{"id":"bgbl1-1970-62-17","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=100","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=100","order":17,"title":"Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Abgabeordnung für die Mühlenstelle)","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":1008,"pdf_page":100,"num_pages":2,"content":["1008                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil. I\nEinundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\n(Abgabeordnung für die Mühlenstelle)\nVom 27. Juni 1970\nAuf Grund des § 15 Abs. 3, §§ 17 und 22 des Ge-·       25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) ein von ihm\ntreidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollstän-\nvom 24. November 1951 (Bundesgeset.zbl. I S. 900),        digkeit versehenes und unterschriebenes Doppel-\nzuletzt. geändert durch das Kostenermächt.igungs-         stück der Meldung nach der Neunzehnten Durchfüh-\nÄnderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-          rungsverordnung zum Getreidegesetz sowie eine Er-\nblatt I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bun-        rechnung der für den Meldezeitraum geschuldeten\ndesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bun-          Abgabe nach einem von der Mühlenstelle vorge-\ndesrates verordnet:                                       schriebenen Muster zu übersenden.\n§ 1                               (2) Die Abgabemitteilung nach Absatz 1 gilt als\n(1) Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung ihrer Ver-      Abgabebescheid, wenn der Abgabebetrag darin zu-\nwaltungskosten von den gewerblichen Mühlen eine           treffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall,\nAbgabe in Höhe von 0,38 Deut.sehe Mark je Tonne           so erteilt die Mühlenstelle einen Abgabebescheid,\ndes in der Handels:rnüllerei verarbeiteten Brotgetrei-    sofern der Inhaber der Mühle die Abgabemitteilung\ndes. Dies gilt nicht für im Land Berlin gelegene Müh-     nicht berichtigt. Die Mühlenstelle kann die für die\nlen.                                                      Abgabeschuld maßgeblichen Mengen schätzen und\neinen Abg-abebescheid erteilen, wenn die Meldung\n(2) Als Verarbeitung gilt jede Behandlung des          nach Absatz 1 zum vorgeschriebenen Zeitpunkt un-\nBrotgetreides, durch die es für die menschliche Er-       terblieben ist.\nnährung oder für technische Zwecke nutzbar gemacht\nwird.                                                        (3) Die Abgabe wird zehn Tage nach den in Ab-\nsatz 1 genannten Meldeterminen fällig und ist an die\n(3) Für die Umrechnung der aus Brotgetreide her-       Mühlenstelle oder eine von ihr bestimmte Zahlstelle\ngest.ellt.en Mahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot., Grieß    zu entrichten. Im Falle der Berichtigung der Abgabe-\nund Dunst) in Getreide, für das nach § 15 Abs. 1          mitteilung nach Absatz 2 _Satz 2 wird der Unter-\nSatz 2 des Getreidegesetzes eine Abgabe nicht er-         schiedsbetrag mit dem Eingang de,r Berichtigung bei\nhoben wird, gilt die Anlage.                              der Mühlenstelle fällig.\n§ 4\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nDie Abgabeschuld entsteht mit der Verarbeitung          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Getreides.                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\n§ 3                            gesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Der Inhaber der Mühle hat der Mühlenstelle\njeweils zu den Meldeterminen der Neunzehnten                                        § 5\nDurchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschctft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                       1009\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 3)\nEs entsprecben                     2. aus Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen),\nEmer, Einkorn oder Weizengemenge\n1 000 kg Mahlerzeugnisse                  kg Getreide\n1. aus  Roggen oder Roggengemenge                          a) Grieß                                1 580\nmit einem Aschegehalt in der Trok-                      b) sonstige Mahlerzeugnisse mit\nkensubstanz                                                einem Aschegehalt in der Trok-\nbis 0,7000/o                               1 540           kensubstanz\nvon 0,701 bis 0,850 0/o                    1 410           bis 0,520 0/o                        1 510\nvon 0,851 bis 1,1500/o                     1 260           von 0,521 bis 0,600 0/o              1 430\nvon 1,151 bis 1,400 0/o                    1 170           von 0,601 bis 0,900 °/o              1 330\nvon 1,401 bis 1,600 0/o                   1 1.20           von 0,901. bis 1.,1.000/o           1 230\nvon 1,601 bis 1,800 0/o                   1 070            von 1,101 bis 1,6500/o              1140\nvon l ,801 bis 2,000 0/o                  1 020            von 1,651 bis 1,900 0/o              1 020"]}