § 269 Abs. 2, §§ 301, 301 a des Lasten-\ndas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bun-             ausgleichsgesetzes oder nach Vorschriften anderer\ndesgesetzbl. I S. 1513), verordnet die Bundesregie-          Gesetze, die diese Vorschriften für anwendbar\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                         erklären.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Lei-\n§ 1\nstungen sind nicht anzurechnen, wenn sie wegen\nDer Regelbedarf eines Kindes (§ 1615f Abs. 1          Dienst-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird wie folgt      einer Gesundheitsstörung gewährt werden. Die in\nfestgesetzt:                                             Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Leistungen sind nicht\n1. bis zur Vollendung des sechstea Lebensjahres auf      anzurechnen, solange das Altersruhegeld wegen\nmonatlich 108 Deutsche Mark;                          Arbeitslosigkeit vorzeitig gewährt wird (§ 1248\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung; § 25 Abs. 2\n2. vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften         des Angestelltenversicherungsgesetzes; § 48 Abs. 2\nLebensjahres auf monatlich 132 Deutsche Mark;        des Reichsknappschaftsgesetzes).\n3. vom dreizehnten bis zur Vollendung des acht-             (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nzehnten Lebensjahres auf monatlich 156 Deutsche      entsprechend, wenn auf Grund einer außerhalb des\nMark.                                                Geltungsbereichs dieser Verordnung erlassenen Vor-\n§ 2                           schrift für das Kind eine Leistung gewährt wird, die\n(1) Auf den Regelbedarf sind nach Maßgabe des         einer der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen ver-\n§ 1615g Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-\ngleichbar ist.\nbuchs die folgenden Leistungen anzurechnen:                 (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und\n3 nach inländischen Vorschriften oder Regelungen\n1. das Kindergeld und Ersatzleistungen des Arbeit-\ngebers in Höhe des Kindergeldes (§§ 1, 7 Abs. 6      für das Kind eine höhere Leistung gewährt, weil\ndes Bundeskindergelcgesetzes);                       der Berechtigte sich außerhalb des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung aufhält, so ist die Leistung nur\n2. der Kinderzuschlag, der nach dem Recht des            in Höhe des Betrages zu berücksichtigen, der dem\nöffentlichen Dienstes oder in entsprechender An-     Berechtigten im Inland zustehen würde.\nwendung dieses Rechts gewährt wird, nicht jedoch\nKinderanteile im Ortszuschlag und der Sozial-                                  § 3\nzuschlag;\nEine Leistung, die dem Vater für das Kind zusteht,\n3. Kinderzulagen und ähnliche Leistungen, die auf\njedoch einem anderen ausgezahlt wird (§ 1615 g\nGrund von Tarifverträgen, Personalordnungen,         Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist auch dann\nSatzungen, Betriebsvereinbarungen, Einzelarbeits-      auf den Regelbedarf anzurechnen, wenn sie nicht zu\nverträgen oder entsprechenden Regelungen ge-          den Leistungen gehört, die nach § 2 anzurechnen\nwährt werden, wenn sie als Leistungen für Kinder\nsind.\nausgewiesen sind und ihr Betrag gleichbleibend\nist;                                                                           § 4\n4. der Kinderzuschuß zum Altersruhegeld in den               Steht eine Leistung für das Kind dem Vater und\ngesetzlichen Rentenversicherungen (§§ 1248, 1262      einem anderen anteilig zu oder steht neben der\nder Reichsversicherungsordnung; §§ 25, 39 des         einem anderen zustehenden Leistung auch dem\nAngestelltenversicherungsgesetzes; §§ 48, 60 des      Vater für das Kind eine Leistung zu, so ist die dem\nReichsknappschaftsgesetzes) und nach bundes-          anderen zustehende Leistung nicht auf den Regel-","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                          1011\nbedurf anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die                               § 6\ndem Vater zustehende Leistung nicht zu den Lei-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstungen gehört, die nach § 2 anzurechnen sind.         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des\n§ 5                           Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehe-\nlichen Kinder auch im Land Berlin.\nDer Betrag, der sich beI der Anrechnung von\nLeistungen ergibt, ist auf volle Deutsche Mark ab-\n§ 7\nzurunden, und zwar bei Beträgen unter fünfzig\nPfennig nach unten, sonst nach oben.                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nI3onn, den 27. Juni 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}