{"id":"bgbl1-1970-59-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":59,"date":"1970-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/59#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_59.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"1970-06-23T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Berlinhilfegesetzes\nund anderer Vorschriften\nVom 23. Juni 1970\nDer Bundestag l1aL mit Znslirnmung des Bundes-                 1. die technische und wirtschaftliche Bera-\nrates das fol~Jcndc Gcsdz beschlossen:                                tung und Planung für Anlagen im übrigen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nschließlich der Anfertigung von Konstruk-\nAbschniU 1                                   tions-, Kalkulations- und Betriebsunter-\nArtikel 1                                   lagen und der Uberwachung der Ausfüh-\nrung, wenn der Unternehmer hierbei aus-\nDas Berlinh i Ifoqcst)1.Z in der Fassung der Bekannt-              schließlich oder zum wesentlichen Teil\nmachung vom l. Ok tolwr 1968 (Bundcsgesetzbl. I                       in Berlin (West) tätig geworden ist;\nS. l 049), zuletzt qeJnd()tl: durch das Steuerände-\nnmgsges(!IZ 1%9 vum 1g_ Au9ust 1969 (Bundes-                      2. die Uberlassung von gewerblichen Ver-\ngesetzbl. I S. 1211), crl1ülL die Bezeichnung „Gesetz                 fahren, Erfahrungen und Datenverarbei-\nzur Fördernng der Berliner Wirtschaft (Berlinförde-                   tungsprogrammen, die ausschließlich oder\nrungsgesetz --- BFC -- ) \" und wird wie folgt geän-                   zum wesentlichen Teil in Berlin (West)\ndert:                                                                 entwickelt oder gewonnen worden sind;\n3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West)\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      installierten Anlagen;\na) In den Absätzen 1, 2 und 4 wird die Zahl                  4. die Uberlassung von in Berlin (West)\n,,4,2\" jeweils durch die Zahl „4,5\" ersetzt;                 selbst hergestellten Entwürfen für Werbe-\nb) Absatz 3 erhült folgende Fassung:                             zwecke, Modellskizzen und Modefotogra-\nfien;\n,,(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werk-\nleistungen für einen westdeutschen Unter-                5. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner\nnehmer in Berlin (West) ausgeführt, so ist                   Film- und Fernsehateliers verbundenen\ner berechtigt, die von ihm geschuldete Um-                   Leistungen für die Herstellung von Bild-\nsalzstelwr um 4,5 vom Hundert des für diese                  und Tonträgern, sofern diese zur Aus-\nLeistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen,                   wertung im übrigen Geltungsbereich die-\nwenn die bearbeilelen oder verarbeiteten                     ses Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht\nGegenstände aus Berlin (West) in den übri-                   für Film- und Fernsehateliers, die von\ngen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt                  juristischen Personen des öffentlichen\nsind.\";                                                      Rechts oder in der Form privatrechtlicher\nGesellschaften betrieben werden, deren\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                             Anteile nur juristischen Personen des öf-\n,, (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme,                fentlichen Rechts gehören und deren Er-\nTonnegative oder Mischbänder von Syn-                        träge nur diesen juristischen Personen\nchronfassungen einem westdeutschen Unter-                    zufließen;\nnehmer zur Auswertung im übrigen Gel-                   6. die Uberlassung von Vorabdruckrechten\ntungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so                  und Nachdruckrechten, auch zur auszugs-\nist er berechtigt, die von ihm geschuldete                   weisen Wiedergabe, an den in Berlin\nUmsatzsteuer um 4,5 vom Hundert des für                      (West) selbst verlegten und in Berlin\ndie Uberlassung der Auswertung vereinbar-                    (West) hergestellten Werken an Verlage,\nten Entgelts zu kürzen, wenn er die Gegen-                   Buchgemeinschaften und Rundfunkanstal-\nstände nach dem 31. Dezember 1961 in Ber-                     ten im übrigen Geltungsbereich dieses\nlin (West) hergestellt hat. Auswertung im                    Gesetzes.\nSinne des Satzes 1 ist die Uberlassung der\nGegenstände c1n Filmtheater und die Aus-                     (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 er-\nstrahlung durch Rundfunkanstalten.\";                      höht sich der Vomhundertsatz der Kürzung\nvon 4,5 auf 5, wenn die Gegenstände von\nd) hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6                 einem Berliner Unternehmer hergestellt oder\nund 7 eingefügt:                                          die Werkleistungen von einem Berliner Un-\n,, (6) Hat ein Berliner Unternehmer für               ternehmer ausgeführt worden sind, dessen\neinen westdeutschen Unternehmer eine der                 Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten\nfolgenden sonstigen Leistungen ausgeführt,                Wirtschaftsjahr mehr als 50 vom Hundert\nso ist er berechtigt, die von ihm geschuldete            des auf Berlin (West) entfallenden wirt-\nUmsatzsteuer um 6 vom Hundert des für                     schaftlichen Umsatzes betragen hat; der Vom-\ndiese Leistungen vereinbarten Entgelts zu                 hundertsatz der Kürzung erhöht sich auf 6,\nkürzen:                                                   wenn die Berliner Wertschöpfung im vor-","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                             827\nlclzlen Wirlschaftsjahr mehr als 65 vom                    gestellt hat. Auswertung im Sinne des Sat-\nHundert des auf Berlin (West) entfallenden                 zes 1 ist die Uberlassung der Gegenstände an\nwirtschaftlichen Umsatzes betragen hat. Die                Filmtheater und die Ausstrahlung durch\nerhöhte Kürzung wird nur auf besonderen                    Rundfunkanstalten.\";\nAntrag gewährt. Dem Antrag ist eine Be-\nrechnung der Berliner Wertschöpfung nach               c) hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-\neinem vom Bundesminister der Finanzen zu                   gefügt:\nbestimmenden Muster beizufügen.\";                              ,, (6) Hat ein Berliner Unternehmer an\ne) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8; die                    einen westdeutschen Unternehmer sonstige\nZahl „5\" wird dort durch die Zahl „7\" er-                  Leistungen der in § 1 Abs. 6 bezeichneten\nsetzt.                                                     Art ausgeführt, so ist der auftraggebende\nwestdeutsche Unternehmer berechtigt, die\nvon ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2\n2. Hinter § l wird folgender § 1 a eingefügt:                      vom Hundert des ihm für diese Leistungen\n,,§ 1 a\nin Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.\";\nKürzungsanspruch für Innenumsätze                     d) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7; die\nZahl „5\" wird dort durch die Zahl „6\" er-\n(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er                   setzt.\nin einer Betriebstätte in Berlin (West) herge-\nstellt hat, zwecks gewerblicher Verw~ndung in\neine westdeutsche Betriebstätte verbracht und            4. § 4 wird wie folgt geändert:\nist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gege-\nben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von             a) In Absatz 1 erhält der erste Halbsatz fol-\nihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hun-                      gende Fassung:\ndert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für                  „Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1\ndie verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die                      und § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die\nLieferung der Gegenstände an Abnehmer im                        Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die                    folgender Gegenstände:\" ;\nnicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des\n§ 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Ver-\nb) in Absatz 1 Nr. 11 werden hinter dem Klam-\nwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in                    merzusatz ,, (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405)\"\nder westdeutschen Betriebstätte bearbeitet oder                 die Worte „in der jeweils geltenden Fas-\nverarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6                 sung\" eingefügt, der Punkt hinter dem Wort\nAbs. 1 gilt sinngemäß.                                          „sind\" durch einen Strichpunkt ersetzt und\nfolgende Nummer 12 angefügt:\n(2) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach\nAbsatz 1 sind belegm)ißig und buchmäßig nach-                   „ 12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall\nzuweisen.\"                                                               von Rindern, Kälbern, Schweinen und\nSchafen, frisch, gekühlt oder gefroren;\nausgenommen sind\n3. § 2 wird w ic fulgl geändert:\na) Fleisch und genießbarer Schlachtab-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                        fall von Tieren, die in Berlin\n(West) geschlachtet und in handels-\n,, (3) Hat ein westdeutscher Unternehmer\nübliche Teile zerlegt worden sind.\nWerkleistungen durch einen Berliner Unter-\nnehmer in Berlin (West) ausführen lassen,                            b) Fleisch, das in Berlin {West) durch\nso ist er berechtigt, die von ihm geschuldete                           vollständiges Entbeinen von Köpfen,\nUmsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm                                 Schweine-, Kälber- oder Schafhälf-\nfür diese Leistungen in Rechnung gestellten                             ten sowie von Rindervierteln ge-\nEntgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten                               wonnen worden ist. Kotelettstränge,\noder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin                               Köpfe von Schweinen, Eis- und\n(West) in den übrigen Geltungsbereich die-                              Spitzbeine von Schweinehälften so-\nses Gesetzes gelangt sind.\" ;                                           wie Köpfe, Füße und Schwänze von\nKälber- und Schafhälften brauchen\nb) Absatz5 erhält folgende Fassung:                                         nicht entbeint zu werden. Die Liefe-\n,, (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme,                           rungen und Innenumsätze dieser\nTonnegative oder Mischbänder von Syn-                                   nicht entbeinten Gegenstände wer-\nchronfassungen einem westdeutschen Unter-                               den nicht begünstigt.\nnehmer zur Auswertung im übrigen Gel-                                c) Fleisch aus in Berlin (West) zer-\ntungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so                             legten Tierkörpern in Einzelpackun-\nist der westdeutsche Unternehmer berech-                                gen bis zu 1000 g.\";\ntigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer\num 4,2 vom Hundert des ihm für die Uber-                c) die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fas-\nlassung der Auswertung in Rechnung ge-                      sung:\nstellten Entgelts zu kürzen, wenn der Ber-                     ,, (2) Bei den nachstehend bezeichneten Ge-\nliner Unternehmer die Gegenstände nach                      genständen findet die Kürzung nach § 1\ndem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) her-                 Abs. 1 nur auf das um 7 vom Hundert ge-","828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nkürzte Entgelt, die Kürzung nach § 1 a Abs. 1            b) folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnur c1uf das um 50 vom Hundert gekürzte\nVcrrcchmmgsentgcll Anwendung:                                    ,, (4) Filme gelten als in Berlin (West) her-\ngestellt, wenn die Atelieraufnahmen aus-\n1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und                       schließlich in Berliner Atelierbetrieben und\nN011~J<1tmassen) und Kernpräparate (ge-                 die technischen Leistungen (Schnitt, Musik-\nschJlte oder zerkleinerte Mandeln, r-Iasel-             aufnahmen, Mischung und Massenkopien)\nnüsse,     Kasdnmüsse,      Aprikosenkerne,             ausschließlich in Berliner filmtechnischen Be-\nPfirsich kerne);                                        trieben durchgeführt worden sind. Tonnega-\ntive und Mischbänder von Synchronfassun-\n2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesf~tzes\ngen gelten als in Berlin (West) hergestellt,\nüber das Branntweinmonopol vom 8. April\nwenn die technischen Leistungen ausschließ-\n1922 (Reichsgesctzbl. I S. 335, 405) in der\nlich in Berlin (West) durchgeführt worden\njeweils geltenden Fassung und Halbfabri-\nsind.\"\nkate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-\ngenommen Essenzen, soweit sie nicht\nunter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11\n6. Hinter § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nfallen.\n§ 6a\nFür den Erwerb dieser Gegenstände wird die\nKürzung nach § 2 Abs. 1 nicht gewährt.                                  Berliner Wertschöpfung\n(3) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a                (1) Als Berliner Wertschöpfung im Sinne des\nAbs. 1 und § 2 Abs. 1 finden bei den in Ab-              § l Abs. 7 und des § 6 Abs. 2 gilt der Unter-\nsatz 1 Nr. 12 Buchstabe b bezeichneten Ge-               schied zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz\ngenständen jeweils nur auf das um ein                    und dem wirtschaftlichen Materialeinsatz der\nDrittel gekürzte Entgelt oder Verrechnungs-               in Berlin (West) belegenen Betriebstätten des\nentgelt Anwendung.                                       Berliner Unternehmers. Als wirtschaftlicher Um-\nsatz gilt die Leistung des Berliner Unternehmers\n(4) Bei Zigaretten finden Anwendung                  aus der Herstellung von Gegenständen und aus\nl. die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und nach                Werkleistungen in Berlin (West) auf der Grund-\n§ 1 a Abs. 1 jeweils nur auf das um 58 vom          lage von Verkaufspreisen ohne Umsatzsteuer.\nHundert gekürzte Entgelt oder Verrech-             Als wirtschaftlicher Materialeinsatz gilt der dem\nnungsentgelt,                                      wirtschaftlichen Umsatz zuzurechnende Ver-\nbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen ein-\n2. die Kürzung nach § 2 Abs. 1 nur auf das               schließlich in Anspruch genommener Werklei-\num 50 vom Hundert gekürzte Entgelt.                stungen auf der Grundlage von Anschaffungs-\n(5) Die Bundesregierung kann durch                  kosten. Die Tabaksteuer und die Branntwein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                 steuer bleiben bei der Ermittlung der Berliner\ndesrates bestimmen, daß die Kürzungen nach               Wertschöpfung außer Ansatz, S()Weit sie der\n§ 1 Abs. l, § 1 a Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 hin-           Berliner Unternehmer entrichtet hat.\nsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzu-\n(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen\nwenden sind, wenn durch diese Vergünsti-\nMaterialeinsatzes kann der Wert der Berliner\ngungen die Existenz eines maßgeblichen\nVorleistungen wie folgt berücksichtigt werden:\nTeils derjenigen westdeutschen Unterneh-\nmer erheblich gefährdet würde, die Gegen-                1. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz Ge-\nstände gleicher Art liefern.    11\ngenstände enthalten, die ein anderer Unter-\nnehmer nachweislich in Berlin (West) herge-\nstellt hat, so können 60 vom Hundert des\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      für diese Gegenstände angesetzten Wertes\naus dem wirtschaftlichen Materialeinsatz aus-\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-                     geschieden werden.\nsung:\n2. Sind im wirtschaftlichen Materialeinsatz\n,, (2) Weitere Voraussetzung für eine Her-               Werkleistungen enthalten, die ein anderer\nstellung in Berlin (West) ist, daß der Gegen-                Unternehmer nachweislich in Berlin (West)\nstand von einem Berliner Unternehmer be-                     ausgeführt hat, so kann der für diese Werk~\narbeitet oder verarbeitet worden ist, dessen                 leistungen angesetzte Wert aus dem wirt-\nBerliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vorletzten                 schaftlichen Materialeinsatz ausgeschieden\nWirtschaftsjahr mindestens 10 vom Hundert                    werden.\ndes auf Berlin (West) entfallenden wirt-\nsch::1.ftlichen Umsatzes betragen hat.                      (3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen ent-            zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-\nsprechend. Eine Werkleistung durch einen                  steuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten\nBerliner UnternehmE~r liegt auch dann vor,                in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Be-\nwenn dieser die Werkleistung ganz oder teil-              steuerungsverfahrens den Umfang des wirt-\nweise von einem anderen Berliner Unter-                   schaftlichen Umsatzes und des wirtschaftlichen\nnehmer ausführen läßt.      11\n;                          Materialeinsatzes näher bestimmen.\"","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                            829\n7. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:               Versendungsbeleg, insbesondere durch Fracht-\nbrief, Posteinlieferungsschein,- Konnossement\n\"(2) In den § § 1 und 13 treten an die Stelle\nder vereinbarten Entgelte die vereinnahmten            oder deren Doppelstücke, oder durch einen son-\nEntgelte, wenn der Unternehmer die Umsatz-             stigen handelsüblichen Beleg, insbesondere\nsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§§ 19, 20         durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer\ndes Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer]) be-         beauftragten Spediteurs, eine Versandbestäti-\nrechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist         gung des Lieferers oder eine Empfangsbestäti-\ndas vereinnahmte Entgelt und der Tag der Ver-          gung der Betriebstätte oder des Erwerbers\neinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei einem           oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich\nWechsel der Besteuerungsart dürfen Kürzungs-           dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Ge-\nbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen             setzes zu führen.\"\nwerden.\n(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des       10. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n§ 1 a Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der          ,. (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraus-\nUnternehmer hätte aufwenden müssen, um den             setzungen müssen eindeutig und leicht nach-\nin die westdeutsche Betriebstätte verbrachten          prüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.\nGegenstand von einem fremden Unternehmer               Die Bücher sind im Geltungsbereich dieses Ge-\nzu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist        setzes zu führen.\nein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht\nzu ermitteln, so sind der Kürzung höchstens 115             (2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden\nvom Hundert der nach den einkommensteuer-\n1. bei den Kürzungen nach § 1:\nlichen Vorschriften berechneten Herstellungs-\nkosten zugrunde zu legen.\"                                    a) die Menge und die handelsübliche Be-\nzeichnung der Gegenstände, die geliefert\noder im Werklohn bearbeitet oder ver-\n8. § 8 erhält folgende Fassung:                                      arbeitet worden sind,\n.§ 8                                 b) die Herstellung des Gegenstandes oder\ndie Werkleistung in Berlin (West) unter\nUrsprungsbescheinigung\nHinweis auf die Ursprungsbescheinigung\n(1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in                      (§ 8),\nBerlin (West) hergestellt oder eine Werklei-                 c) der Lieferer und der Tag der Lieferung\nstung in Berlin (West) ausgeführt worden ist,                    an den Berliner Unternehmer oder der\nist durch eine Ursprungsbescheinigung zu füh-                    Werkleistende und der Tag der Werk-\nren, die der Senator für Wirtschaft, Berlin, auf                 leistung an den Berliner Unternehmer,\nAntrag ausstellt. Der Antrag ist unter Vorlage                   wenn der Berliner Unternehmer den Ge-\nder Rechnungen oder Lieferscheine zu stellen                     genstand nicht selbst hergestellt oder\nund mit der Versicherung zu versehen, daß die                    selbst bearbeitet oder verarbeitet hat,\nVoraussetzungen der Herstellung in Berlin\n(West) (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbeschei-             d) die Art der sonstigen Leistung im Sinne\nnigung wird dem Antragsteller grundsätzlich                      des § 1 Abs. 6 unter Hinweis auf die Ur-\nin zwei Ausfertigungen erteilt, von denen eine                   sprungsbesch~inigung (§ 8),\nAusfertigung für den westdeutschen Unterneh-                 e) der Empfänger der Lieferung oder der\nmer bestimmt ist.                                                sonstigen Leistung im übrigen Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes nach Namen, Be-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die son-                  zeichnung des Gewerbezweigs oder Be-\nstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 6 und                    rufs und Anschrift,\n§ 2 Abs. 6.\nf) der Tag der Versendung oder der Beför-\n(3) Der Senator für Wirtschaft, Berlin, be-                   derung des gelieferten oder im Werklohn\nstimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist                    bearbeiteten oder verarbeiteten Gegen-\nermächtigt, von den beteiligten Unternehmern                      standes unter Hinweis auf die Versen-\nAngaben und Unterlagen zur Ermittlung des                         dungsbelege oder die sonstigen Belege\nTatbestandes sowie über die Höhe der Berliner                     (§ 9 Abs. 1),\nWertschöpfung zu verlangen. Die Finanzämter                   g) die Zeit, während der die vermieteten\nkönnen Auskunft erteilen.                                         oder verpachteten Gegenstände im üb-\n(4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten                 rigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nüber die Erteilung der Ursprungsbescheinigun-                     genutzt oder die Filme, Tonnegative oder\ngen ist der Finanzrechtsweg gegeben.\"                            Mischbänder von Synchronfassungen im\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nausgewertet worden sind, unter Hinweis\n9. § 9 Abs. 1 Satz·! erhält folgende Fassung:                        auf die darüber ausgestellte Bescheini-\n,.Der Nachweis,   daß die in § 1 Abs. 1 bis 3,                   gung des westdeutschen Unternehmers\n§ 1 a Abs. 1 und   § 2 Abs. 1 bis 3 bezeichneten                 (§ 9 Abs. 2),\nGegenstände in     den übrigen Geltungsbereich               h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berech-\ndieses Gesetzes   gelangt sind, ist durch einen                  nung der Berliner Wertschöpfung,","830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ni) in den Fällen des § 6 a Abs. 2 die Art der  12. § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBerliner Vorleistung unter Hinweis auf          „Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen\ndie empfangene Rechnung und die Ur-             oder Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach\nsprungsbescheinigung(§ 8),                      den §§ 1 a oder 2 besteht, nach Berlin (West)\nk) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis             zurück, ohne daß die Gegenstände im übrigen\nauf die Rechnungsdurchschrift;                  Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbei-\ntung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1\n2. bei der Kürzung nach § 1 a:                           unterlegen haben, so darf die Kürzung der ge-\na) die Menge und die handelsübliche Be-              schuldeten Umsatzsteuer nicht vorgenommen\nzeichnung der Gegenstände, die in die           werden.\"\nwcsldcutsdw Betriebstätte verbracht wor-\nden sind,                                   13. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 hinter der Zahl „ l  11\nein Beistrich gesetzt und „ 1 a eingefügt; hinter\n11\nb) die HcrsleHung der Gegenstände in einer\nSatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nBelriebstätle in Berlin (West) unter Hin-\nweis auf die Ursprungsbescheinigung             ,, §   18 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 4\n(§ 8),                                          des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist\nc) der Tag, u.n dem die Gegenstände in der           anzuwenden.\"\nwestdeutschen Betriebstätte eingegangen\nsind,                                       14. In § 14 Abs. 5 wird die Jahreszahl           „ 1973\"\ndurch die Jahreszahl „ 1975\" ersetzt.\nd) der Verwendungszweck,\ne) das Verreclrnunqsentgelt und die Art der      15. § 14 a wird wie folgt geändert:\nErmittlung;                                     a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3\n3. bei den Kürzun~ien nach § 2:                                 eingefügt:\n,, (3) Geht das Eigentum an einem Ein-\na) die Menge und die handelsübliche Be-                     familienhaus, einem Zweifamilienhaus oder\nzeichnung der Gegenstände, die erworben                einer Eigentumswohnung im Sinne des Ab-\noder im Werklohn bearbeitet oder ver-                  satzes 1 innerhalb von drei Jahren nach der\narbeitet worden sind,                                  Fertigstellung auf eine natürliche Person\nb) der Lieferer oder der Leistende,                         über, so kann der Rechtsnachfolger (Erst-\nc) der Ort der Herstellung oder der Werk-                   erwerber) die erhöhten Absetzungen im\nleistung unter Hinweis auf die Ursprungs-              Sinne des Absatzes 1 vornehmen, soweit der\nbescheinigung (§ 8),                                   Bauherr sie nicht geltend gemacht hat. Für\nden Ersterwerber treten an die Stelle der\nd) die      Art der sonstigen Leistung im                   Herstellungskosten die Anschaffungskosten.\nSinne des § 2 Abs. 6 unter Hinweis auf                 Hat der Bauherr keine erhöhten Absetzun-\ndie Ursprungsbescheinigung (§ 8),                      gen vorgenommen, so tritt für den Erst-\ne) der Tag des Empfangs der Gegenstände                     erwerber an die Stelle des Jahres der Fertig-\nim übrigen Gellungsbereich dieses Ge-                  stellung das Jahr des Ersterwerbs. Hat der\nsetzes unter Hinweis auf den Frachtbrief               Bauherr erhöhte Absetzungen vorgenom-\noder andere Belege,                                    men, so kann der Ersterwerber sie vom Jahr\ndes Ersterwerbs an mit dem Hundertsatz und\nf) die Zeit,   während der die gemieteten                  für den Zeitraum geltend machen, die für\noder gepachteten Gegenstände im üb-                    den Bauherrn ohne die Veräußerung maß-\nrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes                  gebend gewesen wären.\";\ngenutzt oder die Filme, Tonnegative oder\nMischbänder von Synchronfassungen im            b) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-\nübrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes                sätze 4 bis 6;\nausgewertet worden sind,\nc) im neuen Absatz 5 werden die Worte „der\ng) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis                    Absätze 1 und 2\" durch die Worte „der Ab-\nauf die empfangene Rechnung.   11\nsätze 1 bis 3 ersetzt;\n11\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                            d) im neuen Absatz 6 werden die Worte „nach\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nAbsatz 1\" durch die Worte „nach Absatz 1\n11\noder Absatz 3 ersetzt.\n„Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und\n2 sind mit der für einen Voranmeldungszeit-       16. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nraum oder Vcranlagungszeitraum geschul-                 ,, (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind\ndeten Umsatzsteuer zu verrechnen.\";                   auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der\nb) in Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:           Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder dem\n,, Werden Entgelte oder Verrechnungsent-             Berliner Pfahdbrief-Amt gewährt werden. Die\ngelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge             Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und das Ber-\nnach den §§ 1, 1 a und 2 insoweit zurückzu-           liner Pfandbrief-Amt haben die Darlehen, ge-\nzahlen, als diese auf die Entgeltminderung            gebenenfalls unter Einschaltung von Berliner\nentfallen.   11\nKreditinstituten, an Bauherren weiterzugeben,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                            831\ndie die Darlehen unverzüglich und unmittelbar                   sätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur\nzur Finanzierung der in Absatz 2 bezeichneten                   insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach\nBauvorhaben verwenden. Die Wohnungsbau-                         § 28 Abs. 1 Satz 1 übersteigt. Bestehen die\nKreditanstc1lt Berlin und das Berliner Pfand-                   Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil\nbrief-Amt haben sicherzustellen, daß die Dar-                   aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nlehen nur zu diesen Zwecken verwendet wer-                      im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist\nden. Ist der Bedarf an Darlehen für die be-                     die Ermäßigung im Verhältnis der letztge-\nzeichneten Zwecke gedeckt, so können die Woh-                   nannten Einkünfte in den Fällen des Ab-\nnungsbau-Kreditanstalt Berlin und das Berliner                  satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Ge-\nPfandbrief-Amt den Abschluß weiterer Dar-                       samtbetrag der Einkünfte und in den Fällen\nlehnsverträge ablehnen.\"                                        des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Ein-\nkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die\n17. Dem § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-                     Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte\nfügt:                                                           aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\n§ 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur\n„Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne                insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach\n§ 28 Abs. 1 Satz 1 übersteigt.\";\ndes § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch\ndie für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zu-              d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nlagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit\nsie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeits-        21. § 26 wird wie folgt geändert:\nlohn, von dem die Lohnsteuer nach § 42 a Abs. 2\nZiff. 3 des Einkommensteuergesetzes mit einem               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben                    aa) Das Zitat ,,§ 23 Nr. 4\" wird durch das\naußer Betracht.\"\nZitat ,,§ 23 Nr. 4 Buchstabe b\" ersetzt;\n18. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:                          bb) die Nummer 2 wird gestrichen;\n,,§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.   H           b) im Absatz 2 werden das Zitat ,,§ 23 Nr. 4n\ndurch das Zitat ,,§ 23 Nr. 4 Buchstabe b\" und\n19. § 23 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                             das Zitat ,,§ 25\" durch das Zitat ,,§ 25 Abs. 2\"\nersetzt.\na) In Buchstabe a wird der Strichpunkt hinter\ndem letzten Satz durch einen Punkt ersetzt          22. § 27 wird gestrichen.\nund folgender Satz angefügt:\n„Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen           23. § 28 wird wie folgt geändert:\nDienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngehören auch Bezüge und Vorteile aus frü-\nheren Dienstleistungen, die gleichzeitig mit                aa) Im Satz 1 wird das Zitat ,, §§ 21, 22, 26\nanderem Arbeitslohn aus einem gegenwärti-                        und 27\" durch das Zitat ,, §§ 21, 22 und\ngen Dienstverhältnis von demselben Arbeit-                       26\" ersetzt;\ngeber oder aus derselben öffentlichen Kasse                 bb) folgender Satz 2 wird eingefügt:\nbezogen werden;\";\n,, Wird im Rahmen eines solchen Dienst-\nb) in Buchstabe b werden vor den Worten „als                         verhältnisses die Beschäftigung unter-\nWartegeld\" die Worte „vorbehaltlich der                          brochen oder einge~chränkt, so werden\nRegelung in Buchstabe a letzter Satz\" ein-                       Zulagen je Kalendertag weitergewährt,\ngefügt.                                                          solange\n1. Krankengeld oder Hausgeld aus der\n20. § 25 wird wie folgt geändert:                                            gesetzlichen Krankenversicherung,\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Er-                           2. Verletztengeld aus der gesetzlichen\nmäßigung\" die Worte „vorbehaltlich des Ab-                           Unfallversicherung,\nsatzes 3\" eingefügt;                                             3. Einkommensausgleich nach § 17 des\nBundesversorgungsgesetzes,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 4. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwet-\naa) Satz 2 wird gestrichen;                                          tergeld,\nbb) im Satz 3 werden hinter den Worten                           5. Mutterschaftsgeld nach den Vor-\n„so wird die Ermäßigung\" die Worte                           schriften des Mutterschutzgesetzes\n,, vorbehaltlich des Absatzes 3\"                             oder der Reichsversicherungsordnung,\neingefügt;                                                       6. Ubergangsgeld während der Durch-\nführung von Maßnahmen zur Erhal-\nc) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:                              tung, Besserung und Wiederherstel-\n,, (3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin                           lung der Erwerbsfähigkeit (Heilbe-\n(West) ausschließlich aus Einkünften aus                            handlung und Berufsförderung),\nnichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23                       7. Unterhaltsgeld während der Teil-\nNr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Ab-                          nahme an Maßnahmen der beruf-","832                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nlid1('n    Bild11:1rJ und der beruflichen                 aufzurunden ist. Zur Feststellung der Zahl\nRc'h,i bi li I itlion nach dem Arbcitsför--               der Arbeitstage sind von der Zahl der Ka-\ndc rtin~J s~J C)SC lz,                                    lendertage des Lohnabrechnungszeitraums\n8. 1JnU~d1cdl'.,lwil.ri:lg wJ.hrend einer Be-                 für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Be-\nru!sfi>rdcrun(Jsmaßnahme nach § 26                        messungsgrundlage für die Zulage nach Ab-\ndes Bundc)s vc rsoqJ unqsgesetzes,                        satz 1 Satz 2 ist auf einen durch 0,5 ohne\n9. Entschüdi~Jtmg nach dem Bundes-                            Rest teilbaren Betrag aufzurunden.\";\nseuchengesetz                                      d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und\nbezogen wird, höchstens aber für die                          erhält folgende Fassung:\nDauer von 7B Wochen.\";                                           ,, (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert\ncc) die bisherigen Sütze 2 und 3 werden                              der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines\nSJ.tzc ] und 4;                                               Zuschlags von 22 Deutsche Mark monatlich,\n5 Deutsche Mark wöchentlich oder einer\nb) Abscltz 2 wird wie folgt: geändert:                                  Deutschim Mark täglich für jedes Kind, für\nau) ~:iatz 1 erhält folgende Passung:                                das der Arbeitnehmer beim Steuerabzug\n„Bcmcssunqsnrundlage für die Zulage                          vom Arbeitslohn für den jeweiligen Lohn-\nabrechnungszeitraum einen Kinderfreibetrag\nnach Absc1tz l Satz 1 ist der aus einem\nnach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 des Einkommen-\ngcgcnwiütigcn Dienstverhültnis bezo-\nsteuergesetzes erhält. Bei anderen als den\ngErne Arlwitslolm (§ 23 Nr. 4 Buch-\nstalw a)             des    Lohnabrechnungszeit-              in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Lohn-\nabrechnungszeiträumen beträgt der Kinder-\nraums.\";\nzuschlag eine Deutsche Mark je Arbeitstag\nbb) hinter Salz 1 werden folgende Sätze                               (Absatz 3 Satz 2). In den Fällen, in denen\neingefügt:                                                    der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag zur\n„In den Füllen des Absatzes 1 Satz 2                          Hälfte erhält, ermäßigen sich die in den Sät-\nist Bemessungs~irundlage für die Zulage                       zen 1 und 2 genannten Beträge des Kinder-\nder auf einen Kalendertag entfallende                         zuschlags um 50 vom Hundert.\";\nArbeitslohn des Lohnabrechnungszeit-                   e) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in\nraums. Maßqcbend ist der der Unter-                           diesem wird hinter Satz 2 folgender Satz\nbrechung oder Einschränkung vorherge-                         eingefügt:\nhende Lohnabrechnungszeitraum; hat\n11 In den den Arbeitnehmern erteilten Lohn-\n<las Dienstvcrhültnis erst im laufenden\nabrechnungen sind der Arbeitslohn und die\nLohnabrechnunqszeitraurn begonnen, so\nZulagen getrennt auszuweisen.\";\nist Bcrnessunqsgru ndlagc~ für die Zulage\nder auf einen Kalendertog umgerechnete                  f) folgender Absatz 6 wird eingefügt:\nArbeitslohn, der bei der für den Arbeit-\nnehmer maßgebenden regelmäßigen Ar-                                 ,, (6) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 be-\nbeitszeit für den Lohnabrechnungszeit-                       zeichneten Leistungen nicht vom ArbeitgE:-ber\nraum ohne die Unterbrechung oder Ein-                         ausgezahlt werden, hat der Arbeitnehmer\nschränl< ung zu zahlen wäre.\";                                die Voraussetzungen für einen Zulagenan-\nspruch nach Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem\ncc) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden                             Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist\nSätze 4 und 5;                                               durch Vorlage von Belegen über den Bezug\ndd) im neuen Satz 5 werden die Worte                                  einer der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\n„Steuerfreie            Einnahmen\" durch     die             Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber\nWorte „Bezüge, von denen die Lohn-                           hat die Art der Leistung und den Zeitraum,\nsteuer nach einer Rechtsverordnung auf                       für den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto\nGrund des § 42 a Abs. 1 Ziff. 2 oder                         zu vermerken.\";\nnach § 42 a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des Ein-\ng) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nkommensteuergesetzes               mit    einem\nPauschsteucrsatz erhoben wird, und\n24. § 29 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nsteuerfreie Einnahmen\" ersetzt;\n,, (5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1\nc) folgender Absatz 3 wird eingefügt:                              Satz 1 und 2 gezahlten Zulagen bei jeder Lohn-\n11 (3) Die Bemessungsgrundlage für die Zu-                   abrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers\nlage nach Absatz 1 Satz 1 ist bei monatlicher                  oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist,\nLohnabrechnung auf einen durch 10, bei                         in entsprechenden Aufzeichnungen voneinander\nwöchentlicher Lohnabrechnung auf einen                         getrennt einzutragen.· In der Lohnsteuerbeschei-\ndurch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung                     nigung, im Lohnsteuerüberweisungsblatt und\nauf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Be-                    im Lohnzettel sind nur die Zulagen nach § 28\ntrag aufzurunden; bei anderen Lohnabrech-                      Abs. 1 Satz 1 besonders zu bescheinigen.\"\nnungszeitrüumen ergibt sich die Bemessungs-\ngrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeits-                25. § 30 wird wie folgt geändert:\ntage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf                  a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Buchstabe c ge-\neinen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag                            strichen;","Nr. 59 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                             833\nh) Absil!z 1 Nr. 2 wird wie folyt geändert:                          ,, (3) Abweichend von Absatz 2 finden An-\nild)   Jm Buchstaben a werden die \\,Vorte „und               wendung\nin § 27\" rJcslrichcn;                                 1. auf Umsätze, die nach dem       31. Dezember\n1969 und vor dem 1. Januar 1971 ausge-\nbb) im Buchs!abc'n b werden die Worte „und\ndes § 27\" gc~slrichen;\nführt werden,\na) die Vorschrift des § 1 Abs. 1 bis 6 mit\ncc) Buchstabe c erhült folgende Fassung:                              der Maßgabe, daß der Vomhundert-\n,,c) über einen Lohnsteuer-Jahresaus-                          satz der Kürzung 4,2 beträgt,\ngleich in den Fällen des § 26                        b) die Vorschrift des § 4 Abs. 2 mit der\nAbs. 2,\";                                                 Maßgabe, daß die Kürzung nach § 1\ndd) Buchstabe~ d wird gestrichen; der bis-                             Abs. 1 auf das ungeminderte Entgelt\nherige Bud1sLc1bc e wird Buchstabe d;                          gewährt wird,\nec)    im neuen Buchstuben d werden die                      2. die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und des\nWorle „oder wenn in den Fällen des                        § 6 a auf Umsätze, die nach dem 31. De-\n§ 27 c~inc nidllselbstti.ndige Beschäfti-                 zember 1970 ausgeführt werden,\n~JtmrJ jn Berlin (West) nicht während                 3. die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 3\neines ;~usammenhüngenden Zeitraums                        und 4 auf Umsätze und Innenumsätze,\nvon mindestens drei Monaten ausgeübt\ndie nach dem 30. Juni 1970 ausgeführt\nworden ist\" gc;sl.richen;\nwerden,\nc) im ALsnl.z 2 wird clds Zitat ,,§§ 21, 22, 26                   4. die Vorschrift des § 6 Abs. 2 auf Umsätze\nund 27\" durch das Zitat ,,§§ 21, 22 und 26\"                       und Innenumsätze, die nach dem 31. De-\nersetzt;                                                          zember 1974 ausgeführt werden.\";\nd) folgender Ab:3alz :3 wird angdügt:                         d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und\n,, (3) Der Bundesminister der Finanzen wird                 erhält folgende Fassung:\nermiichtifJl, zur Berechnung der Zulagen nach                    ,, (4) Die Vorschrift des § 14 a Abs. 3 ist\n§ 28 bei rnonatJ ich er, wöchentlicher und täg-               erstmals für den Veranlagungszeitraum 1969\nlicher Lohnubrcchnung Tabellen aufzustellen                   anzuwenden.\";\nund bekanntzumachen.\"\ne) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5;\n26. § 31 wird wie folgt gelindert:                                 f) der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.\na) Im Absatz 1 werden die Jahreszahl „1968\"              27. Die Anlage (zu § 28 Abs. 3) ,,Höhe der Zulage\"\ndurch die Jahreszahl „ 1971\" ersetzt sowie\nwird gestrichen.\nfol~Jende Sätze angefügt:\n„Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt                                          Artikel 2\nSatz 1 mit der Maßrrabe, daß die vorstehende            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nFassung dieses Gesetzes erstmals auf den             den Wortlaut des Berlinförderungsgesetzes unter\nlaufenden Arbeitslohn, der für einen nach            Berücksichtigung der bisher zu diesem Gesetz er-\ndem 31. Dezember 1970 endenden Lohnzah-              gangenen Anderungen mit neuem Datum und in\nlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige         neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. In der\nBczüg(~, die nach dem 31. Dezember 1970 zu-          Neufassung ist die Bezeichnung „das Bundesgebiet\"\nfließen, anzuwenden ist. Für die Gewährung           durch die Bezeichnung „der Geltungsbereich dieses\nvon Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der            Gesetzes\" und die Bezeichnung „das übrige Bundes-\nMaßgabe, daß die vorstehende Fassung die-            gebiet\" durch die Bezeichnung „der übrige Geltungs-\nses Geselzes erstmals auf Lohnabrechnungs-           bereich dieses Gesetzes\" zu ersetzen.\nzeitri:i.urne anzuwenden ist, die nach dem\n31. Dezember 1970 enden. Für Lohnabrech-\nArtikel 3\nnungszeilrctume, die vor dem 1. Januar 1971\nenden, ist das Gesetz hinsichtlich der Gewäh-           (1) Für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-\nrung von Zulagen nach § 28 Satz 1 in der             derjahr 1970 enden, sind die Vorschriften in der\nam 1. Janmu- 1970 geltenden Fassung anzu-            Anlage zu § 28 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes\nwenden. Uberschreitet der Lohnabrechnungs-           in der am 1. Januar 1970 geltenden Fassung mit der\nzeitraum 5 Wochen, so tritt an seine Stelle          Maßgabe anzuwenden, daß die Zulage sich um einen\nder Lohnzahlungszeitraum.\";                          Zuschlag von 22 Deutsche Mark bei monatlicher\nLohnabrechnung, von 5 Deutsche Mark bei wöchent-\nb) Absatz 2 erhült folgende Fassung:                     licher Lohnabrechnung oder einer Deutschen Mark\n,, (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind       bei täglicher Lohnabrechnung für jedes Kind erhöht,\nfür das der Arbeitnehmer beim Steuerabzug vom\nvorbehaltich des Absatzes 3 auf Umsätze und\nInnenumsätze (§ 1 a) anzuwenden, die nach            Arbeitslohn für den jeweiligen Lohnabrechnungs-\nzeitraum einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2\nd~m 31. Dezember 1969 ausgeführt werden.\";\nZiff. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erhält.\nc) hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-          Bei anderen als den in Satz 1 genannten Lohnab-\ngefügt:                                              rechnungszeiträumen beträgt der Kinderzuschlag","834                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\neine Deutsche Mc1rk je Arbeitstag; zur Feststellung    durch schriftlichen Bescheid. Auf die Festsetzung\nder Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der         und Auszahlung des Unterschiedsbetrags durch das\nKalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je       Finanzamt sind die Vorschriften des § 29 des Berlin-\n7 Tage 2 Tage abzuziehen. Ubcrschreitet der Lohn-      förderungsgesetzes in der am 1. Januar 1970 gelten-\nabrechnungszcitraum 5 Wochen, so tritt an seine        den Fassung entsprechend anzuwenden, soweit vor-\nStelle der LohnZuhlungszcitraum. In den Fällen, in     stehend nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.\ndenen der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag zur\nHälfte erhält, ermäßigen sich die in den Sätzen 1                          Abschnitt 2\nund 2 genannten fü~träge des Kinderzuschlags um\n50 vom Hundert.                                                              Artikel 4\n(2) Zulagen, die nach dem 31. Dezember 1969 bis       Im Land Berlin ist § 3 Abs. 1 und 2 der Verord-\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden       nung über Kündigungsschutz und andere klein-\nsind, sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkraft-    gartenrechtliche Vorschriften in der Fassung der\ntreten dieses Gesetzes neu zu berechnen; der Unter-    Bekanntmachung vom 15. Dezember 1944 (Reichs-\nschiedsbetrag zwischen der neu berechneten Zulage      gesetzbl. I S. 347) mit der Maßgabe anzuwenden,\nund der bisher gewährten Zulage ist bei der näch-      daß bei Kündigung von Pachtverträgen über klein-\nsten Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer auszu-         gärtnerisch genutztes Land Ersatzland nur zu ge-\nzahlen. § 28 Abs. 4 Satz 3 bis 6 und § 29 Abs. 5       währen ist, soweit und sobald dafür Flächen zur\ndes Berlinförderungsgesetzes in der am 1. Januar       Verfügung stehen, die in den Bauleitplänen als\n1970 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwen-      Dauerkleingärten ausgewiesen sind.\nden.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch                          Abschnitt 3\nfür Arbeitnehmer, die während des in Betracht kom-\nmenden Zeitraums aus dem Dienstverhältnis zum                           Schlußvorschriften\nArbeitgeber ausgeschieden sind. Ist eine Auszah-                             Artikel 5\nlung des Unterschiedsbetrags im Sinne des Absat-\nzes 2 Satz 1 nicht möglich, so ist dies dem Finanz-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\namt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzu-       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nführen hat, mitzuteilen. Dabei hat der Arbeitgeber     vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\ndie Höhe des Unterschiedsbetrags und die vol:stän-     Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndige Anschrift des Arbeitnehmers anzugeben. Der        dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nArbeitnehmer kann die Auszahlung des Unter-            Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nschiedsbetrags bei dem bezeichneten Finanzamt be-\nArtikel 6\nantragen. Der Antrag ist bis zum Ablauf von\n4 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nstellen. Uber den Antrag entscheidet das Finanzamt     dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Rö der\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLa uri tzen"]}