{"id":"bgbl1-1970-59-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":59,"date":"1970-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Verwaltungskostengesetz (VwKostG)","law_date":"1970-06-23T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["821\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z1997 A\n1970                            Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1970                                                                                    Nr.59\nTctg                                                        Inhalt                                                                                  Seite\n23. 6. 70 Vcrwallungskoslengeselz {VwKoslG)                                                                                                           821\nBu11dcsucscl.zhl.   JJ( fi!0-1\n23. 6. 70 Gesetz zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               826\nBwidesu..-,selzlJI. III Glü-6-5\n26. 6. 70 Verordnung üher Vcrwcill.ungskosten beim Deutschen Patentamt ........... , . . . . . . . . . . . . . .                                       835\n26. 6. 70 Vl'ronlnun~J zur i\\mlerung dc•r Verordnung über die Urheberrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           839\n26. 6. 70 Verordnung zur i\\nderung dC'r Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die\nWcthrnehmunq von Urhc,berrcchten und verwandten Schutzrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                840\n15. 6. 70 Entschcichrng d<'s BundPsverfassungsgerichts (zu § 7 der Verordnung über öffentliche Spiel-\nli,mken vom 27. Juli 193H in der Füssung der Verordnung vom 31. Januar 1944) . . . . . . . . . . . . .                                       841\nB1111dcsqcs(,lzhl. III 71:JG-'.l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgescl.zblütl Teil II Nr. 30 und Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  842\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  842\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 843\nVerwaltungskostengesetz\n(VwKostG)\nVom 23. Juni 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         Erstattung von Auslagen vorsehen und keine in-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  haltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmun-\ngen enthalten oder zulassen.\n1. Abschnitt                                     (2) Dieses Gesetz gilt ferner für Kosten auf Grund\nAnwendungsbereich                                    von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes erlassen werden,\n§ 1\n1. wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 1 be-\nAnwendungsbereich                                      zeichneten Behörden ausgeführt werden,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren                      2. wenn die Gesetze von den in Absatz 1 Nr. 2 be-\nund Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungs-                           zeichneten Behörden im Auftrag des Bundes aus-\ntätigkeit der Behörden                                                      geführt werden.\n1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körper-\nIm übrigen gilt dieses Gesetz nur, soweit es durch\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent-\nBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates für\nliehen Rechts,\nanwendbar erklärt wird.\n2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindever-\nbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes un-                       (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten\nterstehenden juristischen Personen des öffent-                      1. des Auswärtigen Amtes und der Vertretungen\nlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen,\ndes Bundes im Ausland,\nsoweit die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-                    2. der Gerichte,\nden bundesrechtlichen Vorschriften für eine beson-\ndere Inanspruchnahme oder Leistung der öffent-                          3. der Behörden der Justizverwaltung und der Ge-\nlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung)                           richtsverwaltungen sowie des Deutschen Patent-\ndie Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die                               amtes,","822                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. der Bc·hördcn ndcb Absiltz 1, soweit sie in den in                                 § 6\n§ 51 dt!S Sozii!lgerid1tsgcsctzes bezeichneten An-\nKostenermäßigung und Kostenbefreiung\ngelegenh<)ilen tülig werden,\nFür bestimmte Arten von Amtshandlungen kön-\n5. der Bundes- und Lmd<~sfin,n1zbehörden im Ver-\nnen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen\nfahren ülwr einen c1ußcrgerichtlichen Rechtsbe-\nInteresses Gebührenermäßigung und Auslagener-\nhelf und im Verwaltunnszwangsverfahren nach\nmäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagen-\nder Reichsa bg d benordnung,\nbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.\n6. der Deutschen Bundespost,\n7. der Industrie- und Handelskammern, der Hand-                                       § 7\nwerkskammern, Handwnrksinnungen und Kreis-                            Sachliche Gebührenfreiheit\nhandwerkerschaften.\nGebühren sind nicht vorzusehen für\n(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede           1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,\nStelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nwahrnimmt.                                                2. Amtshandlungen         in Gnadensachen      und   bei\nDienstaufsichtsbeschwerden,\n3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehen-\nden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis\n2. Abschnitt                            von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus\nAllgemeine Grundsätze                          einem bestehenden oder früheren öffentlich-recht-\nfür Kostenverordnungen                          lichen Amtsverhältnis ergeben,\n4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden\n§ 2\noder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer\nBindung des Verordnungsgebers                      Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen\nBeim Erlaß von Rechtsverordnungen, die auf                   Dienstpflicht geleistet werden kann.\nGrund bundesrcchtlicher Ermächtigung gebühren-\npflichtige Tatbestände, Gebührensätze sowie die                                   3. Abschnitt\nAuslagenerstattung regeln, hat der Verordnungs-\ngeber sich im Rahmen der Vorschriften dieses Ab-                 Allgemeine kostenrechUiche Vorschriften\nschnitts zu halten.\n§ 8\n§ 3                                           Persönliche Gebührenfreiheit\nGebührengrundsätze                          (1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshand-\nlungen sind befreit:\nDie Gebührensätze sind so zu bemessen, daß\nzwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich-            1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundes-\ntigenden Höhe der Gebühr einerseits und der                     unmittelbaren juristischen Personen des öffent-\nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem                   lichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teil-\nsonstigen Nutzern der Amtshandlung andererseits                 weise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus\nein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich             dem Haushalt des Bundes getragen werden,\nvorgesehen, daß Gebühren nur zur Deckung des               2. die Länder und die juristischen Personen des\nVerwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die                   öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen\nGebührensätze so zu bemessen, daß das geschätzte                eines Landes für Rechnung eines Landes verwal-\nGebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen                    tet werden,\nentfallenden durchschnittlichen Personal- und Sach-\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern\naufwand für den betreffenden Verwaltungszweig\nnicht übersteigt.                                               die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen\nUnternehmen betreffen.\n§ 4                                (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Ab-\nGebührenarten                       satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren\nDie Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmen-            Dritten aufzuerlegen.\nsätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu be-              (3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht\nstimmen.                                                   für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne\ndes Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für\n§ 5                            gleichartige Einrichtungen der Lände r sowie für\n1\nöffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der\nPauschgebühren                       Bund oder ein Land beteiligt ist.\nZur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts-\n(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Ab-\nhandlungen für denselben Gebührenschuldner kön-\nsatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen\nnen Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der\nfolgender Behörden verpflichtet:\nBemessung der Pauschgebührensätze ist der gerin-\ngere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berück-            1. Bundesanstalt für Bodenforschung,\nsichtigen.                                                 2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                        823\n3. Bundcs,mstc1lt Jür M,ll.eri,ilprüfung,                    und die Kosten für die Bereitstellung von Räu-\nmen,\n4. Bundcssorl.enamt,\n5. Dcu tsches Ilydrogrc.1phisches Institut,              7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen\nBehörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beam-\n6. Bundesamt: für Schiffsvermessung,                         ten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus\n7. See-Bernfsqcnosscnschaft.                                 Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung und dergleichen an die Behörden,\nEinrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu\n§ 9                               leisten sind,\nGebührenbemessung\n8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit\n(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen,             Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebüh-\nso sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall         ren, und die Verwahrung von Sachen.\nzu beriicksichtigen\n(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten\nl. der mil d(\\r /\\rnlshcrndltmg verbundene Verwal-\nAuslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine\ntungsaufwand, soweil Aufwendungen nicht als\nAmtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von\nAuslagen ~wsonderl bcredmet werden, und\nder Gebührenerhebung abgesehen wird.\n2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der\nsonstige Nutzen der Amtshandlung für den Ge-\nbührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche                                  § 11\nVerhältnisse.                                                      Entstehung der Kostenschuld\n(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegen-             (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein An-\nstcmdes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt      trag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zu-\nder Beendigung der Amtshandlung für die Berech-          ständigen Behörde, im übrigen .mit der Beendigung\nnung maßgebend.                                          der gebührenpflichtigen Amtshandlung.\n(3) Pauschgebühren werden nur auf Antrag fest-           (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus-\ngesetzt; sie sind im voraus festzusetzen.                lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstatten-\nden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5\nzweiter Fialbsatz und Nr. 7 zweiter Halbsatz mit der\n§ 10                           Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.\nAuslagen\n(1) Soweit die Auslagen nicht bereits in die Ge-                               § 12\nbühr einbezogen sind und die Erstattung von Aus-                             Kostengläubiger\nlagen vorgesehen ist, die im Zusammenhang mit\neiner Amtshandlung entstehen, werden vom Gebüh-             Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Be-\nrenschuldner folgende Auslagen erhoben:                  hörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vor-\nnimmt.\n1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-\n§ 13\nund Fernschreibgebühren,\n2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Ab-                              Kostenschuldner\nschriften und Auszüge, die auf besonderen An-           (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\ntrag erteilt werden; für die Berechnung der als      1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen\nAuslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten            Gunsten sie vorgenommen wird,\ndie Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kosten-\nordnung,                                             2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen\nBehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-\n3. Aufwendungen für Ubersetzungen, die auf beson-            rung übernommen hat,\nderen Antrag gefertigt werden,\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft\n4. Kosten, · die durch öffentliche Bekanntmachung            Gesetzes haftet.\nentstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsen-\nden Postgebühren,                                       (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nschuldner.\n5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachver-                                 § 14\nständigen zu zahlenden Betrüge; erhält ein Sach-                       Kostenentscheidung\nverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Ge-\nsetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu        (1) Die Kosten werden von Amts wegen festge-\nerheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Ge-      setzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit\nsetz zu zahlen würe,                                 möglich, zusammen mit der Sachentscheidung er-\ngehen. Aus der Kostenentscheidung müssen minde-\n6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den     stens hervorgehen\nVerwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher\noder vertraglicher Bestimmungen gewährten Ver-       1. die kostenerhebende Behörde,\ngütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)      2. der Kostenschuldner,","824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3. die kostenpflidilig(~ Amtshandlung,                      (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages\n4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden            wird der rückständige Betrag auf volle 100 Deutsche\nBclrJ~JC sowie                                       Mark nach unten abgerundet.\n5. wo, wc1nn und wi<~ die Ccbühn!n und die Aus-             (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet wor-\nlagen zu zc1h lcn sind.                              den ist, gilt\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zahlungs-\nDie Koste1w11tscheidung kcnm mündlich ergehen; sie\nmitteln an die für den Kostengläubiger zustän-\nist auf /\\nlrc11J schriftlich zu besUiUgen. Soweit sie\ndige Kasse der Tag des Eingangs;\nschriftlich erqehl oder schriftlich bestätigt wird, ist\nauch die RPchls~Jrundiane für die Erhebung der           2. bei Uberweisung oder Einzahlung auf ein Konto\nKosten sowie deren Berechnung anzugeben.                     der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse\nund bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Post-\n(2) Kosl<~n, die bei richtiger Behandlung der Sache       anweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse\ndurch die Behörde nicht entstanden wären, werden             gutgeschrieben wird.\nnicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die\ndurch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung                                     § 19\neines Termins oder Vetldgung einer Verhandlung\nentstc1nden sind.                                                 Stundung, Niederschlagung und Erlaß\nFür die Stundung, die Niederschlagung und den\n§ 15\nErlaß von Forderungen des Bundes auf Zahlung von\nGebühren in besonderen Fällen                Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistun-\n(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzu-        gen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-\nständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine         nung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger\nGebühr erhoben.                                          als der Bund Kostengläubiger ist, gelten die für ihn\nverbindlichen entsprechenden Vorschriften.\n(2) Wird ein Antrag c1uf Vornahme einer Amts-\nhandlung zurückgenommen, nachdem mit der sach-\n§ 20\nlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung\naber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag                              Verjährung\naus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit               (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver-\nabgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückge-         jährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf\nnommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vor-        des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Ver-\ngesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu          jährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\neinem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt           dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ab-\noder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden,        lauf dieser Frist erlischt der Anspruch.\nwenn dies der Billigkeit entspricht.\n(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-\nspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist\n§ 1fi                        wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\nVorschußzahlung und Sicherheitsleistung              (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch\nEine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen         schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungs-\nist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vor-        aufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Voll-\nsclrnsses oder von einer angemessenen Sicherheits-       ziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Voll-\nleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen-     streckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub,\nden Kostc>n c1hh~1ngig gemacht werclE'n.                 durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlun-\ngen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Auf-\n§ 17                         enthalt des Zahlungspflichtigen.\nFälligkeit                         (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nUnterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.\nKosten werden nlit der Bekanntgabe der Kosten-\nentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn            (5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Be-\nnicht die Behörde einen spMercn Zeitpunkt be-            trages unterbrochen, auf den sich die Unterbre-\nstimmt.                                                  chungshandlung bezieht.\n(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so\n§ 18\nerlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von\nSäumniszuschlag                     sechs Monaten, .nachdem die Kostenentscheidung un-\n(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach           anfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf\ndem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht          andere Weise erledigt hat.\nentrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat\nder Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom                                       § 21\nHundert des rückständigen Betrages erhoben wer-                                 Erstattung\nden, wenn dieser 100 Deutsche Mark übersteigt.\n(1) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge        sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene\nnicht rechtzeitig entrichtet werden.              \"      Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1970                           825\nnoch nicht unanfechtbur geworden ist; nach diesem                                  § 24\nZeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur\nGesetzesänderungen\naus Billigkeilsgründcn erstattet werden.\n(1) § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigl:.ei-\n(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Ver-      ten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird\njährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten       folgender Absatz 4 angefügt:\nKalenderjahres gellend gemacht wird, das auf die\nEntstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung be-        ,, (4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes\nginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der         den Bußgeldbescheid erlassen, so sind § 14 Abs. 2\nKostenentscheidung.                                     sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostenge-\nsetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)\nanzuwenden, sonst die entsprechenden landesrecht-\n§ 22                           lichen Vorschriften.\"\n(2) § 449 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai\nRechtsbehelf\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit gelten-\n(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit         den Fassung wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Sachentscheidung oder selbständig angefochten\n,, (3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt\nwerden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentschei-\n§ 107 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\ndung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.\nten auch dann, wenn ein Landesfinanzbehörde den\n(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig          Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19\nangefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren          des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\nkostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu be-      (Bundesgesetzbl. I S. 821) gelten § 127 Abs. 1, §§ 130\nhandeln.                                                und 131 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Ge-\nsetzes.\"\n§ 25\n4. Abschnitt                                             Berlin-Klausel\nSchlußvorschriften                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 23                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVerwaltungsvorschriften\n§ 26\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nzur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung                                Inkrafttreten\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nten zu er lassen.                                       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}