{"id":"bgbl1-1970-56-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":56,"date":"1970-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München","law_date":"1970-06-18T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nGesetz\nzur Änderung mietpreisrechtlkher und wohnungsrechtlicher Vorschriften\nin der Freien und Hansestadt Hamburg\nsowie in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München\nVom 18. Juni 1970\nDer Bundestag JrnL mil Zustimmung des Bundes-            zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      am 31. Dezember 1970 preisrechtlich zulässige monat-\nliche Grundmiete vom 1. Januar 1971 an um 10 vom\nArtikel 1                           Hundert erhöht werden. Der Vermieter kann die auf\ndie Mieterhöhung gerichtete Erklärung vom 1. Ja-\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes                 nuar 1971 an abgeben.\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960             (2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die\n(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das     preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom\nGesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschrif-         31. Dezember 1970 abzüglich folgender in ihr ent-\nten vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I                haltener Beträge:\nS. 1411), wird wie folgt geändert:                          1. Umlagen für Wasserverbrauch,\n§ 18 erhält folgende Fassung:\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und\nWarmwasserversorgungsanlagen,\n,,§ 18                          3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem\n(1) Dieses Gesetz tritt in der Freien und Hanse-             1. April 1945,\nstadt Hamburg, in der kreisfreien Stadt München             4. Untermietzuschläge,\nund im Landkreis München mit Ablauf des 31. De-             5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\nzember 1972 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer               anderen als Wohnzwecken,\nKraft:                                                      6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach\n1. das Ersle Bundesmietcn9esetz;                                 § 12 der Altbaumietenverordnung.\n2. das Dritte, das Vierte und das Sic~bente Bundes-         Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der\nmietengesetz;                                           nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben wer-\n3. die mietpreisrechtlichcn Vorschriften des Ersten         den.\nund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit Aus-                                      § 2\nnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des Zweiten                                  Mieterhöhung\nWohnungsbaugeselzes;                                               auf Grund einer Ertragsberechnung\n4. die Altbaumielenverordnung vom 23. Juli 1958                 (1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1\n(Bundesgesetz.bl. I S. 549), zuletzt geändert durch    erhöhte Grundmiete wesentlich unter der nach einer\ndie VerordrnmfJ zur Anderung der Altbaumieten-          Ertragsberechnung errechneten Miete bleibt, so hat\nverordnung vom 25. J 11li 1963 (Bundesgesetzbl. I       die Preisbehörde eine entsprechende Mieterhöhung\nS. 529);                                                zu genehmigen. Der Antrag kann in der Zeit vom\n5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO 1962)              1. Januar bis zum 31. Dezember 1971 gestellt wer-\nvom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753),       den.\nzuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung           (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden wer-\nzur Änderung der Zwcilen Berechnungsverord-             den ermächtigt, zur Ausführung des Absatzes 1\nnung vom 20. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I           Ausführungsvorschriften zu erlassen.\ns. 1298);\n6. sonstige mietpreisrechtlichen Vorschriften, soweit                                 § 3\nsie bis zu dern nach Salz l maßgebenden Zeit-                        Ausschluß von Mieterhöhungen\npunkt noch gelten.                                         Die §§ 1 und 2 gelten nicht\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung          1. für Vvohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\nder Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-                   den allgemeinen Anforderungen an gesunde\nnungsbindungsgesetz 1965 --- WoBindG 1965) in der               Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt,\nFassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968                   insbesondere wegen ungenügender Licht- und\n(Bundesgesetzbl. I S. 889) bleiben unberührt.\"                  Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder\nwegen unhygienischer oder unzureichender sani-\nArtikel 2                               tärer Einrichtungen;\n2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-\nSiebentes Bundesmietengesetz\nken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten\n§ 1                               und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie\nfür Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus\nMieterhöhung                              bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund\n(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg, in der             von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und\nkreisfreien Stadt München und im Landkreis Mün-                 Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger\nchen darf bei preisgebundenem Wohnraum, der bis                 Mängel untersagt ist.","Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1970                                    787\n§ 4                                          lassen, die befristet oder unbefristet bestimmen,\nEntsprechende Anwendung                                   daß der Verfügungsberechtigte eine frei oder be-\nDie §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten                       zugsfertig werdende Wohnung nur einem von\nBundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bundes-                         der zuständigen Stelle benannten Wohnung-\ngese tzbl. I S. 9G9, 971), zuletzt geändert durch das                   . suchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die\nGesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungs-                             zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtig-\nbaues       (Wohnungsbauändcrungsgesetz            1968                   ten mindestens drei wohnberechtigte Wohnung-\nWoBauAndG 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-                          suchende zur Auswahl zu benennen. In der\nblatt I S. 821, 828), gelten entsprechend.                               Rechtsverordnung können nähere Bestimmungen\ndarüber getroffen werden, nach welchen Ge-\nsichtspunkten die Benennung erfolgen soll.\"\nArtikel 3\n3. In § 25 Abs. 1 werden vor dem Wort „verstößt\"\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1.965                               die Worte eingefügt „oder gegen die nach § 5 a\nDas Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung                          erlassenen Vorschriften\".\nvon Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz                          4. In § 26 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\n1965 ---- WoBindC 1965) in der Fassung der Bekannt-\n„ 1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder\nmachung vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I\nentgegen den nach § 5 a erlassenen Vorschrif-\nS. 889) wird wie folgt geändert.:\nten zum Gebrauch überläßt,\".\n1. § 5 Abs. 4 crhJlt fol9endc Fassung:\n,, (4) Die Bl!scheinigung gilt für die Dauer eines                                            Artikel 4\nJahres; die Frist beqinnt um Ersten des auf die                                          Schlußvorscb.riften\nAusstellung der Bescheinigung folgenden Mo-\n§ 1\nnats. Die BeschciniffLmg 9ilt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes, in der Preien und Hansestadt                        Die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nI--Iarnburu, in der krc~isfr(~ien Stadt München und               rung des Schlußtermins für den Abbau der Woh-\nim Landkreis München _jedoch nur dann, wenn                      nungszwangswirtschaft und über weitere Maßnah-\nsie von der dort zuständiqen Stelle ausgestellt                  men auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land\nist.\"                                                            Berlin vom 19. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2357) bleiben unberührt.\n2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n,,§ 5a                                                                    § 2\nSondervorschriften                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfür Hamburg und München                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDer Senal der Freien und Hansestadt Hamburg                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund die Bayerische Sti.lcllsregierung werden er-\nmächtigt, für die Freie und Hansestadt Hamburg                                                     § 3\nund für die k wisfreic Stadt München und den                        Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\nLandkreis München Rechtsverordnungen zu er-                      kündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Juni 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nD E) r B u n d e s m i n i s t e r f ü r \\,V i r t s c h a f t\nSchiller"]}