{"id":"bgbl1-1970-57-4","kind":"bgbl1","year":1970,"number":57,"date":"1970-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/57#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_57.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über öffentliche Waagen (Wägeverordnung)","law_date":"1970-06-18T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970                           799\nVerordnung\nüber öffenUiche Waagen\n(Wägeverordnung)\nVom 18. Juni 1970\nAuf Grund des § 26 Nr. 1 bis 3 des Eichgesetzes       ständige Behörde zurückzugeben; den Verlust der\nvom 11. Juli 1969 (BundesgcselzbJ. I S. 759) wird mit    Urkunde hat er ihr unverzüglich anzuzeigen.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 5\n§ 1\nVereidigung\nPflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage          (1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß\nDer Inhaber bat                                       der mit der Abnahme des Eides beauftragte Be-\n1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unter-\namte an den zu Vereidigenden die Worte richtet:\nhalten, die ordnungsgemiißc Wägungen an öffent-         „Sie schwören, daß Sie die Ihnen als öffentlich\nlichen Waagen (öffentliche Wägungen) sowie ihre         bestellten Wäger obliegenden Pflichten jederzeit\nvorschriftsmäßige Beurkundung ermöglichen,              gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden\"\n2. die öffentliche Waage mit einem außen ange-           und der zu Vereidigende hierauf die Worte spricht:\nbrachten Schild mit der deutlich lesbaren Auf~          ,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe\".\nschritt zu kennzeichnen:                                (2) Der zu Vereidigende soll bei der Eidesleistung\n„Offentliche Waage                                die rechte Hand erheben.\nWägebereich von ........ kg bis ........ kg\";        (3) Werden mehrere Bewerber gleichzeitig ver-\ndem Wort „Waage\" können Hinweise auf die             eidigt, so ist die Eidesformel von jedem der zu Ver-\nArt der Waage, ihren Verwendungszweck oder           eidigenden zu sprechen.\nihren Inhaber beigefügt werden,\n(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\n3. an der öffentlichen Waage nur öffentlich bestellte    geleistet werden.\nWüger zu beschäftigen,\n§ 6\n4. Namen und Namenszug der an der Waage tätigen\nöffentlich bestellten Wiiger für den Auftraggeber                              Stempel\ndeutlich lesbilr auszuhängen.                           (1) Die zuständige Behörde weist dem öffentlich\nbestellten Wäger für die Dauer seiner Tätigkeit an\n§  2                          einer bestimmten öffentlichen Waage eine Ord-\nAntrag auf ßestellmrug als Wäger             nungsnummer und einen Stempel nach dem aus der\nAnlage ersichtlichen Muster zu. Der Stempel muß\nDer Wägcr hat seine Bestellung bei der zuständi-      die Ordnungsnummer des Wägers und die Ord-\ngen Behörde schriftlich zu beantragen.                   nungszahl der zuständigen Behörde enthalten.\n(2) Der Wäger hat den Stempel nach Beendigung\n§ 3\nseiner Tätigkeit an der öffentlichen Waage unver-\nNachweis der Sachkunde                   züglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern;\n(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung des Wägers        den Verlust des Stempels hat er ihr unverzüglich\nsind                                                     anzuzeigen.\n1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waa-                                      § 7\ngen, für die die Bestellung beantragt ist,                   Pflichten des öffentlich bestellten Wägers\n2. die Rechtsvorschriften, die der Wäger zu beach-          Der öffentlich bestellte Wäger hat öffentliche\nten hat,                                             Wägungen\n3. das Rechnen in dem f!rforderlichen Umfang.            1. gewissenhaft und ur.parteiisch vorzunehmen,\n(2) Die zuständige Behörde hat den Wäger über         2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der öffent-\nden Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 zu unter-           lichen Waage oder einer ihrer Angehörigen im\nrichten.                                                     Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nordnung ein unmittelbares Interesse an dem\n§ 4                               Wägeergebnis besitzt.\nBestellung\n(1) Die zuständige Behörde bestellt den Wäger                                      § 8\ndurch Aushändigung einer Destellungsurkunde.                                    Beurkundung\n(2) DE~r Wäger hat die Beslellungsurkunde nach           (1) Der öffentlich bestellte Wäger darf nur Wäge-\nErlöschen der Bestellung unverzüglich an die zu-         ergebnisse beurkunden, die er selbst ermittelt hat.","800                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Das Wägeergebnis ist durch Abdruck oder              1. als Inhaber einer öffentlichen Waage\nEintragunn auf einer Wügckarlc oder einem Wäge-                 a) entgegen § 1 Nr. 2 die Waage nicht in der\nschein sowie durch Unterschrift des Wägers und                      vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,\nAufbringen des ihm zugewiesenen Stempels zu be-\nurkunden; Ort und Datum sowie der Auftraggeber                  b) entgegen § 1 Nr. 3 an der Waage nicht öffent-\nund die Art des Wügcguts sind anzugeben. Bei                        lich bestellte Wäger beschäftigt,\neiner sdbsttiiliqen Waage, die mit Zählwerk ausge-              c) entgegen § 1 Nr. 4 Namen und Namenszug\nrüslcl ist, muß der Stand des Zählwerks vor und                     der an der Waage tätigen öffentlich bestellten\nnach der öffentlidwn WürJung sowie das ermittelte                   Wäger für den Auftraggeber nicht deutlich\nWügccrgcbnis auf der WägckMle oder dem Wäge-                        lesbar aushängt oder\nschein angegeben werden.\nd) entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen über die be-\n(3) Der Inhübcr der öffentlichen Waage muß                       urkundeten öffentlichen Wägungen nicht zwei\nUnterlügen über die bcurkundden öffentlichen Wä-                    Jahre lang aufbewahrt oder sie nicht vorlegt\ngungen zwei Jahre lang aufbewahren und auf Ver-\nlangen vorlegen.                                                    oder\n§ 9                              2. -als öffentlich bestellter Wäger\nWägen und Beurkunden in besonderen Fällen                  a) entgegen § 7 Nr. 2 eine öffentliche Wägung\n(1) Beim WJgen von Lastzügen muß der Teil des                    nicht ablehnt,\nLastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem               b) entgegen § 8 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes\nanderen Teil abgck uppelt und abgetrennt sein.                      Wägeergebnis beurkundet oder entgegen § 8\nUnterbleibt in A usnahmcfällcn das Abkuppeln, so                    Abs. 2 ein Wägeergebnis nicht, unrichtig oder\nist auf der Wägckarte oder dem Wä9eschein zu ver-                   unvollständig beurkundet oder\nmerken:\nc) einer Vorschrift des § 9 Abs.· 1 Satz 2 oder\n,,Nicht ab9ekuppelt gewogen\".                           Abs. 2 Satz 2 über das Beurkunden in beson-\n(2) Das Gesamt9cwicht eines Fahrzeugs soll nur                   deren Fällen zuwiderhandelt.\naus zwingenden technischen Gründen durch achs-\nweises Wägen ermittelt werden. In diesem Falle ist\nauf der Wägekarte oder dem Wägeschein zu ver-\n§ 11\nmerken:\n,, Achsweise 9ewogen\".                                          Geltung in Berlin\nAchsweises Wägen ist nicht zulässig, wenn die Be-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagen-               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbrücke mit dieser nicht in gleicher Höhe liegen.            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nBußgeldvorschriiten\n§ 12\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\nInkrafttreten\ndes Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n","Nr. 57   Tctg der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970                   801\nAnlage\nMuster\nfür den Stempel des öffentlich bestellten Wägers\ni--.------15 mm - - - - - -\n..\nOff entlieh er\nWäger\n001\n1/9\n001 Ordnungsnummer des Wägers\n1/9 Ordnungszahl der zuständigen Behörde"]}