{"id":"bgbl1-1970-62-10","kind":"bgbl1","year":1970,"number":62,"date":"1970-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/62#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-62-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_62.pdf#page=58","order":10,"title":"Kostenordnung für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Beglaubigungskostenordnung)","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":58,"num_pages":7,"content":["966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nKostenordnung\nfür die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme\n(Beglaubigungskostenordnung)\nVom 26. Juni 1970\nAuf Grund des § 3') Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des       genommen, so erhöht sich die Gebühr um einen\nEichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I        Zuschlag von 50 vom Hundert.\nS. 759} wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 5\n§ 1\nWartezeiten\nAnwendungsbereich                          Für Wartezeiten, die der Kostenschuldner ver-\nDie staatlich anerkannten Prüfstellen nach § 6        ursacht hat, werden Gebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndes Eichgesetzes erheben für die Beglaubigung von        und Abs. 2 erhoben.\nMeßgeräten, die im geschäftlichen Verkehr bei der\nAbgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme                                     § 6\nverwendet werden, Kosten (Gebühren und Aus-\nlagen} nach dieser Kostenordnung.                                                Auslagen\nAls Auslagen werden erhoben:\n§ 2\n1. die Reisekosten;\nGebührenarten                       2. die Aufwendungen für die Beförderung der Prüf-\nmittel;\nDie Gebühren werden, soweit dies im anliegenden\nGebührenverzeichnis vorgesehen ist, nach festen          3. die Aufwendungen für das Aufbringen von vor-\nSätzen erhoben. Für die Beglaubigung von Meß-                geschriebenen Bezeichnungen auf Meßgeräten bei\ngeräten, für die im Gebührenverzei.chnis kein fester         Ergänzungs- und Berichtigungsarbeiten in Höhe\nSatz vorgesehen ist oder die im Gebührenverzeich-            der Selbstkosten, mindestens jedoch für jede\nnis nicht enthalten sind, werden Gebühren nach dem           Bezeichnung 0,20 Deutsche Mark, soweit im Ge-\nArbeitsaufwand erhoben.                                      bührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist;\n4. der Sach- und Zeitaufwand für Verpackung und\n§ 3\nVersand von Meßgeräten;\nGebühren nach dem Arbeitsaufwand               5. für die Ausstellung von Bescheinigungen über\nPrüfergebnisse 0,50 Deutsche Mark für die Seite,\n(1} Wird die Gebühr nach dem Arbeitsaufwand               auch wenn die Bescheinigung auf mechanischem\nerhoben, so sind zu berechnen:\nWeg oder durch Ablichtung hergestellt worden\n1. je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit                       ist. Jede angefangene Seite wird als voll ge-\nrechnet. Für die Ablichtung ist bei größerem\na) für Bedienstete mit wissenschaftlicher Vor-           Format als DIN B 4 1,00 Deutsche Mark zu be-\nbildung oder entsprechend Eingestufte 20,00          rechnen.\nDeutsche Mark,\nb) für Bedienstete mit technischer Fachausbildung\n§ 7\noder entsprechend Eingestufte 14,00 Deutsche\nMa.rk,                                                    Anwendung der Eichgebührenordnung\nc) für sonstige Bedienstete 10,00 Deutsche Mark;       Die §§ 2 bis 4, 10, 11 und 14 bis 17 der Eich-\ngebührenordnung vom 30. Juni 1959 (Bundesanzei-\n2. als Zuschlag für die Gemeinkosten der Prüfstelle      ger Nr. 124 vom 3. Juli 1959), zuletzt geändert durch\nje Stunde aufgewendeter         Arbeitszeit   13,00  die Vierte Verordnung zur Anderung der Eich-\nDeutsche Mark.                                       gebührenordnung vom 10. April 1968 (Bundesanzei-\n(2) Angefangene Viertelstunden sind auf volle         ger Nr. 79 vom 25. April 1968), sind entsprechend\nViertelstunden aufzurunden.                               anzuwenden.\n§ 8\n§ 4\nGeltung im Land Berlin\nBeglaubigung außerhalb der üblichen Dienststunden            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber•\nWerden Beglaubigungen auf Veranlassung des            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAntragstellers in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr,        blatt I S. 1} in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nan Sonn- oder Feiertagen oder an Sonnabenden vor-         auch im Land Berlin.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                        967\n§ 9                             vom 25. Juli 1962 (Bundesanzeiger Nr. 143 vom\n1. August 1962), zuletzt geändert durch die Zweite\nInkrafttreten\nVerordnung zur .Änderung der Gebührenordnung\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.       für die amtliche Beglaubigung von Meßgeräten für\nGleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die amt-       Elektrizität vom 10. April 1968 (Bundesanzeiger\nliche Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität        Nr. 79 vom 25. April 1968), außer Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schöllhorn","968                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                  Deutsche Mark\nMeßgeräte für Elektrizität\n1 a)   Gleichstrom-Amperestunden-Motorzähler (Gattung 111 und 112)\nsowie Gleichstromwattstundenzähler (Gattung 121 und 122) bis\n1 000 Volt Nennspannung für Zweileiteranlagen mit Nenn- oder\nGrenzstromstärken\nbis      50 Ampere                                                                3,00\nüber     50 Ampere bis 100 Ampere                                                 4,50\nüber 100    Ampere bis 300 Ampere                                                 7,50\nüber 300    Ampere bis 1 000 Ampere                                              15,00\nüber 1 000  Ampere                                                               15,00 zuzügl.\n7 ,50 für jede volle oder\nangefangene Stufe von\n1 000 Ampere\nb)  Gleichstrom-Amperestunden- sowie Wattstunden-Motorzähler bis\n1 000 Volt Nennspannung für Dreileiteranlagen                        das   1,2fache wie zu a)\nc)  Gleichstrom-Wattstundenmotorzähler über 1 000 Volt Nennspan-\nnung                                                                 wie zu a) oder b) zuzügl.\n2,50 für jede Stufe von\n1 000 Volt\nd) Elektrolyt-Zähler (Gattung 113)                                       wie zu a) oder b)\n2 a)  Einphasen-Wechselstromzähler (Gat.,tung 212) für Wirk- oder Blind-\nverbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für Zweileiteranlagen mit\nNenn- oder Grenzstromstärken\nbis 100 Ampere                                                                    3,00\nüber 100 Ampere bis 300 Ampere                                                    4,50\nb)  Einphasen-Wechselstromzähler (Gattung 212) für Wirk- oder Blind-\nverbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für Dreileiteranlagen          das 1,2fache wie zu a)\n3 a)   Mehrphasen-Wechselstromzähler (Gattung 212) für Wirk- oder\nBlindverbrauch bis 1 000 Volt Nennspannung für direkten Anschluß\n(l) mit 2 Triebsystemen und Nenn- oder Grenzstromstärken\nbis 100 Ampere                                                               4,50\nüber 100 Ampere bis 300 Ampere                                               5,50\n(2) mit 3 Triebsystemen und Nenn- oder Grenzstrornslärken\nbis 100 Ampere                                                               5,50\nüber 100 Ampere bis 300 Ampere                                               7,50\nb)  Mehrphasen-Wechselstromzähler für Wirk- oder Blindverbrauch\nüber 1 000 Volt Nennspannung oder über 300 Ampere Nennstrom\noder Gn~nzstrom für direkten Anschluß                                nach dem Arbeitsaufwand\nc) Mehrphasen-Wechselstromzähler für Scheinverbrauch (Gattung 212)\nfür direkten Anschluß                                                das 1,2fache wie zu a)\n4     Ein- oder Mehrphasen-W~chselstromzähler zum Anschluß an Meß-\nwandler                                                               wie zu lfd. Nr. 2 und 3\nzuzügl. 1,25\nBei Elektrizitätszählern mit Primärzählwerk (§ 978 Nr. 1 der\nEichordnung) richtet sich die Gebühr nach den sekundären Nenn-\ngrößen.","Nr. G2     Tag der Ausgctbe: Bonn, den 30. Juni 1970                          969\nLfd.                                                                                          Gebühr\nNr.                                 Gt~~Jcnstimd                                          Deutsche Mark\n5 a)   Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximum-\nZühler) oder eine Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Uberver-\nbrauchs (Ubcrverbruuchs- oder Spitzenzähler)                                             1,25\nb) Zusatzeinrichtungen für Mehrfach-Tarif\n(1) Zweitarifeinrichtung                                                                 1,25\n(2) Dreitmifeinrichtung                                                                  2,50\n6 a)   Prüfung von Elektrizitätszählern an zusätzlichen Prüfpunkten auf\nAntrag je Prüfpunkt.                                                       das O,lfache wie zu lfd.\nNr. 1 bis 5\nb) bei Vorlage von weniger als 30 Stück der in lfd. Nr. 1 bis 5 an-\ngeführten Elektrizitätszähler gleicher elektrischer Daten                  das 1,3fache wie zu lfd.\nNr. 1 bis 6a)\n7      Elektrizitätszähler-Gruppen, die aus mehreren in ein gemeinsames\nGehäuse eingebauten vollständigen Einzelzählern bestehen, von\ndenen jeder einen Verbrauch getrennt anzeigt,\nje Einzelzähler                                                            wie zu lfd. Nr. 1 bis 6\n8      Einstellung eines Elektrizitätszählers auf Antrag                          nach dem Arbeitsaufwand\n9 a)   Ausstellung eines Beglaubigungsscheines auf Antrag\n(1) erste Ausfertigung je Seite                                                          2,00\n(2) weitere Ausfertigungen je Seite                                                      1,00\nb) Ausstellung eines Sammel-Beglaubigungsscheines auf Antrag\n(1) erste Ausfertigung\nfür den ersten Elektrizitätszähler                                                   2,00\nfür jeden weiteren Elektrizitätszähler                                               0,40\n(2) weitere Ausfertigung je Seite                                                        1,00\n10 a)   Stromwandler (Hauptgattung 310 und Gruppe 500) für Reihenspan-\nnungen bis 3 000 Volt und Nennstromstärken\nbis      500 Ampere                                                                     25,00\nüber     500 Ampere bis 1 000 Ampere                                                    35,00\nüber 1 000 Ampere bis 2 000 Ampere                                                      50,00\nüber 2 000 Ampere bis 3 000 Ampere                                                      70,00\nüber 3 000 Ampere bis 5 000 Ampere                                                    110,00\nüber 5 000 Ampere bis 8 000 Ampere                                                    170,00\nüber 8 000 Ampere bis 10 000 Ampere                                                   270,00\nüber 10 000 Ampere bis 12 000 Ampere                                                  450,00\nDie Gebühren gelten für die Prüfung der Isolierung und die\nMessung der Fehler bei 8 Prüfpunkten.\nb) Großbereichstromwandler für Reihenspannungen bis 3 000 Volt                wie zu a), jedoch nach dem\nhöchsten Prüfstrom\nc) Stromwandler für Reihenspannungen bis 3 000 Volt mit mehreren\nMeßkernen, deren Prüfung vorgeschrieben ist, für jeden Kern                wie zu a) oder b)\nd) Stromwandler für Reihenspannungen\nüber 3 000 Volt bis 10 000 Volt                                            wie zu a), b) oder c) zuzügl.\n20,00\nüber   10 000 Volt bis 20 000 Volt                                         wie zu a), b) oder c) zuzügl.\n40,00\nüber 20 000 Volt bis 30 000 Volt                                           wie zu a), b) oder c) zuzügl.\n60,00\nüber 30 000 Volt bis 110 000 Volt                                          wie zu a), b) oder c) zuzügl.\n120,00","970                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nLfd.                                                                                   Gebühr\nNr.\nGegenstand                                      Deutsche Mark\nüber 110 000 Volt lJis 150 000 Volt                                 wie zu a), b) oder c) zuzügl.\n170,00\nüber 150 000 Voll bis 220 000 Volt                                  wie zu a), b) oder c) zuzügl.\n230,00\nüber 220 000 Volt                                                   wie zu a), b) oder c) zuzügl.\n650,00\n11 a)   Einphasen-Spannungswandler (Hauptgattung 320 und Gruppe 500)\nfür eine Reihenspannung\nbis      3 000 Volt                                                             25,00\nüber 3 000 Volt bis 10 000 Volt                                                 45,00\nüber 10 000 Volt bis 20 000 Volt                                                 65,00\nüber 20 000 Volt bis 30 000 Volt                                                85,00\nüber 30 000 Volt bis 110 000 Volt                                              170,00\nüber 110 000 Volt bis 150 000 Volt                                             250,00\nüber 150 000 Volt bis 220 000 Volt                                             350,00\nüber 220 000 Volt                                                              900,00\nDie Gebühren gelten für die Prüfung der Isolierung und die\nMessung der Fehler bei 4 Prüfpunkten. Der Gebührenberechnung\nist die verkettete Spannung zugrunde zu legen.\nb) Kapazitive Spannungswandler                                         das 1,5fache wie zu a)\nc) Mehrphasen-Spannungswandler\nfür jede Phase                                                      wie zu a)\n12      Strom- oder Spannungswandler mit mehreren Nennübersetzungen\n(1) für die größte Nennübersetzung                                  wie zu lfd. Nr. 10 oder 11\n(2) für weitere Nennübersetzungen je .Prüfpunkt                     das 0, lfache wie zu lfd.\nNr. 10a), 10b), 10c) oder\n11\n13      Prüfung von Strom- oder Spannungswandlern an zusätzlichen Prüf-\npunkten je Prüfpunkt                                                das 0, lfache wie zu lfd.\nNr. 10 a), 10 b), 10 c) oder\n11\n14      Kombinierte Strom- und Spannungswandler (Hauptgattung 330)\n(1) für den Stromwandlerteil\na) für Reihenspannungen unter 60 000 Volt                      wie zu lfd. Nr. 10 a), 10 b),\n10 c), 12 und 13\nb) für Reihenspannungen von 60 000 Volt und darüber            wie zu lfd. Nr. 10 a), 10 b),\n10 c), 12 und 13 zuzügl.\n50,00\n(2) für den Spannungswandlerteil                                   wie zu lfd. Nr. 11, 12 und\n13\n15     Ausstellung eines Beglaubigungsscheines mit Fehlerverzeichnis auf\nAntrag\n(1) erste Ausfertigung       je Seite                                            2,00\n(2) weitere Ausfertigungen je Seite                                               1,00\n16 a)  Meßsätze, die als Ganzes zu beglaubigen sind, unabhängig davon,\nob die Fehler des Meßsatzes direkt gemessen oder aus den Fehlern\ndes Zählers und der Meßwandler rechnerisch ermittelt werden, ein-\nschließlich Ausstellung eines Beglaubigungsscheines mit Fehler-\nverzeichnis                                                         die Summe der Gebühren\nfür Zähler und Wandler\nwie zu lfd. Nr. 4 bis 14 zu-\nzügl. 20 v. H., wobei dieser\nZuschlag jedoch 100,00 DM\nnicht überschreiten darf.","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         971\nLfd.                                                                                       Gebühr\nNr.\nGegenstand                                           Deutsche Mark\nb)  Weitere Ausfertigung eines Beglaubigungsscheines mit Fehlerver-\nzeichnis je Seite                                                                     1,00\n17      Beglaubigungen von M(~ßwandlern oder Meßsätzen am Betriebsort           das 1,5f ache wie zu lfd.\nNr. 10 bis 14 oder 4 bis 14\nMeßgeräte für Wasser\nWasserzähler mit beweglichen Meßkammem\n(Hauptgattung 10), Trommelzähler (Gattung 11),\nfür jede Ivfoßkammer\nbis    1 Liter                                                                       2,00\nvon 2 Liter                                                                          3,70\nvon 5 Liter                                                                          6,00\nvon 10 und 20 Li tcr                                                                 7,50\nvon 50 Liter                                                                        10,00\nvon 100 Liter                                                                       18,50\n2      Wasserzähler mit feststehenden Meßkammem und beweglichen\nTrennwänden in den Meßkammem (Hauptgattung 20), Kolben-\nzähler (Gattung 21), Scheibenzähler (Gattung 22), Ringkolbenzähler\n(Gattung 23) mit einer Nennbelastung\nbis      10 Kubikmeter/Stunde                                                        2,00\nüber    10 bis    20 Kubikmeter/Stunde                                               3,70\nüber    20 bis    50 Kubikmeter/Stunde                                               7,50\nüber    50 bis 100 Kubikmeter/Stunde                                                15,00\nüber 100 bis 200 Kubikmeter/Stunde                                                  18,50\nüber 200 bis 500 Kubikmeter/Stunde                                                  37,50\nüber 500 bis 1 000 Kubikmeter/Stunde                                                75,00\nüber 1 000 bis 2 000 Kubikmeter/Stunde                                             112,00\nüber 2 000 Kubikmeter/Stunde                                            nach dem Arbeitsaufwand\n3      Wasserzähler ohne Meßkammer (Hauptgattung 30), Flügelradzähler\n(Gattung 31), Woltmannzähler (Gattung 32)                               wie zu lfd. Nr. 2\n4      Münzwasserzähler (Hauptgattung 50)                                      wie zu lfd. Nr. 2\n5      Verbundwasserzähler\n(1) Prüfung der Einzelzähler                                            die Summe der Gebühren\nfür jeden Einzelzähler wie\nzu lfd. Nr. 1 bis 4\n(2) Prüfung der ordnungsmäßigen Wirkungsweise der. Verbund-\nschaltung                                                           das 0,2fache wie zu (1)\nDie Gebühren nach lfd. Nr. 1 bis 5 gelten für alle vorgeschrie-\nbenen Prüfpunkte.\n6      Prüfung weiterer Punkte auf Antrag für jeden weiteren Prüfpunkt         das 0,2fache wie zu lfd.\nNr. 1 bis 5\nMeßgeräte für Gas\nVerdrängungsgaszähler (Hauptgattung 110 und 120) sowie Meß-\nradgaszähler (Hauptgattung 210) mit einer Nennbelastung\nbis        6 Kubikmeter/Stunde                                                        3,10\nüber       6 bis    15 Kubikmeter/Stunde                                              5,50\nüber      15 bis    20 Kubikmeter/Stunde                                              8,60\nüber      20 bis    30 Kubikmeter/Stunde                                            12,00\nüber      30 bis    50 Kubikmeter/Stunde                                            18,00","972                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nLfd.                                                                                   Gebühr\nNr.                                 Cc~Jcnsland                                     Deutsche Mark\nüber        ~Obis      100 Kubikmeter/Stunde                                        30,00\nübe,       100 bis    200 Kubikmeter/Stunde                                         48,00\nüber      200 bis     '.100 Kubikmeter/Stunde                                       60,00\nüber      :mo bis 500 Kubikmeter/Stunde                                             78,00\nüber      500 bis 1 000 Kubikmeter/Stunde                                           90,00\nüber    1 000 bis 2 000 Kubikmeter/Stunde                                         120,00\nüber    2 000 bis 5 000 Kubikmeter/Stunde                                         150,00\nüber    5 000 bis J O 000 Kubikmeter/Stunde                                       190,00\nüber   10 000 Kubikmcl<:r/Stunde                                                  240,00\n2   Drehkolben~Jaszählcr (Jfouptgattung 130) mit einer Nennbelastung\nbis JOO Kuhikmctr~r/Sl.unde                                                         60,00\nüber 300 Kubikmeter/Stunde                                              Gebühren nach lfd. Nr. 1\n3   Münzgusziihl(!r mit (!ingebautem Münzwerk zur Verrechnung               wie zu lfd. Nr. 1 zuzügl.\n1,50\n4   Verbundgaszähler\n(1) Prüfu11q dc'r Einzelzähler                                          die Summ<:! der Gebühren\nfür jeden Einzelgaszähler\nwie zu lfd. Nr. 1\n(2) Prü1ung der ordnungsmäßigen Wirkungsweise der Verbund-\nschaltung                                                          das 0,2fache wie zu (1)\n5   Zusätzliche Meßgeräte\n(1) Meßgeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk (Hauptgattung 730)           nach dem Arbeitsaufwand\n(2) Zustanclsmengenumwerter (Gattung 741)\na) Priifung auf dem Prüfstand                                                  60,00\nb) Prüfung eines an einem Gaszähler angebauten Mengen-\numwerters                                                      nach dem Arbeitsaufwand\n(:3) Brennwert-Mengenumwerter (Gattung 742)                             nach dem Arbeitsaufwand\n(4) Meßgerdte mit Frequenzmeßwerk (Hauptgattung 770)                    nach dem Arbeitsaufwand\n6   Vorprüfung anbaufähiger Zusatzeinrichtungen\n{1) Münzwerke (Hauptgattung 750)                                                     1,50\n(2) andere Zusatzeinrichtungen                                          nach dem Arbeitsauf-Wa.nd"]}