{"id":"bgbl1-1970-58-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":58,"date":"1970-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz)","law_date":"1970-06-23T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["805\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                     Z1997 A\n1970                           AusgeA·ehen zu Bonn am 25. Juni 1970                                                                    Nr. 58\nTag                                                                    Inhalt                                                        Seite\n23. 6. 70 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen\nVorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    805\nl3ull(Jc,sq0s0lzhl. IiJ 102-1, 211-1, 210-2, 201-4, 202-1, 753-1, 420-1, 421-1, 423-1, 43-1, 363-1, 820-1, 821-1, 822-1,\nfiJ0-5-2, 610-1. 612-7, ß12-1, 611-1, 7100-1, 702-l, 702-1-1, 702-1-2, 7841-1, 7841-2, 7832-1, 2120-2, 2121-50-1,\n9:il41, !150'.H, 92'.JJ-l, '151:i-l, 9500-1, 9513-1, 96-1, 2030-8, 2030-8-1, 213-1, 751-1, 96-3\nGesetz\nzur Änderung von Kostenermächtigungen,\nsozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften\n(Kostenermächtigungs-.Ä.nderungsgesetz)\nVom 23. Juni 1970\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                  Artikel 2\nrates das folgende Cesetz beschlossen:                                                                      Personenstandsgesetz\nDas Personenstandsgesetz in der Fassung der Be-\n1. Abschnitt                                              kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-\nGeschäftsbereich des Bundesministers                                        blatt I S. 1125), geändert durch das Gesetz über die\ndes Innern                                               rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom\n19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243), wird wie\nArtikel 1                                              folgt geändert:\nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz                                     .1. In § 70 wird die Nummer 12 gestrichen.\n§ 38 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes                                2. Nach § 70 a wird folgender § 70 b eingefügt:\nvom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt                                                                 ,,§ 70 b\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs-\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September                                         . (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz\n1969 (Bundesqescdzhl. T S. 1581 ), erhält folgende                                      und nach den auf diesem Gesetz beruhenden\nFassung: -                                                                              Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der\ndie Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein sol-\n,,§ 38\ncher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu\n(1) Für Amtshandlungen in Staulsangehörigkeits-                                      dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten\nangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts an-                                    (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nderes bestimmt ist, Kosten (Gc~hühren und Auslagen)\n(2) Der Bundesminister des Innern wird er-\nerhoben.\nmächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister\n(2) Der Bundesminisler des Innern wird ermäch-                                       der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                         durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen\nBundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände im                                      Tatbestände näher und abschließend zu bestim-\neinzelnen zu bestimmen und die Gebührensätze so-                                        men und dabei feste Sätze und Rahmensätze vor-\nwie die AuslagenerstaUung zu regeln. Die Gebühr                                         zusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 100 Deut-\ndarf für die Einbür9erung 5 000 DM, für die Entlas-.                                    sche Mark nicht übersteigen. In der Rechtsver-\nsung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsge-                                        ordnung sind auch der Umfang der persönlichen\nnehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsange-                                        und sachlichen Gebührenfreiheit sowie der Um-\nhörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen                                      fang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden\n100 Deutsche Mark nicht übersteigen.\"                                                   Auslagen festzusetzen.\"","806                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nArtikel 3                               einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem\nPaßgesetz                               Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche\nMark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die\n§ 13 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März                Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert                 aufgerundet.\"\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\n(2) Die Kostenordnung zum Verwaltungs-Voll-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nstreckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzeiger\nblatt I S. 503), erhält folgende Fassung:\nNr. 89 vom 12. Mai 1953), geändert durch das Gesetz\n.. § 13                          über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der\nReichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundes-\n(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Änderung\ngesetzbl. I S. 429), wird aufgehoben.\noder Umschreibung von Pässen oder Paßersatzpapie-\nren können von demjenigen, der die Amtshandlung\nveranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,                                  Artikel 5\n· von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenom-                                 Wasserhaushaltsgesetz\nmen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben                 § 19 d Nr. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Was-\nwerden.                                                       serhaushalts vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungs-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nBundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält fol-\nHöhe der Gebühren und den Umfang der zu erstat- · gende Fassung:\ntenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Aus- .,3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschrie-\nnahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Außer die-                 benen oder behördlich angeordneten Prüfungen\nsen Gebühren und Auslagen dürfen für Amtshand-                      der Anlagen von dem Eigentümer und Personen,\nlungen nach diesem Gesetz weitere Gebühren und                      welche die Anlagen herstellen, errichten oder be-\nAuslagen, auch nach landesrechtlichen Vorschriften,                 treiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden\nnicht erhoben werden. Die Gebühr für eine der in                    nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbun-\nAbsatz 1 genannten Amtshandlungen darf 10 Deut-                     denen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu\nsche Mark nicht übersteigen; die Gebühr für die Aus-                dem insbesondere der Aufwand für die Sachver-\nstellung eines für mehrere Personen geltenden Paß-                  ständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe so-\nersatzpapiers darf jedoch bis zu 100 Deutsche Mark                  wie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfah-\nbetragen.                                                           ren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es\n(3) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um                 kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für\nKaufkraftunterschiede auszugleichen, auf Gebühren,                  eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht be-\ndie von den deutschen Auslandsvertretungen für                      gonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,\nAmtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden,                       wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 ge-\neinen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert festsetzen.\"                 nannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe\nder Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der\nArtikel 4                                Stunden, die ein Sachverständiger durchschnitt-\nVerwaltungs-Vollstredmngsgesetz                       lich für die verschiedenen  Prüfungen benötigt. In\nder Rechtsverordnung können die Kostenbefrei-\n(1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom                    ung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuld-\n27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert                nerschaft, der Umfang der zu erstattenden Aus-\ndurch das Gesetz über die Kosten der Zwangsvoll-                   lagen und die Kostenerhebung abweichend von\nstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom                        den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes\n12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird wie                vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-\nfolgt geändert:                                                    regelt werden.\"\n1. In § 5 Abs. 1 erhält die Klammer folgende Fas-                                     Artikel 6\nsung:\nAusländergesetz\n,. (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381) \".\n§   24 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965\n2. § 19 erhält folgende Fassung:                              (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-\n.. § t9\nrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nKosten                         erhält folgende Fassung:\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Ges~~z\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemaß                                         .§ 24\n§ 342 Abs. 1, § 342 a der Reichsabgabenordnung                                      Kosten\nin Verbindung mit dem Gesetz über die Kosten\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nder Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgaben-\ntigt, durch Rechtsverordnung Gebühren festzusetzen\nordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nfür die Erteilung, Verlängerung, Änderung oder Um-\nS. 429) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.\nschreibung\n(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine\n1. eines Fremdenpasses oder Paßersatzpapiers,\nMahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hun-\ndert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark               2. einer Aufenthaltserlaubnis,","Nr. 58 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                                807\n3. einer Aufen lll<lllsberechtigung,                     ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-\n4. eines Durchreisesichtvermerks.                        sation vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 875)\nwird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:\n(2) Die Gebühren dürfen folgende Höchstsätze\nnicht übersteigen:                                          ,, (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-\nFür Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1:                 rungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes-\nzehn Deutsche Mark,   oder Landesbehörden können, je für ihren Bereich,\nzur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechts-\nfür Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 2:                  verordnung die für die Ausstellung der Apostille\nfünfzig Deutsche Mark,   und für die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Uber-\nfür Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 3:                  einkommens von den Antragstellern zu erhebenden\nsechzig Deutsche Mark,   Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund\nfür Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 4:                  anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.\nzehn Deutsche Mark.\n(3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder\n(3) Für Amtshandlungen nach Absatz 1, die im          der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden\nAusland vorgenommen werden, können Zuschläge             bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\"\nzu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraft-\nunterschiede auszugleichen. Gebührenzuschläge kön-\nnen auch festgesetzt werden, wenn der Staat, in dem                                    Artikel 8\ndie Amtshandlung vorgenommen wird, von Deut-\nschen für die Erlaubnis zur Einreise und zum Aufent-                        Bestimmungen auf dem Gebiet\nhalt höhere als die nach Absatz 1 festgesetzten Ge-                        des gewerblichen Rechtsschutzes\nbühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebühren-                        (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz,\nzuschlägen können die im Absatz 2 bestimmten                                     Warenzeichengesetz,\nHöchstsätze überschritten werden.                                  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)\n(4) Außer den in der Rechtsverordnung festgesetz-        (1) § 22 des Patentgesetzes in der Fassung der\nten Gebühren dürfen für Amtshandlungen nach              Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-\ndiesem Gesetz weitere Gebühren, auch nach landes-        blatt I S. 1, 2), zuletzt geändert durch das Achte\nrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden.          Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:\n(5) Bare Auslagen, die das übliche Maß behörd-\nlicher Unkosten übersteigen, sind von dem Auslän-        1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte\nder zu erstatten, soweit sie erforderlich oder von           ,,sowie die Erhebung von Verwaltungskosten\"\nihm veranlaßt sind.                                          werden gestrichen.\n(6) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurück-        2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der\n,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nAusländer zu tragen. Im Falle des § 18 Abs. 4 haftet\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung\nauch der Beförderungsunternehmer für die Kosten\nder durch eine Inanspruchnahme des Patentamts\nder Zurückweisung. Hierfür kann eine Sicherheits-\nentstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz\nleistung verlangt werden.\nBestimmungen darüber getroffen sind, die Erhe-\n(7) Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung              bung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbe-\nvon Gebühren und Auslagen, ferner der Anspruch               sondere\nauf Zahlung von Kosten nach Absatz 6 wird in\n1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-\nErgänzung der Vorschriften des Verwaltungs-\ngen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nkünfte sowie Auslagen erhoben werden,\nS. 821) über die Verjährung auch unterbrochen, so-\nlange sich der Kostenschuldner nicht im Geltungs-            2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die\nbereich dieses Gesetzes aufhält oder sein Aufenthalt                 Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes deshalb nicht                    pflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und\nfestgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen                 das Kostenfestsetzungsverf ahren zu treffen.\"\nVerpflichtung zur Anzeige seines Aufenthalts nicht\n(2) § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fas-\nnachgekommen ist.\"\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1, 24), geändert durch das Achte\n2. Abschnitt                       Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert:\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nder Justiz                        1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte\n,,sowie die Erhebung von Verwaltungskosten\"\nArtikel 7                            werden gestrichen.\nGesetz zu dem Haager Ubereinkommen               2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden             ,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\nvon der Legalisation\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der\nArtikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Haager               durch eine Inanspruchnahme des Patentamts ent-\nUbereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung              stehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-","808                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nslimmungen cli.irüber \\Jelrollen sind, die Erhebung             für die Eintra9ung darf 30 Deutsche Mark nicht\nvon Verwaltungskosten dnzuordncn, insbesondere                  übersteigen.  11\n1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigun-                (2) § 14 Abs. 7 des Cesetzes über die Wahrneh-\ngen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Aus-         mung von Urheberrechten und verwandten Schutz-\nkünfte sowie Auslagf!l1 t>rhoben werden,             rechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\n2. Bestimmun~1en iibcr den Kostenschuldner, die           S. 1294) erhält folgende Fassung:\nFälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß-            ,, (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\npflicht, KoslenbeJreiungcn, die Verjährung und      durch Rechtsverordnung das Verfahren vor der\ndds Kostenfoslsel.zungsverfohren zu treffen. 11\nSchiedsstelle zu regeln, insbesondere\n(3) § 36 des W,ucnzeidwngesetzes in der Fassung            1. die näheren Vorschriften über die Entschädigung\nder Bekanntrnadnmg vom 2. Januar 1968 (Bundes-                        der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit\ngesetzbl. J S. 1, 29), ge~inderl. durch das Sortenschutz-             zu erlassen,\ngeselz vorn 20. Mc1i 1968 (Bund(!S(Jese1zhl. l S. 429),         2. die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von\nwird wie folgt ucändert:                                              der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwal-\n1. Der bisherige Wortldul wird ;\\bsc.tlz 1; die \\!Vorl.e              tungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und\n„sowie die ErhdH11u1 von V<'rwdllungskosten           11        Auslagen) zu bestimmen; die Gebühr darf den\nwerden qestrichen.                                              Betrag von 300 Deutsche Mark nicht übersteigen,\n3. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die\n2. Folgender Absdtz 2 wird c1ngcfügt:                                 Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,\n,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-             Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kosten-\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der                    testsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge-\ndurch eine Inanspruchnahme des Patentamts ent-                  gen die Kostenfestsetzung zu treffen. 11\nstehenden Kosten, soweit nicht durch c:;esetz Be-\nstimmungen cl,uüber getroffen sind, die Erhebung\nvon Verwc1Hungskoslen ,mzuordnen, insbesondere                                     3. Abschnitt\n1. zu bestimmen, cJdß Ccbühwn für Bescheinigun-                     Geschäftsbereich des Bundesministers\ngen, Beglaubigun~wn, Akteneinsicht und Aus-                     der Justiz und des Bundesministers\nkünfte sowie Ausli:lqen erhoben werden,                            für Arbeit und Sozialordnung\n2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die\nFälligkeit von Kosten, die Kostenvorschuß-                                    Artikel 10\npflicht, Kosl.cnbefreiun~Jen, die Verjährung und                  Justizverwaltungskostenordnung\ndas Kosten{estsclzungsverfahren zu treffen.  11\nund sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen\n(4) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb                  (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der\nvom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt              Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsge-\ngeändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundes-                setzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz\ngesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: In § 27 a.        zur Änderung von Vorschriften des Justizkosten-\nAbs. 11 werden die \\Norl(~ ,,Cebühren und\" gestri-              rechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I\nchen.                                                           S. 1458), wird wie folgt geändert:\nArtikel 9                         l. In § 5 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon\nBestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts                     ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(Urheberrechtsgesetz,                          „dies gilt nicht bei der Versendung von Akten\nGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten                        im Wege der Amtshilfe.\"\nund verwandten Schutzrechten)\n(1) § 138 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht            2. § 10 erhält folgende Fassung:\nund verwandte Schutzrechte (Urheb(~rrechtsgesetz)                                             ,,§ 10\nvom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)\nerhält folgende Fassung:                                                 (1) Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstra-\nfen und von Maßregeln der Sicherung und Besse-\n,, (5) Der Bundesminister cfor Justiz wird ermächti9t,              rung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind,\ndurch Rechtsverordnung\nwerden unbeschadet des Anspruchs nicht erhoben,\n1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die                     wenn der Gefangene die ihm zugewiesene oder\nFührung der Urheberrolle zu erlassen,                           ermöglichte Arbeit verrichtet oder wenn er ohne\n2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung                     sein Verschulden nicht arbeiten kann. Hat jedoch\nvon Kosten (Cebühren und Auslagen) für die Ein-                 der Gefangene, der ohne sein Verschulden wäh-\ntragung, für die Ausferti~Jtmg eines Eintragungs-               rend eines zusammenhängenden Zeitraumes von\nscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge                 mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, auf\nund deren Beglaubigung anzuordnen sowie Be-                     diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er die Ko-\nstimmungen über den Kostenschuldner, die Fällig-                sten der Vollstreckung für diese Zeit bis zur Höhe\nkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht,                     der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten,\nKostenbefreiungen, die Verjährung, das Kosten-                  soweit nicht aus ihnen Ansprüche unterhaltsberech-\nfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe ge-                 tigter Angehöriger zu befriedigen sind. Dem Ge-\ngen die Kostenfostsetztm~J zu trefüm. Die Gebühr                fangenen muß ein Betrag verbleiben, der der mitt-","Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                              809\nleren Ar bei lsbe lohnung in den Vollzugsanstalten              gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte\ndes Landes en l.s p ri eh t, in lfoi 1- oder Pflegeanstal-      kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Un-\nten in der Ilöbc des Taschengeldes, das für in der              terhaltsberechtigten zu zahlen.\"\nAnstalt untergebrachte Sozialhilfeempfänger fest-\nzusetzen wäre. Von der Geltendmachung des An-                  (3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der\nspruchs ist abzusehen, sow(:it dies notwendig ist,         Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924\num die Wicdcreinqliedc'nmg des Gefangenen in               (Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das\ndie Gemeifü;chaft nicht zu ~Jefährden.                     Dritte Rentenversicherungs-Anderungsgesetz vom\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 betrngen für jeden         28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), wird wie\nvollen Tag des Vollzuges 6 Deutsche Mark, bei              folgt geändert:\nSelbstverpfle~Jung 3,50 Deutsche Marle\"                    1. § 66 erhält folgende Fassung:\n,,§ 66\n(2) Die Reichsversicherungsordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924                         Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine\n(Reichsgesetzbl. I S. 779), zuletzt geändert durch das              längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer\nDritte Rentenversicherungs-Anderunqsgesetz vom                      Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung\n28. Juli 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 956), wird wie                  verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-\nfolgt geändert:                                                     rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund\ngerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen\n1. § 119 a erhält folgende Fassung:                                 Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-\n,,§ 119 a\ngebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte\nkraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Un-\nIst ein Rentenberechtigter oder ein Kind, für                 terhaltsberechtigten zu zahlen.\"\ndas Kinderzulage oder Kinderzuschuß zu gewäh-\nren ist, für eine längere Dauer als einen Monat            2. § 76 erhält folgende Fassung:\nim Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit                                         ,,§ 76\nFreiheitsentziehung verbundenen Maßregel der\nSicherung und Besserung oder in Fürsorgeerzie-                     Für die Ubertragung, Verpfändung, Pfändung\nhung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in                   und die Uberleitung der Leistungsansprüche gel-\neiner geschlossenen Krankenanstalt oder ähnli-                  ten die §§ 119 und 119 a der Reichsversicherungs-\nchen Einrichtung untergebracht, kann die Stelle,                ordnung.\"\nder die Kosten der Unterbringung zur Last fallen,\nden Anspruch auf Rente, Kinderzulage oder Kin-                 (4) Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung\nderzuschuß bis zur Höhe der zu erstattenden                der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetz-\nKosten durch schriftliche Anzeige an den zustän-           blatt I S. 369), zuletzt geändert durch das Bundes-\ndigen Versicherungsträger auf sich überleiten,             knappschaft-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969\nsoweit der Anspruch nicht durch Zahlung an                 (Bundesgesetzbl. I S. 974), wird wie folgt geändert:\nUnterhaltsberechtigte zu erfüllen ist. Der Rechts-\nübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der             1. § 81 erhält folgende Fassung:\ndem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die                                          ,,§ 81\nKosten der Unterbringung zu erstatten sind.\"\nFür die Zeit, in der der Berechtigte für eine\n2. § 588 erhält folgende Fassung:                                   längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer\nFreiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung\n,,§ 588                              verbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-\nFür die Zeit, in der der Berechtigte für eine                 rung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund\nlängere Dauer als einen Monat im Vollzug einer                  gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen\nFreiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung              Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-\nverbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-                   gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte\nrung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund                   kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unter-\ngerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen                  haltsberechtigten zu zahlen.\"\nKrankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-\n2. § 92 erhält folgende Fassung:\ngebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte\nkraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unter-                                    ,,§ 92\nhaltsberechtigten zu zahlen.\"                                     Für die Ubertragung, Verpfändung, Pfändung\n3. § 1289 erhält folgende Fassung:                                  und die Uberleitung der Leistungsansprüche gel-\nten die §§ 119 und 119 a der Reichsversicherungs-\n,,§ 1289                              ordnung. Die Genehmigung nach § 119 der Reichs-\nFür die Zeit, in der der Berechtigte für eine län-            versicherungsordnung erteilt die Gemeindebe-\ngere Dauer als einen Monat im Vollzug einer                     hörde.\"\nFreiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung\nverbundenen Maßregel der Sicherung und Besse-                  (5) Die folgenden Vorschriften treten außer Kraft:\nrung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund                1. Die Verordnung des Justizministeriums über\ngerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen                   Strafvollstreckungskosten vom 13. November\nKrankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter-                 1957 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 143);","810                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. die Verordnung über Slrafvollslrnckungskosten            sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle\nvom 1G. Ok lobcr 1957 (Bayerisches Gesetz- und           begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer\nVerorclnun~Jshldtl S. ]10);                              Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird\n3. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten            keine Gebühr erhoben.\"\nvom 9. November 1957 (Gesetz- und Verord-            3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 362, 365, 368,\nnungsblatt für Berlin S. 1744);                          371,375 und 449 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§§ 202,\n4. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten            362, 365, 368, 371, 374, 375 und 449 Abs. 2\" ersetzt.\nvom 31. Oktober 1957 (Gesetzblatt der Freien\n4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nHansestadt Bremen S. 156);\n5. die Verordnung über Strnfvollstreckungskosten            a) In Nummer 1 wird in Satz 2 die Angabe\nvom 7. Januur l 958 (Sammlung des bereinigten                „50 Deutsche Pfennige\" durch die Angabe\nhamburgischen Landesrechts 3420 - a);                        ,,eine Deutsche Mark\" ersetzt;\n6. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten            b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nvom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-                ,,2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Tele-\nblatt für das Land Hessen S. 140);                                grafen- und Fernschreibgebühren;\"\n7. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten            c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nvom 16. Oktober 1957 (Niedersächsisches Ge-\n,,3. Postgebühren für Zustellungen und Nach-\nsetz- und Verordnungsblatt Sonderband I S. 490);\nnahmen;\"\n8. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten\nvom 28. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-           d) die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-\nblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 266);              mern 4 bis 8;\n9. die Landesverordnung über Strafvollstreckungs-           e) die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nkosten vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Ver-                 ,,8. andere Beträge, die auf Grund von Voll-\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1957                   streckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen\ns. 188);                                                          sind, insbesondere Beträge, die bei der\n10. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten                      Ausführung einer Anordnung auf Kosten\nvom 11. November 1958 (Amtsblatt des Saar-                        des Pflichtigen oder beim unmittelbaren\nlandes S. 1438) in der Fassung der Verordnung                     Zwang an Beauftragte und Hilfspersonen\nvom 18. August 1960 (Amtsblatt des Saarlandes                     gezahlt werden, und sonstige durch Aus-\ns. 625);                                                          führung des unmittelbaren Zwanges oder\n11. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten                      Anwendung der Erzwingungshaft entstan-\nvom 5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-                     dene Kosten.\"\nblatt für Schleswig-Holstein S. 132).\nArtikel 12\nReichsabgabenordnung, Branntweinmonopolgesetz,\n4. Abschnitt                          Tabaksteuergesetz und Einkommensteuergesetz\nGeschäftsbereich des Bundesministers                (1) § 227 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai\nder Finanzen                       1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch\ndas Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher\nVorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer\nArtikel 11                       Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I\nGesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung         S. 953), erhält folgende Fassung:\nnach der Reichsabgabenordnung\n,,§ 227\nDas Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstrek-\nkung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April             (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung so-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert         wie die Behörden, denen die Wahrnehmung von\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrecht-          Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen\nlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und          worden ist, können für eine besondere Inanspruch-\nanderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesge-            nahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshand-\nsetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:               lung) Gebühren erheben und die Erstattung von\nAuslagen verlangen.\n1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 325 bis 381\nund 449 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§§ 202, 325           (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-\nbis 381 und 449 Abs. 2\" ersetzt.                      stung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere\n2. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                    vor bei\n,, (6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 345 der     1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und\nReichsabgabenordnung), so wird die volle Gebühr           außerhalb der Offnungszeiten, soweit es sich nicht\nerhoben, wenn an den Vollziehungsbeamten ge-              um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;\nzahlt wird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle     2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis\nbegeben hat. Die Hälfte der Gebühr wird erhoben,          führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm-\nwenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird,             ten Zeit vorgenommen werden sollen;\nnachdem sich der Vollzielrnngsbeamte bereits an       3. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen\nOrt und Stelle begeben hat. Wird gezahlt, bevor           Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zoll-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                          811\ntarifauskunfl, durch einen Antrag auf Gewährung      3. Amtshandlungen, die durch mehr als drei Brannt-\neiner Steuervergütung oder sonstigen Vergünsti-          weinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt\ngung veranlaßt sind oder wenn sich bei Unter-             sind;\nsuchungen von Amts wegen Angaben oder Ein-           4. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen\nwendungen des Verfügungsberechtigten als un-             Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder\nrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn die           Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung\nuntersuchten Waren den an sie gestellten Anfor-          veranlaßt sind oder wenn sich bei Unter-\nderungen nicht entsprechen;                              suchungen von Amts wegen Angaben und Ein-\n4. Dberwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei                 wendungen des Verfügungsberechtigten als un-\nBetriebsvorgi:ingen, wenn sie durch Zuwiderhand-          richtig oder unbegründet erweisen oder wenn die\nlungen gegen die zur Sicherung des Steuerauf-             untersuchten Waren den an sie gestellten Anfor-\nkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlaßt           derungen nicht entsprechen;\nsind;                                                 5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von\n5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von                 Beförderungsmitteln oder Waren;\nBeförderungsmitteln oder Waren;                       6. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken,\nAbschriften und Ablichtungen), die auf Antrag\n6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen                 ausgeführt werden.\noder auf Antrag vorgenommen wird;\n7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken,            (3) § 227 Abs. 3 und § 229 Nr. 11 der Reichsabga-\nAbschriften und Ablichtungen), die auf Antrag         benordnung gelten entsprechend.    11\nausgeführt werden.\n(3) Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bun-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-       desgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das\ntigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung          Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vor-\ndes Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen       schriften der Reichsabgabenordnung und anderer\nAmtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu          Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I\nerhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden           S. 953), wird wie folgt geändert:\ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen\nund zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen            1. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nzu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung\nwegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten              ,,Für den Umtausch und den Ersatz von Steuer-\noder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise ab-            zeichen sind nach dem durchschnittlichen Verwal-\ngesehen werden kann.     11                                   tungsaufwand bemessene Gebühren zu entrichten,\ndie der Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nverordnung festsetzt.\"\n(2) Im Zehnten Abschnitt des Gesetzes über das         2. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\nBranntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das            ,,§ 229 Nr. 11 der Reichsabgabenordnung gilt ent-\nZweite Gesetz zur Anderung strafrechtlicher Vor-              sprechend.\"\nschriften der Reichsabgabenordnung l).nd anderer\nGesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 953), wird folgender§ 112 eingefügt:                      (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt geändert:\n,,§ 112\nKosten                         1. § 38 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der            a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende\nAusführung dieses Gesetzes beauftragten Finanz-                   Sätze 2 und 3 eingefügt:\nbehörden und sonstigen Behörden können für eine                   ,,Ist eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen,\nbesondere Inanspruchnahme oder Leistung (kosten-                  unbrauchbar geworden oder zerstört worden,\npflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die                 so ist eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustel-\nErstattung von Auslagen verlangen.                                len. Hierfür ist von dem antragstellenden Ar-\nbeitnehmer zugunsten der ausstellenden Ge-\n(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Lei-                   meinde eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe\nstung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere                  durch Rechtsverordnung bestimmt wird und\nvor bei                                                           5 Deutsche Mark nicht übersteigen darf.\";\n1. Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder               b) die bisherigen Sätze 2 bis 5 des Absatzes 2\ndes Amtsplatzes sowie außerhalb der Offnungs-                 werden Absatz 3;\nzeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der\nSteueraufsicht handelt;                                   c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis         2. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 wird die Bezeichnung ,, § 38\nführen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimm-           Abs. 2\" durch die Bezeichnung ,, § 38 Abs. 2 und\nten Zeit vorgenommen werden sollen;                       3\" ersetzt.","812                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5. Abschnitt                                  Erteilung eines Zulassungsscheines oder\ndes Abdruckes eines Zulassungsscheines\nGeschäftsbereich des Bundesministers                         und eines Zulassungszeichens ist nach festen\nfür Wirtschaft                                 Sätzen zu bestimmen; sie darf 30 Deutsche\nMark nicht übersteigen.\nArtikel 13                           2. der Bundesminister des Innern im Einverneh-\nGewerbeordnung                              men mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nund mit Zustimmung des Bundesrates\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871),                a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei\nder Erteilung von Unbedenklichkeitsbeschei-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Oktober\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt ge-                   nigungen regeln\nändert:                                                                und\nb) Vorschriften über die Gebühren und Aus-\n1. § 24 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                          lagen, die für die Prüfung eines Antrages\n,,5. welche Gebühren und Auslagen für die vor-                      auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbe-\ngeschriebenen oder behördlich angeordneten                  scheinigung und deren Erteilung zu entrich-\nPrüfungen solcher Anlagen von den Eigen-                     ten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach\ntümern und Personen, die solche Anlagen her-                 dem Personal- und Sachaufwand des Bun-\nstellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die             deskriminalamtes zu bestimmen. Die Ge-\nGebühren werden nur zur Deckung des mit                      bühr für die Prüfung darf jedoch 2000 Deut-\nden Prüfungen verbundenen Personal- und                      sche Mark, die Gebühr für die Erteilung\nSachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere                   200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfor-\nder Aufwand für die Sachverständigen, die                    dert die Prüfung im Einzelfall einen außer-\nPrüfeinrichlungen und -stoffe sowie für die                  gewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr\nEntwicklung geeigneter Prüfverfahren und für                 bis auf das Doppelte erhöht werden. Die\nden Erfahrungsaustausch gehört. Es kann be-                  Gebühr für die Umschreibung einer Unbe-\nstimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine                 denklichkeitsbescheinigung (Änderung des\nPrüfung erhoben werden kann, die nicht be-                   Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu\ngonnen oder nicht zu Ende geführt worden                     bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht\nist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen                  übersteigen.\"\nzu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt\nhat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich                              Artikel 14\nnach der Zahl der Stunden, die ein Sachver-\nständiger durchschnittlich für die verschiede-                    Wirtschaftsprüferordnung\nnen Prüfungen der bestimmten Anlagenart              (1) Die Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli\nbenötigt. In der Rechtsverordnung können die      1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt geändert\nKostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft,       durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\ndie Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu      nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nerstattenden Auslagen und die Kostenerhe-         blatt I S. 503), wird wie folgt geändert:\nbung abweichend von den Vorschriften des\n1. In§ 14 wird nach den Worten „Wiederholung der ·\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\nPrüfung\" das Komma durch das Wort „und\" er-\n(Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.\nsetzt; die Worte „und Gebühren für Zulassung\n2. § 33 f Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      und Prüfung\" werden gestrichen.\n,, (2) Durch Rechtsverordnung können ferner            2. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:\n1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-\n,,§ 14 a\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern\nund mit Zustimmung des Bundesrates                       {1) Für das Zulassungsverfahren hat der Be-\na) das Verfahren bei der Zulassung der Bau-           werber eine Zulassungsgebühr von 125 Deutsche\nart von Spielgeräten durch die Physikalisch-      Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.\nTechnische Bundesanstalt regeln                   Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur\nPrüfung zu entrichten.\nund\nb) Vorschriften über die Gebühren und Aus-               (2) Für das Prüfungsverfahren hat der Bewerber\nlagen, die für die Prüfung und Zulassung          vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prü-\nder Bauart sowie für die Zulassungsscheine        fungsgebühr von 400 Deutsche Mark an die ober-\nzu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren        ste Landesbehörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprü-\nsind nach dem Personal- und Sachaufwand           fungen ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf die\nder zuständigen Behörde zu bestimmen. Die         Hälfte. Tritt der Bewerber vor Beginn der münd-\nGebühr für die Prüfung und Zulassung              lichen Prüfung zurück, so ist die Prüfungsgebühr\neiner Bauart darf jedoch 2000 Deutsche Mark       zur Hälfte zu erstatten.\"\nnicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\nEinzelfall einen außergewöhnlichen Auf-\nwand, kann die Gebühr bis auf das Dop-            a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\npelte erhöht werden. Die Gebühr für die                ,,Bestellungsbehörde und Gebühren\".","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                         813\nb) Die bisheriue Vorschrift wird Absatz 1; fol-          Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes vom\ngender Absatz 2 wird angefügt:                       26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1405), erhält\n,, (2) Für die Bestellung werden keine Gebüh-      folgende Fassung:\nren erhoben.\"                                                                   ,,§ 9\n4. In § 131 wird dem Absatz 1 folgender Satz ange-                                  Gebühren\nfügt:                                                      (1) Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung der Ver-\n,,§ 14 a findet mit der Maßgabe Anwendung, daß          waltungskosten, die ihr durch die Bearbeitung von\nfür das Prüfungsverfahren eine Prüfungsgebühr           Anträgen nach § 1 Abs. 1 entstehen, von den An-\nvon 200 Deutsche Murk zu zahlen ist.\"                   tragstellern Gebühren.\n(2) § 24 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer          (2) Die Gebühr beträgt höchstens 100 Deutsche\nvom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird auf-      Mark je angefangene Tonne Tagesleistung, auf die\ngehoben.                                                    sich der Antrag bezieht. Soweit die Voraussetzungen\n(3) § 9 der Verordnung über eine Dbergangsprü-           des § 3 Abs. 2 vorliegen, ermäßigt sich die Gebühr\nfung für vereidigte Buchprüfer vom 31. Juli 1962            auf die Hälfte. Für Vertriebene, Sowjetzonenflücht-\n(Bundesgesetzbl. I S. 535) wird aufgehoben.                 linge und diesen gleichgestellte Personen im Sinne\nder §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes er-\nmäßigen sich die Gebühren nach Satz 1 und 2 auf\n6. Abschnitt                       die Hälfte.\nGeschäftsbereich des Bundesministers                   (3) Geht eine Mühle, deren Inhaber Gebühren-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten               schuldner ist, auf einen Dritten über, so haftet der\nneue Inhaber neben dem früheren Inhaber für die\nArtikel 15                        fälligen Gebühren als Gesamtschuldner.\nGetreidegesetz                         (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n§ 15   des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-\nund mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nkanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesge-\nverordnung die näheren Bestimmungen zu treffen.\"\nsetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält\nfolgende Fassung:                                                                 7. Abschnitt\n,,§ 15                                Geschäftsbereich des Bundesministers\nAbgaben                                  für Jugend, Familie und Gesundheit\n(1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Ver-\nwaltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von                                       Artikel 17\nhöchstens 0,50 Deutsche Mark je Tonne verarbeite-                             Fleischbeschaugesetz\nten Getreides erheben. Die Abgabe wird nicht erho-\n§ 23 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung\nben, soweit aus Brotgetreide hergestellte Mahl-\nder Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-\nerzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\ngesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Ge-\nzes verbracht worden sind.\nsetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\n(2) Abgabeschuldner ist der Inhaber der Mühle, m         15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627), erhält\nder das Getreide verarbeitet wird. Bei einem Wech-          folgende Fassung:\nsel des Inhabers haftet der neue Inhaber neben dem                                    ,,§ 23\nfrüheren Inhaber als Gesamtschuldner für die Ab-\ngabeschulden aus dem laufenden und dem vorange-                (1) Für Amtshandlungen bei der Untersuchung des\ngangenen Kalenderjahr.                                      in das Zollgebiet eingehenden Fleisches nach § 13\nAbs. 1 Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Aus-\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-          lagen) erhoben.\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen                (2) Die nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tat-\nüber die Abgabe zu treffen. Die Vorschriften des            bestände kann der Bundesminister mit Zustimmung\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-           des Bundesrates durch Rechtsverordnung riäher be-\ndesgesetzbl. I S. 821) finden Anwendung.                    stimmen und dabei feste Sätze vorsehen. Die Ge-\nbühren dürfen für die Untersuchung eines Rindes,\n(4) Dber die Verwendung von Dberschüssen aus             Rentieres oder Einhufers 6 Deutsche Mark, für die\nden Abgaben entscheidet der Bundesminister im Ein-          Untersuchung eines anderen Tieres 2 Deutsche Mark,\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.              für die Untersuchung von Teilstücken und Organen\nDies gilt entsprechend für Uberschüsse der Einfuhr-         für jedes Kilogramm 0,04 Deutsche Mark, für die\nund Vorratsstelle.\"                                         Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das nicht\nArtikel 16                        regelmäßig der bakteriologischen Untersuchung un-\nterliegt, für jedes Kilogramm 0,08 Deutsche Mark,\nMühlengesetz                        für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das\n§ 9 des Mühlengesetzes in der Fassung der Be-             einer regelmäßigen bakteriologischen Untersuchung\nkanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesge-               unterliegt, für jedes Kilogramm 1 Deutsche Mark, für\nsetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch das Sechste      die Untersuchung eines Tieres auf Trichinen 3 Deut-","814                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nsehe Mark und für die Untersuchung eines Tier-           1. § 24 erhält folgende Fassung:\nkörperteils auf Trichinen 1,50 Deutsche Mark nicht                                   ,,§ 24\nübersteigen.\nFür die Eintragung von Arzneispezialitäten in\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann           das Spezialitätenregister erhebt das Bundesge-\nferner ein Zurückbehaltungsrecht an Proben und Ur-          sundheitsamt zur Deckung des durch die Eintra-\nkunden geregelt werden.                                     gung entstandenen Verwaltungsaufwandes vom\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung           Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen).\nnach Absatz 2 werden die Gebühren nach Maßgabe              Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nder Anlage erhoben.\"                                        sundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirt-\nschaft durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nArtikel 18                           mung des Bundesrates nicht bedarf, die Höhe der\nGesetz über die Errichtung                    Verwaltungsgebühren zu regeln; diese dürfen\neines Bundesgesundheitsamtes                    1 200 Deutsche Mark für eine Eintragung nicht\nübersteigen.\"\n§ 3 a des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-\n2. In § 19 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3, §§ 34 a,\ndesgesundheitsamtes- vom 27. Februar 1952 (Bundes-\n35 a Abs. 1 und Abs. 3, § 38 a Abs. 2, §§ 61 und\ngesetzbl. I S. 121). geändert durch das Gesetz vom\n65 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Bundesmini-\n8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 314), erJ.iält fol-       ster für Gesundheitswesen\" durch die Worte\ngende Fassung:\n.. Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\n§ 3a\n11\nheit\" ersetzt.\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch                               Artikel 20\nAmtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes ent-                            Bundes-Tierärzteordnung\nstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-\nDie Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965\nstimmungen darüber getroffen sind, durch Rechts-\n(Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert:\nverordnungen die Erhebung von Verwaltungsgebüh-\nren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen,           1. § 5 erhält folgende Fassung:\ninsbesondere zu bestimmen, daß Gebühren für Ge-                                        .. § 5\nnehmigungen, Eintragungen, Prüfungen, Untersu-\nchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-                 (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-\neinsicht sowie Auskünfte erhoben werden, und dabei           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.                     einer Bestallungsordnung für Tierärzte die Min-\ndestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere\n(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem         über die Tierärztliche Prüfung und die Bestallung\nauf die Amtshandlungen entfallenden durchschnitt-            sowie die Prüfungsgebühren tür die Tierärztliche\nlichen Personal- und Sachaufwand. Die Gebühren               Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung.\ndürfen jedoch folgende Höchstsätze nicht übersteigen:            (2) Die Gebühren sind nach Prüferanteilen und\nFür Genehmigungen                                            nach Verwaltungskosten zu unterteilen. Dabei\nund Eintragungen                   1 500 Deutsche Mark,      dürfen für jede Prüfungsnote als Prüferanteile\nnicht mehr als 15 Deutsche Mark und für Verwal-\nfür Genehmigungen\nund Eintragungen                                             tungskosten nicht mehr als 5 Deutsche Mark be-\nrechnet werden; wenn Mehraufwendungen un-\nauf Grund\nexperimenteller                                              abweisbar entstehen, dürfen diese Sätze höchstens\nPrüfung                                                      bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.\"\n5 000 Deutsche Mark,\nfür Prüfungen und                                         2. In § 13 Abs. 3 werden die Worte „Bundesminister\nUntersuchungen                                               für Gesundheitswesen\" durch die Worte „Bundes-\n3 000 Deutsche Mark,\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit\" er-\nin allen anderen Fällen              100 Deutsche Mark.      setzt.\nErfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzel-                             8. Abschnitt\nfalle einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann\ndie Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden; der                Geschäitsbereich des Bundesministers\nKostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhö-                             für Verkehr\nhung der Gebühr zu rechnen ist.\"\nArtikel 21\nFlaggenrechtsgesetz\nArtikel 19                            Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951\nArzneimittelgesetz                     (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird wie folgt geändert:\nDas Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundes-       Nach§ 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:\ngesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz                            .. § 22 a\nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 15. Sep-          (1) Für Amtshandlungen nach§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3,\ntember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird wie         §§ 7, 9 Abs. 2 sowie §§ 10 und 11 werden Kosten\nfolgt geändert:                                           (Gebühren und Auslagen) erhoben.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                           815\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-       weit sie nicht die Gebühren für Maßnahmen von\n1:int, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der          Bundesbehörden regeln. Die Gebührensätze sind\nFinanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für           so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen,\ndie einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Ab-              Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Per-\nsatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder          sonal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begün-\nRahmensätze vorzusehen. Die Gebühren betragen             stigenden Amtshandlungen kann daneben die\nmindestens 10 und höchstens 100 Deutsche Mark.\"           Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der\nsonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-\nArtikel 22                         gemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren\ndürfen im Einzelfall nicht übersteigen\nGesetz über Schifferdienstbücher\n§ 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom\n1. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-\n12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3) erhält fol-        suchungen im Zusammenhang mit der Zulas-\ngende Fassung:                                                sung von Personen zum Straßenverkehr 100\n,,§ 9\nDeutsche Mark, jedoch bei Untersuchungen der\ngeistigen oder körperlichen Eignung solcher\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-            Personen 250 Deutsche Mark;\ntigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung\ndieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über das      2. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-\nMuster des Schifferdienstbuches, über das bei der             suchungen im Zusammenhang mit der Zulas-\nAusstellung und Uberprüfung der Schifferdienst-               sung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, und\nbücher anzuwendende Verfahren sowie die Kosten                zwar\n(Gebühren und Auslagen) zu erlassen, die für Amts-            a) im Zusammenhang mit Allgemeinen Be-\nhandlungen nach diesem Gesetz und den Durchfüh-                   triebserlaubnissen oder Allgemeinen Bau-\nrungsvorschriften hierzu zu erheben sind.                         artgenehmigungen für Fahrzeuge oder Fahr-\n(2) Die Gebühren dürfen für die Ausstellung des                zeugteile 1 000 Deutsche Mark, für Typ-\nSchifferdienstbuches 5 Deutsche Mark, für seine                   prüfungen und die damit zusammenhängen-\nUberprüfung 30 Deutsche Mark, in allen übrigen                    den Nachprüfungen 1 000 Deutsche Mark\nFällen 3 Deutsche Mark nicht übersteigen.                         zuzüglich 45 Deutsche Mark je angefangene\nArbeitsstunde;\n(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den\nb) in den übrigen Fällen 100 Deutsche Mark;\nZeitpunkt, von dem ab Schifferdienstbücher auf der\nDonau zu führen sind.\"                                    3. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-\nsuchungen im Zusammenhang mit der amt-\nArtikel 23                             lichen Anerkennung als Sachverständiger oder\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr 300 Deut-\nStraßenverkehrsgesetz                         sche Mark;\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der           4. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-                 suchungen im Zusammenhang mit der Aner-\ngesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Fahr-         kennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Brem-\nlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I           sendiensten oder Uberwachungsorganisationen\nS. 1336), wird wie folgt geändert:                            oder mit der Entscheidung über die Erlaubnis\nfür Betriebe, ihre Fahrzeuge selbst zu unter-\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 7 wird aufgehoben.                          suchen, 500 Deutsche Mark;\n2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:               5. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Unter-\nsuchungen im Zusammenhang mit der Erteilung\n,,§ 6a                             einer Erlaubnis für die übermäßige Straßen-\nbenutzung oder der Genehmigung einer Aus-\n(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\nnahme von den Vorschriften der Straßenver-\nsuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf\nkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Straßen-\ndiesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, für\nverkehrs-Ordnung 300 Deutsche Mark;\nMaßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-           6. bei Auskünften und sonstigen Amtshandlun-\ngern sowie für Maßnahmen nach dem Euro-                   gen, Prüfungen oder Untersuchungen 50 Deut-\npäischen Ubereinkommen vom 30. September 1957              sche Mark und - wenn mehr als eine Arbeits-\nüber die internationale Beförderung gefährlicher           stunde erforderlich ist - 45 Deutsche Mark für\nGüter auf der Straße (ADR) in Verbindung mit               die zweite und jede weitere angefangene Ar-\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Halbsatz 1 des Ge-            beitsstunde; bei Auskünften, zu denen die aus-\nsetzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II             kunftgebende Stelle nicht verpflichtet ist, kann\nS. 1489) zu diesem Ubereinkommen werden Kosten             die Höhe der Gebühr vorher vereinbart werden.\n(Gebühren und Auslagen) erhoben.\n(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2\n(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt        kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung\ndurch Rechtsverordnung die gebührenpflichti-          oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erho-\ngen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze      ben werden darf, wenn die Prüfung oder Unter-\noder Rahmensätze vor; die Rechtsverordnungen           suchung ohne Verschulden der prüfenden oder\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates, so-           untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-","816                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers                   len abzuführen sowie den Rest der Lotsgelder\nam festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte                nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an\noder abgebrodien werden mußte. In den Rechts-                   die Seelotsen zu verteilen.\"\nverordnungen können ferner die Kostenbefreiung,\ndie Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-         4. § 58 wird wie folgt geändert:\nschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen            a) Der bisherige Text wird Absatz 1; ihm werden\nund die Kostenerhebung abweichend von den                      folgende Nummer 5 und folgender Satz 2 an-\nVorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom                 gefügt:\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt\n„5. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für\nwerden.\"\nAmtshandlungen, die auf Grund dieses\nGesetzes vorgenommen werden.\nArtikel 24\nDie Rechtsverordnung nach Nummer 5 erläßt\nGesetz über das Seelotswesen                      er im Einvernehmen mit' dem Bundesminister\nDas Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Okto-                 der Finanzen.\"\nber 1954 (BundesgesetzbJ. II S. 1035), geändert durch          b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                    ,, (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz\nS. 503), wird wie folgt geändert:                                 Satz 1 Nr. 5 sind die Gebühren für die einzel-\nnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei\n1. In § 6 werden folgende nelw Absätze 3 und 4 ein-\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die\ngefügt:\nGebührensätze sind so zu bemessen, daß der\n,, (3) In den Lotstr1rifordnungen ist festzulegen,           mit den Amtshandlungen verbundene Ver-\ndaß derjenige zur Zahlung verpflichtet ist, der                waltungsaufwand gedeckt wird. Die Gebühren\nden gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestand               dürfen für jede Amtshandlung im Zusammen-\nveranlaßt oder der eine Leistung in Anspruch                   hang mit\ngenommen hat. In ihnen ist ferner die Art der                  1. der Prüfung der\nGebühren, Entgelte und Leistungen zu bestim-                         Lotsenanwärter (§ 13)   125 Deutsche Mark,\nmen; die Fälligkeit der Gebühren- und Entgelt-\nansprüche, die Befreiung von der Zahlungspflicht               2. der Bestallung der\nsowie die Einzelheiten des Erhebungsverfahrens                       Seelotsen (§ 14)         35 Deutsche Mark,\nkönnen abweichend von den Vorschriften des                     3. der Ausstellung. eines\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                          Lotsenanwärter-\n(Bundesgesetzbl. l S. 821) geregelt werden.                          oder Lotsenausweises     35 Deutsche Mark,\n(4) Lotsgebühren und Lotsgelder dürfen fol-               4. der Erlaubnis zur\ngende Höchstsätze nicht übersteigen:                                 Lotstätigkeit außerhalb\n1. bei der Lotsgebühr                                                der Reviere(§ 50)        65 Deutsche Mark,\nje Fahrzeug               2 500 Deutsche Mark,           5. der Erteilung von\n2. beim Lotsgeld-Haupt-                                              Freifahrer-\ntarif je Lotsung                                               bescheinigungen          65 Deutsche Mark,\n2 500 Deutsche Mark,\nin allen anderen Fällen 65 Deutsche Mark\n3. beim Lotsgeld-\nNebentarif                                               nicht übersteigen.\"\na) Wartestunde               40 Deutsche Mark,\nb) Tagegeld                                                                 Artikel 25\n80 Deutsche Mark,\nc) vergeblicher Weg          65 Deutsche Mark,              Gesetz über die Aufgaben des Bundes\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nd) Funkbeschickung,\nKompensieren,                                    § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\nMeilenfahrt,                                  auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar\nProbefahrtmanöver,                            1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert\nAnkermanöver            350 Deutsche Mark.\"   durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II\nS. 560), erhält folgende Fassung:\n2. § 7 Satz 2 erhält folgende Fc1ssung:\n„Bei der Feslsetzung der Lotsgelder ist darauf zu                                    ,,§ 3 b\nachten, daß die Seelotsen bei normaler Inan-               (1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz\nspruchnahme ein Einkommen und eine Versor-              und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-\ngung haben, die ihrer Vorbildung und der Ver-           vorschriften werden Kosten (Gebühren und Ausla-\nantwortung ihres Berufes entsprechen.\"                  gen) erhoben.\n3. § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:                 (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n,,9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Bei-         tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nträge einzubehalten, die nach § 33 Abs. 2 und    Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für\n§ 39 sowie für die Versorgung der Seelotsen      die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Ab-\nerforderlich sind, die einbehaltenen Versor-     satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\ngungsbeiträge an die dafür zuständigen Stel-     Rahmensätze vorzusehen; soweit es sich um Gebüh-","Nr. 58    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                             817\nren für !\\mt.shdndlungcn c1uf Grund der nach § 3             verfahren abweichend von den Vorschriften des\nAbs. 1 Nr. 4 erlassenen Rechtsvei:ordnungen handelt,         Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\nbedarf er auch des Einvernehmens mit dem Bundes-             (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Kosten-\nminister für dus Post- und Fernmeldewesen. Die                gläubiger ist die Deutsche Bundespost. Die Ge-\nGebühren dürfen fiir jNJe Amtshandlung im Zusam-              bühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne\nmenhang mit                                                   Amtshandlung nicht übersteigen.     11\n1. der Ausstellung von\n2. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt:\nBefähigungszeufJnissen           150 Deutsche Mark,\n2. der Ausstellung von                                                                ,,§ 143 a\nBescheinigungen über                                                    Ermächtigungen zum Erlaß\nBau, Ausrüstung,                                                       von Gebührenverordnungen\nBemannung und Betrieb\nder Wasserfahrzeuge,                                         (1) Für Amtshandlungen auf Grund der Rechts-\nFlöße und sdiwimmenden                                   verordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wer-\nAnlarJen                          600 Deutsche Mark,\nden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n3. der Kennzeichnung der                                         (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nWasserfahrzeuge                    20 Deutsche Mark,      ordnung sowie der Bundesminister für Verkehr\n4. dem Wassersport. und dem                                   werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nSportbootverkehr auf                                      Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nBundeswasserstrnßen                50 Deutsche Mark,      nung die Gebühren für die einzelnen Amtshand-\n5. dem sonstigen Verhalten                                    lungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen\nim Verkehr und der                                       und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-\nGenehmigung besonclcr<·r                                  sehen. Die Gebühren dürfen für jede Amtshand-\nVeranstaltungen auf                                      lung im Zusammenhang mit der Ausstellung und\nBundeswasserstrc1Ben              600 Deutsche Mark,      Schließung von Seefahrtbüchern (§ 143 Abs. 1\nNr. 2) sowie der Musterung und Ausstellung der\n6. der Beförderunq grd~ihrlich('r\nMusterrolle (§ 143 Abs. 1 Nr. 3) 125 Deutsche\nGüter mit Wasser-\nMark nicht übersteigen.     11\nfahrzeugen                        600 Deutsche Mark,\n7. der Funkausrüstun~J, dem\nFunkwachdienst, den Funk-\nnavigationseinrichtungen                                                       Artikel 27\nsowie der Führung von                                                      Luftverkehrsgesetz\nFunktagebüchern an Bord\nvon Wasserfah rzeuqen                                   § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nund an Land                       200 Deutsche Mark,  Bekanntmachung vom 4. November. 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1113) wird wie folgt geändert:\n8. der Eichung von\nBinnenschiffen                  1 200 Deutsche Mark,  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin allen anderen r~illen 500 Deutsche Mark nicht              a) Satz 1 Nr. 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nübersteigen.                                                      „die Kosten (Gebühren und Auslagen) für\n(3) § 3 Abs. J qilt. entsprechend.\"                            Amtshandlungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes, des Gesetzes über. die Bundesanstalt\nfür Flugsicherung oder der zur Durchführung\nArtikel 26                               dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften\n11\nvorgenommen werden.\nSeemannsgesetz\nb) In Satz 1 Nr. 13 Satz 6 wird nach dem Buch-\nDas Seema1111sgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nstaben f folgender neuer Buchstabe g einge-\ngesetzbl. II S. 713), zuletzt' geändert durch das Ge-\nfügt:\nsetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im\nKrankheitsfalle und über die Änderungen des Rechts                 „g) mit der Prüfung und Uberwachung von\nder gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli                       Anlagen, Einrichtungen und Gerät der\n1969 (Bundesgesetzh1. T S. 946), wird wie folgt ge-                     Flugsicherung am Boden 5 000 Deutsche\nändert:                                                                 Mark sowie 25 Deutsche Mark für jede\n11\nangefangene Arbeitsstunde,      •\n1. § 142 Abs. 3 crhäil folgende Fassung:\nc) In Satz 1 wird nach Nummer 13 folgende neue\n,, (3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nNummer 14 eingefügt:\nmeldewesen kann durch Rechtsverordnung, die\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                   „14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für\nBestimmungen über den Erwerb der Befähigungs-                       die Inanspruchnahme von Diensten und\nzeugnisse für Seefunker einschließlich der von den                  Einrichtungen der Flugsicherung. Num-\nAntragstellern für die Abnahme der Prüfungen                        mer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die\nund die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu                          Gebühren dürfen 500 Deutsche Mark für\nerhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) er-                       die einzelne Inanspruchnahme nicht über-\nlassen. In der Rechtsverordnung können die Fäl-                     steigen. In der Rechtsverordnung kann\nligkeit der Kostenansprüdu~ und das Erhebungs-                      festgelegt werden, daß die nach Artikel 20","818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes lnternc1tionalen Ubereinkommens vom        (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann\n13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit       bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un-\nzur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol\"   tersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden\nin Verbindung mit dem Gesetz vom 14. De-     darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Ver-\nzember 1962 zu diesem Ubereinkommen         schulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle\n(Bundesgesetzbl. II S. 2273) festgelegten   und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewer-\nGebührensätze für die Inanspruchnahme       bers oder Antragstellers am festgesetzten Termin\nvon Diensten und Einrichtungen der Flug-     nicht stattfinden konnte. Soweit Prüfungen und Un-\nsicherung im oberen Luftraum auch für die    tersuchungen von amtlich anerkannten Sachverstän-\nInanspruchnahme von Diensten und Ein-       digen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr\nrichtungen der Flugsicherung im unteren      oder amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-\nLuftraum der Bundesrepublik Deutschland      schen Untersuchungsstellen durchgeführt werden,\ngelten. In der Rechtsverordnung kann fer-   gilt § 6 a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrs-\nner festgelegt werden, daß die Kosten von    gesetzes entsprechend.\"\nder Bundesanstalt für Flugsicherung oder\nvon Eurocontrol erhoben werden können.\"\nd) Im letzten Satz werden die Worte „nach Num-                                Artikel 29\nmer 13\" ersetzt durch „nach den Nummern 13        Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes\nund 14\".                                           für die höheren technischen Verwaltungsbeamten\n2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n§ 1\n,, (4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nFür die Abnahme der Großen Staatsprüfung für\nmeldewesen erläßt im Einvernehmen mit dem\nden höheren technischen Verwaltungsdienst des Bun-\nBundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-\ndes durch das Oberprüfungsamt für die höheren tech-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nnischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a. M. kön-\nbedarf, Bestimmungen über den Kreis der Perso-\nnen Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr\nnen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über\nfür die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark\nden Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berech-\nnicht übersteigen.\ntigungsausweisen sowie über die Kosten (Gebüh-\nren und Auslagen) für die damit zusammenhän-                                      § 2\ngenden Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13\nSatz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Gebühren dür-         Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amts-           die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem\nhandlung nicht übersteigen. Kostengläubiger ist        Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechts-\ndie Deutsche Bundespost.\"                              verordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung\nkönnen die Stundung, der Erlaß und die Erstattung\nder Gebühren abweichend von den Vorschriften des\nArtikel 28                       Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-\nFahrlehrergesetz                    desgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1336) wird wie folgt geändert:                                      § 3\nEs werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht\nNach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:                 geworden sind:\n,,§ 34a                        1. das Gesetz über die Befähigung turn höheren\nbautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli\nKosten\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),\n(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\n2. die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über\nsuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf\ndie Befähigung zum höheren bautechnischen Ver-\ndiesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-\nwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetz-\nden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nblatt I S. 565).\n(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und                               9. Abschnitt\nsieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die\nGebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit                    Geschäftsbereich des Bundesministers\nden Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-                    für Städtebau und Wohnungswesen\ngen verbundene Personal- und Sachaufwand ge-\ndeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen                                     Artikel 30\nkann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\nWert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-                                Bundesbaugesetz\nschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die               § 144 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960\nGebühren dürfen im Einzelfall 500 Deutsche Mark            (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch\nnicht übersteigen.                                         das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970                           819\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I              (3) Bei der staatlichen Aufsicht sind als Auslagen\nS. 503), wird wie folgt gciindert:                         die Aufwendungen zu erstatten, die durch Zuzie-\nhung von Sachverständigen nach § 20 oder durch\n1. In Absatz 1 wird Salz l wie folgt gefaßt:              außergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörde\n,,Die Einzelheiten der Organisation und des Ver-      entstehen, sofern der Betroffene die Aufsichtsmaß-\nfahrens der Gutachteruusschüsse und ihrer Ge-         nahmen veranlaßt hat.\nschdftsstellen werden von den Landesregierun-\ngen durch Rechtsverordnung geregelt.     11               (4) Vergütungen für Sachverständige sind als\nAuslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge\n2. In Absatz 1 Satz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.        beschränken, die unter Berücksichtigung der erfor-\n3. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:            derlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer\nSchwierigkeiten der Begutachtung als Gegenleistung\n„Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach         für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen\nlandesrechtlichen Vorschriften.   11\nsind.\n(5) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach\nden Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-\nregelt. Die Verordnung kann vorsehen, daß be-\n10. Abschnitt                        stimmte Aufwendungen nicht zu den Kosten der\nErrichtung der Anlage (Absatz 2 Nr. 1) gehören.\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Bildung und Wissenschaft                      (6) Soweit Landesbehörden Rechtsverordnungen,\ndie auf Grund der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes er-\nlassen sind, ausführen, gelten vorbehaltlich der Ab-\nArtikel 31\nsätze 3 und 4 die landesrechtlichen Kostenvorschrif-\nAtomgesetz                          ten.\n§ 21 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959\n(7) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und\n(Bundesgesetzbl. I S. 814). zuletzt geändert durch\närztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Ge-\ndas Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nsetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nAtomgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetz-\nRechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer\nblatt I S. 1429), erhält folgende Fassung:\nnach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz\nerlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung\n,,§ 21                          für die Betätigung bedarf, zu der die Schutzmaß-\nnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich\nKosten\nwird.\"\n(1) Für Genehmigungen nach §§ 4, 6, 7 und 9,\nfür den Vorbescheid nach § 7 a und für die staat-\nliche Verwahrung von Kernbrennstoffen (§ 5 Abs. 1)\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n(2) Die Gebühr beträgt                                                        11. Abschnitt\n1. für die Genehmigung zur Errichtung und zum De-                  Schluß- und Ubergangsbestimmungen\ntrieb einer Anlage im Sinne des § 7 1,5 vom Tau-\nsend der Kosten der Errichtung;\nArtikel 32\n2. für eine andere Genehmigung nach § 7 oder einen\nVorbescheid nach § 7 a 100 bis 20 000 Deutsche                           Rechtsverordnungen\nMark;                                                     Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8,\n9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten\n3. für Genehmigungen nach den §§ 4, 6 und 9\nErmächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des\n10 bis 10 000 Deutsche Mark;\nBundesrates.\n4. für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-\nstoffen 0,2 vom Tausend des Wertes der Kern-                                   Artikel 33\nbrennstoffe für jeden angefangenen Monat, bei\nbestrahlten Kernbrennstoffen 0,2 vom Tausend                                 Berlin-Klausel\nbis 10 vom Tausend des Wertes, den die Kern-              (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12\nbrennstoffe vor der Bestrahlung hatten.                Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nDer Gebührensatz nach Satz 1 Nr. 1 ermäßigt sich,          auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-\nwenn die Errichtung der Anlage mehr als 10 Mil-            hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nlionen Deutsche Mark kostet, für den 10 Millionen\nDeutsche Mark. übersteigenden Betrag auf ein Fünf-            (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Ge-\ntel, für den 100 Millionen Deutsche Mark überstei-         setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Stra-\ngenden Betrag auf ein Zehntel.                             ßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen","820                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nwerden, ~JclL<•JJ i111 Lrncl Berlin nilch § 14 des Driltc~n                  (2) Gleichzeitig tritt § 8 des Gesetzes über die\nUbPrlPitu nqsqcs(,! 1.<'S.                                                Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 70) außer Kraft.\nArtikel ;14\n(3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5\nInkrafttreten                                 (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialver-\n(1) Das C<'S(•lz 1rilt am Ta~Je nach der Verkün-                       sicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung\ndung in Krcdl, sowt'it Abscll.z 3 nichts anderes be-                      landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des\nstimmt.                                                                   dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.\nl)r1s  vorslehende Gesetz wird hiermit verkünde_t.\nBonn, den :23 . .Juni 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. R öder\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Ve!lagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD ruck : Bundesdrudrnrei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}