{"id":"bgbl1-1970-57-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":57,"date":"1970-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_57.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Prüfstellenverordnung)","law_date":"1970-06-18T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970                           795\nVerordnung\nüber Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten\nfür Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme\n(Prüfstellenverordnung)\nVom 18. Juni 1970\nAuf Grund des § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes vom         die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen\n11. Juli 1969 (Bundcsgcsctzbl. I S. 759) wird mit Zu-      erforderlich ist.\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 3\nInhalt der Anerkennung\nUrster Abschnitt                              (1} In der Anerkennung sind die Meßgerätearten,\nAnerkennung                            die die Prüfstelle beglaubigen darf, und die Meß-\nbereiche, innerhalb derer Beglaubigungen vorge-\n§ 1                           nommen werden dürfen, zu bezeichnen. Bei Prüf-\nstellen für Meßgeräte für Elektrizität ist außerdem\nVoraussetzungen                       anzugeben, ob die Prüfstelle als Haupt- oder Neben-\n(l) Prüfstellen für die Bc~Jlaubigung von Meß-         prüfstelle oder Außenstelle einer Hauptprüfstelle\ngeräten für Elektrizildt, Gas, Wasser oder Wärme          (Außenprüfstelle) anerkannt wird.\nkönnen von der zusländiqcm Behörde auf Antrag                 (2) Außenprüfstellen müssen einer Hauptprüf-\neines Versorgungsunternchnwns, eines Hersteller-          stelle zur Betreuung angeschlossen sein.\nbetriebs oder einer der Gewerbeförderung dienen-\nden Körperschaft des öffentlichen Rechts (Träger der         (3) Nebenprüfstellen und Außenprüfstellen dürfen\nPrüfstelle) slaatlich anerkannt werden, wenn              nur Meßg'eräte des Trägers der Prüfstelle beglaubi-\ngen. Im Einzelfall kann ihnen auf Antrag von der\n1. in ihren Räumen mit von der Physikalisch-Tech-         zuständigen Behörde auch die Befugnis zur Beglau-\nnischen Bundesanstcilt anerkannten Prüfeinrich-        bigung von Meßgeräten bestimmter Versorgungs-\ntungen die für die ße~Jlcwbigung von Meßgeräten        unternehmen verliehen werden.\nerforderlichen Prüfungen vorgenommen werden\nkönnen,                                                                             § 4\n2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zu-                         Rücknahme und Widerruf\nverlässigen Personal ausgestuttet sind und\nl1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\n3. der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit ihre        bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung eine der in\nErrichtung rechtfertigt.                               § 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war.\n(2) Der Antragsteller muß die Gewähr dafür bie-           (2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,\nten, daß er                                               wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die\n1. in der Lage und bereit ist, die für die Unterhal-      Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,\ntung und den ordnungsgenürnen Betrieb erforder-      oder wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerken-\nlichen Mittel aufzubringen,                           nung nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb\neiner gesetzten Frist erfüllt werden.\n2. in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen, der dem\nLand, dessen zusUi.ndige Behörde über die Aner-           (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der\nkennung zu entscheiden hat, wegen seiner Haf-         Anerkennung ist dem Träger der Prüfstelle Gele-\ntung für Amtspflichtverletzungen des Prüfstel-        genheit zur Stellungnahme zu geben.\nlenpersonals enlstehen kann.                              (4) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nbedürfen der Schriftform.\n§   2\nAntrag\nzweiter Abschnitt\n(l) Der Antrag auf staatlicbe Anerkennung einer\nPrüfstelle ist in dreifach er Ausfertigung an die zu-                    Prüfstellenleitung\nständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen\nAngaben über die räumliche Unterbringung und die                                       § 5\ntechnische Ausstaltung der Prüfstelle, über das Per-                       Leiter und Stellvertreter\nsonal der Prüfstelle sowie über die Art und die Zahl\nDie Prüfstelle muß einen Leiter und mindestens\nder voraussichtlich jährlich zu beglaubigenden Meß-\neinen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben.\ngeräte beigefügt sein.\nAls Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt\n(2) Die zustündige Behörde kann darüber hinaus         werden, wer von der zuständigen Behörde öffent-\nA.ngaben und Unterlagen verlangen, soweit es für          lich bestellt ist.","796                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 6                                                              § 9\nAntrag                                                  Bestellungsurkunde\nDer Bewerber hc1I seirn· Bestellung bei der zustän-         (1) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aus-\ndigen Behörde schrifllich zu beantragen; er hat das       händigung einer Bestellungsurkunde.\nEinversl.tlndnis dc)s Tr~iqers der Prüfstelle nachzu-          (2) Der Bestellte hat die Bestellungsurkunde nach\nweisen.                                                    Erlöschen der Bestellung unverzüglich an die zu-\nständige Behörde zurückzugeben. Der Verlust der\n§ 7                          Urkunde ist unverzüglich anzuzeigen.\nOHentliche Bestellung\n§ 10\n(1) Die öflenlliche ßesteJ Jung erfolgt für die Tätig-\nkeit in einer bestimmten Prüfstelle.                                                    Vereidigung\n(1) Die Vereidigung erfolgt in der Weise, daß der\n(2) Die iillentlidw Br~stcllun~J ist zu versagen,\nmit der Abnahme des Eides beauftragte Beamte an\nwenn\nden zu Vereidigenden die Worte richtet:\n1. Tatsachen die Annahmt~ rechtfertigen, daß der zu       ,,Sie schwören, daß Sie. die Ihnen als öffentlich be-\nBestellende die erforderliche Zuverlässigkeit für     stellter Leiter (stellvertretender Leiter) der Prüfstelle\ndie Leitung der Prüf stelle oder die Stellvertretung  . . . . . . . . . . . obliegenden Pflichten gewissenhaft und\nnicht besitzt, insbesondere nicht die Gewähr          unparteiisch erfüllen und das Prüfstellenpersonal zu\nfür Unparteilichkeit bietet, oder in ungeordneten     Gleichem anhalten werden.\"\nVermögensverhältnissen lebt oder\nund der zu Vereidigende hierauf die Worte spricht:\n2. die erforderliche ScH:hkunde nicht nachgewiesen         ,, Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"\nist.\n(2) Der zu Vereidigende soll bei der Eidesleistung\ndie rechte Hand erheben.\n§ 8\n(3) Werden mehrere Bewerber gleichzeitig verei-\nSachkunde                         digt, so ist die Eidesformel von jedem der zu Ver-\neidigenden zu sprechen.\n(1) Den Nc1chweis der erforderlichen Sachkunde\nhat erbracht                                                    (4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\ngeleistet werden.\n1. für die Leil.ung einer Prüfstelle, wer\n§ 11\na) bei Hauptprüfstellen sowie bei Prüfstellen mit\nder Befugnis zur Beglaubigung von Wärme-                                Rücknahme und Widerruf\nzählern, Gas- oder Wasserdurchflußintegrato-          (1) Die öffentliche Bestellung ist zurückzunehmen,\nren, Gaskalorimetern oder anderen ähnlich        wenn bekannt wird, daß bei der Bestellung Versa-\nschwierig zu prüfenden Meßgeräten die Di-        gungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorlagen.\nplomprüfung als Ingenieur auf einem einschlä-\ngigen Fc1chgebiet oder als Physiker abgelegt          (2) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn\nhat,                                             der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestel-\nlung nicht beachtet, Auflagen nicht innerhalb einer\nb) bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige ab-      gesetzten Frist erfüllt oder ihm obliegende Pflichten\ngeschlossene Ingenieurausbildung auf einem       grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unpar-\neinschlägigen Fachgebiet besitzt                 teiisch ausführt oder ausführen läßt.\nund mindestens ein Jahr hei einer entsprechenden\nPrüfstelle lä Lig war;                                     (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist\ndem Bestellten Gelegenheit zur Stellungnahme zu\n2. für die StPll vertrntung des Leiters einer Prüfstelle,  geben.\nwer                                                        (4) Rücknahme und Widerruf der Bestellung be-\na) bei Prüfstellen mich Nummer 1 Buchstabe a          dürfen der Schriftform.\neine Ausbildung Jli1ch Nummer 1 Buchstabe b\nbesitzt,\nb) bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprü-                               Dritter Abschnitt\nfung auf t~inem einschlägigen Fachgebiet abge-                      Betrieb der Prüfstelle\nlegt hat oder eine 9leichwertige Fachausbil-\ndung besitzt                                                                       § 12\nund mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden                                 Betriebsaufnahme\nPrüfstelle tätig war.\nEine Prüfstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen,\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall          wenn\naußerdem verlangen, daß die Sachkunde durch eine           1. die zuständige Behörde die Prüfstelle abgenom-\nPrüfung nachgewiesen wird.                                       men hat,\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall           2. der Leiter der Prüfstelle öffentlich bestellt ist,\nAusnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1              3. mit der staatlichen Anerkennung verbundene Be-\ninsbesondere für Außenprüfstellen zulassen.                      dingungen oder Auflagen erfüllt sind und","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1970                             797\n4. die zustündigc Behörde die Betriebserlaubnis                        Rheinland-Pfalz                  ,, K\"\nschriftlich erteilt hat.                                          Saarland                          ,, L II\nSchleswig-Holstein             ,, M   Ii\n§ 13                             (3) Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten\nBezeichnung der Prüfstelle                 beiden Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem das\nMeßgerät beglaubigt wird.\n(1) Prüfstellen für Mcßgcrülc Jür Gas, Wasser oder\nWürme führen die Dezeiclmung „Staatlich anerkann-              (4) Die Stempelung erfolgt durch Hauptstempel\nte Prüfstelle\" mit einem Zusatz, der auf die Art der        und Sicherungsstempel. Der Hauptstempel besteht\nzu beulaubigenclcn Mcßgerble und den Träger der             aus dem Beglaubigungszeichen und der Jahresbe-\nPrüfstelle hinweist.                                        zeichnung, der Sicherungsstempel aus dem Beglaubi-\ngungszeichen.\n(2) PrüfsteJlen für Meßgcrüte für Elektrizität füh-\n§ 16\nren entsprechend ihrer Anerkennung die Bezeich-\nnung „Staatlich anerkannte Hauptprüfstelle\", ,,Staat-                     Befund- und Sonderprüfung\nlich anerkannte Außenprüfstelle\" oder „Staatlich an-           (1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob\nerkannte Nebenprüfstelle\" mit dem in Absatz 1 ge-           ein beglaubigtes Meßgerät die Verkehrsfehlergren-\nnannten Zusatz.                                             zen einhält und noch den Anforderungen der Zulas-\nsung entspricht. Die Befundprüfung kann von jedem,\n§ 14                          der ein wirtschaftliches Interesse an der Richtigkeit\nPflichten des Trägers der Prüfstelle            des Meßgerätes darlegt, bei einer Prüfstelle bean-\ntragt werden.\n(1) Der Träger der Prüfstelle hat die Prüfstelle so\neinzurichten und zu untcrlrnlten, daß ein ordnungs-            (2) Durch die Sonderprüfung wird festgestellt, ob\ngemäßer Betrieb der Prüfstelle gewährleistet ist. Er        die meßtechnischen Eigenschaften eines nicht eich-\nist insbesondere dafür verantwortlich, daß während          fähigen Meßgeräts den meßtechnischen Eigenschaf-\ndes Betriebs die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1             ten eines vergleichbaren eichfähigen Meßgeräts ent-\nNr. 1 und 2 und Abs. 2 erfüllt bleiben. Er hat ferner       sprechen. Eine Prüfstelle darf Sonderprüfungen nur\ndafür zu sorgen, daß das Prüfstellenpersonal in der         vornehmen, soweit sie von der zuständigen Behörde\nAusübung seiner Tätigkeit unabhängig ist.                   hierzu ermächtigt worden ist.\n(2) Der Träger der Prüfstelle hat der zuständigen           (3) Prüfungen nach Absatz 1 und 2 dürfen in einer\nBehörde die Einstellung des Betriebs der Prüfstelle         Prüfstelle nur von dem Leiter der Prüfstelle oder\nsowie die Aufnahme und Beendigung der Beschäfti-            einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren\ngung der bestellten Personen unverzüglich anzuzei-          Aufsicht vorgenommen werden. Mit der staatlichen\ngen.                                                        Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen\nund inhaltliche Beschränkungen gelten auch für diese\n(3) Der Träger der Prüfstelle hat den von der zu-       Prüfungen.\nständigen Behörde beauftragten Personen, soweit                                        § 17\nfür die Durchführung der Aufsicht über die Prüfstelle\nerforderlich, Hilfskräfte und Einrichtungen zur Ver-                          Prüfungsunterlagen\nfügung zu stellen.                                             Die Prüfstellen haben über die von ihnen durch-\ngeführten Beglaubigungen, Befundprüfungen und\n§ 15\nSonderprüfungen jederzeit nachprüfbare Unterlagen\nzu fertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewah-\nKennzeichnung der Meßgeräte                  ren.\n(1) Stempelzeichen sind das Beglaubigungszeichen                                    § 18\nund die Jahresbezeichnung.                                            Verantwortung des Prüfstellenleiters\n(2) Das Beglaubigungszeichen besteht aus dem                (1) Der Leiter der Prüfstelle oder bei seiner Ab-\nBuchstaben „E\" bei Meßgeräten für Elektrizität,             wesenheit .der Stellvertreter ist dafür verantwortlich,\n„G\" bei Meßgeräten für Gas, ,,K\" bei Meßgeräten             daß\nfür Wärme und „W\" bei Meßgeräten für Wasser\nsowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Be-              1. nur eichfähige Meßgeräte beglaubigt sowie nur\nhörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen              bei beglaubigten Meßgeräten Befundprüfungen\nBehörde zugeteilten Ordnungsnummer nach dem in                  und nur bei nicht eichfähigen Meßgeräten Sonder-\nder Anlage dargestellten Muster. Der Kennbuchstabe              prüfungen durchgeführt werden,\nder zuständigen Behörde lautet für                          2. die Prüfungen ordnungsgemäß vorgenommen und\nBaden-Württemberg                 II  A  ll\ndabei Auflagen sowie inhaltliche Beschränkun-\nBayern                              II B /1\ngen der staatlichen Anerkennung der Prüfstelle\nBerlin                             ,, e  lf         beachtet werden,\nBremen                             ,, D  II\n3. Prüfungen, die weder Beglaubigungen noch Be-\nHamburg                             ,, E li         fundprüfungen oder Sonderprüfungen sind, nicht\nals von einer staatlich anerkannten Prüfstelle aus-\nHessen                              ,, F\"\ngeführt bezeichnet und hierbei keine auf die Prüf-\nNiedersachsen                    ,, G   II\nstelle hinweisenden Prüfzeichen verwendet wer-\nNordrhein-Vl./estfalen            ,, H   II\nden,","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. Prüfslempel und Stempelmarken gegen miß-                  1. seiner Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 zuwider-\nbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert                 handelt oder\nsind.\n2. entgegen § 14 Abs. 3 nicht die erforderlichen Hilfs-\n(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung             kräfte oder Einrichtungen zur Verfügung stellt.\nder Prüfstelle verhindert, dürfen weder Beglaubi-\ngungen noch Bdundprii fungen oder Sonderprüfun-                                        § 21\ngen vorgenommen w~rden.\nUbergangsvorschrift\n§ 19                                  (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung beste-\nHaftung                             henden Elektrischen Prüfämter, Prüfamtsaußenstel-\nlen und Nebenprüfämter gelten als staatlich aner-\n(1) Be~Jehl ein Angehöriger der Prüfstelle bei Aus-      kannte Prüfstellen im Sinne des § 6 des Eichgesetzes\nübung seiner TiHiqkeit eine Amtspflichtverletzung,          und dieser Verordnung.\nso haftet der TrJger der Prüfstelle dem Land, dessen\nzusUindige Behörde die Prü [stelle anerkannt hat, für           (2) Die Elektrischen Prüfämter führen die Bezeich-\nden daraus enlslehenden Schc.1den, einschließlich der       nung „Staatlich anerkannte Hauptprüfstelle\", die\ngerichtlichen und außerqericbtlichcn Kosten, die            Prüfarntsaußenstellen die Bezeichnung „Staatlich an-\ndurch die Verteidigung ~J(:qcn geltend gemachte An-         erkannte Außenprüfstelle\" und die Nebenprüfämter\nsprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs           die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Nebenprüf-\nwird hiervon nicht berührt.                                 stelle\" mit dem in § 13 Abs. 1 genannten Zusatz.\n(2) Die zusUincJige Jfobörde kann von dem Träger             (3) Die in Absatz 1 genannten Prüfstellen dürfen\nder Prüfstelle den Abschluß einer nach Art und Höhe         ihre bisherigen Stempelzeichen bis zum 31. Dezem-\nausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nach-         ber 1970 weiterverwenden.\nweis ihres Bestehens verlangen.\n§ 22\nGeltung in Berlin\nVierter Abschnitt                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBußgeld- und Schlußvorschriften                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\n§ 20                              auch im Land Berlin.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 23\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\ndes Eichgesetzes handell, wer als Träger einer Prüf-                              Inkrafttreten\nstelle vorsfüzlich oder fahrliissig                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n\nAnlage\nMuster für das Beglaubigungszeichen\nEG\n19"]}