{"id":"bgbl1-1970-6-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":6,"date":"1970-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen für Eier","law_date":"1970-01-20T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1970                         10'1\nZweite Verordnung\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nüber Vermarktungsnormen für Eier\nVom 20. Januar 1970\nAuf Grund des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 2 und des     oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind\n§ 8 Abs. 1 des Handelsklussengesetzes vom 5. De-        verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen,\nzember 1968 (Bundesgcsetzbl. I S. 1303) wird vom        die in den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EWG)\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        Nr. 1619/68 bestimmten Güte- und Gewichtsklassen\nForsten (Bund<:!sminister) im Einvernehmen mit den      zugrunde zu legen.\nBundesministern für Jugend, Familie und Gesund-                                    § 5\nheit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-         Uberwachung beim Verbringen in oder aus dem\nrates sowie hinsichtlich des § 5 dieser Verordnung                 Geltungsbereich der Verordnung\nauf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassen-       Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften\ngesetzes vom Bundesminister verordnet:                  dieserVerordnung, derVerordnung (EWG) Nr. 1619/\n§ 1\n68 und der dazu erlassenen Durchführungsverord-\nnungen beim Verbringen von Eiern aus dritten\nAusstellung von Rechnungen                 Ländern im Sinne des Artikels 23 der Verordnung\nIn Rechnungen, ausgenommen in Rechnungen des          (EWG) Nr. 1619/68 in den Geltungsbereich und beim\nEinzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen      Verbringen von Eiern aus dem Geltungsbereich\nnach den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EWG)        dieser Verordnung in diese Länder wird dem Bun-\nNr. 1619/68 des Rates der Europäischen Gemein-         desamt übertragen.\nschaften über Vermarktungsnormen für Eier vom                                      § 6\n15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen Ge-                        Ordnungswidrigkeiten\nmeinschaften Nr. L 258/1) anzugeben, nach denen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nEier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den\nHandelsklassengesetzes handelt, wer\nVerkehr gebracht worden sind.\n1. entgegen § 1 in Rechnungen nicht die jeweilige\n§ 2                               Güte- und Gewichtsklasse angibt,\n2. entgegen§ 2 für Eier ohne Angabe der jeweiligen\nWerbung\nGüte- und Gewichtsklasse wirbt,\nIn öffentlichen Bekanntmachungen oder Mittei-\n3. entgegen § 3 Eier in Packungen, die nicht mit den\nlungen, die für einen größeren Kreis von Personen\nvorgeschriebenen Banderolen oder Etiketten ver-\nbestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der\nsehen sind, anbietet, feilhält, liefert, verkauft\nnach den Artikeln 6 bis 10 der Verordnung (EWG)\noder sonst in den Verkehr bringt,\nNr. 1619/68 bestimmten Güte- und Gewichtsklassen\ngeworben werden, sofern dabei Preise angegeben         4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststel-\nwerden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine       lungen für Eier nicht die vorgeschriebenen Güte-\nGewichtseinheit beziehen.                                  und Gewichtsklassen zugrunde legt.\n§ 3                                                       § 7\nBanderolen und Etiketten                                     Geltung in Berlin\nEier in Großpackungen nach Artikel 17 der Ver-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nordnung (EWG) Nr. 1619/68 in Verbindung mit            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nArtikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/69 der           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\nKommission vom 17. Januar 1969 zur Durchführung        klassengesetzes auch im Land Berlin.\nder Verordnung Nr. 1619/68 über Vermarktungs-\nnormen für Eier (Amtsblatt der Europäischen Ge-                                   § 8\nmeinschaften Nr. L 13/13) und in Packungen nach                              Inkrafttreten\nden Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr.             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\n95/69 dürfen nur angeboten, feilgehalten, geliefert,   Verkündung in Kraft.\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-          (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\nden, wenn die Packungen mit Banderolen oder Eti-       die Verordnung über eine gesetzliche Handelsklasse\nketten versehen sind, die den vom Bundesamt für        „Deutsches Standardei\" vom 1. September 1958\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) im           (Bundesanzeiger Nr. 168 vom 3. September 1958)\nBundesanzeiger Nr. 63 vom 1. April 1969 bekannt-       außer Kraft.\ngegebenen Beschreibungen und Mustern ent-\nsprechen.\n§ 4\nBonn, den 20. Januar 1970\nMarktnotierungen\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und               Der Bundesminister für Ernährung,\nsonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich               Landwirtschaft und Forsten\nvorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen                                   J. Ertl"]}