{"id":"bgbl1-1970-62-11","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=65","order":11,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":65,"num_pages":8,"content":["Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970           913\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung\nVom 26. Juni 1970\nAuf Grund des § 9 Abs. 5 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Eichordnung vom 24. Januar 1942 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 14. April 1965 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 vom 1. Juni 1965),\nzuletzt geändert durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Eichord-\nnung vom 18. Juni 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 112 vom 25. Juni 1970),\nwird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 1 bis 20 werden durch die nachstehenden §§ .1 bis 12 ersetzt:\n„ Allgemeine Vorschriften\nfür die allgemeine Zulassung von Meßgerätearten zur Eichung\n(§§ 1 bis 12)\n§ 1\nAllgemeine Zulassung zur Eichung\n(l) Meßgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, wenn sie den\nVorschriften dieser Verordnung entsprechen.\n(2) Für Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte gelten die Vor-\nschriften dieser Verordnung entsprechend.\n§ 2\nWerkstoffe\nAlle Meßgeräte oder Teile von Meßgeräten müssen aus solchen Werk-\nstoffen hergestellt und so bearbeitet sein, daß sie bei ordnungsgemäßem\nGebrauch gegen Abnutzung, Gestaltsänderung, das Meßergebnis verfäl-\nschende Einflüsse sowie gegen Witterungseinflüsse am Aufstellungsort hin-\nreichend gesichert und unempfindlich sind. Die Werkstoffe müssen die Ge-\nwähr bieten, daß die Meßgeräte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Eichung\nden Vorschriften dieser Verordnung voraussichtlich genügen werden.\n§ 3\nEinteilungen und Hervorhebungen\n(1) Einteilungen an Meßgeräten müssen nach einer für die Meßgröße fest-\ngesetzten gesetzlichen Einheit, nach einem dezimalen Vielfachen oder dezi-\nmalen Teil der Einheit oder nach dem Doppelten oder Fünffachen davon\nfortschreiten, wenn nach den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung\nnichts anderes zulässig ist.\n(2) Zur Erleichterung der Ablesung dürfen einzelne Teilstriche hervor-\ngehoben sein; von den hervorgehobenen Teilstrichen dürfen einzelne weiter\nIlervorgehoben sein. Jede Hervorhebung muß für sich nach einer der in\nAbsatz 1 genannten Größen fortschreiten, wenn die Besonderen Vorschriften\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmen. Zur Hervorhebung kann eine\ngrößere Länge der Teilstriche oder die Art der Bezifferung dienen. Eine\nHervorhebung durch größere Strichbreite ist nur zulässig, wenn die Beson-\nderen Vorschriften dieser Verordnung es ausdrücklich gestatten.\n§ 4\nBegrenzung von Größen\nAlle Einrichtungen zur Begrenzung von Größen oder zur Abgrenzung\ngemessener Mengen müssen eindeutig sein. Sie dürfen sich nicht leicht","974                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nctndern lassen oder müssen durch Stempelung gegen Anderung gesichert\nwerden können. Aus der Art ihrer Ausführung darf sich keine im Verhältnis\nzur Fehlergrenze erhebliche Meßunsicherheit ergeben.\n§ 5\nZusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte\nZusatzeinrichtungen und zusätzliche Meßgeräte müssen so hergestellt,\neingebaut oder angebaut sein, daß Rückwirkungen auf die Anzeige des zuge-\nhörigen Meßgeräts vernachlässigbar klein sind und die ordnungsgemäße\nVerwendung und Wirksamkeit des zugehörigen Meßgeräts nicht beeinträch-\ntigt wird.\n§ 6\nBezeichnungen und Angaben auf Meßgeräten\n(l) 1. Bezeichnungen auf Meßgeräten müssen eindeutig sein. Für gesetz-\nliche Einheiten dürfen nur die durch Rechtsvorschrift festgesetzten Namen\nund Einheitenzeichen einschließlich der Vorsätze und deren Kurzzeichen für\ndezimale Vielfache und Teile verwendet werden.\n2. Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen ange-\ngeben werden. Bei der Angabe von Zahlenwerten ist der dezimale Teil von\ndem Ganzen durch ein Komma als Dezimalzeichen zu trennen. Zahlenwerte\nmit mehr als drei Ziffern dürfen vor und hinter dem Dezimalzeichen durch\nZwischenräume in Gruppen zu je drei Ziffern aufgeteilt werden. Die Gruppen\ndürfen voneinander weder durch ein Komma noch durch einen Punkt getrennt\nwerden.\n(2) 1. Wenn in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung die An-\ngabe des Herstellers durch ein Firmenzeichen (Fabrikmarke) gefordert oder\ngestattet ist, so muß dieses derart ausgeführt sein, daß es nicht mit amtlichen\nZeichen verwechselt werden kann.\n2. Ist die Angabe des Herstellers oder eines Firmenzeichens vorge-\nschrieben, so darf diese Kennzeichnung bei einer Instandsetzung nicht ent-\nfernt werden.\n(3) 1. Bezeichnungen und Angaben dürfen nicht irreführend sein; sie dür-\nfen nicht so angebracht sein, daß sie die Stempelung und die ordnungsgemäße\nVerwendung des Meßgeräts behindern.\n2. Aufschriften oder Abkürzungen, die auf einschlägige Vorschriften,\nNormen oder Richtlinien beteiligter Behörden, Fachverbände oder Organisa-\ntionen hinweisen, dürfen zusätzlich aufgebracht sein. Die eichtechnische Prü-\nfung umfaßt jedoch nicht die Prüfung auf Einhaltung der in der Aufschrift\noder der Abkürzung genannten Vorschriften, Normen oder Richtlinien.\n(4) Ist auf einem Meßgerät entsprechend den Besonderen Vorschriften\ndieser Verordnung eine fremdsprachige Aufschrift angebracht, so ist von die-\nser auf Verlangen der Eichbehörde eine Ubersetzung beizubringen.\n(5) Wenn für ein Meßgerät der Verwendungsbereich eingeschränkt ist, müs-\nsen Arl und Umfang der Beschränkung auf dem Meßgerät angegeben sein.\n§ 7\nAnbringen der Bezeichnungen und Angaben auf Meßgeräten\n(1) Die vorgeschriebenen Bezeichnungen und Angaben müssen deutlich und\ndauerhaft auf den Meßgeräten angebracht werden; sie dürfen entsprechend\nden Vorschriften dieser Verordnung auch auf Schildern angebracht sein, die\nfest mit dem Meßgerät verbunden sind oder deren Verbindung mit den Meß-\ngeräten durch Stempelung gesichert werden kann.\n(2) Strichmarken und die Bezifferung der Anzeigen müssen deutlich und\ndauerhaft sein.\n§ 8\nFehlergrenzen\n(1) Für die Eichung gelten die Eichfehlergrenzen; sie sind das größte\nMehr oder Minder bis zu dem der einzelne Meßwert bei der Eichung vom\nNormal abweichen darf.","Nr. 62 -- Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970               975\n(2) Für die Verwendung und die Befundprüfung von Meßgeräten gelten\ndie Verkehrsfehlergrenzen; sie sind das größte Mehr oder Minder bis zu\ndem der einzelne Meßwert eines eichpflichtigen Meßgeräts im Verkehr vom\nNormal abweichen darf.\n(3) Die bei der Prüfung ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert\ndürfen die in den Besonderen Vorschriften dieser Verordnung festgesetzten\nFehlergrenzen nicht überschreiten. Die Fehlergrenzen gelten im Mehr oder\nMinder im gleichen Betrage, wenn in den Besonderen Vorschriften dieser\nVerordnung nichts anderes bestimmt ist.\n§ 9\nBezugstemperatur\nMeßgeräte, deren meßtechnische Eigenschaften von der Temperatur abhän-\nqig sind, müssen bei 20 °C richtig sein. Sofern in den Besonderen Vorschriften\ndieser Verordnung für ein Meßgerät eine andere Bezugstemperatur oder ein\nTemperaturbereich vorgeschrieben oder zulässig ist, muß dies an augen-\nfälliger Stelle auf dem Meßgerät angegeben werden. Auf Meßgeräten, die\nbei 20 °C richtig sein sollen, braucht die Temperaturangabe nur dann aufge-\nbracht zu sein, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist.\n§ 10\nNacheichung nach Anderung der Vorschriften\nWerden die Vorschriften dieser Verordnung geändert, so können die vor\nder Anderung geeichten Meßgeräte nachgeeicht werden, wenn sie die zum\nZeitpunkt der Nacheichung geltenden Fehlergrenzen einhalten und den bei\nihrer Neueichung geltenden sonstigen Vorschriften dieser Verordnung ent-\nsprechen.\n§ 11\nBefundprüfung nach Anderung der Vorschriften\nBei der Befundprüfung gelten die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der\nletzten voraufgegangenen Eichung oder Beglaubigung auf das zu prüfende\nMeßgerät anzuwenden waren.\n§ 12\nStempelstellen\n(1) Zum Aufbringen der Stempelzeichen müssen an den Meßgeräten\nSlempelstellen so vorgesehen sein, daß die Stempelungen leicht ausgeführt\nwerden können. Die Stempelstellen müssen so beschaffen sein, daß sie leicht\nzugänglich und die Stempel deutlich erkennbar sind. Sie dürfen ohne Ver-\nletzung des Stempels nicht zu entfernen sein.\n(2) 1. Die Hauptstempelstelle muß geeignet sein, den Hauptstempel aufzu-\nnehmen. Der Hauptstempel besteht je nach Art des Meßgeräts aus\na) Eichzeichen und Jahreszeichen,\nb) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte und Jahreszeichen,\nc) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte mit einem Zusatzzeichen und\nJahreszeichen oder\nd) Eichzeichen für Präzisionsmeßgeräte mit zwei Zusatzzeichen und\neinem Jahreszeichen.\n2. Die Hauptstempelstelle muß bei Meßgeräten, die nicht von der\nNacheichung befreit sind, mindestens 20 Millimeter lang und 8 Millimeter\nbreit sein. Auf Anhängeplomben findet Satz 1 keine Anwendung.\n3. Darf die Hauptstempelstelle nach den Besonderen Vorschriften die-\nser Verordnung geteilt werden, müssen beide Teile so nahe wie nach Aus-\nführung des Meßgeräts möglich beieinander liegen und so beschaffen sein,\ndaß auf dem einen das Eichzeichen und, wenn vorgeschrieben, das Zusatz-\nzeichen, und auf dem anderen das Jahreszeichen aufgebracht werden können.\n4. Die Hauptstempelstelle muß so vorgesehen sein, daß\" sie auch bei\nBenutzung des Meßgeräts deutlich sichtbar ist.\n(3) Die Meßgeräte müssen durch Stempel (Eichzeichen oder Eichzeichen für\nPrä.zisionsmeßgeräte) gegen Eingriffe, Auswechseln von Teilen oder andere","976                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnderungen gesichert werden können (Sicherungsstempel). Ein vorgeschrie-\nbenes Schild kann auch durch den Hauptstempel gegen Abnahme gesichert\nsein. Stempelstellen für Sicherungsstempel müssen zugänglich sein.\n(4) An Meßgeräten, die einer Eichung in Stufen unterzogen werden, muß\nan den betreffenden Teilen des Meßgeräts eine geeignete Stempelstelle zum\nAufbringen des Eichzeichens vorgesehen sein.\"\n2. § 248 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n„2. Der Gesamtrauminhalt darf gleich 10 Liter oder einem ganzen Vielfachen\nvon 10 Liter, jedoch nicht mehr als 100 Liter, oder gleich 12, 15 oder 25 Liter\nsein.\"\n„3. (1) Der Maßraum muß unten durch den Boden des Gefäßes oder durch\neinen Hahn begrenzt sein.\"\n3. Nach § 351 wird folgender § 351 * eingefügt:\n,,§ 351 *\nUbergangsvorschriften\n(1) Hauswasserzähler der in § 331 aufgeführten Hauptgattung 20 und der\nGattung 31, die vor dem 31. Dezember 1972 vom Hersteller in den Verkehr\ngebracht wurden oder werden, können ohne besondere Zulassung der Bau-\nart bis zum 31. Dezember 1978 zur Neueichung und bis zum 31. Dezember\n1986 zur Nacheichung gestellt werden. Die Zähler müssen die Fehlergrenzen\nnach § 349 einhalten.\"\n4. In § 362 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „Holz\" durch die Worte „massives\nHolz\" ersetzt.\n5. In § 440 a * wird die Jahreszahl „1970 durch die Jahreszahl „ 1972 ersetzt.\n11                             11\n6. § 494 Nr. 1 und § 498 Nr. 1 Satz 2 werden gestrichen.\n7. § 501 erhält folgende Fassung:\n,,§      501\nWaagen mit zwei Auswägeeinrichtungen\nZulässig sind Brückenwaagen mit zwei Auswägeeinrichtungen, die mit\neinem Lasthebelwerk verbunden sind.            11\n8. § 508 Nr. 3, § 509 Nr. 7 Satz 2, § 621 Nr. 3, § 631 Nr. 2 und § 632 Nr. 2 Abs. 4\nwerden gestrichen.\n9. In § 700 * Nr. 1 ist die Jahreszahl „ 1963 durch die Jahreszahl „1970 und die\n11                            11\nJahreszahl „ 1967\" durch die Jahreszahl „1972 zu ersetzen.\n11\n10. Dem § 730 * wird folgende Nummer 2 angefügt:\n„2. Abfüllmaschinen der in § 721 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gattungen, die\nbis zum 31. Dezember 1971 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis\nzum gleichen Termin neu geeicht werden, wenn sie das Doppelte der Fehler-\ngrenzen nach § 599 Buchstaben B Ziff. I einhalten.\"\n11. In § 761 Buchstabe i, § 762 Nr. 1 Abs. 3 und § 779 Ziff. I Buchstabe i wird das\nWort „Blutsenkungspipetten       11\ndurch das Wort „Blutsenkungsrohre\" ersetzt.\n12. §  768 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte „in den Klassen A und AS,\"\nangefügt.\nb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „in der Klasse A, angefügt.       11\nc) Nummer 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Vollpipetten müssen folgende Festsetzungen über Innendurchmes-\nser, Ablaufzeiten und Fehlergrenzen einhalten:\nVolumen             Rohr-             Ablaufzeit                  Fehlergrenzen\nlnnendurch-\nmesser      Klasse A             Klasse AS auf Ablauf      auf Einguß\nGrößtwert\nMilliliter       Millimeter           Sekunden                       Milliliter\n0,005       0,6                                                         0,0002\n0,01       0,6                                                          0,0002\n0,02       0,8                                                          0,0004\n0,05        0,9                                                         0,0005","Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                  977\nVolumen              Rohr-              Ablaufzeit             Fehlergrenzen\nfnnendurch-\nmesser       Klasse A      Klasse AS  auf Ablauf    auf Einguß\nGrößtwert\nMilliliter         Millimeter           Sekunden                  Milliliter\n0,1            1,2                                                0,001\n0,2           1,6                                                 0,002\n0,5           3        15 bis 20        4 bis 6    0,005          0,003\n3        15 bis 20        5 bis 7    0,006          0,003\n2             3,5      15 bis 20        5 bis 7    0,008          0,004\n5             3,5      15 bis 20        7 bis 9    0,01           0,005\n10              4        15 bis 20        8 bis 10   0,015          0,008\n20              4,5      22 bis 30        9 bis 11   0,02           0,01\n25             4,5       22 bis 30       10 bis 13   0,025          0,013\n50             5,5       22 bis 30       14 bis 17   0,035          0,018\n100              6         32 bis 40      25 bis 30    0,05           0,025\n150              7         45 bis 60      25 bis 30    0,07           0,035\n250              7         45 bis 60      27 bis 32    0,08           0,04\n300             10         65 bis 80                   0,1\n400             12         65 bis 80                   0,12\n500             13         65 bis 80                   0,14\n800             14         90 bis 120                  0,18\n1 000              14         90 bis 120                  0,2\n1 500              15        130 bis 180                  0,25\n2 000              18        130 bis 180                  0,4\n13. § 769 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Bei Büretten mit Schellbachstreifen müssen die bezifferten Teil-\nstriche mindestens drei Fünftel, die mittellangen Teilstriche mindestens\nein Sechstel und die kürzesten Teilstriche mindestens ein Achtel des\nRohrumfangs einnehmen, wobei Strichteile, die über den Schellbach-\nstreifen gezogen sind, nicht mitgerechnet werden.\"\nb) In Nummer 10 Abs. 1 werden in der dritten Spalte die Worte ,, , der die\nHälfte des Gesamtrauminhalts übersteigt\" und die ganze vierte Spalte\ngestrichen.\n14. § 771 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte „in den\nKlassen A und AS,\" angefügt.\nb) In Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte „oder durch selbst-\ntätige Einstellung der Flüssigkeit in der Ablaufspitze,\" angefügt.\nc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„3. Meßpipetten auf Ablauf müssen für folgendes Meßverfahren justiert\nsein:\na) Eine Meßpipette auf vollständigen Ablauf wird bis etwa 10 Milli-\nmeter über die Marke gefüllt, die das abzumessende Volumen\noben begrenzt. Danach wird die Flüssigkeit bis zu dieser Marke\nabgelassen. Ein an der Pipettenspitze haftender Tropfen wird\nabgestrichen. Den Inhalt der Pipette läßt man in ein Gefäß ablau-\nfen, wobei die Spitze der lotrecht gehalterien Pipette an die Ge-\nfäßwandung angelegt wird. Nach Beendigung des zusammenhän-\ngenden Ablaufs ist eine Wartezeit von 15 Sekunden einzuhalten\nund dann die Pipettenspitze am Gefäß abzustreichen.\nb) Eine Meßpipette auf teilweisen Ablauf wird bis etwa 10 Millimeter\nüber die Nullmarke gefüllt. Danach wird die Flüssigkeit bis zur\nNullmarke abgelassen. Ein an der Pipettenspitze haftender Trop-","978                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nfen wird abgestrichen. Dann läßt man die Flüssigkeit bis 10 \\,1illi-\nmeter über die Marke, die das abzumessende Volumen unten\nbe9renzt, 9e9ebenenf alls bis zur selbsttätigen Einstellung der\nFlüssigkeit in der Ablaufspitze, in ein Gefäß ablaufen, wobei die\nSpitze der lotrecht gehaltenen Pipette an die Gefäßwandung ange-\nlegt wird. Nach einer Wartezeit von 15 Sekunden wird die Flüs-\nsigkeit gegebenenfalls bis zur Marke abgelassen und die Pipetten-\nspitze am Gefäß abgestrichen.\"\nd) In Nummer 4 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fehlergrenzen\" die Worte\n,, für den Gesamtrauminhalt und für jeden beliebigen Teilrauminhalt\"\neingefügt.\ne) In Nummer 4 Abs. 1 Buchstabe a werden die ersten beiden Zeilen der\nTabelle durch folgende sieben Zeilen ersetzt:\n„0,1                          0,001                                       0,003 *\n0,2                         0,001                  1                    0,003*\noder 0,002                  1,5                  0,003 *\n0,5                         0,005                                       0,006\noder 0,01                    1,5                 0,006\n0,005                  1                    0,01\noder 0,01                    1,5                 0,01 II\nf) Nummer 4 Abs. 3 wird gestrichen.\ng) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n„5. Für Meßpipetten auf Ablauf nach Nummer 1 Buchstaben a und b\ngelten folgende Ablaufzeiten:\nAblaufzeit in Sekunden\nSkalenlänge\nKlasse A  j            Klasse AS\nvon mehr als                                     2 bis 5 für Volumen von\n10 bis 21 Zentimeter         25 bis 35                 0, 1 bis 2 Milliliter\n5 bis 11 für Volumen von\n5 bis 20 Milliliter\nvon mehr als\n21 bis 35 Zentimeter         35 bis 45    g bis 12\nvon mehr als\n35 bis 50 Zentimeter         45 bis 55   25 bis 35\nh) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n,;8. Die Teilstriche müssen vom Beginn einer Veränderung des geteilten\nRohrs mindestens 10 Millimeter entfernt sein. Der oberste Teilstrich muß\n11\nvom oberen Ende der Meßpipette mindestens 20 Millimeter entfernt sein.\ni) Die jetzige Nummer 9 wird Nummer 10.\nj) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:\n„9. (1) Für Meßpipetten ohne Schellbachstreifen gelten für die Länge der\nTeilstriche folgende Festsetzungen:\na) Die bezifferten Teilstriche müssen Ringmarken sein;\nb) bei Einteilung in 0,5 Mikroliter, 0,005 oder 0,05 Milliliter muß\njeder zehnte Teilstrich eine Ringmarke sein, auch wenn er nicht\nbeziffert ist;\nc) die mittellangen Teilstriche müssen sich\nbei Klasse A über mindestens drei Fünftel,\nbei Klasse AS über mindestens ein Sechstel\ndes Rohrumfangs erstrecken;\nd) die kürzesten Teilstriche müssen sich\nbei Klasse A über mindestens die Hälfte,\nbei Klasse AS über mindestens ein Achtel\ndes Rohrumfangs erstrecken.","Nr. 62 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970               979\n(2) Bei Meßpipetten der Klassen A und AS mit Schellbachstreifen\nmüssen die bezifferten Teilstriche mindestens drei Fünftel, die mittel-\nlüngen Teilstriche mindestens ein Sechstel und die kürzesten Teil-\nstriche mindestens ein Achtel des Rohrumfangs einnehmen, wobei\nSlrichteile, die über den Schellbachstreifen gezogen sind, nicht mit-\n11\ngerechnet werden.\n15. § 77] wird wie folgt geändert:\na) In der Ubt)rschrift und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort\n,,Blutsenkungspipetten\" durch das Wort „Blutsenkungsrohre\" ersetzt.\nb) In den Nummern 1, 2, 4 und 6 Buchstaben a und b wird jeweils das Wort\n,,Pipet.tenspitze\" durch das Wort „Rohrspitze\" ersetzt.\n16. § 778 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Abs. 2 und Nummer 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort\nII\n,, Blutsenkungspipetten durch das Wort „Blutsenkungsrohren ersetzt.\n11\nb) Der Nummer 3 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Bei Meßpipetten muß das Kurzzeichen der Einheit unmittelbar über\nder obersten Marke angebracht sein. Die Angabe der Fehlergrenzen mit\nder Abkürzung „Tol. ± .... \" unmittelbar über dem Kurzzeichen der Ein-\nheit ist zulässig.\"\nc) Nummer 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Auf Meßgeräten auf Ablauf (Ausguß) muß die Benutzungsart und\ndie vorgeschriebene Wartezeit in der Form „Ex + 15 s\" bzw. ,,Ex + 30 s\"\nangegeben sein.        11\nd) Der Nummer 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Auf Vollpipetten und Meßpipetten auf Ablauf muß die Klassen-\nbezeichnung in der Form „A bzw. ,,AS\" aufgebracht sein.\"\n11\n17. Nach§ 778 wird folgender§ 778* eingefügt:\n,,§ 778*\nUbergangsvorschriften\nVollpipetten und Meßpipetten auf Ablauf können noch bis zum 31. Januar\n1971 ohne die Aufschriften nach § 778 Nr. 6 Abs. 3 geeicht werden.\"\n18. Ncich § 780 wird folgender § 780 * eingefügt:\n,,§ 780 *\nUbergangsvorschriften\nMeßgeräte der in § 761 Buchstaben a und d bis i aufgeführten Gattungen,\ndie vor dem 31. Dezember 1970 in den Verkehr gebracht worden sind und\ndie im amtlichen Verkehr und im Bereich der Heilkunde und der Herstellung\nund Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden, kön-\nnen bis zum 31. Januar 1971 geeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen\nnach § 779 einhalten.\"\n19. Nach§ 850 wird folgender§ 850* eingefügt:\n,,§ 850 *\nDbergangsvorschriften\nAräometer der in § 831 Nr. 1 und 2 aufgeführten Gattungen, die vor dem\n31. Dezember 1970 in den Verkehr gebracht worden sind und die im amt-\nlichen Verkehr und im Bereich der Heilkunde und der Herstellung und\nPrüfung von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden, können\nbis zum 31. Januar 1971 geeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach\n§ 849 einhalten.\"\n20. § 878 Nr. 2 wird gestrichen.\n21. In § 881 Nr. 2 werden vor dem Wort „zulässig\" die Worte ,, , sofern sich\nnicht deren Teilstriche und Bezifferung auf verschiedenen Bauteilen befin-\nden,\" eingefügt.","980                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nn.   §  892 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n,,4. Das Umhüllungsrohr der Einschlußthermometer muß aus Glas bestehen.\"\n:n. Dem     § 1170 a * wird folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Blutdruckmeßgeräte der in § 1161 Nr. 2 aufgeführten Gattungen, die\nvor dem 31. Dezember 1971 in den Verkehr gebracht worden sind, dür-\nfen bis zum gleichen Termin neugeeicht werden, wenn sie die Fehler-\nq nmzen nach § 1169 Ziffer II einhalten.\"\nArtikel 2\nFolgende Besondere Vorschriften der Eichordnung über die besondere Zulas-\nsung zur Eichung sind nicht mehr anwendbar:\n§ 23 Nr. 2, § 25 Nr. 4, § 26 Nr. 8, § 28 Nr. 7, § 33 Nr. 2, § 44 Nr. 9, §§ 71 bis 100,\n§§ 121 bis 150, § 151 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, § 153, § 164, § 168 Nr. 1, § 169\nZiffer I Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a, § 170 Nr. 1 Buchstabe a und\nNr. 2, §§ 171 bis 190,\n§ 231 Nr. 1 Ziffer III, Nr. 2 Ziffer II Buchstabe A Buchstabe a Doppelbuchstaben bb\nund cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c Doppelbuchstaben cc und\ndd sowie Buchstabe B, Ziffer III sowie Nr. 3 und Nr. 4, § 239 Buchstabe A Nr. 2\nSatz 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 und in Nr. 6 Abs. 2 die Worte „sofern\nbei der besonderen Zulassung der einzelnen Bauarten nichts anderes bestimmt\nist\" sowie in § 239 Buchstabe B Nr. 2 die Worte „sofern bei der besonderen\nZulassung der einzelnen Bauarten nichts anderes bestimmt ist\", ferner § 240\nNr. l Satz 2 sowie in Nr. 2 Abs. 1 die Worte „Ventil, Schieber\" und Abs. 2, Nr. 3,\nNr. 4, Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Satz 3, Nr. 9, Nr. 12 und Nr. 14, § 241, § 242, in § 243\nNr. 2 Abs. 1 die Worte „oder Pfeilmarken\", Abs. 2 und Abs. 3 und Nr. 9 Abs. 1\nSatz 2, § 244, § 248 Nr. 9 bis 12, § 249, § 250, § 253, § 254, § 255, § 257 Nr. 3\nAbs. 2 2. Halbsatz, § 259 Nr. 4, § 261, §§ 263 bis 271, § 278 Nr. 14, § 279 Nr. 6\nAbs. 7, § 287, §§ 331 bis 350, § 361 Nr. 3, § 368 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 6, §§ 371\nbis 400, §§ 401 bis 440, § 452 Nr. 2, § 453 Nr. 4, § 458 Nr. 3, § 462 Nr. 2, § 468\nNr. 5, § 472 Nr. 2, § 480 b Nr. 2, § 480 c Nr. 5, § 480 d Nr. 4, § 482 Nr. 1 Abs. 1\nSatz 3, Abs. 2 letzter Satz, Nr. 3 Abs. 3 und Nr. 4 Abs. 2, § 483 Nr. 10 Abs. 2,\n§ 484 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2, § 486 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3, § 487 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe f\nund Abs. 4, § 503, § 507, § 515 Nr. 3 Satz 2, § 516, § 519 Nr. 1 Abs. 3, § 530 Nr. 4,\n§ 532 Nr. 2 Abs. 2, § 535 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 3 Abs. 5, §§ 541 bis 620, in § 654\nNr. 1 die Worte „oder elektromechanische Zählwerke\" und Nr. 3 Abs. 4, § 662\nNr. 2 Abs. 3, §§ 681 bis 700, §§ 711 bis 720 a, § 720 d Ziffer I Nr. 7 Abs. 4,\nZiffer III und Ziffer V Buchstabe A soweit er Druckwerke und Geber nach Nr. 1\nAbs. 1 Buchstaben b bis e betrifft,§ 720i Nr. 2 Buchstabe f, § 720k Nr. 2, §§ 721\nbis 730, § 731 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, § 736 Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 3, § 737\nNr. 4, § 738 Nr. 8, §§ 741 bis 750, § 782 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 801\nNr. 1 Ziffer II Buchstaben d und e und Nr. 2, § 811 Nr. 2 Abs. 3, § 812 Nr. 2 Abs. 3,\n§ 818 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1, § 823 Satz 2, § 833 Nr. 1 Satz 3, § 834 Nr. 10 Satz 2,\n§ 835 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe q, § 853 Nr. 3 Satz 2, § 863 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3,\n§§ 870 a bis 870 j, § 881 Nr. 1 Ziffer I Buchstabe b und Ziffer II und Nr. 4, § 883\nNr. 1 Abs. 2 und Nr. 2, § 885, § 886, § 890 Nr. 3, § 891 Nr. 2, in § 892 Nr. 1 Satz 1\ndie Worte „von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen\" und\nNr. 3 Satz 2, § 893 Nr. 4 Abs. 1 Satz 2, § 898 Nr. 5, §§ 931 bis 970, in § 1061 Nr. 1\ndie Worte „oder als Schreibgeräte oder als Anzeige- und Schreibgeräte\" sowie\ndie Buchstaben b, d und e, § 1061 Nr. 5, § 1062, §§ 1161 bis 1170 a, §§ 1201 bis 1211\nund §§ 1241 bis 1250.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft..\nBonn, den 26. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schöllhorn"]}