{"id":"bgbl1-1970-59-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":59,"date":"1970-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/59#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_59.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt","law_date":"1970-06-26T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                          835\nVerordnung\nüber Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt\nVom 26. Juni 1970\nAuf Grund des § 22 Abs. 2, § 36 a Abs. 4 des            (3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für\nPatentgesetzes, des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-    Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des\ngesetzes und der §§ 7, 36 Abs. 2 des Warenzeichen-      Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleich-\ngesetzes, sämtlich in der Fassung der Bekannt-          artige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-\nmachung vom 2. J drn1a r 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1)  rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein\nund zuletzt gelindert durch das Kostenermächti-         Land beteiligt ist.\ngungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-           (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird eine Ge-\ngesetzbl. I S. 805), wird verordnel:                     bühr nicht erhoben. Auslagen sind von der ersuchen-\nden Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie\n§ 1\nfünfzig Deutsche Mark übersteigen. Die Absätze 2\nFür Amtshandlungen des Patentamts werden              und 3 sind entsprechend anzuwenden.\nKosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht\nanderweitig durch Gesetz oder auf Grund gesetz-\nlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind,                                  § 4\nnur nach d('n Vorschriften dieser Verordnung er-            (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\nhoben.\n1. w·er die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen\n§ 2\nGunsten sie vorgenommen wird;\n(1) Die Koslen bestimmen sich nach dem anliegen-\nden Kostenverzeichnis.                                   2. wem durch die Entscheidung des Patentamts oder\ndes Patentgerichts die Kosten auferlegt sind;\n(2) Kosten sind auch die Auslagen, die durch eine\nerneute Veröffentlichung im Patentblatt oder im          3. wer die Kosten durch eine vor dem Patentamt ab-\nWarenzeichenblatt oder durch den Neudruck oder               gegebene oder dem Patentamt mitgeteilte Erklä-\ndie Änderung einer Offenlegungsschrift, Auslege-             rung übernommen hat;\nschrift oder PatentschrHt entstehen, sofern sie der      4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Ge-\nAnmelder veranlaßt hat.                                      setzes haftet.\n(3) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt             (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\n§ 137 Nr. 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 der Kostenordnung      schuldner.\nentsprechend.\n(4) Soweit sich aus dem Ersten Teil des Kosten-                                 § 5\nverzeichnisses (Gebührenverzeichnis) nichts ande-           (1) Gebühren werden mit der Stellung des An-\nres ergibt, werden neben den Gebühren Auslagen           trags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amts-\nnach dem Zweiten Teil des Kostenverzeichnisses           handlung fällig. Bei schriftlichen Anträgen ist der\n(Auslagenverzeichnis) und Postgebühren, mit Aus-         Zeitpunkt des Eingangs beim Patentamt maßgeblich.\nnahme der Telegrafen- und Fernschreibgebühren,              (2) Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung\nnicht besonders erhoben. Auslagen sind auch dann         fällig.\nzu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshand-\nlung nicht vorgesehen ist.                                                         § 6\n(1) Das Patentamt kann die Zahlung eines Aus-\n§  3                          lagenvorschusses verlangen.\n(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit              (2) Das Patentamt kann die Vornahme der Amts-\n1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-        handlung von der Zahlung oder Sicherstellung der\nunmittelbaren juristischen Personen des öffent-      Gebühr oder des Auslagenvorschusses abhängig\nlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil-        machen.\nweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus                                  § 7\ndem Haushalt des Bundes getragen werden;                Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften\n2. die Länder und die juristischen Personen des          sowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshand-\nöffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen    lung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten\neines Landes für Rechnung eines Landes verwal-       werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen\ntet werden;                                          Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit            abzusehen,\ndie Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen       l. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu\nUnternehmen betreffen.                                   erwarten ist;\n(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Ab-  2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzöge-\nsatz 1 Genannten berechtigt sind, die Kosten Drit-           rung der Herausgabe einem Beteiligten einen\nten aufzuerlegen.                                            nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden","836                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nbringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß          wegen der Entscheidung über den Kostenansatz vor\nsich der Schuldner seiner Pfl ich! zur Zahlung der    dem Patentgericht, so kann auch das Patentgericht\nKosten entziehen wird;                                die Entscheidung von Amts wegen ändern.\n3. wenn es sich um Untcrlag<!n eines Dritten han-            (3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft  auch\ndelt, dem ge~Jcnüber die Zurückbehaltung eine         die Entscheidungen nach § 8. Die Anordnung       nach\nunbillige Härte w~ire.                                § 8 Abs. 1, daß Kosten nicht erhoben werden,     kann\nauch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange    nicht\ndas Patentgericht entschieden hat.\n§ 8                                                     § 10\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache        Für die Zahlung der Kosten sind die Vorschriften\nnicht entstanden wä rcn, werden nicht erhoben. Das        der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des\ngleiche gilt für Auslügcn, die durch eine von Amts        Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts\nwegen ver~mlaßtc Vcrlc~glmg eines Termins oder            vom 5. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1000}\nVertagung einer V<:rhandl1mg entstanden sind.             entsprechend anzuwenden.\n(2) Dc1s Patentamt kann ctnsnahmswcise, wenn\ndies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhält-                                § 11\nnisse dc:s Zah lung1;pLlich Ligen oder sonst aus Billig-     Für die Verjährung der Kostenforderungen und\nkeitsgrünclen geboten erscheint, die Kosten unter die     der Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter\nSätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen oder von         Kosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.\nder Erhebung der Kosten absehen.\n(3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten                                     § 12\nganz oder teilweise c1bsehcn, wenn Ausfertigungen,           In Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieser\nAbschriften, Beglaubi9un~Jen oder Bescheini9ungen         Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die\nfür Zwecke verLmgt werden, deren Verfolgung über•·        Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.\nwieqend im öffenllichen Interesse liegt, oder wenn\nAbschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen\n§ 13\nTageszeitungen oder Zeitschriften als den amtlichen\nBekannlmachungsblültern auf Antrag zum unent-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ngeltlichen Abdrucl überlassen werden.                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verliindung mit § 21 des Sechsten Ge-\nsetzes zur Änderung und Uberleitung von Vorschrif-\nten i. uf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\n§ 9\nvom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274, 316),\n(l) Die Koslen werden beim Falentamt an9esetzt,        Artikel 7 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Patent-\nauch wenn sie lwi einem ersuchten Gericht oder            gesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer\neiner ersuchten Bnhörde entstanden sind.                  Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 953) und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-\n(2) Dber Einwendungen gegen den Kostenansatz\nAnderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-\noder gegen Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 ent-\nblatt I S. 805) auch im Land Berlin.\nscheidet die Stelle des Patentamts, die für die An-\ngelegenheit zuständig ist, in der die Kosten erwach-\nsen sind. Das Patentamt kann seine Entscheidung                                     § 14\nvon Amts we9en ändern. Schwebt das Verfahren                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1970\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                              837\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nErster Teil\nGebührenverzeichnis\nNr.               Gegenstand             1 Gebühren       Nr.                Gegenstand              Gebühren\nBeglaubigungen                                            a) die Akten der eigenen Anmel-\na) Für den Anlrc1g auf Beglaubi-\ndung oder des eigenen Schutz-\nrechts,\ngung von Anmeldungsunter-\nlagen einschließlich der Beschei-                     b) solche Akten und Unterlagen,\nnigung des Anmeldezeitpunkts                              deren Einsicht jedermann frei-\n(sog. Prioritätsbelege)             5,00 DM               steht.\nAuslagen werden zusätzlich er-\nhoben.                                             4  a) Mitteilung öffentlicher Druck-\nb) Für jeden sonstigen Antrag auf                             sehruten\nBeglcrnbigungen                     3,00 DM               Für den Antrag auf Mitteilung\nder öffentlichen Druckschriften,\ndie das Patentamt im Verfahren\n2   Bescheinigungen und       Rollenaus-\nzüge                                                          nach § 28 a oder § 28 b des Pa-\n(ohne Beglaubigungen)                                         tentgesetzes ermittelt hat, nicht\njedoch für die nach § 28 a Abs. 7\nFür den Antrag auf Erteilung von                              des Patentgesetzes an den Pa-\nAuszügen aus Registern oder Rollen                            tentsucher oder den antragstel-\nund von sonstigen Bescheinigungen       2,00 DM               lenden Dritten ergehenden Mit-\nDie Gebühren der Anträge zu den                               teilungen,                           4,00 DM\nNummern 1 und 2 werden nach der\nAnzahl der beantragten Stücke be-                         b) Lieferung entgegengehaltener\nrechnet. Wird der Antra~J im Gan-                             Druckschriften\nzen zurückgenommen, so ist nur die\nGebühr für ein Stück zu entrichten.                           Für den Antrag des Patentan-\nmelders, Ablichtungen sämt-\nlicher im Prüfungsverfahren\n3   Akteneinsicht                                                 entgegengehaltenen        Druck-\nFür den Antrag auf Einsicht in                                schriften jeweils zusammen mit\nVerfahrensakten des Patentamts                                dem Bescheid des Patentamts\nzu liefern,                        15,00 DM\noder auf Erteilung von Abschriften\noder Auszügen daraus                    6,00 DM\nHinzu kommen für Abschriften oder                      5  Auskünfte\nAuszüge die Schreibkosten (Nr. 1                          Für den Antrag auf Erteilung von\ndes Auslagenverzeidmisses) oder                           Auskunft aus Akten, soweit sie\ndie Kosten für Ablichtungen (Nr. 2                        nicht die eigene Anmeldung oder\ndes Auslagenverzeichnisses).                              das eigene Schutzrecht betreffen,\nGebühren werden nicht erhoben                             oder aus sonstigen amtlichen Un-\nfür den Antrag auf Einsicht in                            terlagen                                6,00 DM","838                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZweiter Teil\nAuslagenverzeichnis\nNr.               CccJensl.<1nd             Auslagen      Nr.               Gegenstand            1 Auslagen\nSchreibkosten                                          4  Druckkostenbeiträge\na) Für Ausfertigungen und Ab-                             a) Für die Veröffentlichung einer\nschriften, auch wenn sie auf me-                          nach § 36 a des Patentgesetzes\nchanischem Wege angefertigt                               geänderten Patentschrift\nwurden (c1u.',~J(mommen Ablich-\ntungen),                                                  für jede angefangene Druckzeile\n(durch den äußeren Rand der\ndie auf Antrc1q erteilt werden,\nbedruckten Fläche - Satzspie-\ndie angefertigt werden müssen,                            gel - und die Spaltenlinien in\nweil die Beteiligten es unterlas-                         der Blattmitte begrenzte Zeile;\nsen haben, einem von Amts                                 bei Formeln, Zeichnungen und\nwegen zuzustellenden Schrift-                             ähnlichen Teilen der Patent-\nstück die erforderliche Anzahl                            schrift, die sich über mehrere\nvon Abschriften beizufügen,                               Zeilen erstrecken, gilt als Druck-\ndie für die Akten angefertigt                             zeile jeweils ein Hundertzwan-\nwerden müssen, weil die vorge-                            zigstel des Satzspiegels einer\nlegten Schriftstücke zurückge-                            Seite)                               0,30 DM\nfordert werden,\ndie angefertigt werden, weil                              mindestens                           8,00 DM\nSchriftstücke, die mehrere An-\nmeldungen oder Schutzrechte                            b) für die Bekanntmachung einer\nbetreffen, nicht in der erforder-                         Warenzeichenanmeldung          und\nlichen Anzahl einrv~rPicbt wur-                            für die Veröffentlichung der\nden,                                                      Eintragungen eines Warenzei-\n1. für jede angefangene Seite                             chens\na) bis zur Größe DIN A 4          l,00 DM\n1. Wortzeichen ohne jede bild-\nb) für größere Abmessungen        2,00 DM                 mäßig wirkende Ausgestal-\n2. für Schriftstücke in fremder                               tung\nSprache und für Schriftstücke\nin tabellarischer Form, Regi-                             Stufe 1\nbei einer Länge bis zu einer\nsterblätter,      Verzeichnisse,\nhalben Spalte                   15,00 DM\nListen, Zeichnungen und dgl.\nfür jede angefangene Seite        2,00 DM                 Stufe 2\nb) Für je ein einem im Gebrauchs-                                bei einer Länge bis zu einer\nmuster- oder Warenzeichenein-                                 Spalte                          30,00 DM\ntragungs- oder -löschungsver-                                 Stufe 3\nf ahren Beteiligten auf Antrag                                bei einer Länge über eine\nerteiltes Uberstück (Mehraus-                                Spalte                         100,00 DM\nfertigung) von sämtlichen Ver-\nfügungen, Bescheiden und Be-\nschlüssen des Verfahrens             3,00 DM\n2. Bildzeichen\n2  Ablichtungen                                                     Stufe 1\nPositivkopien bis zur Größe DIN A4                               bei einer Länge bis zu einer\nje Stück                                 1,00 DM                 halben Spalte                   30,00 DM\nStufe 2\n3  Filme\nbei einer Länge bis zu einer\na) Filmnegative (35 mm) nach einer                               Spalte                          60,00 DM\nVorlage bis zur Größe DIN A 2\nje Stück                             0,20 DM                 Stufe 3\nbei einer Länge über eine\nb) Aufnahme von Modellen und                                     Spalte                         200,00 DM\nAnfertigung von Positivkopien\nfür jede Aufnahme                    1,50 DM\nDie Kosten für Positivkopien                              3. Zuschlag für Warenzeichen,\nwerden nach Nr. 2 berechnet.                                  die mehr als 8 cm breit sind 20,00 DM"]}