{"id":"bgbl1-1970-61-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":61,"date":"1970-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/61#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_61.pdf#page=30","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten","law_date":"1970-06-27T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["906                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten\nVom 27. Juni 1970\nAuf Grund des § 33 f Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbe-       2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder ver-\nordnung in der Fassung des Artikels 13 des Kosten-           gleichbare Angestellte            27 Deutsche Mark,\nermächtigungs-Änderungsgesetzes        vom     23. Juni  3. für sonstige Bedienstete           23 Deutsche Mark.\n1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. 805) und des § 60 a Abs. 2\nAngefangene Stunden sind auf volle Stunden aufzu-\nSatz 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem\nrunden.\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im Ein-       (3) Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und          einer Bauart darf 2 000 Deutsche Mark nicht über-\nmit Zustimmung des Bundesrnles verordnet:                steigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen\naußergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis\nauf das Doppelte erhöht werden.\nArtikel 1                            (4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungs-\nNach § 5 der Verordnung über das Verfahren bei        scheines oder des Abdruckes eines Zulassungsschei-\nder Zulassung der Bauart von Spielgeräten vom            nes beträgt 20 Deutsche Mark und für die Erteilung\n6. Februar 1962 (Bundesgeselzbl. I S. 156), geändert     eines Zulassungszeichens 10 Deutsche Mark. Wer-\ndurch die Verordnung zur Änderung von Vorschrif-         den der Abdruck des Zulassungsscheines und das\nten auf dem Gebiet der gewerbsmäßig veranstalte-        Zulassungszeichen für ein Nachbaugerät, das nicht\nten Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 17. April           aufgestellt worden ist, zurückgegeben und ein neuer\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 309), wird folgender § 6     Abdruck des Zulassungsscheines und ein neues Zu-\neingefügt:                                               lassungszeichen erteilt, so beträgt die Gebühr ins-\ngesamt 5 Deutsche Mark.\n,,§ 6\n(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskosten-\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er-     gesetzes genannten Auslagen sind vom Antragstel-\nhebt für                                                 ler die Aufwendungen zu erstatten, die durch bean-\n1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spiel-     tragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.\"\ngerätes und\n2. die Erteilung eines Zulassungsscheines oder des                               Artikel 2\nAbdruckes eines Zulassungsscheines sowie die Er-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nteilung eines Zulassungszeichens                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvon dem Antragsteller Kosten (Gebühren und Aus-          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 des Ko-\nlagen).                                                  stenermächtigungs-Anderungsgesetzes und Artikel\n(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulas-       XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der\nsung der Bauart eines Spielgerätes sind nach der         Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesge-\ndafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hier-       setzbl. I S. 61) auch im Land Berlin.\nbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen:\n1. Für Beamte des höheren Dienstes oder vergleich-                               Artikel 3\nbare Angestellte                33 Deutsche Mark,       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}