{"id":"bgbl1-1970-62-13","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=84","order":13,"title":"Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":992,"pdf_page":84,"num_pages":1,"content":["992                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Begrenzung der Geschäfte des Rechtspflegers\nbei der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen\nVom  26: Juni 1970\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des           2. die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den\nRechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (Bun-               in § 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ndesgesetzbl. I S. 2065) wird mit Zustimmung des Bun-           genannten Fällen sowie die Stellungnahmen in\ndesrates verordnet:                                            solchen Verfahren.\n§ 1                           Im übrigen gilt Absatz 1 Nr. 4 entsprechend.\nAusnahmen von der Ubertragung\n§ 2\n(1) Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei\nVorlagesachen\nder Vollstreckung in Strafsachen nach § 31 Abs. 1\nSatz 1, 2 des Rechtspflegergesetzes übertragen sind,          (1) Der Rechtspfleger legt die ihm bei der Voll-\nwerden ausgenommen:                                       streckung in Strafsachen übertragenen Sachen dem\n1. die Entscheidungen nach den §§ 455, 456 a, 456 b,      Staatsanwalt oder Amtsrichter vor, wenn\n456 c Abs. 2 bis 4 und § 461 Abs. 1 der Strafpro-     1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des\nzeßordnung sowie die Anträge und die Stellung-             Staatsanwalts oder Amtsrichters abweichen will,\nnahmen in den in §§ 458 bis 460, _461 Abs. 2 der      2. sich bei der Bearbeitung der Sache rechtliche\nStrafprozeßordnung genannten Fällen,                       Schwierigkeiten oder Bedenken gegen die Zuläs-\n2. die Entscheidungen nach § 456 der Strafprozeß-              sigkeit der Vollstreckung ergeben,\nordnung, soweit sie sich auf die Vollstreckung        3. Zweifel darüber bestehen, ob besondere Voll-\nvon Freiheitsstrafe beziehen,                              zugsformen (z.B. Erstvollzug oder Regelvöllzug')\n3. die nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes erfor-            angewandt oder nicht angewandt werden sollen,\nderlichen Entscheidungen,                             4. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem\n4. die Entscheidung über die Anwendbarkeit eines               Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist,\nStraffreiheitsgesetzes,                               5. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem\n5. die Entscheidungen über die Vollstreckung kurzer            vom Staatsanwalt oder Amtsrichter wahrzuneh-\nFreiheitsstrafen über das Wochenende,                      menden Geschäft ein so enger Zusammenhang\n6. die Entscheidungen über die Reihenfolge der                 besteht, daß eine getrennte Bearbeitung nicht\nVollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen oder               sachdienlich ist,\nmehrerer mit Freiheitsentziehung verbundenen          6. eine Ordnungs- oder Erzwingungsstrafe von der\nMaßregeln der Sicherung und Besserung, soweit              Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist.\nder Rechtspfleger von der Reihenfolge, die in all-        (2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staats-\ngemeinen Richtlinien für den Regelfall vorge-\nanwalt (Amtsrichter), solange er es für erforderlich\nsehen ist, abweichen will,                            hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurück-\n7. die Entscheidungen über die Reihenfolge der Voll-      geben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung\nstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheits-     oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger ge-\nentziehung verbundenen Maßregeln der Siche-           bunden.\nrung und Besserung, wenn auf sie in verschiede-\n(3) Bei der Vollstreckung in Bußgeldsachen gelten\nnen Verfahren erkannt ist,\nAbsatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 sowie Absatz 2 entspre-\n8. die Entscheidungen darüber, ob bei der Voll-           chend.\nstreckung gegen Soldaten eine Behörde der Bun-                                    § 3\ndeswehr nach Artikel 5 Abs. 2 des Einführungs-\nGeltung im Land Berlin\ngesetze_s zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 306) um Vollziehung ersucht        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwerden soll.                                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 Satz 2 des\n(2) Von den Geschäften, die dem Rechtspfleger bei\nRechtspflegergesetzes auch im Land Berlin.\nder Vollstreckung in Bußgeldsachen nach § 31 Abs. 1\nSatz 1, 2 des Rechtspflegergesetzes übertragen sind,\n§ 4\nwerden ausgenommen:\n1. die Entscheidung nach § 93 Abs. 5 des Gesetzes                                 Inkrafttreten\nüber Ordnungswidrigkeiten,                                Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1970\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}