{"id":"bgbl1-1970-57-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":57,"date":"1970-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz (3. DV Sprengstoffgesetz)","law_date":"1970-06-17T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["793\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                      Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1970                                                                                            Nr.57\nTag                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n17. 6. 70 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten nach dem Sprengstoffgesetz (3. DV Sprengstoffgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        793\n18. 6. 70 Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           794\n18. 6. 70 Verordnung über Prüfstellen für die Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas,\nWasser oder Wärme (Prüfstellenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 795\n18. 6. 70 Verordnung über öffentliche Waagen (Wägeverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             799\n18. 6. 70 Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung (Eichgültigkeitsverordnung) . . . . . . . . . . . .                                            802\nBundesgesetzbl. III 7141-2-13\n24. 6. 70 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Mercator-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   804\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten nadl dem Sprengstoffgesetz\n(3. DV Sprengstoffgesetz)\nVom 17. Juni 1970\nAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-                         Bedingung nach § 4 Abs. 2 nicht beachtet oder\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-                           einer Auflage nach § 4 Abs. 2 nicht, nicht recht-\nblatt I S. 481) wird verordnet:                                             zeitig oder unvollständig nachkommt,\nwird der Bundesanstalt für Materialprüfung über-\n§ 1\ntragen.\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten                                                                                             § 2\n1. nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358),                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Sprengstoffgesetzes,                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Gesetzes\nsoweit danach ordnungswidrig handelt, wer ex-                       über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nplosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör\nohne Zulassung nach § 4 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1\nvertreibt, anderen überläßt oder verwendet,                                                                           § 3\n3. nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes,                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsoweit danach ordnungswidrig handelt, wer eine                     dung in Kraft.\nBonn, den 17. Juni 1970\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}