{"id":"bgbl1-1970-6-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":6,"date":"1970-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter (Verordnung zu § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)","law_date":"1970-01-16T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["105\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                    Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1970                                                                                                          Nr.6\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n16. 1. 70 Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter (Verordnung zu § 73 Abs. 2 des Arbeits-\nförderungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  105\n20. 1. 70 Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen für Eier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 107\nBundcsgcsctzbl. III 7849-1-2\n8. 1. 70 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ..................................... .                                                                      108\n12. 1. 70 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 1 und 2 des Hessischen Privat-\nschulgesetzes vom 27. April 1953) ..................................................... .                                                                    109\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 2 ........................................................ .                                                                   110\nVerkündungen im Bundesanzeiger .................................................... .                                                                        110\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................... .                                                                     111\nVerordnung\nüber Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter\n(Verordnung zu§ 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes)\nVom 16. Januar 1970\nAuf Grund des § 73 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-                                        Kalendermonats, der auf den Eingang der An-\ngesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I                                        zeige beim Arbeitsamt folgt,\nS. 582), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur                                 3. der zehn vom Hundert der Arbeitszeit zwanzig\nAnderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. De-                                         vom Hundert des Entgelts (§ 5 Abs. 1 Satz 2\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird ver-                                         Nr. 1).\nordnet:                                                                                                                                 § 3\n§ 1\nFortbestand\nErsetzung von Begriffen                                             der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung\nBei der Anwendung der §§ 63 bis 72 AFG auf                                            Eine die Beitragspflicht begründende Beschäfti-\nHeimarbeiter im Sinne des § 73 AFG treten an die                                     gung als Heimarbeiter gilt während des Entgelt-\nStelle                                                                               ausfalles als fortgesetzt, solange der Auftraggeber\n1. des Arbeitsausfalls der Entgeltausfall,                                           bereit ist, dem Heimarbeiter so bald wie möglich\n2. des Betriebes und des Arbeitgebers der Auftrag-                                   Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen\ngeber (Gewerbetreibender oder Zwischenmeister),                                   Umfange zu erteilen, und solange der Heimarbeiter\n3. der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten                                      bereit ist, solche Aufträge zu übernehmen.\nArbeitnehmer die für den Auftraggeber tatsäch-\nlich beschäftigten Heimarbeiter,                                                                                                     § 4\n4. der Arbeitszeit das Entgelt.                                                                                        Beginn der Leistung\nKurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird frühe-\n§   2                                                  stens vom Ersten des Kalendermonats an gewährt,\nAbweichungen von Anspruchsvoraussetzungen                                       der auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt\nfolgt.\nIn § 64 Abs. 1 Nr. 3 AFG treten bei Anwendung\n§ 5\nder Vorschrift auf Heimarbeiter im Sinne des § 73\nAFG an die Stelle                                                                                       Bemessung und Höhe der Leistung\n1. des zusammenhängenden Zeitraumes von minde-                                            (1) Das Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter wird\nstens vier Wochen der Kalendermonat,                                              für das ausgefallene Entgelt gewährt. Es bemißt sich\n2. des Tages, an dem ein Arbeitsausfall erstmals                                      abweichend von § 68 Abs. 1 und 2 AFG nach dem\nnach Eingang der Anzeige eintritt, der Erste des                                  Unterschiedsbetrag zwischen","106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1. dem Entgelt, das der Heimarbeiter in den letzten         (2) Das Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter be-\nsechs Kalendermonaten vor Eingang der Anzeige         trägt abweichend von § 68 Abs. 4 AFG fünfzig vom\nbeim Arbeitsamt bei dem Auftraggeber monatlich        Hundert des ausgefallenen Entgelts (Unterschieds-\nim Durchschnitt erzielt hat, und                     betrag zwischen dem Entgelt nach Absatz 1 Num-\n2. dem Entgelt, das der Heimarbeiter während des         mer 1 und dem Entgelt nach Absatz 1 Nummer 2).\nEntgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat tat-      Es erhöht sich um die Familienzuschläge; der\nsächlich erzielt hat.                                 Familienzuschlag beträgt fünf vom Hundert des aus-\ngefallenen Entgelts. Das Kurzarbeitergeld darf fünf-\nWar der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalender-          undsechzig vom Hundert des ausgefallenen Entgelts\nmonate für den Auftraggeber tätig, so tritt das in       nicht übersteigen.\nder kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt, umgerech-\nnet auf einen vollen Kalendermonat, an die Stelle                                 § 6\ndes in Nummer 1 genannten Engelts. In die Frist\nnach Nummer 1 sind Zeiten, in denen der Heim-                            Geltung im land Berlin\narbeiter nachweislich mit der Arbeit ganz ausgesetzt        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nhat, sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund Kurzarbeitergeld nicht mit einzubeziehen. Hat        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 AFG auch im\nder Heimarbeiter in dem nach Nummer 2 maßgeb-            Land Berlin.\nlichen Zeitraum aus anderen als den nach § 64 Abs. 1\nNr. 1 AFG maßgeblichen Gründen kein oder ein ver-                                 § 7\nmindertes Entgelt erzielt, so ist für die Zeit, wäh-\nrend der diese Gründe vorgelegen haben, das an-                               Inkrafttreten\nteilige Entgelt nach Nummer 1 dem nach Nummer 2            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nmaßgeblichen Entgelt hinzuzurechnen.                     1969 in Kraft.\nBonn, den 16. Januar 1970\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}