{"id":"bgbl1-1970-60-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":60,"date":"1970-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/60#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_60.pdf#page=21","order":4,"title":"Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":865,"pdf_page":21,"num_pages":12,"content":["Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970                         865\nGebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\n(GebOSt)\nVom 26. Juni 1970\nAuf Grund dc)s § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver-            amten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus\nkehrsgesetzes cmd des § 34 a Abs. 2 und 3 des Fahr-             Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nlehrergesetzes, jeweils in der Fassung des Kosten-              vereinfachung und dergleichen an die Behörden,_\nermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970               Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen\n(Bundesgesetzbl. I S. 805), und, soweit es sich nicht           zu leisten sind,\num Gebühren für Maßnahmen von Bundesbehörden                8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit\nhandelt, mit Zustimmung des Bundesrates wird ver-               Ausnahme der hi-erbei erwachsenden Postge-\nordnet:                                                         bühren, und die Verwahrung von Sachen,\n§ 1                             9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sach-\nverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-\nGebührentarif\nverkehr und der amtlich anerkannten medizi-\nFür Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-                nisch-psychologischen Untersuchungsstellen en t-\ngen im Sinne des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes              fallende Mehrwertsteuer,\nund des § 34 a des Fahrlehrergesetzes sind Gebüh-         10. die Auf~endungen für dle Ubersendung oder\nren nach dem Gebührentarif für Maßnahmen ;m                     Uberbringung der Mitteilung der Zulassungs-\nStraßenverkehr (Anlc1gP) zu entrichten.                         stelle an den Versicherer auf Grund der Ver-\nsicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder\n§ 2                                  der Anzeige nach § 29 c Abs. 2 StVZO.\nAuslagen                              (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten\n(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes be-         Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die\nstimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende            Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebüh- -\nAuslagen zu tragen:                                       renfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1\nbis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 5,- DM\n1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-\nübersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten\nund Fernschreibgebühren,\nim Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.\n2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab-\nschriften und Auszüge, die auf besonderen An-\ntrag erteilt werden; für die Berechnung der als                                 § 3\nAuslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten\ndie Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der                               Kostengläubiger\nKostenordnung,                                           (1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen\n3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf be-           Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung\nsonderen Antrag gefertigt werden,                    oder Untersuchung vornimmt.\n4. Kosten, die durch öffentliche· Bekanntmachung             (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten\nentstehen, mit Ausnahme der hierbei erwach-          Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-\nsenden Postgebühren,                                 verkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle\n5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes          für den Kraftfafazeugverkehr Kostengläubiger.\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sach-\nverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein\nSachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3                                       § 4\njenes Gesetzes keine Entschädigung, ist der                               Kostenschuldner\nBetrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\nnach dem Gesetz zu zahlen wäre,\n1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Unter-\n6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle\nsuchung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie\nden Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder\nvorgenommen wird,\ntarifvertraglicher Vorschriften gewährten Ver-\ngütungen      (Reisekostenvergütung, Auslagen-       2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen\nersatz) und die Kosten für die Bereitstellung             Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-\nvon Räumen; für Personen, die weder Bundes-               rung übernommen hat,\nnoch Landesbedienstete sind, gelten die Vor-         3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ge-\nschriften über die Vergütung der Reisekosten              setzes haftet.\nder Bundesbeamten entsprechend,                         (2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\n7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen        suchungen zur Dberwachung von Betrieben ist der\nBehörden, öffentlichen Einrichtungen oder Be-        Inhaber des Betriebes Kostenschuldner.","866                                 Bundesgesertzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-         8. die Beamten und Angestellten internationaler\nschuldner.                                                    Organisationen, denen in der Bundesrepublik\n§ s                                Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie diplo-\nmatischen Vertretern gewährt werden,\nPersönliche Gebührenfreiheit\n9. die Ehegatten der in den Nummern 4 und 6 bis 8\n(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem                   genannten Personen.\n1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs mit Aus-\n(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Num-\nnahme der Nummern 121, 122, 123, 210, 225, 231\nmern 314 und 315 des Gebührentarifs sind, soweit\nund 263 sind befreit:\nes sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-         StVZO handelt, die in Absatz 1 Nr. 4 bis 9 aufge-\nunmittclbaren juristischen Personen des öffent-       führten Vertretungen und Personen befreit.\nlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil-\n·weise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus           (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in\ndem Haushalt des Bundes getragen werden,             Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren\nDritten aufzuerlegen.\n2. die Länder und die juristischen Personen des\nöffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen         (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht\neines Landes für Rechnung eines Landes verwal-       für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne\ntet werden,                                           des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für\ngleichartige Einrichtungen der Länder sowie für\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern\nöffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der\ndie Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-\nBund oder ein Land beteiligt ist.\ngen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen be-\ntreffen,                                                 (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Ab-\n4. die beglaubigten diplomatischen Vertretungen           satz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen\nund deren Mitglieder sowie Personen, die zum         folgender Behörden verpflichtet:\nGeschäftspersonal dieser Vertretungen gehören         1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\nund der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unter-    2. Bundesanstalt für Materialprüfung.\nliegen,                                                  (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige\n5. die zugelassenen konsularischen Vertretungen,          Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgrün-\nwenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des       den Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung\nEntsendestaates ist und außerhalb seines Amtes       für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-\nkeine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik           gen gewähren, die wegen der Behinderung erfor-\nDeutschland ausübt,                                   derlich werden.\n6. die zugelassenen Konsularvertreter (Generalkon-                                    § 6\nsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten)                          Geltung im Land Berlin\noder Personen, die zum Geschäftspersonal dieser\nKonsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Entsendestaates sind und außerhalb ihres          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAmtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepu-       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2\nblik Deutschland ausüben,                             des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und § 39 des\n7. die Mitglieder der Handelsvertretungen der\nFahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundes-\nVolksrepublik Bulgarien, der Polnischen Volks-\ngesetzbl. I S. 1336) auch im Land Berlin.\nrepublik, der Tschechoslowakischen Sozialisti-\nschen Republik und der Ungarischen Volksrepu-\n§ 7\nblik, wenn sie Angehörige des Entsendestaates\nsind und außerhalb ihres Amtes keine Erwerbs-                              Inkrafttreten\ntätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aus-          Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1970 in\nüben,                                                 Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1970\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970          867\nAnlage zu § 1\nGebührentarif\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\n(GebTSt)\n1. Abschnitt\nGebühren des Bundes\nGebühren-                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                            DM\nAllgemeine Betriebserlaubnisse und Allgemeine Bauartgenehmigungen\n101     Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\n101.1      für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile            360,00\n101.2      in anderen Fällen                                                      480,00\n102     Erteilung oder Versagung eines Ni;ichtrags zu einer Allgemeinen Be-\ntriebserlaubnis\n102.1      für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile             90,00\n102.2      in anderen Fällen                                                      120,00\n103     Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für\nFahrzeugteile                                                            360,00\n104     Erteilung oder Versagung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Bauart-\ngenehmigung für Fahrzeugteile                                              90,00\n105     Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allge-\nmeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung                            90,00\nErfassung von Fahrzeugen\n111     Zuteilung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes (einschließlich der\nAufstellung der Erfassungsunterlagen)                                       6,00\n112     Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeug-\nbrief                                                                       3,00\n113     Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Eigentumswechsel\n113.1      bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief                                         4,00\n113.2      bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief                                        3,00\n114     Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zutei-\nlung von Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungs-\nkennzeichen                                                                 0,10\nMitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von Urkunden\n121     Aufbietung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes, ein-\nschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung                     10,00\n122     Ungültigerklärung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nscheins, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung         10,00\n123     Ungültigerklärung eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der\nöffentlichen Bekanntmachung                                                10,00\nAuskünfte\n131     Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger\n131.1      Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen\nim Normalfall                                                            3,00\n131.2      Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall                         4,00","868                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nCdrührcn-                                                                                                  Gebühr\nNr.                                                       Cegens!ctnd\nDM\nLi 1<1 llsk u 1d 1 (du I bcsond(~r(:n J\\ ntrag innerhalb von 12 Stunden nach\n( ~ (' h ii h r< : n (: n 1. r i eil 1. u n ~) )                                                 60,00\n132      /\\usku11fl d11s dem Vnk()hrszentralregister an Privatpersonen                                        8,00\nt:n     Bcc1rb(:il 111HJ ,,i,1(•s Sl1chcml.rnqs und Nachweis über den Verbleib eines\nFc1hrzcl1qs                                                                                         10,00\nSonstiges\n199     Für dndcrc dis die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen kön-\nnen Cehühren c\\ntwc!dc\\r nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen\noder mich dem Zci I mlf wand mit 23,00 DM je angefangene Arbeitsstunde\nerholw11 wc•rclc·n.\n2. Abschnitt\nGebühren der Behörden im Landesbereich\nGehühren-                                                                                                Gebühr\nNr.                                                                                                   DM\nFahrerlaubnis und führerschein\n201     Prüfun9 eines !\\ n l.rc1~1s c11lf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die ört-\nliche Behörde                                                                                         4,00\n202     Erteil unq o<l('r Erwci Lcrung einer Fahrerlaubnis urid Ausfertigung des\nFüluP rschei ns                                                                                     10,00\n203     :Crwc~iterunq eiJwr Fcll1rPrlaubnis und Eintragung im Führerschein                                    7,00\n204     Ortsk undeprülunq                                                                              3,00-15,00\n205     Verlüngerun~J eirwr Fahrerluubnis zur Fahrgastbeförderung und Ein-\ntragung irn Führerschein zur Fahrgastbeförderung                                                      7,00\n206     Andenmg oder Er~Jünzung eines Führerscheins (ausgenommen Erwei-\nterungc!n und Vcrläng0rungen)                                                                         3,00\n207     AusforligunrJ eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder\nunbrauchbc1r geworcl(!nen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen\nUngülU~rerk lärung                                                                                   10,00\n208     Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Ver-\nsagung der Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;\nEntziehung einPr Fahrnrlaubnis; Untersagen des Führens von Fahr-\nzeugen oder Tieren WP-qcn geistiger oder körperlicher Mängel des Be-\ntroffenen                                                                                     10,00-90,00\n209     ZwangsweisP Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahr-\nerlaubnis\nDie Gebühr isl t1uch Ji:illig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise\nEinziehun~J erst JJc1d1 Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden\nist.                                                                                           5,00-35,00\n210     Ungüll.igcrklürung eines Fühn-:rscheins                                                              10,00\n211     Entscheidung über diC' Erteilung eines Internationalen Führerscheins                                  5,00\n212     Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als\nErsatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den\nKosten eiiwr etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                                  5,00\n213     Änderung oder Ergtinzung eines Internationalen Führerscheins                                          2,50\n214     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Min-\ndes 1:alter der Kraflfahrzeugführer                                                                   6,00\n215     Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vor-\nschriften über Fahrf•rlaubnisse und Führerscheine                                              5,00-35,00","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970        869\nGebühren-                                                                        Gebühr\nNr.                                Gegenstand                                 DM\nZulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern\n221     Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzel-\nfohrzcug oder für ein Fc:1hrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten Typ\ngehört                                                                     3,50\n222     Ausgabe eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes                          2,00\n223     Berichtigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes und der Erfas-\nsungsunterlagen\n223.1      wegen Eigentumswechsels                                                 4,00\n223.2      aus anderem Anlaß                                                       2,00\n224     A usfcrligung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes als Ersatz\n224.1     für einen unbruuchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer\nder Gebühr für die Zuteilung des Briefes                               10,00\n224.2     für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes\nund für die Aufbietung                                                  10,00\n225     Aufbielung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes           10,00\n226     Aus[erligung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins                     7,50\n227     Erneuerung ch~s Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bei Änderung der\nBauart des Fahrzeugs, beim Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder\nbeim Wechsel des Eigentümers                                               9,00\n228     Berichtigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins oder eines Nach-\nweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulasstmgsfreies Fahrzeug       3,00\n229     Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Not-\nfalleinsatz\", gegebenenfalls einschließlich der Eintragung im Kraftfahr-\nzeugschein                                                                10,00\n230     Ausfertigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins als Ersatz für\neinen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten für\neine etwaige öffentliche Ungültigerklärung                                10,00\n231     Ungültigerklärung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nscheins                                                                   10,00\n232     Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses\n232.1     für die Erstschrift                                                      6,00\n232.2     für jede weitere Ausfertigung                                            1,00\n233     Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses\n233.1     für die Erstschrift                                                      2,50\n233.2     für jede weitere Ausfertigung                                            1,00\n234     Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug     3,00\n235     Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens                          4,00\n236     Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung\neiner Stempelplakette                                                      3,50\n237     Zuteilung einer Stempelplakette                                            0,50\n238     Ausfertigung eines besonderen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins\nfür Probe- und Uberführungsfahrten sowie Zuteilung eines roten Kenn-\nzeichens für ein einzelnes bestimmtes Fahrzeug                            10,00\n239     Ausfertigung eines besonderen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins\nfür Probe- und Uberführungsfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten\nFahrzeugs\n239.1     bis zu vier Seiten                                                       4,00\n239.2     für jede weitere Seite                                                   1,00\njedoch höchstens                                                     20,00\n240     Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wieder-\nkehrenden Verwendung                                                      20,00","870                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebühren-                          Gegenstand                                       Gebühr\nNr.                                                                              DM\n241     Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptunter-\nsuchungen                                                                       0,50\n242     Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 4\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Europäischen Ubereinkommen über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)               5,00\n243     Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung\neines Fahrzeugs                                                                  5,00\n244     Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschließ-\nlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahr-\nzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des\nKennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Be-\ntriebs                                                                           5,00\n245     Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhänger-\nbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempe-\nlung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von An-\nhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis\nfür ein zulassungsfreies Fahrzeug\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangs-\nweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt\nworden sind                                                             10,00-60,00\n246     Aushändigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bei Wieder-\ninbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers nach vorüber-\ngehender Stillegung einschließlich der Abstemp.elung des Kennzeichens.,\naußer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette                         7,00\n247     Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung\nvorzuführen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche\nAufforderung, Anordnung der Beibringung eines Sachverständigen-\ngutachtens über ein Fahrzeug                                                     5,00\n248     Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zu-\nlassungsstelle                                                                   3,00\n249     Ubersendung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes an einen Kre-\nditgeber oder Sicherungseigentümer, einschließlich der damit zusammen-\nhängenden Verwahrung                                                             3,00\n250     Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Ver-\nsicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige\nnach § 29 c Abs. 2 St VZO                                               gebührenfrei\n251     Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraft-\nfahrzeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs                            3,00\n252     Auskunft der Zulassungsstelle über ein Kraftfahrzeug oder einen\nAnhänger\n252.1      bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                       2,00\n252.2      in anderen Fällen                                                             .3,00\n253     Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins          5,00\n254     Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins\nals Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer\nden Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                         5,00\n255     Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Zulassungsscheins                  2,50\n258     Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von\nKraftfahrzeugen\n258.1      für eine Einzelgenehmigung                                                   10,00\n258.2      für eine Dauergenehmigung                                             20,00-45,00\n259     Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der\nStVZO über die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb\nvon Kraftfahrzeugen oder Anhängern                                       5,00-300,00","Nr. 60 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970                  871\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand                                         DM\nNr.\nMaßnahmen im Bereich der StVO; Erlaubnisse für Beförderungen\n261      Zustimmung zu Maßnahmen der Bauunternehmer an Baustellen                      10,00-100,00\n262      Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                                 5,00-300,00\n263      Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inan-\nspruchnahme                                                                            0,10\n264      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO                  5,00-300,00\nFahrlehrerwesen\n271      Fahrlehrerprüfung\n271.1      für Klasse 3                                                                       200,00\n271.2      für die Klassen 3 und 1                                                            250,00\n271.3      für die Klassen 3 und 2                                                            300,00\n271.4      für die Klassen 3 und 2 und 1                                                      350,00\n271.5      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1                              100,00\n271.6      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2                              150,00\n271.7      für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1                       200,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung\nnicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um\njeweils 20 v. I--I. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht\nfür die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und\nohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n272     Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 278)\n272.1      der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\nefnes Fahrlehrerscheins                                                             35,00\n272.2      der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Aus-\nfertigung der Bescheinigung nach§ 31 Abs. 2 FahrlG                          10,00- 20,00\n272.3      der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\neiner Erlaubnisurkunde                                                             100,00\n272.4      der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-\ngung einer Erlaubnisurkunde                                                         75,00\n272.5      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gege-\nbenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde       100,00-300,00\n273      Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach\n278)\n273.1      der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\neines Fahrlehrerscheins                                                             35,00\n273.2      der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung\neiner Erlaubnisurkunde                                                              50,00\n273.3      der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-\ngung einer Erlaubnisurkunde                                                         35,00\n273.4      der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gege-\nbenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungs-\nurkunde                                                                     50,00-150,00\n274      Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die\nEinzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-\nkennungsurkunde                                                                        3,50\n275      Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die\nEinzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-\nkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene{n) oder unbrauchbar\ngewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültig-\nerklärung                                                                             10,00","872                                 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebühren-                                                                            Gebühr\nGegensfi1nd\nNr.                                                                               DM\n276     Rückndhnw oder Widerruf\n276.1       der Fahrlchrcrlaulrnis oder ihrer Erweiterung                         35,00- 90,00\n276.2       der 1'.inzclc1usbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung              15,00- 30,00\n276.3       der Fuhrschulerlc1ubnis oder ihrer Erweiterung                        50,00-200,00\n276.4       der Zweinstellcncrlaubnis oder ihrer Erweiterung                      35,00-150,00\n276.5      der c:imtlichcn Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder\nihrer Erweiterung                                                     50,00-300,00\n277     Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung\nüber die Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer\nAnerkennungsurkunde                                                        5,00-- 35,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangs-\nweise Einziehunn erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt\nworden ist.\n278     Uberprüfung an Orl und Stelle\n278.1       einer Fahrschule oder Zweigstelle                                     30,00-300,00\n278.2      einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                      50,00-500,00\n279     Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahr-\nlehrerwesen                                                               10,00- 35,00\nSachverständigenwesen\n281     Prüfung für die\n281.1       amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                    250,00\n281.2       amtliche Anerkennung als Prüfer                                              180,00\n281.3       amtliche Anerkennung als Prüfer mit beschränkten Befugnissen                 120,00\n281.4       Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Prüfer                             120,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-\nausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Prüfung für die\namtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für\ndie Gesamtprüfung um jeweils 33 1/a v. H. für jeden ausgefallenen Teil.\nDie Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des\nPrüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-\nbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende ge-\nführt werden konnten.\n282     Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder\nPrüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises               35,00\n283     Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n)\nverlorenc(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer\netwaigen öffentlichen Ungültigerklärung                                            10,00\n284     Enlziehunn der amtlichen Anerkennung                                       35,00- 90,00\n285     Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                   5,00- 35,00\n289      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Sach-\nverständigenwesen                                                          5,00- 35,00\nAmtliche Anerkennung und Uberprfüung von Betrieben\nund Organisationen im Bereich der Dberwachung\n291      Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder\nden Widerruf, einschließlich der etwaigen Dberprüfung an Ort und Stell.e\ndurch die zuständige Behörde und im Falle der Anerkennung einschließ-\nlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde\n291.1       Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt                               75,00-300,00\n291.2       Anerkennung eines Bremsendienstes; Erlaubnis für Betriebe, ihre\nFahrzeuge im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher)          50,00-200,00\n291.3       Anerkennung einer Uberwachungsorganisation                            100,00-500,00","Nr. h0 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970                 873\n------            ··-·-------·····-·----------------------------------\nGebühren-                                                                              Gebühr\nCeqenstand\nNr.                                                                                  DM\n292       Uberpriif ung\n292. l       (>in0-r anerkannl.en Kraflfohrzeugwerkstatt                             75,00--300,00\n292.2        l~ines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers          50,00-200,00\n292.3        <'irwr anerkd11nlt'n Ubcrwachungsorganisation                          100,00-500,00\nSonstiges\n299       Für cmderc <1ls die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen kön-\nnen Cebührcn entweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen\noder nach dem Zeitaufwand mit 23,00 DM je angefangene Arbeits-\nstunck 0rl1ofw11 werd(!TI.\n3. Abschnitt\nGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer\nfür den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung\nund der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen\n-------···-·---··--··---····-·····---------------------------------\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nNr.\nGegenst<lnd\nDM\n-------·-·-·--··•·····-··\nPrüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 301.-303 schließen etwaige Reisekosten\ndes amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-\nfahrzeugverkch r ein.\n301       Prüfung für eine Fc1hrerlaubnis\n301.1        der Klasse                                                                       16,00\n301.2        der Klasse 2                                                                     29,00\n301.3        der Klasse :3                                                                    26,00\n301.4        der Klasse 4                                                                      6,00\n301.5        der Klasse 5                                                                      3,50\n301.6        der Klassen 1 und 2                                                              38,00\n301.7        der Klassen 1 und 3                                                              36,00\n301.8        nach § 15 StVZO                                                                  11,50\n302       Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n302.1        in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern                                          32,00\n302.2        in KrnJtd roschken und/ oder Mietwagen                                           25,00\n303       vVird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der\nPrüfung durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 6,00 DM, wird nur\nder lheoretische Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 6,00 DM.\nKönnen dN praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausrei-\nchende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht\nstattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den\nausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 301.6 und 301.7 der praktische\nTeil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach\nden Nummern 301 .1, 301.2 oder 301.3, vermindert um 6,00 DM, zu ent-\nrichten\n304       Prüfung der Sehleistung mit Teslgerät                                              · 2,50\nPrüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n311       Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal-\ntung des Prüfgeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)\n311.1        eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Kranken-\nfahrstuhls                                                                     150,00","874                                Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGegenstand                                                        DM\nNr.\n311.2      eines cm deren KraHf ahrzeugs                                                             310,00\n311.3      eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage                                              110,00\n311.4      eines anderen Anhängers                                                                   260,00\n311.5      von Gleilschutzvorrichlungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvor-\nrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Bei-\nwc1gen von Kra.ftrtidern                                                                   80,00\n311.6      von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder\nHeizungen                                                                                 150,00\n311.7      von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen                                                                                    260,00\n311.8      hinsichtlich des Gasuustritts aus dem Kurbeigehäuse (nach Anlage XII\nzu § 47 StVZO)                                                                            140,00\n311.9      hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach\nAnlage XIII zu § 47 St VZO)                                                               450,00\n312     Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal-                          jeweils½\ntung des Prüfgeräts für die Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch                        von Nr. 311\nMusterprüfung)\n313     Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 311\noder Nummer 312 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes\nder Technischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen\nauch für An- und Abreise,\nje angefangene Arbeitsstunde                                                               23,00\nAußerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes\nder amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen.\nFür diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten\nder Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die\nentsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\n314      Prüfung einzelner Fahrzeuge\numfang-\neinfache      mittlere       reiche     Prüfungen\nVoll-                 1             1              auf Grund\nprüfung         Teilprüfung bei Ein- und Anbau        des§ 29\noder Ausbau oder Änderungen von         StVZO\nFahrzeugteilen oder auf Anordnung\n1            2             3             4            5\n1\nDM          DM            DM             DM          DM\n314.1      Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmo-\ntor, Krankenfahrstuhl oder An-\nhänger ohne Bremsanlage                  17,00         3,50          5,50         11,00         5,50\n314.2      Kraftfahrzeug oder Anhänger\nmit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von nicht mehr als 3,5 t,\nsoweit nicht unter Nr. 314.1 ge-\nnannt                                    29,00         5,50          9,00         18,00        11,50\n314.3      Kraftfahrzeug oder Anhänger\nmit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von nicht mehr als 9 t,\nsoweit nicht unter Nr. 314.1 und\n314.2 genannt                            51,00         5,50        12,00          24,00        15,00\n314.4      Kraftfahrzeug oder Anhänger\nmit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht über 9 t, soweit nicht\nunter Nr. 314.1, 314.2 und 314.3\ngenannt                                  56,00         5,50         14,00         29,00        23,00\n314.5      Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlen-\nmonoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nr. 314 bei\nPrüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich                                               2,00","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970                  875\nGebühren-                                                                              Gebühr\nGegenstand                                        DM\nNr.\n314.6      Untersuchung nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 des Gesetzes zu\ndem Europfüschcn Ubereinkommen über die internationale Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), als Zusatz zur Gebühr\nnach Nr. 314 bei Prüfung auf Grund des § 29 StVZO                                12,00\n315     Nachprüfung einzeln.er Fahrzeuge\n315.1      Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                   3,00\n315.2      Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n315.2.1      Nachprüfungen im Sinne der Nummern 314.1 bis 314.4                   ¼ der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach § 29 St VZO\n315.2.2       zusützliche Nachprüfungen im Sinne der Nummer 314.5                            2,00\n315.2.3      Nachprüfungen im Sinne der Nummer 314.6                              ¼ der zusätzlichen\nGebühr\nnach Nummer 314.6\n316     Findet in den Fällen der Nummern 314 und 315 die Prüfungstätigkeit auf\nWunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort\nstatt, werden neben den Gebühren die entstehenden Reisekosten er-\nhoben. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reise-\nkosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten\ndie entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\nKann eine der unter den Nummern 314 und 315 genannten Prüfungen\nohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nfers am festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die\nPrüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur\nPrüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das\ndie höchste Gebühr vorgesehen ist.\nKann eine der unter den Nummern 314 und 315 genannten Prüfungen\nohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nfers am festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung\nvorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-\nbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze\nzu berechnen.\n317     Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des§ 29 StVZO                                 0,50\nUntersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\nUntersuchungsstellen\n351     Gutachten nach den§§ 3 und 12 StVZO\n351.1     Untersuchung der allgemeinen körperlichen und geistigen Eignung\n(Seh-, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, Kreislauf, Nerven-\nzustand, Intelligenz usw.), wenn die Ergebnisse in einem einfachen\nGutachten dargestellt werden können                                              60,00\n351.2      Untersuchung bei Mängeln (z. B. schweren Stoffwechselerkrankungen,\nhormonellen Funktionsstörungen, schweren Erkrankungen des zen-\ntralen Nervensystems, Geisteskrankheiten, charakterlichen Mängel\nusw.), deren Beurteilung einen besonderen Aufwand (z. B. umfassende\nPrüfung der Vorgeschichte, Beiziehung von Akten, eingehende Be-\ngründung) erforderlich macht                                                    120,00\n351.3      Teiluntersuchung (z. B. nur Beweglichkeit eines Gelähmten oder\nProthesen tr ägers)                                                              50,00\n351.4      Nachuntersuchung                                                                 50,00\n352     Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO,\nUntersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n352.1      der Klassen 1, 2 oder 3                                                          60,00\n352.2      der Klassen 4 oder 5                                                             50,00\n353     Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO","876                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nCebiihn•n-                                                                                                                     . Gebühr\nNr.                                                                                                                           DM\n35:~L 1         LJ11!.t•rst1(hung ci1His Omniln1s-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers                                        60,00\n353.2           N r1ch 11 n 1<' rsuch ung                                                                                        35,00\n354          Cul.c1c:hi.l'n   ni:!ch d< n §§ '.l 11ncl 33 FahrJC;\n1\n354.1           Uul<!rsucl111nq <'irws BC'wc·rbers auf seine körperliche und geistige\nEignung                                                                                                         105,00\n354.2           Unlcrsudiung <'incs Fahrldu(!rs, dessen Eignung der Erlaubnisbehörde\nzwcif Plhc.1ft gc word(,n ist\n1\n175,00\n355          Kdnn eilw der unlc!r den Nummern 351, 352, 353 und 354 genannten\nUntersuchungen ohnf) Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-\npsycholog isdwn Unl.ersuclnmgsstelle und ohne ausreichende Entschuldi-\ngung cler zu untersudwnclcn Person am festgesetzten Termin nicht statt-\nfinden oder nid11. lw<mdct werden, ist die für die Untersuchung vorge-\nsehene Gcbüh r ni llig. J;ü r die Fortsetzung einer derartig unterbroch'enen\nUntcrsudnmq ist f'irw Cdiühr bis zur Hctlfte der vorgesehenen Gebühr\nzu enlrichlPn.\nSonstiges\n399          Für andt·n, dls die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und\nUntersuchungen können Gebühren entweder nach den Sätzen für ver-\ngleichbare Prüfungen oder Untersuchungen oder nach dem Zeitaufwand\nmit 21,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.\nHeraus g c b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g ; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil IJI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für TeH III durch den Verlag.\nBczuqsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjiihrlich für T(!il I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe !,-- DM zuziiqlich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nßeslellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}