{"id":"bgbl1-1970-57-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":57,"date":"1970-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_57.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten","law_date":"1970-06-18T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["794                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nVerordnung\nüber die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten\nVom 18. Juni 1970\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b              dert und gefahrlos zugänglich sind, soweit es Prü-\nund c des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes-           fung und Stempelung erfordern. Für ihre Eichung\ngesetzbl. I S. 759) wird mit Zustimmung des Bundes-         hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsräume\nrates verordnet:                                            in erforderlichem Umfang für die Dauer der Amts-\nhandlung zur Verfügung zu stellen.\n§ 1\n(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß\nAufstellung und Benutzung der Meßgeräte                der Antragsteller den Transport der Prüfmittel ver-\nWer ein Meßgerät nach § 1 Abs. 1 des Eichgesetzes         anlaßt oder besondere Prüfmittel bereitstellt, soweit\nim geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereit-             dies erforderlich ist.\nhält, muß                                                       (4) Für die Eichung von Meßgeräten in Stufen\n1. die bei der Zulassung der Bauart oder Art des            und für die besondere Prüfung der meßtechnischen\nEigenschaften geeichter Meßgeräte (Befundprüfung)\nMeßgerätes zur Eichung festgelegten Anforde-\nrungen an seine Benutzung einhalten,                     gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n2. in offenen Verkaufsstellen das Meßgerät so auf-                                      § 3\nstellen und benutzen, daß der Käufer den Meß-\nvorgang beobachten kann,                                                 Ordnungswidrigkeiten\n3. den Hauptstempel des Meßgerätes entfernen oder               Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\nentwerten, sobald die Gültigkeit der Eichung nach       des Gesetzes handelt, wer einer Vorschrift des § 1\n§ 3 der Eichgültigkeitsverordnung vorzeitig er-          über die Aufstellung oder Benutzung von Meß-\nloschen ist.                                             geräten zuwiderhandelt.\n§ 4\n§ 2\nGeltung in Berlin\nPflichten bei der Eichung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(1) Die Meßgeräte sind für die Eichung zu rei-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnigen und ordnungsgemäß herzurichten. Meßgeräte,\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-\ndie nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind bei\ngesetzes auch im Land Berlin.\nder zuständigen Behörde oder an einem von ihr\nangegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen\n§ 5\nund nach der Eichung dort wieder abzuholen.\nInkrafttreten\n(2) Meßgeräte, die am Gebrauchsort geeicht wer-\nden, müssen so hergerichtet sein, daß sie ungehin-              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h ö 11 h o r n"]}