{"id":"bgbl1-1970-59-5","kind":"bgbl1","year":1970,"number":59,"date":"1970-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/59#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_59.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":840,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["840                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle\nnach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten\nund verwandten Schutzrechten\nVom 26. Juni 1970\nAuf Grund des § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die              (2) Die Gebühr beträgt zweihundert Deutsche\nWahrnehmung von Urheberrechten und verwandten                Mark. Sie ermäßigt sich auf fünfzig Deutsche\nSchutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-           Mark bei Beendigung des Verfahrens vor Uber-\nblatt I S. 1294), geändert durch das Kostenermächti-         sendung der Akten an den Vorsitzenden (§ 3\ngungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-             Abs. 1) und auf einhundert Deutsche Mark, wenn\ngesetzbl. I S. 805), wird verordnet:                         das Verfahren nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor\nZusammentritt der Schiedsstelle beendet wird.\nArtikel 1                              (3) Als Auslagen werden die nach den §§ 8\nDie Verordnung über die Schiedsstelle nach dem            und 9 zu zahlenden Entschädigungen erhoben so-\nGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten               wie sonstige Auslagen in entsprechender An-\nund verwandten Schutzrechten vom 18. Dezember                wendung des § 2 der Verordnung über Verwal-\n1965 (Buridesgesetzbl. I S. 2106) wird wie folgt ge-         tungskosten beim Deutschen Patentamt vom\nändert:                                                      26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 835).\n1. § 8 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\n§ 11\n,, (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten\nauf Antrag von der Aufsichtsbehörde eine Ent-                        Entscheidung über die Kosten\nschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 9 bis             (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ent-\n11 des Gesetzes über die Entschädigung der                scheidet die Schiedsstelle über die Verteilung der\nehrenamtlichen Richter in der Fassung der Be-             Kosten (§ 10) nach billigem Ermessen. Die\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-                 Schiedsstelle kann anordnen, daß die einem Be-\ngesetzbl. I S. 1753).                                     teiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\n(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält        ganz oder teilweise von der Gegenseite zu er-\nfür jedes Verfahren, das nicht vor Ubersendung            statten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.\nder Akten an den Vorsitzenden (§ 3 Abs. 1) be-               (2) Die Entscheidung über die Kosten kann\nendet wird, eine zusätzliche Aufwandsentschädi-           durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung ange-\ngung. Diese beträgt fünfhundert Deutsche Mark             fochten werden, auch wenn die Festsetzung des\nund, wenn das V erfahren vor Zusammentritt der            Vertragsinhalts durch die Schiedsstelle nicht an-\nSchiedsstelle endet, dreihundert Deutsche Mark            gefochten wird.\nbei Beendigung durch Vergleich unter Mitwir-\nkung des Vorsitzenden, fünfundsiebzig Deutsche\nMark bei Beendigung auf andere Weise.\"                                            § 12\nFestsetzung der Kosten\n2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „26. September\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 757)\" durch die Worte             (1) Die Kosten des Verfahrens (§ 10) und die\n,, 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1756)\" er-       einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen\nsetzt.                                                    Auslagen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) werden von der\nAufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorsitzen-\n3. An die Stelle der §§ 10, 11 und 12, die gemäß             den der Schiedsstelle festgesetzt. Die Festsetzung\nArtikel 3 Abschn. II Nr. 3 und Artikel 9 Abs. 1           ist dem Kostenschuldner und, wenn nach § 11\nSatz 2 des Gesetzes zur Änderung von Kosten-              Abs. 1 Satz 2 zu erstattende notwendige Ausla-\nermächtigungen und zur Uberleitung gebühren-              gen festgesetzt worden sind, auch dem Erstat-\nrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun-          tungsberechtigten zuzustellen.\ndesgesetzbl. I S. 901) am 1. Juli 1970 ihre Wirk-            (2) Jeder Betroffene kann innerhalb einer Frist\nsamkeit verlieren, treten folgende Vorschriften:          von zwei Wochen nach der Zustellung die gericht-\n,,§ 10\nliche Festsetzung der Kosten beantragen. Uber\nden Antrag entscheidet das für den Sitz der\nKosten des Verfahrens\nSchiedsstelle zuständige Oberlandesgericht. Der\n(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle         Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzurei-\nwerden von der Aufsichtsbehörde Kosten (Ge-               chen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag\nbühren und Auslagen) erhoben.                             abhelfen."]}