{"id":"bgbl1-1970-57-5","kind":"bgbl1","year":1970,"number":57,"date":"1970-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/57#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_57.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung (Eichgültigkeitsverordnung)","law_date":"1970-06-18T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["802                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Gültigkeitsdauer der Eichung\n(Eichgültigkeitsverordnung)\nVom 18. Juni 1970\nAui Grund cks § n Abs. 1 N1. 1 B11chstabe a und             e) Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Aus-\nNr. 2 des Eichgcse!.z()S vom 11. Juli 1969 (Bundes-                nahme der Elektrolytzähler;\ngesctzbl. I S. 759) w i cd mit Zuslirnmtrng des Bundes-    4. fünf Jahre für\nrates verordnet:\na) Fadenzähler,\nTeil l\nb) Schieblehren und Reifenprofilmeßgeräte,\nGültigkeitsdauer der Eichung\nvon Meßgeräten                             c) Bügel- und Innenmeßschrauben,\nd) Doppelschablonen,\n§ 1\ne) Metallfässer und andere formbeständige Be-\nAllgemeines                               hältnisse nach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes mit\n(1) Die Gülli~Jkcitsdauer der Eichung von Meß-                  Ausnahme der Holzfässer und derjenigen Be-\ngeräten sowie von formbestündigcn Behältnissen                     hältnisse, die ganz aus Glas hergestellt sind,\nnach § 1 Abs. 2 des Eichgcsclzes wird auf zwei Jahre            f) Meßkammertankwagen,\nbefrislet, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes\ng) Heißwasserzähler,\nbestimrnt ist.\nh) Wärmezähler,\n(2) Die Gülligkeilsdaucr der Eichung wird in Jah-\nren nach A bL.n1 f des K alendt)rjahres bemessen, in            i) zusätzliche Meßgeräte für Gaszähler,\ndem dc1s Md3gcriil zuletzt q(:eidll wurde.                     k) Flüssigkeitsglasthermometer mit Ausnahme\nder medizinischen Thermometer und der in\n§ 2                                   Aräometer oder Pyknometer eingebauten\nBesondere GülU.[Jkeitsdauer                        Thermometer;\n(1) Die Gülligkcil.sdc1uPr clc:r Eichung beträgt        5. acht Jahre für Kaltwasserzähler;\n1. ein Jahr für\n6. zehn Jahre für\na) alle Meß~ierüLP, die :t.ur Erfüllung einer Vor-\nschrift des Ccscl.zcs oder einer auf Grund des         a) Lagerbehälter,\nGesetzes erlassenen R.C'chLsverordnung oder            b) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-\nsonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kon-             zähler, die in Verbindung mit Meßwandlern\ntrollmeßgerLil.e zur Uberprüfung der Arbeits-              verwendet werden;\nweise unfJC~eichter Meßgeräte verwendet oder       7. zwölf Jahre für\nberei tgestc llt werden,                               a) Balgengaszähler der Größe NB 10 und kleiner,\nb) Fahrpreisanzeiger an Kraftdroschken,                    b) Elektrolytzähler,\nc) Meßanlag(m mit Zählern für verflüssigte Gase,\nc) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-\nd) selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der              zähler einschließlich Doppeltarifzähler, die vor\nselbsttälig<:n SortierwaafJlm,                             dem 1. Januar 1954 hergestellt worden sind,\ne) Radlastmesser uncl Gcschwindigkeitsmeßgeräte\nd) Mehrtarif-, Maximum- und Uberverbrauchs-\nfür die aml.l iche Ubcrwachung des Straßen-\nelektrizitä tszähler,\nverkehrs,\ne) ausnahmsweise zur Eichung zugelassene Elek-\nf) Feuchtebcstimrner mit Ausnahme der Meß-\ngerüte, mit denen der Feuchtegehalt des ge-                trizitätszähler,\nschroteten Meßgutcs durch Trodmung und                  f) getrennt angeordnete Zusatzgeräte für Elek-\nWägung bestimmt wird,                                      trizi tä. tszähler;\ng) Druckmeßgerülc der Kli:lssen 0,2; 0,3; 0,6 und      8. sechzehn Jahre für\n1,0 mit Ausnahme der Rcifonluftdruckmeß-               a) Verdrängungsgaszähler größer als NB 10 bis\n9E~rüte,                                                   NB 3 000,\nh) Stoppuhren;                                             b) Schraubenradgaszähler der Größe NB 3 000\n2. drei Jahre für                                                  und kleiner,\na) Holzfässer,                                             c) Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-\nb) Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilo-                 zähler einschließlich Doppeltarifzähler, die seit\ngramm oder mehr;                                           dem 1. Januar 1954 hergestellt worden sind,\n3. vier Jahre für                                              d) probeweise zur Eichung zugelassene Meß-\na) Lüngenmi.lßstüue und Meßbünder,                             wandler,\ne) probeweise zur Eichung zugelassene, getrennt\nb) Flüssigkeitsmaße einschließlich der Meßbecher,\nangeordnete Zusatzgeräte für Meßwandler.\nc) Feingewichte, soweit sie nicht zu Feuchte-\nbestimmcrn oder zu Bu Lterwasscrwaagen ge-            (2) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist nicht be-\nhören,                                             fristet für\nd) Personenwaagen einschließlich der Säuglings-          1. Meßgeräte sowie formbeständige Behältnisse\nwaagen und der llandzugfederwaagen zur                   nach § 1 Abs. 2 des Eichgesetzes, die ganz aus\nFeststellung des Geburtsgewichts,                        Glas hergestellt sind,","Nr. 5'7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970                            803\n2. medizinische Spritzen,                                   Zusatz „Geeicht bis ........ \" in Verbindung mit der\n3. Einlcqc!nhl ß<! Hir die Tex lilincJustrie und für die    vollständigen Jahreszahl versehen sein.\nKahclinduslrie,                                             (2) An Meßgeräten mit unbefristeter Gültigkeits-\n4. Büreilen,                                                dauer der Eichung mit Ausnahme der Meßgeräte\n5. Ar~iomcler,                                              nach § 6 werden im Hauptstempel statt des Jahres-\n6. nwdizinische FI iis~;igk<:i I sqldslhermomcter,          zeichens die beiden letzten Ziffern des Jahres der\nEichung ohne Schildumrahmung (Jahresbezeichnung)\n7. Vc•rdrJngunqs~Jt1szüblc~r und         Schrnubcnrndgas-\nangegeben.\nzühlcr qröfü!r als NB '.3 000,\n§ 6\n8. Zähl- und Regisl.rie:rner~i te ohne Zeitlaufwerk\nMcßgerlile für Elektrizität, Gas,\nfür Gaszühlcr,\n·wasser oder Wärme\n9, Gelwrqcrül.c fiir (;ils!'.iihler und für zusätzliche\nAn Meßgeräten, die im geschäftlichen Verkehr\nMeßgerü l.e lii r Casz~ihlL~r,\nbei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder\n10. endgültig zur Eichung zugdasscne Meßwandler,              Wärme verwendet werden, wird durch das Jahres-\n11. endgültig zur Eichung zugelassene, getrennt an-           zeichen im Hauptstempel das Jahr der Eichung ge-\ngeordnete Zusatzgc~räte für Meßwandler.                  kennzeichnet.\n§ 7\n§ 3\nKennzeichnung von Teilen eines Meßgerätes\nVorzeitige Beendigung der Gültigkeit der Eichung\nWerden Meßgeräte in Stufen geeicht, sind die in\nDie Gültigkeit der Eichung eines Meßgeräts oder            der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Eich-\nformbestündigen Behältnisses nach § 1 Abs. 2 des              zeichen ohne das Jahreszeichen zu kennzeichnen.\nEichgcselzes erlischt vorzeilig, wenn\n1. das Gerät nach der Eichung die Verkehrsfehler-                                     Teil III\ngrenzen nicht einlüilt,\nObergangs- und Schlußvorschriiten\n2. eine Änderuno, Ergänzung oder Instandsetzung\nvorgenommen wird, die Einfluß auf die meßtech-                                       § 8\nnischen Eigcnschaflcn dc\\s Geräts haben kann                              Ubergangsvorschriften\noder seinen Verwendungsbereich erweitert oder\nDie Gültigkeitsdauer der Eichung wird befristet\nbeschränkt,\n1. bei Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstrom-\n3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Geräts ge-\nzählern nach § 933 * der Eichordnung auf acht\nändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Maß-\nJahre, längstens jedoch bis zum 31. Dezember\ngröße, Einteilung, Hervorhebung einer Einteilung\n1971,\noder Aufschrift angebracht wird,\n2. bei Meßwandlern älterer Bauart nach § 952 * Nr. 2\n4. der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel\nAbs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 der Eichordnung\nunkenntlich geworden ist, vom Geriit getrennt\nlängstens bis zum 31. Dezember 1971.\noder entwertet wird,\n5. dus Gerät mit einer Zusatzeinrichtung verbunden                                       § 9\nwird, deren Anbau nicht zugelassen ist.                                       Geltung in Berlin\n§ 4                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVerlängerung der Gültigkeit der Eichung\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-\nBei formbeständigen fü!hältnissen nach § 1 Abs. 2          gesetzes auch im Land Berlin.\ndes Eichgesetzes und Lagerbehältern, in denen sich\nbei Ablauf der Fristen nach den §§ 1 und 2 flüssige                                     § 10\nLebensmittel befinden, erlischt die Gültigkeit der                                  Inkrafttreten\nEichung erst mi L der Entleerung.\n(1) Die §§ 5 und 6 treten am 1. Januar 1971 in\nKraft.\nTeil II\n(2) Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Juli\nl(ennzeichnung der Meflgeräte                         1970 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 50 a, 170 a,\n351, 400 a, 440 a, 720 a, 981, 982, 983, 1070 a, 1170 a,\n§ 5\n1211 und 1250 a der Eichordnung vom 24. Januar\nAllgemeine Kennzeichnung                        1942 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(1) An Meßgeräten mit befristeter Gültigkeits-             14. April 1965 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100\ndauer der Eichung mit Ausnahme der Meßgeräte                  vom 1. Juni 1965), zuletzt geändert durch die Vier-\nnach § 6 wird durch das Jahreszeichen im Haupt-               zehnte Verordnung zur Anderung der Eichordnung\nstempel das letzte Jahr der Gültigkeit der Eichung            vom 18. Juni 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger\ngekennzeichnet. Der Hauptstempel darf mit dem                 Nr. 112 vom 25. Juni 19'70) außer Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schöllhorn"]}