{"id":"bgbl1-1970-55-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":55,"date":"1970-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1970-06-09T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["777\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z1997 A\n1970                       Ausgcgehcn zu Bonn am 13. Juni 1970                                                                                            Nr. 55\nTu9                                                        In h a 1 t                                                                                    Seite\n!l. 6. 70 V('ronlnung zur fi.ndcrung und Ergä.nzung der Verordnung zur Durchführung des§ 11 Abs. 3\nund der§§ 1] und 15 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        777\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV<!rkündung<'ll i111 l~undesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   781\nR0chlsvorschrifl0n dc,r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 782\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nzur Durchführung des§ l 1 Abs. 3 und der§§ 13 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 9 . .Juni 1970\nAuf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141,\nber. l S. 180), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Anpassung der Leistun-\nqen des Bundesversorgungsgesetzes vom 26. Januar 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 121), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nÄnderung und Ergänzung der Verordnung\nzur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15\ndes Bundesversorgungsgesetzes\n§ 12 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15\ndes Bundesversorgungsgesetzes               vom           18. Dezember 1967                          (Bundesgesetzbl. I\nS. 1285) erhält folqende Fassung:\n,,§ 12\nErsatz von c1ußergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß\n(1) Zum Ersatz der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachten\nKosten für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche werden\nfolgende monatliche Pauschbeträge gewährt an:\n1. einseitig Oberschenkel- oder Unterschenkelamputierte                                            17 Deutsche Mark,\n2. einseitig Oberarmamputierte                                                                      15 Deutsche Mark,\n3. einseitig Unterarm- oder Handamputierte                                                         12 Deutsche Mark,\n4. Doppel-Ober- oder -Unterschenkelamputierte                                                       24 Deutsche Mark,\n5. Doppel-Oberarmamputierte                                                                         38 Deutsche Mark,\n6. Doppel--Unlerarm- oder -Handarnputiert~                                                          35 Deutsche Mark,\n7. sonstige Doppel-Beinamputierte                                                                   24 Deutsche Mark,\n8. sonsti9e Doppr)l-A rrnamputierte                                                                 35 Deutsche Mark,","778                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n9. sonstige Doppelamputierte (Bein- und Arm- oder Bein-\nund Handamputierte)                                        32 Deutsche Mark,\n10. Doppel-Bein- oder -Fußstumpfamputierte, die zugleich\neinseitig arm- oder handamputiert sind,                    49 Deutsche Mark,\n11. Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich ein-\nseitig bein- oder fußstumpfamputiert sind,                 58 Deutsche Mark,\n12. Vicrfachamputierte                                         58 Deutsche Mark,\n13. Blinde                                                      15 Deutsche Mark,\n14. Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen                        58 Deutsche Mark,\n15. einseitig Fußst:umpfamputierte mit Apparatausrüstung         9 Deutsche Mark,\n16. Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung            13 Deutsche Mark,\n17. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht\nüber das Knie hinausgeht,                                  14 Deutsche Mark,\n18. einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über\ndas Knie hinausgeht,                                       20 Deutsche Mark,\n19. Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung\nerhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen\nLeibbandagen,                                              12 Deutsche Mark,\n20. Beschädigte, die einen Stützapparat für Rumpf, Bein oder\nArm erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit ein-\nfachen Leibbandagen,                                       20 Deutsche Mark,\n21. Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuh-\nbügel erhalten haben,                                      12 Deutsche Mark,\n22. Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen\nhinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm\nerhallen haben,                                            14 Deutsche Mark,\n23. Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein\nmit. Beckenkorb erhalten haben,                            24 Deutsche Mark,\n24. Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutz-\nhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand,\nEllen bogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen\nBeschädigte mit einfachen Bandagen,                        14 Deutsche Mark,\n25. Beschädigt<c~, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug\nfür den Straßengebrauch erhalten haben,                    17 Deutsche Mark,\n2G. Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad be-\nsitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für\ndie Gewährung eines Zuschusses nach § 2 Nr. 1 gegeben\nwaren,                                                     15 Deutsche Mark,\n27. Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder\nFisleleiterungen geringerer Ausdehnung                     12 Deutsche Mark,\n28. Bc~schädigte mit ausgedehnten, stark absondernden\nHauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunst-\nalterschließbandage,    Urinfänger oder Afterschließ-\nbandage,                                                   34 Deutsche Mark,\n29. Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei\nKrücken oder Stockstützen angewiesen sind,                 20 Deutsche Mark,\n30. einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch\nvon zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,        35 Deutsche Mark,\n31. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein\neinen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat\nerhi:ilten haben,                                          23 Deutsche Mark,\n32. einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein\neinen über das Knie hinausgehenden Stützapparat\ncrhaltE~n haben,                                           27 Deutsche Mark,","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1970               779\n33. ein sei 1.ig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein\neine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten\nhaben,                                                     21 Deutsche Mark,\n34. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch\nvon zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,        44 Deutsche Mark,\n35. Doppel-Beinamputierte, die ein handbetriebenes Kran-\nkenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben,        41 Deutsche Mark,\n36. Doppel-Beinampulierte, die ein Motorfahrzeug besitzen,\nbei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Ge-\nwährung eines Zuschusses nach § 2 Nr. 1 gegeben waren,      39 Deutsche Mark,\n37. Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch\nvon zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind\nund die entweder ein handbetriebenes Krankenfahrzeug\nfür den Straßengebrauch erhalten haben oder ein Motor-\nfahrzeug besitzen, bei dessen Beschaffung die Vorausset-\nzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 2\nNr. 1 gegeben waren,                                        44 Deutsche Mark,\n38. Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein\nmit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf\nden Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange-\nwiesen sind,                                                44 Deutsche Mark,\n39. Blinde, die ein Motorfahrzeug besitzen, bei dessen\nBeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung\neines Zuschusses nach § 2 Nr. 1 gegeben waren,              24 Deutsche Mark.\n(2) Wenn in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen die anerkannten\nFolgen der Schädigung einen außergewöhnlichn Verschleiß an Kleidung oder\nWäsche verursachen, so ist ein nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemes-\nsener Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von 58 Deutsche Mark monatlich fest-\nzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in Absatz 1 ge-\nregelt sind, mit Tatbeständen, die nicht in Absatz 1 geregelt sind, zusammen-\ntreffen oder wenn mehrere Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 zusammen-\ntreffen, für die in Absatz 1 kein Gesamtpauschbetrag vorgesehen ist.\n(3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und\nWäscheverschleiß den Höchstsatz des Pauschbetrages von 58 Deutsche Mark\nübersteigen, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonder-\nfälle in diesem Sinne sind gegeben bei\nQuerschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem\nBlindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme\nvorliegt,\nBlinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,\nVierfachamputierten,\nHirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen\nnebst vielfachem Urin- und Stuhlabgang\nsowie\nBeschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.\"\n§ 2\nUbergangsvorschriften\nDie sich aus der Änderung nach § 1 ergebende Erhöhung der Pauschbeträge\nist von Amts wegen festzustellen.\n§ 3\nNeufassung der Verordnung\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, die Ver-\nordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 des Bundes-\nversorgungsgesetzes in der sich nach dieser Verordnung ergebenden Fassung mit\nneuem Datum bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nbeseitigen.","780                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 4\nBerlin-Klausel\nDies('. Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Uberleitungs-\n(J('SPlzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des\nl~ttndPSV('rsorqunqsqcselzes auch im Land Berlin.\n§ 5\nInkrafttreten\nDiPS() V(!rordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.\nBunn, den 9. Juni 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}