{"id":"bgbl1-1970-54-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":54,"date":"1970-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten","law_date":"1970-06-05T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":1,"num_pages":84,"content":["689\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                  Z1997 A\n1970                                     Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1970                                                                                           Nr.54\nTag                                                                                   In h a 1 t                                                                         Seite\n5. 6. 70    Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten                                                                                                         689\nßuudes9eselzbl. 111 7102-29\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 ........................................................ ._                                                                   773\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   773\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nVom 5. Juni 1970\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur                                                   der Ersten Verordnung zur Änderung der Tech-\nAnderung der Verordnung über brennbare Flüssig-                                                  nischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nkeiten und der Technischen Verordnung über brenn-                                                vom 7. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1271)\nbare Flüssigkeiten vom 12. Mai 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 513) wird nachstehend der Wortlaut                                                und\nder Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom                                                  der Druckgasverordnung (DruckgasV) vom 20. Juni\n18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 83) in der vom                                            1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730)\n1. Juli 1970 an geltenden Fassung bekanntgemacht,\nwie sie sich aus der oben angeführten Änderungs-                                                 ergibt.\nverordnung und\nder Technischen Verordnung über brennbare Flüssig-                                                   Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 24 so-\nkeiten (TVbF) vom 10. September 1964 (Bundes-                                                    wie des § 24 d Satz 3 der Gewerbeordnung erlassen\ngesetzbl. I S. 717),                                                                             worden.\nBonn, den 5. Juni 1970\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nVerordnung\nüber die Errichtung und den Betrieb von Anlagen\nzur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande\n(Verordnung über brennbare Fliissigkeiten - VbF)\nin der Fassung vom 5. foni 1970\nInhaltsverzeichnis\n§                                                                                          §\nSachlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1     Ausnahmen ............................. : . . . . . . .                              6b\nAusschluß der Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2      Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6c\nBegriff und Einteilung der brennbarnn Flüssig-                                                    Bedingt freie Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          7\nkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3      Anzeigebeclürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              8\nTankstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4      Erlaubnisbedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               9\nBrennbare Flüssigkci ten an J\\rbeilsstätten . . . . . . . .                                5      Unzulässige Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10\nAllgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       6      Lagermenge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\nWeitergehende Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          6a     Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    11 a","690                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§                                                                                           §\nBeförderung von Behältern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    11 b Aufsicht über Anlagen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . .                         19\nAnlagen in Verbindung mit einer Anlage nach                                                   Schadensfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20\n§ 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12   Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              21\nAndcrung und Betriebsunterbrechung bei erlaubnis-                                             Straftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nbedürftigcn Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              13\nTed1nischer Ausschuß ...........................                                       23\nErstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prü-                                                Geltung in Berlin ......................-. . . . . . . . .                             24\nfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nUnberührt bleibende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                       25\nAngeordnete Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  15\nPrüfungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16   Tafel 1\nSachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1'7  Tafel 2\nVeranlassung der Prüfung, Prüfbescheinigung und                                               Anhang I\nInbetriebnahme nach der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . .                          18   Anhang II\n§ 1                                                   ausscheiden und in einem von der Physikalisch-\nSachlicher Geltungsbereich                                                    Technischen Bundesanstalt anerkannten Auslauf-\nbecher bei 20° C\n(1) Die Verordnung gilt für die Errichtung und\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sek. haben,\nden Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung\noder\noder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu\nLande, sofern diese Anlagen gewerblichen Zwecken                                                 b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sek., aber\ndienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-                                                     weniger als 90 Sek. haben und nicht mehr als\nmungen Verwendung finden oder soweit es der                                                          60 vom Hundert brennbare Flüssigkeiten im\nArbeitsschutz erfordert.                                                                             Sinne dieser Verordnung enthalten, oder\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sek., aber\n(2) Die Verordnung gilt auch für Anlagen im\nweniger als 60 Sek. haben und nicht mehr als\nSinne des Absatzes 1, die in Verbindung mit einer\n20 vom Hundert brennbare Flüssigkeiten im\nnach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungs-\nSinne dieser Verordnung enthalten;\nbedürftigen Anlage errichtet oder betrieben werden.\n5. nicht bruchsichere, aber gegen Bruch gesicherte\n(3) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen in Be-\nBehälter zur Lagerung und Beförderung der in\ntrieben des Bergwesens.\nNummer 4 genannten Lösungen und homogenen\n(4) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen der                                                 Mischungen, wenn sie nicht mehr als einen Liter\nBundeswehr, in denen keine Arbeitnehmer oder nur                                                  Rauminhalt haben;\nvorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Solda-\n6. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit\nten beschäftigt werden.\nbrennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zwecke\nder Entleerung mit Druckgasen überlagert zu\n§ 2\nwerden.\nAusschluß der Anwendung                                                                                             § 3\nDie Verordnung findet keine Anwendung auf                                                                       Begriff und Einteilung\n1. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde-                                                            der brennbaren Flüssigkeiten\nrung von                                                                                    (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Ver-\na) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwi-                                         ordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35° C\nschenerzeugnissen, die weniger als 82 vom                                             weder fest noch salbenförmig sind, bei 50° C einen\nHundert ihres Gewichtes Alkohol enthalten                                             Dampfdruck von 3 kg/cm 2 oder weniger haben und\nund für den menschlichen Genuß oder zur                                               zu einer der nachstehenden Gruppen gehören:\nKörperpflege bestimmt sind, und                                                       1. Gruppe A:\nb) organischen Peroxiden und ihren Lösungen;                                                      Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht\n2. Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen, in denen                                                         über 100° C haben und hinsichtlich der\nbrennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des Fahr-                                                 Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der\nzeugs mitgeführt werden;                                                                          Gruppe B aufweisen, und zwar\n3. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lage-                                                     Gefahrklasse 1:\nrung und Beförderung von Cyanwasserstoff;                                                         Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter\n4. bruchsichere Behälter zur Lagerung und Beförde-                                                     21 ° C,\nrung von Lösungen und homogenen Mischungen,                                                       Gefahrklasse II:\ndie einen Flammpunkt von 21 ° C oder darüber                                                      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von\nhaben, brennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht                                                  21 ° C bis 55° C,","Nr. 54    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                         691\nGefahrklasse IlI:                                                         § 6\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt von                        Allgemeine Anforderungen\nüber 55° C bis 100° C.\n(1) Die Anlagen, insbesondere die Errichtung, die\n2. Gruppe B:                                             Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter        rüstung und die Unterhaltung sowie der Betrieb\n21 ° C, die sich bei 15° C in jedem beliebigen   müssen bei Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\nVcrhäll:nis in Wasser lösen oder deren           brennbarer Flüssigkeiten\nbrennbare flüssige Bestandteile sich bei 15° C   1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II und der\nin jedem beliebigen Verhältnis in Wasser            Gruppe B den Anforderungen des Anhangs I,\nlösen.                                          2. der Gruppe A Gefahrklasse III den Anforderun-\n(2) Der Inhaber der Anlage und die von ihm be-\ngen des Anhangs II,\nauftrngten Personen haben auf Verlangen den Auf-         3. der Gruppe A Gefahrklasse III, die auf ihren\nsichtsbehörden und den nach den §§ 9 und 12 dieser           Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, den An-\nVerordnung zuständigen Behörden den Flammpunkt               forderungen des Anhangs I\nund bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B            genügen und im übrigen nach den allgemein an-\naußerdem die Wasserlöslichkeit nachzuweisen. Als         erkannten Regeln der Technik errichtet und betrie-\nNachweis genügt in der Regel die Vorlage einer           ben werden.\nschriftlichen Versicherung des Herstellers oder des\nLieferers. Die Behörde kann verlangen, daß der              (2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A\nNachweis durch die Vorlage einer amtlichen Be-           Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssig-\nscheinigung oder der Bescheinigung eines vereidig-       keiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der\nten Chemikers erbrncht wird. Pür die Feststellung        Gruppe B gelagert oder befördert, so finden auf An-\ndes Flammpunktes ist ein von der Physikalisch-Tech-      lagen zur Lagerung oder Beförderung brennbarer\nnischen Bundesanstalt anerkanntes Flammpunkt-            Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III neben\nprüfgerät zu verwenden. Wird der Nachweis inner-         den Vorschriften des Anhangs II die Vorschriften\nhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nicht         des Anhangs I Anwendung, soweit diese Anforde-\nerbracht, so gelten die brennbaren Flüssigkeiten als     rungen für die Zusammenlagerung oder -beförde-\nzur Gruppe A Gefahrklasse I gehörend.                    rung mit brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklasse III enthalten.\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundes-\nwehr.                                                                             § 6a\nWeitergehende Anforderungen\nDie Anlagen müssen ferner den über die Vor-\n§ 4                           schriften des § 6 hinausgehenden Anforderungen\nTankstellen                       genügen, die von der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde im Einzeltall zur Abwendung besonderer\n(l) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind       Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt wer-\nAnlagen, die der unmittelbaren Versorgung von            den. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\nLand-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen\nKraftstoffen dienen, einschließlich der Lager- und                                § 6b\nVorratsbehälter.\nAusnahmen\n(2) Offentliche Tankstellen sind Tankstellen nach\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nAbsatz 1, die nicht ausschließlich der Versorgung\nfür eine Anlage aus besonderen Gründen Ausnah-\nvon Fahrzeugen des Betreibers der Tankstelle\nmen von den Vorschriften des § 6 zulassen, wen::1.\ndienen.\ndie Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n§ 5                           auf Antrag des Herstellers oder Einführers für An-\nlagen, Anlageteile oder Werkstoffe Ausnahmen von\nBrennbare Flüssigkeiten an Arbeitsstätten         den Vorschriften des § 6 zulassen, wenn dies dem\nEine Lagerung im Sinne dieser Verordnung findet       technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit\nnicht statt, wenn an Arbeitssti:itten brennbare Flüssig- auf andere Weise gewährleistet ist. Die Vorschriften\nkeiten                                                   über die Bauartzulassung (§ 11 a) gelten entspre-\nchend.\n1. sich im Arbeitsgang befinden,\n§ 6c\n2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen\nMenge bereitgehalten werden,                                          Anlagen des Bundes\n3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig ab-          (1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der\ngestellt werden.                                     Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes so-\nwie der Bundeswehr werden die Befugnisse der nach\nDas gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in        Landesrecht zuständigen Behörde nach den §§ 6 a\nLaboratorien in der für den Handgebrauch erforder-       und 6 b von dem zuständigen Bundesminister oder\nlichen Menge bereitgehalten werden.                      der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für       behörde). In dem Antrag auf Erteilung der Erlaub-\nAnlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung             nis sind Art, Gruppe und Gefahrklasse der brenn-\nunterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser        baren Flüssigkeit anzugeben; ferner sind eine Be-\nVerordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe           schreibung und ein Lageplan und, wenn mit der\nder Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaat-        Lagerung die Errichtung oder Änderung baulicher\nlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern       Anlagen verbunden ist, die Bauzeichnungen und\nund die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet         statischen Berechnungen in dreifacher Ausfertigung\nist.                                                      beizufügen.\n§ 7                              (3) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis im\nBedingt freie Lagerung                   Benehmen mit der Aufsichtsbehörde, wenn diese\nnicht selbst Erlaubnisbehörde ist. Sie kann die Er-\nAnlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten          laubnis, soweit es in besonderen Fällen für den\nder Gruppe A Gefahrklassen I und II und der\nSchutz der Beschäftigten und Dritter gegen die Ge-\nGruppe B dürfen an den in Tafel 1 genannten Orten         fahren der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich ist,\nohne Anzeige oder Erlaubnis in Betrieb genommen           sachlich beschränken, befristen und mit Auflagen\nwerden, wenn die Lagermengen die in Tafel 1 an-           verbinden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die\ngegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.               ordnungsmäßige Errichtung oder der ordnungs-\nmäßige Betrieb der Anlage nicht gewährleistet ist.\n§ 8                           Liegen über Errichtung, Bauart, Werkstoffe, Aus-\nAnzeigebedürfüge Anlagen                  rüstung oder Betriebsweise der Anlage keine aus-\nreichenden Erfahrungen vor, so kann die Erlaubnis-\n(1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser\nbehörde über den Antrag auf Erteilung der Erlaub-\nVerordnung sind Anlagen zur Lagerung brennbarer\nnis zum Betrieb nach der Prüfung· vor der\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II\nInbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) ent-\noder der Gruppe B, wenn sie sich an einem der in\nTafel 2 genannten Orte befinden und wenn die              scheiden.\nLagermengen die in Tafel 2 angegebenen Höchst-                (4) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 ist nicht erforder-\nmengen nicht überschreiten.                               lich für die Inbetriebnahme von Anlagen\n(2) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb      1. der Deutschen Bundespost,\nnimmt, hat dies vor Inbetriebnahme der Anlage der         2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\nAufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind               des,\nArt, Gruppe und Gefahrklasse der zur Lagerung             3. der Bundeswehr.\nvorgesehenen brennbaren Flüssigkeiten, die Lager-\nDie zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden\nmenge sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben.\nhaben jedoch vor der Errichtung der Anlage der nach\nAbsatz 2 zuständigen Behörde An~eige zu erstatten.\n§ 9\nErlaubnisbedürftige Anlagen\n§ 10\n(1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser\nUnzulässige Lagerung\nVerordnung sind\n(1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüs-\n1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der         sigkeiten\nGruppe B in den in Tafel 2 Spalte 1 und 2 be-         1. in Durchgängen und Durchfahrten,\nzeichneten Fällen, wenn die Lagermengen die in       2. in Treppenhäusern,\nTafel 2 Spalte 3 angegebenen Höchstmengen            3. in Haus- und Stockwerksfluren,\nüberschreiten;                                        4. in Dachböden von Wohnhäusern, Krankenhäusern,\n2. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten               Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden,\nder Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der         5. in Kellern von Wohnungen, ausgenommen die\nGruppe B an Orten, die in den Tafeln 1 und 2               Lagerung von Heizöl der Gruppe A Gefahr-\nnicht genannt sind, sofern die Lagerung nicht             klasse III, das zum Betrieb von Heizanlagen des\nnach § 10 unzulässig ist;                                 betreffenden Gebäudes dient,\n3. öffentliche Tankstellen (§ 4 Abs. 2) für brenn-        6. in Arbeitsräumen und Laboratorien, und\nbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I        7. an den in Tafel 1 Nr. 1 bis 4 genannten Orten, so-\noder II, ausgenommen bewegliche Anlagen zur                fern die dort festgelegten höchstzulässigen Lager-\nVersorgung von Luftfahrzeugen auf Verkehrs-               mengen überschritten werden.\nflughäfen;               ·\n(2) Entleerte Behälter von mehr als 15 Liter\n4. Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüs-        Rauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe brennbarer\nsigkeiten außerhalb des Werkgeländes (Fern-           Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II\nleitungen) einschließlich der Pump- und Verteiler-    oder der Gruppe B enthalten, dürfen nicht an allge-\nstationen.                                            mein zugänglichen Orten gelagert werden.\n(2) Die Errichtung und der Betrieb einer erlaubnis-     _ (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus-\nbedürftigen Anlage bedürfen der Erlaubnis der             nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2\nnach Landesrecht zuständigen Behörde (Erlaubnis-          zulassen, wenn deren Einhaltung einen unverhält-","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                         693\nnismäßig großen Aufwand erfordern oder dem                 (Zulassungsbehörde). Dem Antrag sind in je drei\nZweck der Anlage entgegenslehcm würde und wenn            Stücken die für die Prüfung erforderlichen Beschrei-\ndie erforderliche Sicherheit auf andere Weise ge-         bungen, Berechnungen und Zeichnungen beizufügen.\nwährleistet ist.                                          Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr\n§ 11\noder der von ihr bestimmten Stelle die für die Prü-\nfung erforderliche Anzahl von Musterstücken über-\nLagermenge                         lassen wird. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten\n(1) Die Lagennen!Je im Sinne dieser Verordnung         der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder\nist bei Behältern bis zu 200 Litern Fassungsver-          der Bundesanstalt für Materialprüfung je nach ihrer\nmögen die tatsächlich gelagerte Menge. Bei Behäl-         Zuständigkeit einzuholen.\ntern über 200 Liter Fassungsvermögen ist der Raum-            (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Bauart\ninhalt ohne Rücksicht ,mf den Grad der Füllung als        den Anforderungen des § 6 entspricht; andernfalls\nLagermenge in Ansatz zu bringen. Hilfsbehälter            ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann\n(z.B. Vorlagen) und leere bewegliche Gefäße blei-         inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen\nben außer Ansatz.                                         oder Bedingungen erteilt werden. Die Zulassungs-\n(2) Bei bedingt freier Lagerung (§ 7) und bei an-      behörde kann insbesondere\nzeigebedürftigen Anlagen zur Lagerung brennbarer           1. die Art der Verwendung der Anlage oder des\nFlüssigkeiten (§ 8) gelten folgende besondere Vor-             Anlageteils bestimmen und\nschriften für die an Orten der Tafeln 1 und 2 zu-         2. bestimmen, daß die Anlage oder das Anlageteil\ngelassenen Lagermengen:                                        nur verwendet werden darf, wenn nach näherer\n1. Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener                Bestimmung in der Zulassung nachgewiesen ist,\nGruppen oder Gefahrklassen gemeinsam gelagert,              daß die Anlage oder das Anlageteil der Zulas-\nso gilt als insgesamt zugelassene Höchstmenge              sung entspricht, insbesondere wenn dem Ver-\ndie für die gelagerten Flüssigkeiten höchsten Ge-          wender eine Bescheinigung des Herstellers, des\nfahrengrades zugelassene Menge. Die Lager-                  Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.\nmengen der Flüssigkeiten niederen Gefahren-            Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Er-\ngrades -     einschließlich der Flüssigkeiten der     gänzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum\nGruppe A Gefahrklasse III - sind der Lager-           Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter\nmenge der Flüssigkeiten höchsten Gefahren-            oder Dritter notwendig ist.\ngrades hinzuzurechnen. Dabei sind\n(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kenn-\neinem Liter brennbarer Flüssigkeiten der            zeichen, mit denen der Bauart nach zugelassene An-\nGruppe A Gefahrklasse I                              lagen oder Anlageteile zu versehen sind.\ngleichzusetzen\n(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-\n5 Liter der Gruppe A Gefahrklasse II oder der        steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In die\nGruppe B                                           Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der\noder                                                  Anlage oder des Anlageteils sowie Beschränkun-\n200 Liter der Gruppe A Gefahrklasse III.             gen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und dicl\n2. Werden brennbare Flüssigkeiten teils in bruch-          nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen aufzuneh-\nsicheren, teils in nicht bruchsicheren Gefäßen ge-     men. Die Zulassungsbehörde übersendet der Phy-\nlagert, so gilt als insgesamt zugelassene Höchst-      sikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bun-\nmenge die für bruchsichere Gefäße zugelassene          desanstalt für Materialprüfung und dem Deutschen\nMenge; die Lagermenge in den nichtbruchsicheren        Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten eine Abschrift\nGefäßen darf jedoch die für Gefäße dieser Art          der Bescheinigung.\nangegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.             (5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,\n3. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A             wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach\nGefahrklasse I mit einer Zündtemperatur unter          dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung\n125° C, z.B. Schwefelkohlenstoff, gelagert, so ist     kann widerrufen werden, wenn\nnur ein Fünftel der für Gruppe A Gefahrklasse I        1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-\nangegebenen Höchstmengen zulässig. Höchstens               sagung nach Absatz 2 rechtfertigen würden oder\ndürfen jedoch gelagert werden:                         2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\n10 Liter in den Fällen der Tafel 1 und                 Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist\n100 Liter in den Fällen der Tafel 2.                    erfüllt sind.\n§ 11 a                                                    § 11 b\nBauartzulassung                                       Beförderung von Behältern\n(1) Soweit in den Anhängen I und II vorgeschrie-           Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssigkei-\nben ist, daß Anlagen oder Anlageteile nur ver-             ten, die den Anforderungen für die Beförderung auf\nwendet werden dürfen, wenn sie der Bauart nach             Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder auf\nzugelassen sind, entscheidet über den Antrag des           Schiffen genügen, dürfen zur Beförderung durch an-\nHerstellers oder Einführers auf Erteilung der Zu-          dere Verkehrsmittel zu Lande sowie für das vor-\nlassung die nach Landesrecht zuständige Behörde            übergehende Bereitstellen oder Aufbewahren im","694                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nZusammenhang mit der Beförderung verwendet                                         § 14\nwerden, auch wenn sie den Anforderungen dieser                        Erstmalige und wiederkehrende\nVerordnung nicht entsprechen.                                              regelmäßige Prüfungen\n(1) Folgende Anlagen zur Lagerung oder Abfül-\n§ 12                           lung brennbarer Flüssigkeiten unterliegen einer\ndurch Sachverständige vorzunehmenden Prüfung auf\nAnlagen in Verbindung mit einer Anlage nach § 16\nihren ordnungsmäßigen Zustand:\nder Gewerbeordnung\n1. Anzeigebedürftige Anlagen mit unterirdischen\nFür Anlagen, die in verfahrenstechnischer Verbin-         Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A\ndung mit einer nach § 16 der Gewerbeordnung ge-              Gefahrklassen I und II und der Gruppe B, und\nnehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder be-              zwar\ntrieben werden (§ 1 Abs. 2), gilt die Genehmigung\na) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und\nnach § 16 der Gewerbeordnung als Erlaubnis im\nSinne dieser Verordnung. Die für die Erteilung der           b) einer Prüfung nach jeder wesentlichen Ände-\nGenehmigung zuständige Behörde kann                              rung.\nElektrische Einrichtungen zur Förderung brenn-\n1. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-\nbarer Flüssigkeiten bei anzeigebedürftigen Tank-\nnung zulassen, soweit dies im Interesse des Be-\nstellen unterliegen den Prüfbestimmungen für er-\ntriebes der gesamten Anlage erforderlich ist und\nlaubnisbedürftige Anlagen.\nden Umständen nach, insbesondere im Hinblick\nauf die mit dem Betrieb der gesamten Anlage ver-     2. Erlaubnisbedürftige Anlagen mit Ausnahme der\nbundenen Gefahren, vertretbar erscheint, und              Lager beweglicher Gefäße, und zwar\n2. von den Vorschriften dieser Verordnung ab-                a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme\nweichende Anforderungen stellen, soweit dies auf          b) einer Prüfung nach jeder wesentlichen Ände-\nGrund des Ergebnisses der ihr nach § 18 der                  rung, ausgenommen Änderungen nach § 13\nGewerbeordnung obliegenden Prüfung zur Ab-                   Abs. 2, und\nwendung einer mit dem Betrieb der gesamten               c) wiederkehrenden Prüfungen.\nAnlage verbundenen Gefahr erforderlich er-\nscheint.                                                (2) Folgende Anlagen zur Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten unterliegen einer durch Sachverstän-\ndige vorzunehmenden Prüfung auf ihren ordnungs-\n§ 13                          mäßigen Zustand:\nÄnderung und Betriebsunterbrechung              1. Behälter von Tankwagen, wenn die Tankwagen\nbei erlaubnisbedürftigen Anlagen                 ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich\ndieser Verordnung haben, und zwar\n(1) Wesentliche Änderungen einer erlaubnis-\na) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme; bei\nbedürftigen Anlage und die Gefahren einer erlaub-\nFahrzeugen, für die vor der Inbetriebnahme\nnisbedürftigen Anlage wesentlich erhöhende Ände-\nauf Grund der Vorschriften des Straßenver-\nrungen des Betriebes bedürfen der Erlaubnis. § 9\nkehrsrechts eine Betriebserlaubnis erforder-\nAbs. 2 bis 4 und § 12 finden entsprechende Anwen-\nlich ist, vor der Erteilung dieser Erlaubnis,\ndung.\nund\n(2) Abweichend von Absatz l bedarf es nur der             b) wiederkehrenden Prüfungen;\nAnzeige, wenn\n1. im räumlichen Zusammenhang mit einer erlaub-          2. Aufsetztanks und zwar\nnisbedürftigen Tankstelle Zapfgeräte mit einem            a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und\nGesamtfassungsvermögen von nicht mehr als                b) wiederkehrenden Prüfungen;\n100 Liter (Kleinzapfgeräte) auch mit selbsttätiger\n3. Behälter von Kesselwagen, wenn die Kessel-\nAbgabe oder selbsttätige Einrichtungen zur Ab-\nwagen ihren regelmäßigen Standort im Geltungs-\ngabe geschlossener Behälter (Gefäßautomaten)\nbereich dieser Verordnung haben und zwar\nmit einem Gesamtfassungsvermögen von nicht\nmehr &ls 100 Liter aufgestellt werden,                    a) einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und\n2. eine Tankstelle mit elektrischen Fördereinrich-            b) wiederkehrenden Prüfungen;\ntungen auf selbsttätige Abgabe durch Zapfgeräte      4. Fernleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) einschließlich der\n(Zapfautomaten) umgestellt wird.                          Pump- und Verteilerstationen, und zwar einer\n§ 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.                    Prüfung vor der Inbetriebnahme.\n(3) Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger            (3) Einer Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme\nals sechs Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies     unterliegen:\nunverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Aufsichts-\n1. nach den Absätzen 1 und 2 prüfungsbedürftige\nbehörde anzuzeigen. Soll die Anlage wieder in Be-\nAnlagen, die länger als zwei Jahre außer Betrieb\ntrieb genommen werden, so ist dies der Aufsichts-\nwaren;\nbehörde vorher anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn\nfür die Wiederinbetriebnahme eine neue Erlaubnis          2. ausgebaute Tanks, die als unterirdische Tanks\nerforder lieh ist.                                            verwendet werden sollen.","Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                         695\n(4) Blitzschutzeinrichtungen der Anlagen zur La-   2. die Sachverständigen eines Unternehmens, soweit\ngerung brennbarer Flüssigkeiten unterliegen                sie von der nach Landesrecht zuständigen Be-\n1. einer Prüfung vor der Inbetriebnahme und               hörde für die Prüfung der in diesem Unterneh-\nmen betriebenen Anlagen anerkannt sind,\n2. wiederkehrenden Prüfungen.\n3. die vom Bundesminister für Verkehr bestimmten\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus-       Beamten und Angestellten des höheren maschi-\nnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 3            nentechnischen Dienstes seines Geschäftsbereichs\nzulassen, wenn die erforderliche Sicherheit auf an-        für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\ndere Weise gewJt1 rleistet ist.                            tung des Bundes,\n4. für Behälter von Kesselwagen, die den Vor-\n§ 15                            schriften der Eisenbahnverkehrsordnung unter-\nAngeordnete Prüfungen                     liegen, die in den Nummern 1 und 2 bestimmten\nSachverständigen oder die Sachverständigen der\nDie Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen            Deutschen Bundesbahn,\noder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall\naußerordentliche Prüfungen der in § 14 genannten       5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1\nAnlagen anordnen.                                          bestimmten Sachverständigen, sofern nicht der\nBundesminister der Verteidigung besondere Sach-\n§ 16                            verständige für diese Aufgaben bestellt hat.\nPrüfungsfristen\n(2) Bei oberirdischen zylindrischen Tanks mit ge-\n(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfun-    wölbten Böden und einem Betriebsdruck bis zu\ngen betragen:                                          0,5 kg/cm 2 Uberdruck und bei unterirdischen zylin-\n1. bei oberirdischen Tanks                   5 Jahre,  drischen Tanks mit gewölbten Böden und einem Be-\ntriebsdruck bis zu 1,5 kg/cm 2 Uberdruck dürfen die\n2. bei unterirdischen Tanks                  5 Jahre, Wasserdruckproben der Prüfungen vor der Inbe-\n3. bei Behältern von Tankwagen sowie                  triebnahme auch von sachverständigen Werksinge-\nAufsetztanks                            3 Jahre, nieuren des Herstellerwerks durchgeführt werden,\ndie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\n4. bei Behältern von Kesselwagen             6 Jahre,\nhierzu ermächtigt sind.\n5. bei elektrischen Einrichtungen und Blitz-\nschutzeinrichtungen der Anlagen zur                                         § 18\nLagerung brennbarer Flüssigkeiten        3 Jahre,                 Veranlassung der Prüfung,\n6. bei elektrischen Einrichtungen von Tank-                    Prüfbescheinigung und Inbetriebnahme\nstellen mit elektromotorischem Antrieb  3 Jahre.                      nach der Prüfung\nDie Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen be-         (1) Wer die Anlage betreibt, hat zu veranlassen,\nginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbe-      daß die nach den §§ 14 und 20 Abs. 2 vorgeschriebe-\ntriebnahme. Findet eine außerordentliche Prüfung      nen und die nach § 15 angeordneten Prüfungen vor-\nder Anlage (§ 15) statt, die der wiederkehrenden      genommen werden.\nPrüfung in vollem Umfang entspricht, so rechnen           (2) Uber jede Prüfung hat der Sachverständige\ndie weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung      eine Prüfbescheinigung auszustellen. Die Prüfbe-\nan.                                                    scheinigung oder eine von dem Sachverständigen\n{2) Soweit die Fristen für die wiederkehrenden      oder einer Behörde beglaubigte Abschrift ist\nPrüfungen oberirdischer Tanks mit mehr als 0,5 kg/\ncm 2 Betriebsüberdruck und unterirdischer Tanks mit    1. bei ortsfesten Anlagen bei der Anlage aufzube-\nmehr als 1,5 kg/cm 2 Betriebsüberdruck nicht ander-        wahren,\nweitig geregelt sind, soll die Aufsichtsbehörde ent-   2. bei Tankwagen und Aufsetztanks auf dem Fahr-\nsprechend den Erfordernissen der Gefahrenverhü-            zeug mitzuführen.\ntung im Einzelfall kürzere Fristen als die in den\nNummern 1 und 2 des Absatzes 1 genannten fest-            (3) Eine prüfungsbedürftige Anlage darf erst nach\nsetzen.                                                Aushändigung der Prüfbescheinigung in Betrieb ge-\nnommen werden. Dasselbe gilt für eine Wieder-\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Aus-\ninbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 3. Ergibt eine nach\nnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1,      dieser Verordnung vorgeschriebene oder angeord-\n2, 5 und 6 zulassen, wenn die erforderliche Sicher-    nete Prüfung, daß sich die Anlage nicht in ordnungs-\nheit auf andere Weise gewährleistet ist.\nmäßigem Zustand befindet, so hat der Sachverstän-\ndige dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.\n§ 17\nSachverständige                                             § 19\n(1} Sachverständige für die nach § 14 vorgeschrie-             Aufsicht über Anlagen des Bundes\nbenen und die nach § 15 angeordneten Prüfungen            Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bun-\nsind                                                   despost, der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des\n1. die Sachverständigen gemäß § 24 c Abs. 1 und 2      Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige\nder Gewerbeordnung,                                Bundesminister oder die von ihm bestimmte Stelle.","696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nFür andere J\\nl<1gtm, die der Ubcrwachung durch             (3) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschrif-\ndie I3undcsvcrw cd Lung untcr1icgcn, gilt § 24 d Satz 1  ten der Länder über den Verkehr mit brennbaren\nund 2 der Ccwcrbcordnung.                                Flüssigkeiten oder eine Erlaubnis, die auf Grund des\n§ 9 dieser Verordnung vor dem 1. Dezember 1964 für\n§ 20                           den Betrieb einer Anlage erteilt worden ist, gilt als\nErlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der An-\nSchadensfälle\nlage im Sinne des § 9 dieser Verordnung.\n(1) Wer eine Anlage zur Lcigerung, Abfüllung\n(4) Eine Anordnung nach § 3 oder § 10 Abs. 1 der\noder Beförderung brennbarer Flüssiqkeiten betreibt,\nTechnischen Verordnung über brennbare Flüssigkei-\nhat jede Explosion und jeden Brand an der Anlage\nten gilt als eine Anordnung nach § 6 a oder § 21\nunverzü~Jlich der Aufsicblsbchörde und dem zustän-       Abs. 1 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die nach\ndigen Trtiger der gesetzlichen Unfallversicherung\n§ 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über brenn-\nanzuzeigen. Dies gilt nicht für Anlagen der Bundes-\nbare Flüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4\nwehr.\noder des § 5 Abs. 2 der Technischen Verordnung\n(2) Prüfungsbcdürftige Anlag(,m oder Anlageteile,     über brennbare Flüssigkeiten erteilt worden ist, gilt\ndie infolge einer Beschüdigung durch Explosion oder      als eine nach § 6 b oder § 6 c Abs. 2 dieser Verord-\nBrnnd außer Betrieb gesetzt sind, dürfen erst wieder     nung erteilte Ausnahme.\nin Betrieb genommen werden, nachdem ein Sach-\n(5) Behälter von Tankwagen, Aufsetztanks und\nversttindiger (§ 17 Abs. 1) den ordnungsmäßigen Zu-\nstand der Anlage oder der betroffenen Anlageteile        Behälter von Kesselwagen zur Beförderung brenn-\nbescheinigt hat.                                         barer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III,\ndie vor dem 1. Dezember 1964 in Betrieb genommen\n(3) Besteht der Verdacht, daß eine Anlage undicht     worden sind, unterliegen einer durch Sachverstän-\ngeworden ist, so hat derjenige, der die Anlage be-       dige vorzunehmenden Prüfung auf ihren ordnungs-\ntreibt, unverzüglich eine Untersuchung der Anlage        mäßigen Zustand. Die Fristen für die wiederkeh-\nvorzunehmen oder vornehmen zu lassen und An-             renden Prüfungen dieser Anlagen beginnen mit dem\nzeige an die für die öffentliche Sicherheit und Ord-     Abschluß der erstmaligen Prüfung. § 18 Abs. 2 und\nnung zuständige Behörde zu erstatten. Soweit der-        Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.\njenige, der die Anlage betreibt, besondere Maßnah-\nmen zum Schutze benachbarter Anlagen oder Dritter\ngetroffen hat, kann ihn die Aufsichtsbehörde ganz                                    § 22\noder teilweise von der Anzeigepflicht befreien.                                   Straftaten\n(1) Wer\n§ 21                            1. eine Anlage, die dieser Verordnung unterliegt,\nUbergangsvorschriften                       ohne die erforderliche Anzeige nach § 8 Abs. 2\nbetreibt,\n(1) Soweit in den Vorschriften dieser Verordr ung\n2. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaubnis\nAnforderungen gestellt werden, die über die bis\nnach § 9 Abs. 2 Satz 1 errichtet oder betreibt,\nzum 1. Juli 1970 gestellten Anforderungen hinaus-\ngehen, kann die nach Landesrecht zuständige Be-          3. eine Anlage ohne die erforderliche Erlaubnis\nhörde verlangen, daß Anlagen oder Anlageteile, die            nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ändert oder betreibt,\nam 1. Juli 1970 in Betrieb genommen oder beschafft        4. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2,\nwaren, den Vorschriften dieser Verordnung entspre-             des § 13 Abs. 3, des § 18 Abs. 1 oder 2 Satz 2\nchend geändert werden, wenn                                    oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder des § 20 Abs. 2\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden                verstößt,\noder                                                5. einer schriftlichen Auflage nach § 9 Abs. 3 Satz 2\n2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu be-                oder § 13 Abs. 1 Satz 2, oder einer schriftlichen\nfürchten sind.                                            Anordnung nach § 12 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2\noder § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt,\n(2) Der Bauartzulassung bedarf es nicht für An-\nlagen und Anlageteile, die von den Ausschüssen            wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung\nfür brennbare Flüssigkeiten zur allgemeinen Aner-         bestraft.\nkennung begutachtet und dem Gutachten entspre-                (2) Wird durch die Tat vorsätzlich oder leichtfer-\nchend hergestellt worden sind, wenn sie bis zum           tig Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet,\n30. November 1966 in Betrieb genommen und bis             erfolgt die Bestrafung nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der\nzum 30. November 1965 beschafft worden sind. Der          Gewerbeordnung.\nBauartzulassung bedarf es ferner nicht für Anlage-\n(3) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 5 ist\nteile, die entsprechend einer Baumusterprüfbeschei-\nnur strafbar, wenn die Auflage oder Anordnung aus-\nnigung nach § 7 der Technischen Verordnung über\ndrücklich auf die Strafvorschriften der Gewerbeord-\nbrennbare Flüssigkeiten hergestellt worden sind,\nnung verweist.\nwenn sie bis zum 1. Juli 1972 in Betrieb genommen\nund bis zum 1. Juli 1971 beschafft worden sind. Bau-                                 § 23\nartzulassungen, die auf Grund des § 6 der Techni-\nTechnischer Ausschuß\nschen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten er-\nteilt worden sind, gelten als Bauartzulassungen auf           (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nGrund des § 11 a dieser Verordnung.                       ordnung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                          697\nFlüssifJke.il.cn gemäß § 24 Abs. 4 der Gewerbeord-      ten Behörden, Körperschaften, Vereinigungen und\nnung gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachver-     Spitzenverbände die Mitglieder des Ausschusses\nständigen Mit~Jlicdern zusammen:                        und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ver-\nVertreter des Bundesministers für Arbeit und       treter der Landesregierungen und ihre Stellvertreter\nSozialordnung,                                     beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.\n(3} Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung\nVertreter des Bundesministers der Finanzen,\nselbst und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.\n2 Vertreter des Bundesministers für Verkehr und       Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-\nfür das Post- und Fernmeldewesen,                  den bedürfen der Zustimmung des Bundesministers\n2 Vertreter des Bundesministers des Innern,           für Arbeit und Sozialordnung.\n(4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell-\nVertreter des Bundesministers der Verteidigung,\nvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.\nVertreter des Bundesministers für Wirtschaft,\n12 Vertreter der Landesregierungen aus den fach-                                § 24\nlich beteiligten Ressorts,                                            Geltung in Berlin\nVertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nanstalt,                                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VII des Ge-\nBerufsfeuerwehren,                                 setzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X\nder Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bun-\n2 Vertreter der Technischen Uberwachung, von          desgesetzbl. I S. 1459) auch im Lande Berlin. Sie\ndenen einer der staatlichen Technischen Uber-      findet jedoch keine Anwendung auf nichtbundes-\nwachung angehören soll,                            eigene Eisenbahnen, die nicht der Aufsicht des Lan-\n1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfall-       des Berlin unterstehen.\nversicherung,\n§ 25\n4 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Mineral-                 Unberührt bleibende Vorschriften\nölwirtschaft,\n(1) Unberührt bleiben die Vorschriften über die\n2 Vertreter des Verbandes der Chemischen Indu-        Beförderung brennbarer Flüssigkeiten durch die\nstrie e. V.,                                      Deutsche Bundespost und durch die Eisenbahnen des\nVertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen   öffentlichen Verkehrs.\nSpiritusindustrie,                                    (2} Unberührt bleiben ferner die Vorschriften des\nVertreter der Wirtschaftsverbände der Herstel-    Bundes und der Länder über Anlagen zur Lagerung,\nler von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und       Abfüllung und' Beförderung brennbarer Flüssigkei-\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten,             ten auf Kaianlagen und in Garagen. Diese Vorschrif-\nten treten außer Kraft mit dem Inkrafttreten von\nVertreter der Gewerkschaften,                     Technischen Vorschriften gemäß § 6, in denen be-\nVertreter des Verbandes der Sachversicherer.      sondere Regelungen für Anlagen der genannten Art\ngetroffen sind. Die genannten Anlagen unterliegen\n(2} Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-     mit diesem Zeitpunkt den Vorschriften dieser Ver-\nnung beruft auf Vorschlag der im Absatz 1 genann-      ordnung.","698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nTafel 1\nBedingt freie Lagerung (§ § 7, 10 und 11)\n3\nHöchstzulässige Lagermenge\nin Litern\nOrt der Lagerung                        Art der Behälter\nentweder          oder A II\nAI              oderB\n1\n1. Wohnungen und Räume, die mit         nicht bruchsicher                         1                 5\nWohnungen in unmittelbarer, nicht\nfeuerbeständig abschließbarer Ver- bruchsicher                                3                 10\nbindung stehen\n2. Gast- und Schankräume                nicht bruchsicher                        0                  5\nbruchsicher                              0                 10\n3. Verkaufs- und     Vorratsräume der nicht bruchsicher                         20                100\nEinzelhändler,   Vorratsräume der\nversandfähige\nKrankenhäuser,     der wissenschaft-                                                           200\nVerbraucherpackungen                    20\nliehen Institute  und ähnlicher Ein-\nrichtungen                           bruchsicher                             60                300\n4. Lagerräume gewerblicher Betriebe nicht bruchsicher                           40                200\nund des Handels, Lagerräume der versandfähige\nKrankenhäuser und ähnlicher Ein- Verbraucherpackungen                        40                400\nrichtungen                                                                  200              1 000\nbruchsicher\nbruchsicher mit fest angebrachter\nAbfüllvorrichtung                      400              3 000\n5. dem allgemeinen Verkehr nicht zu- bruchsicher                               200              3 000\ngängliche Grundstücke oder Grund-\nstücksteile","Nr. 54 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                             699\nTafel 2\nAnzeigebedüritige Lagerung (§ 8 Abs. 1 und§ 11)\nHöchstzulässige Lagermenge\nin Litern\nOrt der Lagerung                                       Art der Behälter\nentweder          oder A II\nAI              oder B\n1\n1. Zur Lagerung brennbarer Flüssig- nicht bruchsicher                                             100               500\nkeiten bestimmte Keller                          bruchsicher                                                  5 000\n1 000\n2. Zur Lagerung brennbarer Flüssig- nicht bruchsicher                                             200             1 000\nkeilen bestimmte oberirdische La- bruchsicher                                               1 000             5 000\ngerräume\n3. Lagerplätze auf dem allgemeinen\nVerkehr nicht zugänglichen Grund-\nstücken oder Grundstücksteilen\noberirdisch                                      bruchsicher                             über 200*)     über 3 000 **)\nbis 400        bis 5 000\nzusätzlich in bruchsicheren beweg-\nlichen Kleinzapfgeräten mit fest an-\ngebrachter Abfüllvorrichtung, auch\nmit selbsttätiger Abgabe                     100               100\nunterirdisch mit mindestens 0,8 m Tanks mit Abfüllvorrichtung, auch mit\nErddeckung, jedoch nicht unter Ge- sE~lbsttätiger Abgabe                                   10 000           30 000\nbäuden liegend\n4. Offentliche Tankstellen                           a) bruchsichere ortsfeste oder beweg-\nliche Kleinzapfgeräte mit fest an-\ngebrachter Abfüllvorrichtung, auch\nmit selbsttätiger Abgabe                 100               100\nb) bruchsichere Gefäße in Gefäßauto-\nmaten                                    100               100\n*) Mengen bis zu 200 Lilern sind gemäß Tafel 1 Nr. 5 nicht anzeigebedürftig.\n**) Mengen bis zu 3 000 Litern sind gemäß Tüfel 1 Nr. 5 nicht anzeigebedürfüg.","700                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnhang I\nInhaltsverzeichnis\n1.       Allgemeine Vorschriften\n1.1      Be~Jfiffsbcstimmungen für Behälter und Bruchsicherheit\n1.11     Behälter\n1.111    Ortsfeste Tanks\n1.112    Ortsbewegliche Tanks\nl.113    Ortsbewegliche Gefäße\n1.114    Tcrnks auf Fahrzeugen\n1.114.1  Tankwagen\n1.114.11 Slraßontankwagen\n1.114.12 Saug-Druck-Tankwagen\n1.114.13 Olwehrtankwagen\n1.114.2  Aufsetztanks\n1.114.3  Eisenbahnkessel wagen\n1.115    Tanks mit innerem Oberdruck\n1.12     Bruchsicherheit\n1.2      Sicherheitsanforderungen\n1.21     Allgemeines\n1.22     Unterrichtung beschäftigter Personen\n1.23     Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege\n1.24     Brandsch u tzeinrich tun gen\n1.25     StiÜsetzen von Fördereinrichtungen\n1.3      Lagerung in Gebäuden\n1.4      Gefahrbereiche\nl.41     Begriffsbestimmungen\n1.411    Gefahrbereiche\n1.412    Kriechweg\n1.42     Sicherheitsvorschriften für Gefahrbereiche\n1.421    Allgemeines\n1.422    Gefahrbereiche Zone O\n1.423    Gefahrbereiche Zone 1\n1.424    Gefahrbereiche Zone 2\n1.5      Brand- unc;t Explosionsschutz durch flammendurchschlagsichere Armaturen\n1.51     Begriffsbestimmungen\nl.511    Flammendurchschlagsichere Armaturen\n1.511.1 Explosionssichere Armaturen\n1.511.2 Dauerbrandsichere Armaturen\n1.511.3 Detonationssichere Armaturen\n1.52     Allgemeine Vorschriften\n1.6      Erdung, Ableitung elektrostatischer Aufladungen, Blitzschutz und kathodischer\nKorrosionsschutz\n1.61     Erdungsmaßnahmen\n1.62     Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n1.63     Blilzsch u tz\n1.64     Kathodischer Korrosionsschutz\n1.7      Ablei Lung von Dampf/Luft-Gemischen\n2.       Einrichtung von Lägern\n2.1      Bedingt freie Lagerung\n2.11     Verkaufs- und Vorratsräume der Einzelhändler, Vorratsräume der Kranken-\nhäuser, der wissenschaftlichen Institute und ähnlicher Einrichtungen\n2.12     Lagerräume gewerblicher Betriebe und des Handels, Lagerräume der Kranken-\nhäuser und ähnlicher Einrichtungen","Nr. 54     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                  701\n2.1]    Lügcr für oberirdische Behälter im Freien\n2.2     Anzeige- oder erluubnisbedürftige Lagerung\n2.21    Der Lagerung dienende Keller\n2.211   Trnnnung von eingrenzenden Räumen\n2.212   Pußböden\n2.213   Türen\n2.214   Auffangen c1uslaufender Flüssigkeiten\n2.215   Lüftung und Beleuchtung\n2.21b   Gefahrberniche\n2.217   Betreten durch Unbdugte\n2.22    Oberirdische Lagerräume\n2.221   Wände, Decken, Bedachung\n2.222   Trcmnung von angrenzenden Räumen\n2.223   Fußböden, Türen, Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Lüftung und Beleuch-\ntung\n2.224   Gefohrbereiche\n2.225   Betreten durch Unbefugte\n2.23    Uiger für oberirdische Behälter im Freien\n2.231   Allgemeines\n2.232   Auffangräume\n2.232.1 Voraussetzung für die Anlegung\n2.232.2 Fassungsvermögen des Auffangraumes\n2.232.3 Bcrnvorschriften\n2.232.4 Einrichtung\n2.212.5 Gräben\n2.233   TanlrnbsU.inde\n2.233.1 Allgemeines\n2.233.2 Lc1~1erung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklassen I - ausgenom-\nmen Rohöl und Schwefelkuhlenstoff - und II und der Gruppe B\n2.233.3 Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff\n2.234   G,)fahrbereiche\n2.235   Schutzstreifen\n2.235.1 Begriffsbestimmung\n2.235.2 Allgemeines\n2.235.3 Voraussetzung für die Anlegung\n2.235.4 Breite des Schutzstreifens\n2.235.5 Einschränkung des Schutzstreifens\n2.235.6 Nutzung des Schutzstreifens\n2.235.7 Abstand zu Gleisen des öffentlichen Verkehrs\n2.235.8 Gemeinsame Schutzstreifen für Läger mehrerer Inhaber\n2.24    Liiger für unterirdische Tanks\n2.241   Tankabstände und entsprechend anzuwendende Bestim:ornngen\n2.242   Betreten durch Unbefugte\n2.25    Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Tanks, ortsbewegliche Gefäße und\nTanks auf Fahrzeugen, ausgenommen Füll- und Entleerstellen auf Flughäfen\nund an Tankstellen\n2.251   Allgemeines\n2.252   Gefohrbereich an Füllstellen\n2.253   Gefohrbereich an Entleerstellen\n2.254   Abstand zu Gleisen des öff entliehen Verkehrs\n3.      überirdische Tanks\n3.1     Gefohrbereich\n3.2     Bauvorschriften\n3.21    Gründung\n3.22    Dichtheit\n3.23   Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n3.231   Allgemeines\n3.232  Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks\n3.24    Tankwandungen\n3.241  Allgemeines","702                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3.242  Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks\n3.25   Herstellung der Tanks\n3.251  All gern ci nes\n3.252  Ausführung von Schweißverbindungen\n3.26   Unterteilte Tanks\n3.27   Korrosionsschutz\n3.3    Ausrüstung\n3.31   Bclüflungs- und Entlüftungseinrichtungen\n3.32   Plammendurchschlagsichere Armaturen\n3.33   Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n3.34   Flüssi gl< citsstandanzeiger\n3.35   Füll- und Entleerungseinrichtungen\n3.36   Sicherung gegen Uberfüllen\n3.37   Leckanzeigegeräte\n3.38   Einstejge- und Besichtigungsöffnungen\n3.39   Verbindungsteile zwischen Tanks\n3.4    Kennzeichnung der Tanks\n3.5    Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke (Schwimmdachtanks)\n3.51   Allgemeines\n3.52   Belüflungs- und Entlüftungseinrichtungen\n3.53   Flüssigkeitsstandanzeiger\n3.54   Ableitung elektrostatischer Aufladungen des Schwimmdaches\n3.55   Brandschutz\n3.6    Tanks in geschlossenen Räumen\n4.     Unterirdische Tanks\n4.1    Gefahrbereich\n4.2    Bauvorschriften\n4.21   Dichtheit\n4.22   Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n4.221  Allgemeines\n4.222  Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks\n4.23   Tank wandungen\n4.24   Herstellung der Tanks\n4.25  .Unterteilte Tanks\n4.26   Korrosionsschutz\n4.27   Einbau\n4.28   Domschacht\n4.3    Ausrüstung\n4.31   Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n4.32   Flammendurchschlagsichere Armaturen\n4.33   Flüssigkeitsstandanzeiger\n4.34   Füll- und Entleerungseinrichtungen\n4.35   Sicherung gegen Uberfüllen\n4.36   Leckanzeigegeräte\n4.37   Anordnung der Tankanschlüsse\n4.38   Einsteigeöffnungen\n4.4    Kennzeichnung der Tanks\n5,     Tanks mit innerem Uberdruck\n5.1    Sachlicher Geltungsbereich\n5.2    Gefahrbereich\n5.3    Bauvorschriften\n5.31  Dichtheit\n5.32   Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n5.33  Tankwandungen\n5.34   Herstellung der Tanks\n5.35  Korrosionsschutz\n5.36   Einbau und Domschacht\n5.4   Ausrüstung","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                703\n5.41  Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren Uberdruck\noder Unterdruck\n5.411 Einrichtungen zur Uberwachung des inneren Uberdrucks\n5.412 Sicherheitsventile\n5.413 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung\n5.414 Abblaseeinrichtungen\n5.415 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n5.416 Einrichtungen zur Druckminderung\n5.42  Sonstige Ausrüstung\n5.421 Flüssigkeitsstandanzeiger\n5.422 Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n5.423 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n5.424 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n5.425 Verbindungsteile zwischen Tanks\n5.426 Abfüllsicherungen\n5.427 Sicherung gegen Uberfüllen\n5.428 Leckanzeigegeräte\n5.5   Kennzeichnung der Tanks\n6.    Ortsbewegliche Tanks\n6.1   Gefahrbereich\n6.2   Bauvorschriften\n6.21  Sicherheit und Befestigung\n6.22  Dichtheit\n6.23  Baulic.he Durc.hbildung, Festigkeit\n6.24  Tankwandungen\n6.25  Herstellung der Tanks\n6.26  Korrosionsschutz\n6.3   Ausrüstung\n6.31  Belüftungs- und Entlüftungseinric.htungen\n6.32  Absperreinric.htungen an Rohrleitungen\n6.33  Flüssigkeitsstandanzeiger\n6.34  Füll- und Entleerungseinric.htungen\n6.35  Einsteige- und Besic.htigungsöffnungen\n6.4   Kennzeic.hnung der Tanks\n6.5   Fahrzeuge\n7.    Ortsbewegliche Gefäße\n7.1   Gefahrbereic.h\n7.2   Höc.hstzulässiger Rauminhalt\n7 .3  Bauvorsc.hriften\n7.4   Kennzeic.hnung der ortsbeweglic.hen Gefäße\n8.    Tankstellen\n8.1   Gefahrbereic.he an Tankstellen\n8.2   Lagerung von Kraftstoff\n8.3   Abgabeeinric.htungen für Kraftstoff\n8.4   Erric.htung und Aufstellung von Zapfsäulen, Zapfgeräten und Tankautomaten\n8.5   Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n8.6   Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n8.7   Feuerlöscher, Verbot des Rauchens\n8.8   Selbsttätig schließende Zapfventile\n8.9   Kleinzapfgeräte und Tankautomaten\n8.91  Kleinzapfgeräte\n8.92  Tankautomaten\n8.921 Allgemeines\n8.922 Gefäßautomaten\n8.923 Zapfautomaten\n9.    Tanks auf Fahrzeugen\n9.1   Gefahrbereiche\n9.2   Straßentankwagen und Aufsetztanks\n9.21  Allgemeines","704                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n9.22    13irnvorschriften für Tanks\n9.221   Dichth(:il\n9.222   Biiul icbc Du rchbilclung, Festigkeit\n9.22::l Tank w,mdungen\n. 9.224   llcrslcllung der Tanks\n9.225   Unterteilte Tanks\n9.226   Korrosionsschutz\n9.227   Er~JLinzcnde Vorschriften für Aufsetztanks\n9.23    Ausrüstung cler Tanks\n9.2:n   Allgemeines\n9.232   BelüfturHJs- und Enllüflungseinrichtungen\n9.232.1 Allgcnwines\n9.232.2 Abspcrrc!inrichtungen in Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n9.232.3 rJ c1 rnmcnclurchschl c1gsichere Armaturen\n9.232.4 Anschluß von Gaspendelleitungen\n9.233   Abspc!rrcinrichtungen an Rohrleitungen\n9.234   Flüssiqk ei lsstandanzeiger\n9.235   Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n9.236   Füll- und Entlecrungseinrichtungen\n9.237   Abfüllsicherungen\n9.238   Einsteigeöffnungen\n9.239   Sicherung der Zapfeinrichtungen\n9.24    Kennzeichnung der Tanks\n9.25    Vorschriften für Straßentankwagen zur Beförderung von niedrig siedenden\nbrennbaren Flüssigkeiten\n9.26    Fahrzeug mit Ausrüstung\n9.261   Fahrzeug\n9.262   Brandschutz\n9.263   Fördereinrichtungen\n9.264   Elektrische Anlagen\n9.3     Saug-Druck-Tankwagen, Olwehrtankwagen\n9.31    Allgemeines\n9.32    Bauvorschriften für Tanks\n9.33    Ausrüstung der Tanks\n9.331   Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n9.331.1 Allgemeines\n9.331.2 Flammenclurchschlagsichere Armaturen\n9.331.3 Anschluß für Gasp<~ndelleitungen\n9.332   Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n9.333   Flüssig kei tss tanda nzeiger\n9.334   Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen\n9.335   Füll- und Entleerungseinrichtungen\n9.336   Gebläse\n9.337   Einsteigeöffnungen\n9.34    Kennzeichnung der Tanks\n9.35    Fahrzeug mit Ausrüstung\n9.351   Fahrzeug\n9.352   Brandschutz\n9.353   Elektrische Anlagen\n9.4     Eisenbc1hnkesselwagen\n10.       Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes\n10.1      Gefahrbereich\n10.2      Bau vorschritten\n10.21     Dichtheit\n10.22     Rohrwandungen\n10.221    Allgemeines\n10.222    Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen aus Stahl\n10.23     Herstellung der Rohrleitungen\n10.231    Allgemeines","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              705\n10.232 A usl ührung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl\n10.24  Korrosionsschutz\n10.25  Elektrostatische Leitfähigkeit\n10.26  Verlegung der Rohrleitungen\n10.27  Bemessung des Rohrdurchmessers\n11.    Betriebsvorschriften\n11.1   Bcfüllen und Füllungsgrad\n11.2   Abfüllen aus Tanks\n11.3   Verschluß gegen Flammendurchschlag ungesicherter Dffnungen\n11.4   Mischen und Fördern mit Druckgas\n11.5    Erwärmen brennbarer Flüssi,gkeiten\n11.6    Sicherheitsdnrichtungen, Auffangräume\n11.7    Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten verschiedener Gruppen\noder Gefahrklassen\n11.8    Entgusen, Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks\n11.9    Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen\n11.91   Ergänzende Vorschriften für oberirdische Tanks\n11.92   Ergänzende Vorschriften für Tanks mit innerem Uberdruck\n11.93   Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Tanks\n11.94   Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße\n11.95   Ergünzende Vorschriften für Tankstellen\nl 1.96  Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen\n11.961  Allgemeines\n11.962  Tankwagen\n11.963  Aufsetztanks\n11.964  Eisenbahnkessel wagen\n1.     Allgemeine Vorschriften\n1.1    Begriffsbestimmungen für Behälter und Bruchsicherheit\n1.11   Behälter\nBehälter im Sinne dieser Verordnung sind\n1. ortsfeste Tanks,\n2. ortsbewegliche Tanks,\n3. ortsbewegliche Gefäße,\n4. Tanks auf Fahrzeugen,\n5. Tanks mit innerem Uberdruck.\n1.111  Ortsfeste Tanks\n(1) Ortsfeste Tanks im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung\ndienende Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Stand-\nort betriebsmäßig nicht zu wechseln.\n(2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser Verordnung sind Tanks, die\nvollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle übrigen\nTanks sind oberirdische Tanks.\n1.112  Ortsbewegliche Tanks\nOrtsbewegliche Tanks im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung\nund Beförderung dienende Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt\nsind, ihren Standort betriebsmäßig zu wechseln und während der Be-\nförderung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein.\n1.113  Ortsbewegliche Gefäße\nOrtbewegliche Gefäße im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung\nund Beförderung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu be-","706                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nstimmt sind, ihren Standort zu wechseln und deren Rauminhalt den\nnach Nummer 7.2 höchstzulässigen Rauminhalt nicht übersteigt. Orts-\nbewegliche Tanks und Tanks auf Fahrzeugen gelten nicht als orts-\nbewegliche Gefäße.\n1.114     Tanks auf Fahrzeugen\n1.114.1   Tankwagen\nTankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge zur Beförde-\nrung brennbarer Flüssigkeiten, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest\nverbunden sind.\n1.114.11 Straßentankwagen\n(1) Straßentankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Tankwagen,\ndie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.\n(2) Tankwagen, die ausschließlich der Betankung von Luftfahrzeugen\ndienen (Flugfeldtankwagen), gelten nur dann als Straßentankwagen\nim Sinne dieser Verordnung, wenn sie zur Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten auf öffentlichen Straßen verkehren.\n1.114.12 Saug-Druck-Tankwagen\nSaug-Druck-Tankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Straßentank-\nwagen, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, Bohrschlamm, 01-\nschlamm oder Erdöl zu befördern.\n1.114.13 Olwehrtankwagen\nOlwehrtankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Straßentank-\nwagen, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, bei Unglücks- oder\nSchadensfällen brennbare Flüssigkeiten aller Art aufzunehmen und\nzum Zwecke der Verhütung von Gefahren für Beschäftigte und Dritte\neinschließlich der Verhütung einer Gewässerverunreinigung an einen\nanderen Ort zu bringen.\n1.114.2  Aufsetz tanks\nAufsetztanks im Sinne dieser Verordnung sind der Beförderung brenn-\nbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen dienende Tanks, die ihrer Bauart\nnach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und\nEntleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren\nZustand auf- und abgesetzt zu werden.\n1.114.3  Eisenbahnkesselwagen\nEisenbahnkesselwagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahr-\nzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.\n1.115    Tanks mit innerem Uberdruck\nTanks mit innerem Uberdruck im Sinne dieser Verordnung sind Tanks,\ndie ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren als dem\natmosphärischen Druck betrieben zu werden.\n1.12     Bruchsicherheit\n(1) Bruchsicher im Sinne dieser Verordung sind Behälter, die unter den\nbei ihrer Lagerung oder Beförderung üblicherweise auftretenden\nmechanischen Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n(2) Als nicht bruchsicher im Sinne dieser Verordnung gelten Behälter\naus Glas, keramischen Stoffen oder aus anderen Stoffen, die hinsicht-\nlich der Bruchsicherheit vergleichbare Eigenschaften aufweisen.\n(3) Nicht bruchsichere ortsbewegliche Gefäße, die in bruchsichere\nflüssigkeitsdichte Ubergefäße fest eingesetzt sind, gelten als bruch-\nsicher. Dies gilt nicht für die bedingt freie und die anzeigebedürftige\nLagerung nach Tafeln 1 und 2 dieser Verordnung, soweit dort die Lage-\nrung nur in bruchsicheren Gefäßen erlaubt ist.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                 707\n1.2  Sicherheitsanforderungen\n1.21 Allgemeines\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüs-\nsigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so\nunterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter\nund Drill.er, insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren, gewähr-\nleislet ist. Dies gilt auch für Anlagen zur Lagerung oder Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III, wenn brenn-\nbare Flüssigkeilen dieser Gruppe und Gefahrklasse zusammen mit\nsolchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B ge-\nlagert ocler befördert werden.\n1.22 Unterrichtung beschäfügter Personen\nDer An lagcinhaber hat dafür zu sorgen, daß Personen, die mit der\nLagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten oder\nmit Wartungs-, Bau- oder Reparaturarbeiten an Anlagen oder Anlage-\nteilen beschäfligt werden, über die nach dieser Verordnung zu beach-\ntenden Sicherheitsvorschriften und die zur Verhütung und Bekämpfung\nvon Bränden und Explosionen zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet\nsind.\n1.23 Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege\nAngriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so an-\ngelegt und gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren ent-\nstehen können, mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten schnell und\nungehindert erreicht werden können. Ausgänge von Räumen, in denen\nbrennbare Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, müssen so an-\ngeordnet sein und so freigehalten werden, daß die Räume schnell und\nsicher verlassen werden können.\n1.24 Brandschutzeinrichtungen\n(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen aus-\ngerüstet sein; diese müssen in gebrauchsfertigem Zustand erhalten\nwerden.\n(2) Die Brandschutzeinrichtungen müssen in geschlossenen Räumen\numfassen:\n1. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, wenn brennbare Flüssigkeiten\na) der Gruppe A Gefahrklasse I oder II in Behältern mit einem\nGesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Liter oder\nb) der Gruppe Bin Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr\nals 30 000 Liter\ngelagert werden;\n2. ortsfeste Berieselungseinrichtungen, wenn brennbare Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse I oder II in mehreren Tanks mit einem\nGesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Liter gelagert werden.\n1.25 Stillsetzen von Fördereinrichtungen\nEinrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Falle\neines Brandes oder einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt wer-\nden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist. Dies gilt auch\nfür Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklasse III, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und\nGefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I\noder II oder der Gruppe B gelagert werden.\n1.3  Lagerung in Gebäuden\n(1) Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, müssen\naus mindestens feuerhemmenden Bauteilen bestehen, soweit nicht\nfeuerbeständige Bauteile vorgeschrieben sind. Weitergehende Vorschrif-\nten des Bauaufsichtsrechts sind anzuwenden.","708                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) In einem Raum dürfen Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von\nhöchstens\n1. 30 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklasse I oder\n2. 150 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklasse II oder der Gruppe B\naufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Grup-\npen oder Gefahrklassen zusammen gelagert, so ist die in Satz 1 be-\nzeichnete Lagermenge nach der Flüssigkeit des höchsten Gefahren-\ngrades zu bestimmen; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung\nfindet entsprechende Anwendung. Satz 2 gilt auch, wenn brennbare\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B\ngelagert werden mit der Maßgabe, daß der Gesamtrauminhalt der\nTanks nicht mehr als 150 000 Liter betragen darf.\n(3) In einem Raum dürfen ortsbewegliche Gefäße mit einem Gesamt-\nrauminhalt von höchstens\n1. 20 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklasse I oder\n2. 100 000 Liter bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklasse II oder der Gruppe B\naufgestellt sein. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; dies\ngilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III\nzusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I\noder II oder der Gruppe B gelagert werden mit der Maßgabe, daß der\nGesamtrauminhalt der ortsbeweglichen Gefäße nicht mehr als 100 000\nLiter betragen darf.\n1.4   Gefahrbereiche\n1.41  Begriffsbestimmungen\n1.411 Gefahrbereiche\nGefahrbereiche im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, in denen\nDämpfe, die mit Luft brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden,\nin gefahrdrohender Menge auftreten können. Die Bereiche werden in\nZonen 0, 1 und 2 eingeteilt.\n1.412 Kriech weg\nAls Kriechweg im Sinne dieser Verordnung gilt der von einem Dampf/\nLuft-Gemisch, das schwerer als Luft ist, von der Austrittsstelle an in der\nWaagerechten zurückgelegte Weg. Wird der Kriechweg durch ein nicht\nbewegliches undurchlässiges Hindernis aus nicht brennbaren Bau-\nstoffen unterbrochen, so ist der Weg entlang dieses Hindernisses auf\ndie Länge des Kriechweges anzurechnen.\n1.42  Sicherheitsvorschriften für Gefahrbereiche\n1.421 Allgemeines\n(1) Die Gefahrbereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder\nMenge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Brän-\nden zu führen; dies gilt nicht für Rollschienen aus Holz in Faßlägern.\nInsbesondere sind innerhalb und oberhalb der Gefahrbereiche ver-\nboten:\n1. die Unterhaltung von Feuerstätten,\n2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem\nund verwahrtem Licht sowie das Rauchen,\n3. der Betrieb von Feuerlokomotiven und\n4. die Lagerung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen, von\nleicht entzündlichen, selbstentzündlichen und entzündend wirkenden\nStoffen und der Umgang mit diesen Stoffen oder Gegenständen.\nAuf die Verbote des Satzes 2 ist in augenfälliger Weise hinzuweisen.","Nr. 54 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970             709\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen\nin unmittelbarer, nicht abschließbarer Verbindung stehen, und für Gast-\nund Schankräume sowie für Verkaufsräume der Einzelhändler.\n(3) Die Gefahrberciche gelten, vorbehaltlich der Nummern 1.422 bis\n1.424, als explosionsgefährdete Räume im Sinne des § 2 Abs. 2 der Ver-\nordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.\nDie Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten über\nerstmalige und wiederkehrende regelmäßige Prüfungen bleiben un-\nberührt.\n(4) Sollen innerhalb oder oberhalb von Gefahrbereichen Bau- oder\nRepara tura.rbeiten vorgenommen werden, so hat der Anlageinhaber\ndie erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durch-\nführung sicherzustellen; insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß im\nBereich der Arbeiten keine brennbaren Flüssigkeiten oder deren\nDämpfe vorhanden sind oder dorthin gelangen können. Bei diesen\nArbeiten dürfen offene Flammen oder glühende Gegenstände ab-\nweichend von Absatz 1 Ziffer 2 verwendet werden, wenn der Anlage-\ninhaber dem mit der Ausführung der Arbeiten Beauftragten schriftlich\nerklärt, daß oder unter welchen Voraussetzungen die Verwendung\noffener Flammen oder glühender Gegenstände unbedenklich ist und\nwenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.\n(5) Die in Gef ahrbereichen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sind\nauch dann durchzuführen, wenn sich in AnJ agen oder Anlageteilen nur\nnoch Reste brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe befinden.\n1.422 Gefahrbereiche Zone 0\nIn Gefahrbereichen der Zone O dürfen Anlagen und Anlageteile nur\nverwendet werden, wenn sie im Hinblick auf die in Gef ahrbereichen\ndieser Zone erhöhten Betriebsgefahren nach § 11 a dieser Verordnung\nder Bauart nach zugelassen sind. Dieser Zulassung bedarf es nicht, so-\nweit es sich um elektrische Betriebsmittel handelt, die der Verordnung\nüber elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen unter-\nliegen.\n1.423 Ge fah rb e r e ich e Zon e 1\n(1) In Gefahrbereichen der Zone 1 dürfen Anlagen und Anlageteile nur\nverwendet werden, wenn sie explosionsgeschützt sind.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge normaler Bauart außerhalb\nvon Auffangräumen sowie an Füll- und Entleerstellen im Freien, wenn\ndies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist.\n(3) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase dürfen nur\nunterirdisch gelagert werden. Dies gilt nicht für Brandschutzeinrich-\ntungen.\n1.424 G e fa h r b e r e ich e Z o n e 2\n(1) In Gefahrbereichen der Zone 2 dürfen Anlagen und Anlageteile\nnur verwendet werden, wenn sie\n1. keine Funken erzeugen und\n2. vier Fünftel der Zündtemperatur der Dampf/Luft-Gemische über-\nsteigende Temperaturen nicht annehmen können.\nAuf diese Anlagen und Anlageteile ist die Verordnung über elektrische\nAnlagen in explosionsgefahrdeten Räumen nicht anzuwenden. Für den\nFahrzeugverkehr gilt Nummer 1.423 Abs. 2 entsprechend.\n(2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase, ausgenom-\nmen nicht brennbare und nicht gesundheitsschädliche Gase in ortsfesten\nBehältern sowie für Brandschutzeinrichtungen, dürfen nur innerhalb\nfeuerbeständig umschlossener Räume gelagert werden.","710                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n1.5       Brand- und Explosionsschutz durch flammendurchschlagsichere\nArmaturen\n1.51      Begriffsbestimmungen\n1.511     F 1amm end u rch s chl a gs i eher e Armaturen\nFlammendurchschlagsichere Armaturen sind Einrichtungen, die dazu\nbestimmt sind, Tanks gegen das Hineinschlagen von Flammen zu\nschützen.\n1.511.1  Explosionssichere Armaturen\nExplosionssichere Armaturen sind flammendurchschlagsichere Armatu-\nren, die\n1. den Flammendurchschlag bei einer Explosion verhindern und\n2. dem dabei auftretenden Druck standhalten.\n1.511.2   Da u erb ran ds i ehe re Armaturen\nDauerbrandsichere Armaturen sind flammendurchschlagsichere Armatu-\nren, die\n1. den Flammendurchschlag bei einer Explosion verhindern,\n2. dem dabei auftretenden Druck standhalten und\n3. über längere Zeit dem Abbrand eines Dampf/Luft-Gemisches stand-\nhalten und während dieser Zeit den Flammendurchschlag verhindern.\n1.511.3   Detonationssichere Armaturen\nDetonationssichere Armaturen sind flammendurchschlagsichere Arma-\nturen, die\n1. den Flammendurchschlag bei einer Detonation in einer der Armatur\nvorgeschalteten Rohrleitung sowie bei einer Explosion verhindern\nund\n2. dem dabei auftretenden Druck standhalten.\n1.52     Allgemeine Vorschriften\n(1) Flammendurchschlagsichere Armaturen dürfen nur verwendet wer-\nden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen ·\nsind.\n(2) Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen möglichst nahe am\nTank angebracht und so angeordnet sein, daß sie leicht gewartet wer-\nden können.\n1.6      Erdung, Ableitung elektrostatischer Aufladungen, Blitzschutz und\nkathodischer Korrosionsschutz\n1.61     Erdungsmaßnahmen\n(1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlageteile\nmüssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrische Span-\nnung annehmen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder\nzur Gefährdung von Personen führt; dies gilt auch für die der Lagerung\nbrennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III dienenden\nTanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Rohrleitungen,\nwenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und Gefahrklasse zusam-\nmen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der\nGruppe B in einem Auffangraum gelagert werden. Anschluß-, Verbin-\ndungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich\nangeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.\n(2) Als Erder für elektrische Anlagen dürfen Tanks und mit ihnen in\nleitender Verbindung stehende Anlageteile nicht allein verwendet\nwerden.\n(3) Die Metalle der Erdungsanlagen sind so auszuwählen, daß gefähr-\nliche Korrosionen an Tanks und Rohrleitungen vermieden werden.","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                711\n(4) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile müssen gegen Zünd-\nund Korrosionsgefahren durch Erdströme elektrischer Anlagen gesichert\nsein.\n1.62 Ableitung elektrostatischer Aufladungen\nTanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile müssen gegen elektro-\nstatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen füh-\nren können, gesichert sein; Nummer 1.61 Abs. 1 Satz 2 findet entspre-\nchende Anwendung. In Gef ahrbereichen müssen darüber hinaus Schutz-\nmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen von Per-\nsonen und Gegenständen getroffen sein.\n1.63 Blitzschutz\nGebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur\nLagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie\noberirdische Tanks im Freien müssen gegen Zündgefahren durch Blitz-\nschlag gesichert sein. Dies gilt auch für oberirdische Tanks im Freien,\ndie der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-\nklasse III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und\nGefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I\noder II oder der Gruppe B in einem Auffangraum gelagert werden.\n1.64 Kathodischer Korrosionsschutz\nAnschluß- und Verbindungsstellen von kathodischen Schutzvorrichtun-\ngen in Gefahrbereichen müssen leicht zugänglich angeordnet und\ngegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Dies gilt auch für An-\nschluß- und Verbindungsstellen von kathodischen Schutzvorrichtungen\nan Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-\nfahrklasse III, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und Gefahr-\nklasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder\nder Gruppe B gelagert werden.\n1.7  Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen\nDie beim Befüllen von Tanks ausströmenden Dampf/Luft-Gemische\nmüssen so abgeleitet werden, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte\nnicht entstehen können. Ist die gefahrlose Ableitung nach den örtlichen\nVerhältnissen nicht möglich, so müssen Einrichtungen zur Anwendung\ndes Gaspendelverfahrens vorhanden sein; in diesen Fällen ist an den\nStellen, an denen die Befüllung regelmäßig vorgenommen wird, durch\neine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hinzuweisen,\ndaß die Befüllung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens er-\nfolgen darf.\n2.   Einrichtung von Lägern\n2.1  Bedingt freie Lagerung\n2.11 Verkaufs- und Vorratsräume der Einzelhändler, Vorratsräume der\nKrankenhäuser, der wissenschaftlichen Institute und ähnlicher Einrich-\ntungen\nRäume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, müssen von\nangrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.\nWeitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts sind anzuwenden.\n212  Lagerräume gewerblicher Betriebe und des Handels, Lagerräume der\nKrankenhäuser und ähnlicher Einrich_tungen\n(1) Die Räume dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein\nund müssen von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände\nund Decken abgetrennt sein. Offnungen in Trennwänden sind mit min-\ndestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen zu ver-\nsehen.","712                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Die Räume dürfen keine Bodenabläufe haben. Schornsteine dürfen\ninnerhalb der Lagerräume keine Offnungen haben.\n(3) Räume, die nur als Lagerräume dienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe\nüber dem Fußboden Gefahrbereich Zone 2.\n(4) Räume, die auch als Abfüllräume dienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe\nüber dem Fußboden Gefahrbereich Zone 1, darüber Gefahrbereich\nZone 2. Außerhalb der Abfüllräume ist ein durch den Kriechweg von\n5 Meter als Halbmesser von den Türen und von den zum Offnen ein-\ngerichteten Fenstern aus bestimmter Bereich bis zu 0,8 Meter Höhe über\ndem Fußboden der Abfüllräume Gefahrbereich Zone 2; dies gilt nicht,\nwenn die Türschwelle oder die Unterkante der Fenster mehr als\n0,8 Meter über dem Fußboden liegt.\n2.13  Läger für oberirdisdie Behälter im freien\n(1) Grundstücke oder Grundstück.steile, auf denen brennbare Flüssig-\nkeiten in oberirdischen Behältern im Freien gelagert werden, dürfen\ndem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.\n(2) überirdische Behälter müssen 10 Meter von Gebäuden, deren den\nBehältern zugekehrte. Außenwände nicht feuerbeständig sind oder\nderen Dacheindeckung nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und\nstrahlende Wärme ist, entfernt sein, es sei denn, daß zwischen den\nBehältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichen-\nder Höhe und Breite vorhanden sind.\n(3) Ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Abstand von den Wan-\ndungen der Behälter aus bestimmter Bereich ist bis zu einer Höhe von\n0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2.\n2.2   Anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung\n2.21   Der Lagerung dienende Keller\n2.211  Trennung von angrenzenden Räumen\n(1) Die der Lagerung dienenden Kellerräume müssen von angrenzenden\nRäumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein.\nWände und Decken müssen mindestens von innen verputzt sein; dies\ngilt nicht, wenn sie an Räume grenzen, die den Sicherheitsanforderun-\ngen an Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach dieser Ver-\nordnung entsprechen. Wangen von Schornsteinen müssen in den Keller-\nräumen den an Brandwände zu stellenden Anforderungen entsprechen\nund von außen verputzt sein; die Schornsteine dürfen in den Keller-\nräumen keine Offnungen haben.\n(2) Rohrdurchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende\nRäume führen, müssen durch nicht brennbare Stoffe gegen den Durch-\ntritt von Dampf/Luft-Gemischen und gegen Brandübertragung gesichert\nsein.\n(3) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen der Lagerung dienende\nKellerräume nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehen-\nden Aufenthalt von Menschen dienen.\n2.212  Fußböden\nFußböden müssen für die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten undurch-\nlässig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Abwasser-\ngruben und -leitungen sowie Schächte und Kanäle für Kabel oder\nRohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten\nund deren Dämpfe geschützt sein.\n2.213  Türen\nTüren müssen mindestens feuerhemmend sein. Sie müssen von innen\nleicht zu öffnen sein, nach außen aufgehen und selbsttätig schließen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                713\n2.214  Auffangen auslaufender Flüssigkeiten\n(1) Behälter mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 300 Liter müs-\nsen in Auffangräumen aufgestellt sein. Die Nummern 2.232.2 und 2.232.3\nfinden entsprechende Anwendung.\n(2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kommunizierend mit-\neinander verbunden, so gelten die Behälter als ein Behälter.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen\nsowie für bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell\nund zuverUissig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere\nWandung der Behälter dicht sind.\n2.215 Lüftung urid Beleuchtung\nDie Kellerräume müssen ausreichend belüftbar und elektrisch beleucht-\nbar sein.\n2.216 Gefahrbereiche\n(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung sind der Lagerung dienende\nKellerräume Gefahrbereich Zone 1.\n(2) Kellerräume, in denen brennbare Flüssigkeiten in dicht verschlos-\nsenen Behältern in anzeigebedürftiger Menge gelagert werden, sind\ndem Gefahrbereich Zone 2 zuzurechnen; dienen sie zugleich der Ab-\nfüllung, so sind sie Gefahrbereich Zone 1.\n(3) Soweit Kellerräume Gefahrbereich Zone 1 sind, ist außerhalb der\nKellerräume ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Halbmesser von\nden Türen und von den zum Offnen eingerichteten Fenstern aus be-\nstimmter Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über dem Fußboden\nder Kellerräume Gefahrbereich Zone 2. Dies gilt nicht, wenn die Tür-\nschwelle oder die Unterkante der Fenster mehr als 0,8 Meter über dem\nFußboden liegt.\n2.217 Betreten durch Unbefugte\nDas Betreten der der Lagerung dienenden Kellerräume durch Unbe-\nfugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sicht-\nbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.\n2.22  überirdische Lagerräume\n2.221 Wände, Decken, Bedachung\n(1) Wände und Decken von oberirdischen Lagerräumen müssen min-\ndestens feuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen be-\nstehen.\n(2) Dächer von Lagergebäuden müssen durch feuerbeständige Decken\nvon den Lagerräumen abgetrennt sein, es sei denn, daß die Dächer aus\nnicht brennbaren Baustoffen bestehen.\n2.222 Trennung von angrenzenden Räumen\n(1) überirdische Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch\nfeuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein. Wände und\nDecken müssen mindestens von innen verputzt sein; dies gilt nicht,\nwenn sie an Räume grenzen, die den Sicherheitsanforderungen an\nRäume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach dieser Verordnung\nentsprechen. Wangen von Schornsteinen müssen in den Lagerräumen\nden an Brandwände zu stellenden Anforderungen entsprechen und von\naußen verputzt sein; die Schornsteine dürfen in den Lagerräumen keine\nOffmmgen haben.\n(2) Rohrdurchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende\nRäume führen, müssen durch nicht brennbare Baustoffe gegen den\nDurchtritt von Dampf/Luft-Gemischen und gegen Brandübertragung ge-\nsichert. sein.\n(3) Die Lagerräume dürfen nicht. an Wohnräume grenzen.\n(4) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen die Lagerräume nicht an\nRäume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von\nMenschen dienen.","714                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2.223   Fußböden, Türen, Auffangen auslaufender Flüssigkeiten,\nLüftung und Beleuchtung\nDie Nummern 2.212 bis 2.215 finden entsprechende Anwendung.\n2.224    Gefahrbereiche\n(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung sind die Lagerräume Gefahr-\nbcreich Zone 1.\n(2) Bei anzeigebedürftiger Lagerung sind die Lagerräume Gefahrbereich\nZone 2; dienen sie zugleich der Abfüllung, so sind sie Gefahrbereich\nZone 1.\n(3) Soweit Lagerräume Gef ahrbereich Zone 1 sind, ist außerhalb der\nLagerräume ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Halbmesser von\nden Türen und den zum Offnen eingerichteten Fenstern aus bestimm-\nter Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über dem Fußboden der\nLagerräume Gef ahrbereich Zone 2. Dies gilt nicht, wenn die Tür-\nschwelle oder die Unterkante der Fenster mehr als 0,8 Meter über dem\nFußboden liegt.\n2.225   Betreten durch Unbefugte\nNummer 2.217 findet entsprechende Anwendung.\n2.23    Läger für oberirdische Behälter im Freien\n2.231   Allgemeines\n(1) Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen brennbare Flüssig-\nkeiten in oberirdischen Behältern im Freien gelagert werden, dürfen\ndem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.\n(2) überirdische Behälter müssen 10 Meter von Gebäuden, deren den\nBehältern zugekehrte Außenwände nicht feuerbeständig sind oder\nderen Dacheindeckung nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und\nstrahlende Wärme ist, entfernt sein, es sei denn, daß zwischen den Be-\nhältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichender\nHöhe und Breite vorhanden sind.\n(3) Die Läger müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare\nFlüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Wasserabläufe\nmüssen mit Einrichtungen zur Abscheidung nichtwasserlöslicher brenn-\nbarer Flüssigkeiten von dem ablaufenden Wasser versehen sein.\nKellerräume, Abwassergruben und -leitungen sowie Schächte und\nKanäle für Kabel- oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen\nbrennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.\n(4) Die Läger sowie die auf ihnen errichteten Baulichkeiten müssen\nso angelegt und oberirdische Behälter sowie sonstige zum Betrieb ge-\nhörende Einrichtungen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Lösch-\narbeiten ungehindert durchgeführt werden können.\n(5) Das Betreten der Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das\nVerbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift\nhingewiesen sein.\n2.232   Auffangräume\n2.232.1 Voraussetzung für die Anlegung\n(1) Werden in einem Lager mehr als\n1. 2 000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I\noder\n2. 10 000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse II\noder der Gruppe B\ngelagert, so müssen die Behälter in Auffangräumen aufgestellt sein.\n(2) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gruppen oder Ge-\nfahrklassen zusammen gelagert, so ist die in Absatz 1 bezeichnete\nLagermenge nach der Flüssigkeit des höchsten Gefahrengrades zu be-","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                 715\nstimmen; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung findet ent-\nsprechende Anwendung. Dies gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B gelagert wer-\nden mit der Maßgabe, daß die Behälter bei einer Gesamtlagermenge\nvon mehr als 40 000 Liter in jedem Fall in Auffangräumen aufgestellt\nsein müssen.\n(3) Brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen dürfen nicht\nin einem Auffangraum gelagert sein, in dem sich ein Tank befindet.\nDies gilt nicht, wenn Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von nicht\nmehr als 200 000 Liter aufgestellt sind und der Tankabstand zu ande-\nren Tanks mindestens das Dappelte des nach Nummer 2.233 erforder-\nlichen Tankabstandes beträgt.\n(4) Absa l.z 1 gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen\nsowie für bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell\nund zu vcdässig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere\nWi:lndnng der Behälter dicht sind.\n2.232.2  Fassungs vermögen des .Auffang raum es\n(1) Der Auffangraum muß fassen können:\n1. wenn ein oder mehrere gleich große Tank:s aufgestellt sind, den\nRauminhalt eines Tanks und wenn mehrere unterschiedlich große\nTanks aufgestellt sind, den RauminhaH des größten Tanks,\n2. 75 vom Hundert des Rauminhalts aller gelagerten ortsbeweglichen\nGefäße, mindestens jedoch den Rauminhalt eines Gefäßes und wenn\nunterschiedlich große Gefäße gelagert sind, des größten Gefäßes,\n3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße gelagert werden, den sich\nunter Anwe11dung der Ziffern 1 und 2 jeweils ergebenden größten\nRauminhalt.\n(2) Das Fassungsvermögen des Auffangraumes, in dem Behälter zur\nLagerung von Rohöl oder Schwefelkohlenstoff aufgestellt sind, muß\ngleich dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter sein.\n(3) Die Grundfläche des Auffangraumes soll bei Aufstellung eines\nTanks einschließlich der Grundfläche des Tanks nicht größer sein als\n10 000 Quadratmeter. Dies gilt nicht, wenn die Wände des Auffang-\nraumes in Form einer standsicheren, auch im Brandf all dicht bleibenden\nSchutzwand nach Nummer 2.232.3 Abs. 7 ausgeführt sind.\n(4) Mehrere Tanks dürfen in einem Auffangraum nur aufgestellt sein,\nwenn ihr Gesamtrauminhalt bei Lagerung\nvon brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklassen I und II und der Gruppe B,\nausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff             30 000 Kubikmeter,\nvon Rohöl und Schwefelkohlenstoff                     15 000 Kubikmeter\nnicht übersteigt und wenn die Grundfläche des Auffangraumes ein-\nschließlich der Grundfläche der Tanks nicht größer ist als 7 000 Quadrat-\nmeter.\n(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch, wenn brennbare Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse UI zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B in dem Auf-\nfangraum gelagert werden.\n2.232.3 Bauvorschri.ften\n(1) Der Auffangraum kann durch Vertiefung oder durch Wälle oder\nWände gebildet sein.\n(2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenommen eingebettete Folien,\nmüssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Wälle, Wände und\nSohle müssen ausreichend fest sein und auch im Brandfall flüssigkeits-\ndicht bleiben.\n(3) Von Wällen oder Wänden, die niedriger als vier Fünftel der\nMantelhöhe des Tanks sind, müssen die im Auffangraum aufgestellten\nTanks, gemessen von der Tankwandung, einen Abstand von mindestens\n3 Meter haben.","716                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, teil I\n(4) Wälle und Wände dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 und der\nNummer 2.232.4 Abs. 1 keine Offnungen haben.\n(5) Wälle und Wände dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen ver-\nsehen sein, wenn diese unter Verwendung nicht brennbarer Stoffe ab-\ngedichtet sind.\n(6) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuer-\nbeständig sein und dürfen keine Offnungen haben.\n(7) Die Schutzwand nach Nummer 2.232.2 Abs. 3 muß den Tank in\neinem Abstand von nicht weniger als 1 Meter, gemessen von der Tank-\nwandung, umgeben und mindestens eine Höhe von vier Fünftel der\nManlelhöhe des Tanks haben. Der so gebildete Ringraum muß aus-\nreichend belüftet sein. Ist ein Ringraum nach Nummer 2.2..,.,.;.2 Abs. 3\nabgedeckt, so darf dadurch die Standsicherheit der Schutzwand insbe-\nsondere im Brand- oder Explosionsfall nicht beeinträchLgt werden.\n(8) Ubergänge müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.\n(9) Ist ein Auffangraum durch Zwischenwälle oder -wände unterteilt,\nso müssen diese um mindestens ein Viertel niedriger sein als die\nAußenwälle oder -wände.\n2.232.4 Einrichtung\n(1) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Beseitigung von\nWasser versehen sein. Abläufe müssen absperrbar sein. Zur Abschei-\ndung brennbarer Flüssigkeiten aus dem abzuleitenden Wasser müssen\ngeeignete Vorrichtungen vorhanden sein.\n(2) Außer Behältern dürfen in Auffangräumen nur dem Betrieb des\nLagers dienende Armaturen, Rohrleitungen und Pumpen vorhanden\nsein.\n2.232.5 Gräben\nGräben müssen offen sein; sie dürfen mit Gitteri:osten abgedeckt sein.\n2.233   Tank ab s t ä n de\n2.233.1 Allgemeines\n(1) Zwischen Tanks ist ein Abstand einzuhalten, der nach Maßgabe\nder Nummern 2.233.2 und 2.233.3 zu bestimmen ist; dies gilt auch für\nTanks für brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III, so-\nfern sie zusammen mit Tanks nach Nummer 2.233.2 oder 2.233.3 auf-\ngestellt sind.\n(2) Für die Bemessung des Abstandes nach Absatz 1 ist jeweils vom\nDurchmesser des größeren von zwei stehenden zylindrischen Tanks (D)\nauszugehen. Dies gilt auch für Tanks anderer Bauformen; hierbei ist\nder Durchmesser eines stehenden zylindrischen Tanks gleichen Raum-\ninhalts zu Grunde zu legen mit einer Mantelhöhe von\n1. 10 Meter bei einem Rauminhalt\nbis zu 1 000 Kubikmeter,\n2. 13 Meter bei einem Rauminhalt\nvon mehr als 1 000 bis 5 000 Kubikmeter,\n3. 15 Meter bei einem Rauminhalt\nvon mehr als 5 000 Kubikmeter.\nDer Abstand ist von Tankwand zu Tankwand zu messen.\n(3) Die Abstände nach den Absätzen 1 und 2 müssen auch zwischen\nTanks benachbarter Läger eingehalten sein.\n2.233.2 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A\nGefahrklassen I\n- ausgenommen Rohöl und Schwefelkohlenstoff -\nund II und der Gruppe B\n(1) Tanks müssen voneinander, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, in\neinem ~bstand von 0,5 D, mindestens jedoch von 3 Meter, aufgestellt\nsein, wenn","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              717\n1. nicht mehr als 3 Tanks aufgestellt sind oder\n2. nicht mehr als 15 Tanks aufgestellt sind\nund ihr Gesamtrauminhalt bei\n4 bis 6 Tanks 50 000 Kubikmeter,\n7 bis 10 Tanks 40 000 Kubikmeter,\n11 bis 15 Tanks 20 000 Kubikmeter\nnicht übersteigt.\n(2)  Nicht mehr als 6 Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens\n3 Meter auf gestellt sein, wenn\n1. ihre Mantelhöhe nicht mehr als 10 Meter,\n2. ihre Durchmesser nicht mehr als 12 Meter betragen und\n3. sie mit fest angebrachten Dach- und Mantelberieselungen versehen\nsind.\n(3) Die Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens 0,3 D aufge-\nstellt sein, wenn\n1. höchstens 10 Tanks zusammen aufgestellt sind und ihr Gesamtraum-\ninhalt 1 500 Kubikmeter nicht übersteigt oder\n2. zwei benachbarte Tanks vor gegenseitiger Feuereinwirkung durch\neine standsichere Wand (Schutzwand) aus nicht brennbaren Baustof-\nfen geschützt sind und die Wand mindestens so breit ist wie der\nAuffangraum und so hoch ist wie vier Fünftel der Mantelhöhe des\nhöheren Tanks oder\n3. jeweils einer von zwei benachbarten Tanks mit einer ,Schutzwand\nnach Nummer 2.232.3 Abs. 7 umgeben oder ein Schwimmdachtank ist.\n(4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 in\neiner Gruppe aufgestellt werden können, müssen von den unter An-\nwendung der Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen Abstand von\nmindestens 1 D haben.\n2.233.3 Lagerung von Rohöl und Schwefelkohlenstoff\n(1) Tanks müssen voneinander, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, bei\neinem Rauminhalt von\n1. nicht mehr als je 20 000 Kubikmeter in einem Abstand von minde-\nstens 1 D,\n2. mehr als je 20 000 Kubikmeter in einem Abstand von mindestens\n1,2 D\naufgestellt sein. Der Abstand muß mindestens 30 Meter betragen.\n(2) Bis zu 6 Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens 6 Meter\naufgestellt sein, wenn die Anforderungen der Nummer 2.233.2 Abs. 2\nerfüllt sind.\n(3) Tanks dürfen in einem Abstand von mindestens 0,6 D, mindestens\naber 20 Meter, aufgestellt sein, wenn die Anforderungen der Nummer\n2.233.2 Abs. 3 erfüllt sind.\n(4) Tanks, die nicht mehr unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 in\neiner Gruppe aufgestellt werden können, müssen von den unter An-\nwendung der Absätze 1 bis 3 aufgestellten Tanks einen Abstand von\n1 D, mindestens jedoch 30 Meter haben.\n2.234   Gefahrbereiche\n(1) Ein durch den Kriechweg von 5 Meter als Abstand von den Wan-\ndungen der Behälter aus bestimmter Bereich ist bis zu einer Höhe von\n0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2, soweit in den\nnachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Werden brennbare Flüssigkeiten innerhalb eines Auffangraumes\ngelagert, so ist dieser bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über der Ober-\nkante des Auffangraumes Gefahrbereich Zone 1.","718                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Werden brennbare Flüssigkeiten in Tanks innerhalb eines Auffang-\nraumes gelagert, so ist, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2,\nGefahrbereich Zone 1:\n1. im Falle der Lagerung in Tanks, ausgenommen Schwimmdachtanks,\nein Raum von 3 Meter Höhe über dem Dach, gemessen von der höch-\nsten Stelle des Tankdaches einschließlich seiner Belüftungs- und\nEntlüftungsöffnungen und der darunter liegende Raum bis zum Dach\nsowie ein der Höhe nach gleicher und durch einen Abstand von\n3 Meter vom Tankmantel bestimmter Ringraum;\n2. im Falle der Lagerung in Schwimmdachtanks ein Raum von 1 Meter\nHöhe über dem Tank, gemessen von der Oberkante des Tankmantels,\nund der darunter liegende Raum bis zum Schwimmdach sowie ein\nder Höhe nach gleicher und durch einen Abstand von 3 Meter vom\nTankmantel bestimmter Ringraum.\n(4) Sind die Wände des Auffangraumes als Schutzwände nach Num-\nmer 2.232.3 Abs. 7 ausgeführt, so ist abweichend von Absatz 3 der um\nden Tank entstehende Ringraum Gefahrbereich Zone 1.\n(5) Ist bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ein Schutzstreifen\nerforderlich, so ist dieser außerhalb des Auffangraumes bis zu einer\nHöhe von 0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2.\n2.235   Schutz streifen\n2.235.1 Be griff s bestimm ung\nSchutzstreifen im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, die dazu be-\nstimmt sind, Läger und deren Umgebung gegenseitig vor Feuereinwir-\nkung zu schützen.\n2.235.2 Allgemeines\n(1) In Schutzstreifen darf nur Gelände einbezogen sein, für das die Ein-\nhaltung der Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung gewährleistet ist.\n(2) Die für Schutzstreifen geltenden Vorschriften finden auch dann An-\nwendung, wenn sich in Anlageteilen oder Behälter nur noch Reste\nbrennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe befinden.\n2.235.3 Voraussetzung für die Anlegung\nWerden mehr als\n1. 30 000 Liter brennbare Flüssigkeiten in Tanks oder\n2. 10 000 Liter brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen\noberirdisch gelagert, so müssen die Behälter von einem Schutzstreifen\numgeben sein.\n2.235.4 Breite des Schutz streifen s\n(1) Die Breite des Schutzstreifens muß mindestens betragen\n1. bei Lagerung in oberirdischen Tanks und gelagerten Mengen\na) von mehr als 30 bis 200 Kubikmeter 10 Meter,\nb) von mehr als 200 bis 1 000 Kubikmeter den nach der gelagerten\nMenge zu bestimmenden Wert zwischen 10 und 20 Meter und\nc) von mehr als 1 000 Kubikmeter 30 Meter;\n2. bei Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen und gelagerten Mengen\na) von mehr als 10 bis 30 Kubikmeter 10 Meter,\nb) von mehr als 30 bis 100 Kubikmeter 20 Meter und\nc) von mehr als 100 Kubikmeter 30 Meter.\n(2) Die Breite des Schutzstreifens ist bei der Lagerung in Tanks von\nderen Wandungen an zu messen; mindestens zwei Drittel des Schutz-\nstreifens müssen außerhalb des Auffangraumes liegen.\n(3) Die Breite des Schutzstreifens ist bei der Lagerung in ortsbeweg-\nlichen Gefäßen von der oberen Innenkante des Auffangraumes an zu\nmessen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                  719\n2.235.5  Einschränkung des Schutz streifen s\nDer Schutzstreifen kann, soweit er außerhalb des Auffangraumes liegt,\ndurch feuerbeständige Wände oder Wälle in ausreichender Höhe und\nBreite ersetzt sein, wenn hierdurch die durch den Schutzstreifen zu ge-\nwährleistende Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.\n2.235.6 Nutzung des Schutz streifen s\n(1) Im Schutzstreifen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in unterirdi-\nschen Tanks gelagert sein.\n(2) Abweichend von Nummer 1.421 Abs. 1 dürfen im Schutzstreifen\nbrennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III und Flüssig-\nkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 100 Grad Celsius ober-\nirdisch gelagert sein.\n(3) Auf dem außerhalb eines Auffangraumes gelegenen Teil eines\nSchutzstreifens sind zum Betrieb des Lagers erforderliche Einrict..tungen\nund bauliche Anlagen zuldssig.\n2.235.7 Abstand zu Gleisen des öffentlichen Verkehrs\nZwischen der äußeren Grenze des Schutzstreifens       und Gleisen des\nöffentlichen Verkehrs muß\n1. bei Gleisen, die von Feuerlokomotiven befahren      werden, ein Ab-\nstand von mindestens 10 Meter und\n2. bei Gleisen, die von nichtexplosionsgeschützten    Lokomotiven mit\nelektrischem oder Dieselmotorenantrieb befahren    werden, ein Ab-\nstand von mindestens 3 Meter\nvon Gleismitte eingehalten sein.\n2.235.8 Gemeinsame Schutzstreifen für Läger mehrerer Inhaber\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann zulassen, daß zwischen\nLägern mehrerer Inhaber der Schutzstreifen ganz oder teilweise entfällt,\nwenn\n1. die Läger von einem gemeinsamen Schutzstreifen umgeben sind,\ndessen Breite nach der Gesamtlagermenge zu bemessen ist, und\n2. die Einhaltung der nach dieser Verordnung für jedes Lager gelten-\nden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich des Schutzstreifens und\nder von ihm umgebenen Läger gewährleistet ist.\n2.24    Läger für unterirdische Tanks\n2.241   Tankabstände und entsprechend anzuwendende Bestim-\nmungen\n(1) Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 Meter\nvoneinander haben. Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören,\nmüssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 Meter\nhaben.\n(2) Auf unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk\noder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8\nMeter Dicke umgeben sind, findet Nummer 2.23 entsprechende Anwen-\ndung.\n2.242   Betreten durch Unbefugte\nDas Betreten des Lagers durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das\nVerbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift\nhingewiesen sein.\n2.25    Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Tanks, ortsbewegliche Ge-\nfäße und Tanks auf Fahrzeugen, ausgenommen Füll- und Entleerstellen\nauf Flughäfen und an Tankstellen\n2.251   Allgemeines\n(1) Einrichtungen zum Befüllen oder Entleeren von ortsbeweglichen\nTanks, ortsbeweglichen Gefäßen und Tanks auf Fahrzeugen müssen\nso beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen\noder elektrische Anlagen nicht entstehen können.","720                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Füll- und Entleerstellen für das regelmäßige Umfüllen brennbarer\nFlüssigkeiten müssen so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare\nFlüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, ein öffentliches Ent-\nwässerungsnetz oder in den Untergrund gelangen können.\n2.252 Gefahrbereich an Füllstellen\n(1) Die Umgebung von Füllstellen ist Gefahrbereich Zone 1 nach Maß-\ngabe des Absatzes 2. Der Gefahrbereich ist jeweils von der Stelle an\nzu messen, an der während des Befüllens oder Entleerens brennbare\nFlüssigkeiten oder deren Dämpfe austreten können.\n(2) Der Gefahrbereich Zone 1 wird bestimmt,\n1. wenn ortsbewegliche Tanks oder Tanks auf Fahrzeugen\na) über nicht dicht mit den Behältern verbundene Leitungen befüllt\nwerden,\ndurch einen Umkreis von 15 Meter bis zu einer Höhe von\n0,8 Meter über dem Erdboden\nund einen Umkreis von 5 Meter vom Erdboden bis zu einer\nHöhe von 3 Meter über der Austrittsstelle;\nb) über dicht mit den Behältern verbundene Leitungen befüllt werden,\ndurch einen Umkreis von 10 Meter bis zu einer Höhe von 0,8\nMeter über dem Erdboden\nund einen Umkreis von 5 Meter vom Erdboden bis zu einer\nHöhe von 3 Meter über der Austrittsstelle;\nc) über dicht mit den Behältern verbundene Leitungen befüllt und\ndie den Behältern entweichenden Dampf/Luft-Gemische im Gas-\npendelverfahren zurückgeführt werden,\ndurch einen Umkreis von 5 Meter bis zu einer Höhe von 0,8\nMeter über dem Erdboden;\n2. wenn ortsbewegliche Gefäße nicht nur gelegentlich befüllt werden\ndurch einen Umkreis von 10 Meter bis zu einer Höhe von 0,8\nMeter über dem Erdboden\nund einen Umkreis von 5 Meter vom Erdboden bis zu einer Höhe\nvon 2 Meter über der Austrittsstelle.\n2.253 Gefahrbereich an Entleerstellen\nDie Umgebung von Entleerstellen und während der Entleerung geöff-\nneten Domen ist im Umkreis von 5 Meter von der Stelle an, an der\nbrennbare Flüssigkeiten oder deren Dämpfe austreten können, bis zu\neiner Höhe von 0,8 Meter über dem Erdboden Gefahrbereich Zone 2.\n2.254 Abstand zu Gleisen des öffentlichen Verkehrs\nZwischen der äußeren Grenze des Gefahrbereiches und Gleisen des\nöffentlichen Verkehrs muß\n1. bei Gleisen, die von Feuerlokomotiven befahren werden, ein Ab-\nstand von mindestens 10 Meter und\n2. bei Gleisen, die von nichtexplosionsgeschützten Lokomotiven mit\nelektrischem oder Dieselmotorenantrieb befahren werden, ein Ab-\nstand von mindestens 3 Meter\nvon Gleismitte eingehalten sein. Dies gilt nicht, wenn die Befüllung\nund Entleerung der Behälter im Gaspendelverfahren erfolgt.\n3.    überirdische Tanks\n3.1   Gefahrbereich\nDas Innere oberirdischer Tanks ist Gefahrbereich Zone 0.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              721\n3.2   Bauvorschriften\n3.21  Gründung\nOberirdische Tanks müssen so gegründet sein, daß Verlagerungen und\nNciqtmgen, die die Sicherheit des Tanks und seiner Einrichtungen ge-\nfährden, nicht eintreten können.\n3.22  Dichtheit\n(1) überirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu\nerwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n(2) Ist die Dichtheit eines Tanks von dem unmittelbaren Aufliegen des\nTankbodens auf einem Tankbett abhängig, so muß das Tankbett so be-\nschaffen sein, daß es die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt.\n3.23  Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n3.231 Allgemeines\n(1) überirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und\nbetriebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen\ndie von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.\n(3) Die Wandungen von Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie den\nnachstehend genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu wer-\nden oder ihre Form bleibend zu ändern:\n1. bei zylindrischen Tanks mit voll aufliegendem Boden\ndem statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssigkeit, min-\ndestens jedoch von Wasser;\n2. b~TanksandererBauart\ndem l ,3fachen statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüs-\nsigkeit, mindestens jedoch von Wasser, bezogen auf den Tank-\nboden, bei liegenden zylindrischen Tanks auf die Tanksohle.\nKann bei Tanks mit voll aufliegendem Boden ein Uberdruck von mehr\nals 500 Millimeter Wassersäule entstehen, so ist dieser Druck dem sta-\ntischen Flüssigkeitsdruck hinzuzurechnen.\n(4) Bei Tankbauwerken mit festem Dach und einem Rauminhalt von\nmehr als 100 000 Liter muß das Tankdach so ausgebildet sein, daß es\nbei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Uberdruck auf-\nreißt oder vom Tankmantel abreißt, bevor dieser gefährdet wird.\n3.232 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks\n(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer mindestens bis zur höchst-\nzulässigen Füllhöhe reichenden zweiten Wandung versehen sein.\n(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so beschaffen sein, daß sie\nbei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt.\n3.24  Tankwandungen\n3.241 Allgemeines\n(1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermi-\nschen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die\nbrennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und be-\nständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungs-\nbestündig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.\nWerkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektro-\nstatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet\nwerden.\n(2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall\nbestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser\nVerordnung der Bauart nach zugelassen sind.","722                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur für die Abdichtungs-\nmittel.\n3.242  Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks\nWerkstoffe, die für Wandungen geschweißter Tanks verwendet werden,\nmüssen auch den an die Verarbeitung und Schweißbarkeit zu stellen-\nden Anforderungen genügen.\n3.25    Herstellung der Tanks\n3.251  Allgemeines\n(1) Beim Zusammenfügen eines oberirdischen Tanks dürfen die Einzel-\nteile nicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicherheit\ndes Tanks beeinträchtigt ist.\n(2) Verbindungsstellen zwischen Teilen der Tankwandung und die für\nihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß\neine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit\ndes Tanks nicht beeinträchtigt ist.\n(3) Bei Verwendung von Aluminiumlegierungen und Reinaluminium\nmuß sichergestellt sein, daß bei der Bearbeitung der Bleche und bei der\nHerstellung des Tanks ein Anhaften anderer Werkstoffe, das zu Kon-\ntaktkorrosionen an der Tankwandung führen kann, ausgeschlossen ist.\n3.252  Ausführung von Schweißverbindungen\n(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-\nmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbe-\nreitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver-\nschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-\nmaß begrenzt bleiben.\n(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche\nFertigkeit haben, unter Uberwachung durch sachkundiges Schweiß-\naufsichtspersonal ausgeführt sein.\n3.26    Unterteilte Tanks\n(1) Zur Unterteilung eines oberirdischen Tanks in Tankabteile dürfen\nnur Werkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen der Num-\nmer 3.24 entsprechen.\n(2) Die Unterteilung muß so ausgeführt sein, daß jedes Tankabt.eil\nflüssigkeitsdicht ist.\n(3) Werden in Tankabteilen brennbare Flüssigkeiten verschiedener\nGruppen oder Gefahrklassen oder solche brennbare Flüssigkeiten ge-\nlagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können,\nso muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß die Dämpfe sich nicht\nvermischen können.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für unterteilte Tanks, die der Lage-\nrung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III dienen,\nwenn brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe und Gefahrklasse zusam-\nmen mit solchen der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B\ngelagert werden.\n3.27   Korrosionsschutz\n(1) überirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig\nsind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.\n(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz\nversehen sein, wenn dies im Hinblick auf die zu lagernden brennbaren\nFlüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des\nTanks beeinträchtigen, erforderlich ist. Soll bei einem Tank der Kor-\nrosionsschutz ganz oder teilweise durch eine nichtmetallische Innen-\nbeschichtung oder eine Innenauskleidung gewährleistet werden, so darf\ndie Innenbeschichtung oder Innenauskleidung nur mit einem Mittel","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970               723\nund in einer Art und Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a\ndieser Verordnung zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht für doppelwandige\nTanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt sind.\n3.3   Ausrüstung\n3.31  Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n(1) überirdische Tanks müssen mit einer nicht absperrbaren Belüf-\ntungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen\ngefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unterteilten\nTanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwendung.\n(2) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung\nbelüftet und entlüftet werden, wenn sie brennbare Flüssigkeiten glei-\ncher Gruppe und Gefahrklasse oder solche brennbare Flüssigkeiten\nenthallen, die keine gefährlichen Verbindungen miteinander eingehen\nkönnen. Bei unterteilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil ent-\nsprechende Anwendung.\n(3) Belüft.ungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlos-\nsene Ri:iume münden; ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Ein-\ndringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt\nsein.\n(4) Zur gefahrlosen Ableitung der beim Befüllen ausströmenden Dampf/\nLuft-Gemische müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ge-\ntroffen sein.\n(5) Wird der Tank unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt,\nso muß er, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, so ausgerüstet\nsein, daß der feste Anschluß einer Gaspendelleitung möglich ist. Die\nlichte Weite der der Rückführung des Dampf/Luft-Gemisches dienenden\nSchläuche und Rohre muß mindestens 32 Millimeter betragen. Die\nGefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen des Gaspendel-\nschlauches muß ausgeschlossen sein. Die der Tankatmung dienende\nLeitung muß einen geringeren Durchmesser als der Anschlußstutzen\nfür die Gaspendelleitung haben; ihre Austrittsöffnung muß gegen das\nEindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, ge-\nschützt sein.\n3.32   Flammendurchschlagsichere Armaturen\n(1) Offnungen von Tanks, durch die Flammen in den Tank hinein-\nschlagen können, müssen entsprechend den Anforderungen, die nach\nden Betriebsverhältnissen und der gewählten Einbauart zu stellen sind,\nmit explosionssicheren oder dauerbrandsicheren oder detonationssiche-\nren Armaturen ausgerüstet sein.\n(2) Absalz 1 gilt nicht\n1. für Peilöffnungen und\n2. für Offnungen von Tanks ohne angeschlossene Rohrleitungen mit\neinem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Liter, wenn vom An-\nlageinhaber der Nachweis erbracht ist, daß die Tanks einer Explo-\nsion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzu-\nreißen.\n(3) Außer der Verbindung mit dem Tank dürfen an explosionssicheren\nund dauerbrnndsicheren Armaturen keine Rohrleitungen angeschlossen\nsein.\n3.33  Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\nJeder Rohrleitungsanschluß am Flüssigkeitsraum eines Tanks muß mit\neiner Absperreinrichtung versehen sein. Die Absperreinrichtungen\nmüssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und\nleicht zu bedienen sein. Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus\nzähem Werkstoff bestehen.","724                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3.34   Flüssigkeitsstandanzeiger\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer\n:Einrichlung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der\nhüchstzuldssige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben ein.\n(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß\nein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n(3) Flüssi~Jkeitsstandgläser, die sich im Arbeits- oder Verkehrsbereich\nbefinden, müssen gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte\nvon nicht mehr als 2,5 Meter Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeits-\nslandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Aus-\nfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases\nselbsttätig verhindern, so müssen sie mit schnell schließbaren Absperr-\neinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur\nFeststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.\n(4) Mechanisch wirksame, kontinuierlich arbeitende Flüssigkeitsstand-\nanzeiger dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser\nVerordnung der Bauart nach zugelassen sind.\n3.35   Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten\nTanks jedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den\nsicheren Anschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehm-\nbaren Schlauchleitung ermöglichen. Die Gefahr des Funkenreißens beim\nBefestigen oder Lösen von Leitungen muß ausgeschlossen sein; dies\ngilt auch für Tankabteile, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten\ndieser Gruppe und Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A\nGefahrklasse I oder II oder der Gruppe B in demselben Tank gelagert\nwerden.\n(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-\nklassen I und II müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, daß\ngefi:ihrliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.\n3.36  Sicherung gegen Uberfüllen\nTanks, die aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks befüllt werden,\nmüssen mit einer nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zu-\ngcla'.,senen Einrichtung ausgerüstet sein, die die Funktion der nach\nNummer 9.237 vorgeschriebenen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1\ndieser Verordnung sowie die Vorschriften der Verordnung über elek-\ntrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen finden insoweit\nkeine Anwendung.\n3.37  Leckanzeigegeräte\n.Leckanzeigegerüte dürfen nur verwendet werden, wenn sie oder ihre\nTeile 11<1cb § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.\n3.38  Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit min-\ndestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der\nEinslciw~öHnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von\n1. nicht mehr als 1 000 Liter mindestens 400 Millimeter,\n2. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens 500 Millimeter,\n3. mehr als 16 000 Liter mindestens 600 Millimeter\nbetragen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-\nmesser von nicht mehr als 1 250 Millimeter Offnungen, durch die der\nInnenraum besichtigt werden kann.\n3.39  Verbindungsteile zwischen Tanks\nEinrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so\nausgeführt sein, daß durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks\nnicht gefährdet werden können.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970             725\n3.4   Kennzeichnung der Tanks\n(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfühigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHcrsleller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils\nPrüfdruck in Millimeter Wassersäule.\n(2) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegendem Boden müssen die An-\ngaben des Absatzes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt sein:\nDurchmesser des Tanks in Meter\nhöchsi.zulässige Füllhöhe in Meter\nhöchstzulässiger Uberdruck in Millimeter Wassersäule\nhöchstzulässiger Unterdruck in Millimeter Wassersäule\nhöchstzulässiges spezifisches Gewicht\nhöchstzuliissige Pumpenleistung beim Befüllen und beim Entleeren\nin Liter je Minute\nzulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n(3) An Tanks, deren Wandung nicht erst am Betriebsort zusammen-\ngefügt worden ist, müssen zusätzlich eingeschlagen sein:\nliersteller oder Herstellerzeichen\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.\n(4) Auf den Tanks müssen Gruppe und Gefahrklasse der gelagerten\nFlüssigkeit augenfällig angegeben sein.\n3.5  Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke\n(Schwimmdachtanks)\n3.51 Allgemeines\n(1) Das Schwimmdach muß so ausgeführt. sein, daß\n1. eine ausreichende Abdichtung gegen den Tankmantel und die sichere\nAuf- und Abwärtsbewegung gewährleistet sind und\n2. seine Schwimmfähigkeit und Sicherheit auch durch die sich aus\nEigengewicht, Schneelast oder sich ansammelndes Wasser ergeben-\nden Belastungen nicht beeinträchtigt wird.\n(2) Das Schwimmdach muß so auf Stützen sicher absetzbar sein, daß\nes in seiner tiefsten Betriebsstellung einen freien Durchgang unter dem\nDach ermöglicht.\n(3) Das Schwimmdach muß gegen Drehbewegungen und Herausgleiten\naus seiner Führung gesichert sein; die Sicherungseinrichtungen müssen\naus Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung ausschließen.\n3.52 Belüftungs- und EnUüftungseinrichtungen\nSchwimmdachtanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungs-\neinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Uberdrücke\nund Unterdrücke verhindert. Wird die Belüftungs- und Entlüftungs-\neinridllung durch Lüftungsstutzen gebildet, die betriebsmäßig das Tank-\ninnere mit der Außenluft verbinden, so müssen sie mit flammendurch-\nschlc1gsichcren Armaturen versehen und gegen das Eindringen von\nFremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein.\n3.53 FlüssigkeHsslandanzeiger\n(1) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssig-\nkeitsstandes und des Dachstandes versehen sein. Der höchstzulässige\nFlüssigkeilsstand und der höchstzulässige Dachstand müssen augen-\nfiillig .:mr;cgcben ein.\n(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß\nein unbeabsichtigt.es Offnen ausgeschlossen ist.","726                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3.54   Ableitung elektrostatischer Aufladungen des Schwimmdaches\n(1) Zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen des Schwimmdaches\nmuß eine Verbindung zwischen Schwimmdach und Tankmantel vor-\nhanden sein.\n(2) Verbindungsleitungen zwischen Schwimmdach und Tankmantel\nmüssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht beschädigt\nwerden können und die Beweglichkeit des Schwimmdaches nicht be-\neinträchtigt wird.\n3.55   Brandschutz\nDer Ringraum zwischen dem Tankmantel und der Außenkante des\nSchwimmdaches muß so beschaffen sein, daß auch bei höchster Betriebs-\nstellung des Schwimmdaches ein Brand im Ringraum gelöscht werden\nkann.\n3.6   Tanks in geschlossenen Räumen\nBefinden sich Tanks oder Teile von solchen in geschlossenen Räumen,\nso müssen sie und die in den geschlossenen Räumen verlegten Rohre\nund Armaturen gasdicht sein.\n4.    Unterirdische Tanks\n4.1    Gefahrbereich\nDas Innere unterirdischer Tanks ist Gef ahrbereich Zone 0.\n4.2   Bauvorschriften\n4.21  Dichtheit\nUnterirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu er-\nwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n4.22  Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n4.221 Allgemeines\n(1) Unterirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und be-\ntriebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die\nvon außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.\n(3) Die Wandungen von Tanks aus metallischen Werkstoffen müssen\nso beschaffen sein, daß sie einem Prüfdruck von 2 Atmosphären Uber-\ndruck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu\nändern.\n{4) Tanks, die nicht erst in der Tankgrube zusammengefügt werden,\nmüssen so abgesenkt werden können, daß die Tankwandungen und\nihre Isolierung nicht beschädigt werden.\n4.222 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks\nNummer 3.232 findet entsprechende Anwendung.\n4.23  Tankwandungen\nNummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.\n4.24  Herstellung der Tanks\nNummer 3.25 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen nicht\ngenietet sein.","Nr. 54    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                 727\n4.25   Unterteilte Tanks\nNummer 3.2G findet entsprechende Anwendung.\n4.26  Korrosionsschutz\n(1) Unterirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig\nsind, müssen gegen die sich aus der unterirdischen Lagerung ergeben-\nden besonderen Korrosionsgefahren von außen durch eine auf ihre\neinwt1ndfreie Beschaffenheit geprüfte Isolierung geschützt sein. Bei nur\nteilweise im Erdreich eingebetteten Tanks müssen Vorkehrungen ge-\ntroffen sein, die das Eindrin~Jen von Flüssigkeiten zwischen Behälter-\nwanclung und Isolierung verhindern.\n(2) Nummer 3.27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n4.27  Einbau\n(1) Die Unversehrtheit des Tanks und seiner Isolierung muß unmittel-\nbar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen\nfestgestellt und bescheinigt worden sein.\n(2) bt die Wandung des Tanks beschädigt, so darf der Tank nicht ein-\ngebaut werden, es sei denn, daß eine Prüfung durch einen Sachverstän-\ndi9cn im Sinne des § 17 Abs. 1 dieser Verordnung stattgefunden und\ner die Eignung des Tanks für den unterirdischen Einbau bescheinigt hat.\n(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau\nnicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der\nVcrfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.\n(4) Dc~r Tank muß so eingebaut sein, daß ein Abstand von mindestens\n1 Mder zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die\nSicherheit der Versorgungsleitungen auf andere Weise gewährleistet\nist.\n(5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr als 1 Meter betragen.\n(6) Der Tank muß unter Aufsicht eines Sachkundigen und unter Ver-\nwendung von Geräten, durch die die Isolierung nicht beschädigt werden\nkann, in die Tankgrube abgesenkt werden.\n(7) Vor dem Verfüllen der Tankgrube sind Transportösen und andere\nEisenteile, die aus der Isolierung herausragen, gegen Korrosion zu\nschützen.\n(8) Der Tank muß nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer minde-\nstens 200 Millimeter dicken Schicht nicht brennbarer Stoffe umgeben\nsein, die die Isolierung nicht gefährden.\n4.28  Domschacht\n(1) Ist über dem Tank ein Domschacht angelegt, so muß dieser so ge-\nräumiu sein, daß die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht\nungehindert durchgeführt werden können und alle Rohranschlüsse zu-\ngänglich sind.\n(2) Die Offnung des Domschachtes muß so gesichert sein, daß Gefahren\nfür Beschäftigte und Dritte nicht bestehen und Wasser möglichst nicht\nin den Domschacht eindringen kann.\n(3) Belastungen dürfen durch den Domschacht nicht so auf den Tank\nübertragen werden können, daß die Unversehrtheit der Wandung oder\nder Isolierung beeinträchtigt wird.\n(4) Das Innere des Domschachtes ist Gefahrbereich Zone 1.\n4.3   Ausrüstung\n4.31  Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\nNummer 3.31 findet entsprechende Anwendung.","728                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4.32  Flammendurchschlagsichere Armaturen\n(1) Nummer 3.32 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 findet entsprechende\nAnwendung.\n(2) Bei Lagerung von Kraftstoffen sind flammendurchschlagsichere Ar-\nmaturen nicht erforderlich, wenn\n1. die Tankabdeckung mindestens 0,8 Meter beträgt,\n2. der Kraftstoff diskontinuierlich entnommen wird,\n3. die Entnahmeleistung je Tank oder Tankabteil 200 Liter in der\nMinute nicht übersteigt und\n4. der obere Explosionspunkt des gelagerten Kraftstoffs unter minus\n4 Grad Celsius liegt.\n4.33  Flüssigkeitsstandanzeiger\nNummer 3.34 Abs. 1, 2 und 4 findet entsprechende Anwendung.\n4.34  Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Nummer 3.35 findet entsprechende Anwendung.\n(2) Die Fülleinrichtungen müssen verschließbar sein.\n4.35  Sicherung gegen Uberfüllen\nNummer 3.36 findet entsprechende Anwendung.\n4.36   Leckanzeigegeräte\nNummer 3.37 findet entsprechende Anwendung.\n4.37  Anordnung der Tankanschlüsse\nTankanschlußstutzen dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des\nTanks angeordnet sein.\n4.38   Einsteigeöffnungen\nNummer 3.38 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.\n4.4    Kennzeichnung der Tanks\n(1) Jeder Tank muß am Flansch der Einsteigeöffnung mit einem wider-\nstandsfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten\nbefestigt ist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils\nPrüfdruck.\n(2) Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung müssen zusätzlich\neingeschlagen sein:\nHersteller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.\n5.     Tanks mit innerem Uberdruck\n5.1    Sachlicher Geltungsbereich\nDie Vorschriften dieser Nummer gelten für oberirdische und unter-\nirdische Tanks, für Tanks von Straßentankwagen und von Saug-Druck-\nTankwagen sowie von Olwehrtankwagen, die mit einem höheren als\ndem atmosphärischen Druck betrieben werden.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                729\n5.2   Gef ahrbereich\nDas Innere von Tanks mit innerem Uberdruck ist Gefahrbereich Zone 0.\n5.3   Bauvorschriften\n5.31  Dichtheit\nTanks mit innerem Uberdruck müssen so beschaffen sein, daß sie bei\nden zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n5.32  Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n(1) Tanks mit innerem Uberdrnck müssen baulich einwandfrei durch-\ngebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen die Beanspruchungen durch den inneren\nUberdruck und gegen die von außen einwirkenden Belastungen wider-\nstandsfähig sein. Sie müssen einem den höchstzulässigen Betriebsdruck\num 30 vom Hundert übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-\ndicht zu werden oder ihre Form bleibend zu ändern.\n(3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer\n3.232 c~ntsprechende Anwendung.\n(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer\n4.221 Abs. 4 entsprechende Anwendung.\n(5) Auf Tanks von Straßentankwagen mit innerem Uberdruck findet\nNummer 9.21 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.\n5.33  Tankwandungen\nNummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.\n5.34  Herstellung der Tanks\nNummer 3.25 findet entsprechende Anwendung. Unterirdische Tanks\nmit innerem Uberdruck dürfen nicht genietet sein.\n5.35  Korrosionsschutz\nAuf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.27,\nauf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 4.26 und auf\nmit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen, Saug-\nDruck-Tankwagen und Olwehrtankwagen Nummer 9.226 entsprechende\nAnwendung.\n5.36  Einbau und Domschacht\nAuf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck finden die Nummern\n4.27 und 4.28 entsprechende Anwendung.\n5.4   Ausrüstung\n5.41  Sicherheitseinrkhtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren\nOberdruck oder Unterdruck\n5.411 Einrichtungen zur Uberwachung des inneren Uberdrucks\nTanks mit innerem Uberdruck müssen mit einer Einrichtung versehen\nsein, durch die der innere Uberdruck überwacht und mit dem höchst-\nzulässigen Betriebsdruck verglichen werden kann.\n5.412 Sicherheitsventile\nTanks mit innerem Uberdruck müssen mit einem Sicherheitsventil\nausgerüstet sein, das die Uberschreitung des höchstzulässigen Betriebs-\ndrucks verhindert. Aus Sicherheitsventilen austretende brennbare Flüs-\nsigkeiten oder deren Dämpfe müssen gefahrlos abgeleitet werden\nkönnen.","730                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5.413   S i c 11 c r h c i t s c i n r i c h t u n g e n g e g e n D r u c k u n t e r s c h r e i t u ri g\nTanks, in denen die Entstehung eines Unterdrucks nicht ausgeschlossen\nist und clic 9c9en Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit\neiner 12inrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen\nUnlerdrncks verhindert.\n5.414   Ab blasccinrich tungen\n(1) Tanks mit innerem Uberdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden\noder für die nilch § 6 b dieser Verordnung an Stelle eines Sicherheits-\nventils eine andere Sicherheitseinrichtung zugelassen ist, müssen mit\neiner von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung versehen sein. Die\nAbbli1seeinrichtung muß mit einer flammendurchschlagsicheren Arma-\ntur ausgerüstet sein.\n(2) Abblaseeinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden;\nihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Fremd-\nkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein.\n5.415   Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\nJeder Druckleitungsanschluß eines Tanks muß mit einer Absperrein-\nrichtunq versehen sein. Nummer 3.33 Satz 2 und 3 findet entsprechende\nAnwendung.\n5.416   Einrichtungen zur Druckminderung\nBei Tanks, deren höchstzulässiger Betriebsdruck um mehr als 2 Atmo-\nsphtiren geringer ist als der Druck des Druckerzeugers, muß sich in der\nDruckleitung eine Einrichtung befinden, die den Uberdruck selbsttätig\nso weit herabsetzt, daß der für den Tank höchstzulässige Betriebsdruck\nnicht überschritten wird. Sind mehrere Tanks mit einem gleichen\nhöchstzulässigen Betriebsdruck an eine Druckleitung angeschlossen, so\ngenügt eine Druckmindereinrichtung in der gemeinsamen Druckleitung ..\n5.42   Sonstige Ausrüstung\n5.421  Flüssigkeits s t andanz ei ger\n(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.34,\nauf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 3.34 Abs. 1, 2\nund 4 entsprechende Anwendung. Schaugläser müssen gegen den inne~\nren Uberdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüs-\nsiqkeit und deren Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen\ngeschützt sein.\n(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-\nwagen findet Nummer 9.234, auf mit innerem Uberdruck betriebene\nTanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen Nummer\n9.333 entsprechende Anwendung.\n5.422  Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladun-\ngen\nAuf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen\nund Saug-Druck-Tankwagen sowie Olwehrtankwagen findet Nummer\n9.235 entsprechende Anwendung.\n5.423  Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.35,\nauf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 4.34 entspre-\nchende Anwendung.\n(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-\nwagen findet Nummer 9.236 'Abs. 1 bis 3, auf mit innerem Uberdruck\nbetriebene Tanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen\nNummer 9.335 entsprechende Anwendung.\n5.424  Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n(1) überirdische und unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck müs-\nsen mit mindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte\nWeite der Einsteigeöffnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von\n1. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens\n500 Millimeter,","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970            731\n2. mehr als 16 000 Liter mindestens\n600 Millimeter\nbetragen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-\nmesser von nicht mehr als 800 Millimeter Offnungen, durch die der\nInnenraum besichtigt werden kann.\n(3) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-\nwagen findet Nummer 9.238, auf mit innerem Uberdruck betriebene\nTanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen Nummer\n9.337 entsprechende Anwendung.\n5.425  Verbindungsteile zwischen Tanks\nAuf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.39\nentsprechende Anwendung.\n5.426 Abfüllsicherungen\nAuf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen\nfindet Nummer 9.237 entsprechende Anwendung. Bereits in Betrieb\nbefindliche Straßentankwagen müssen bis zum 31. Oktober 1970 mit\nAbfüllsicherungen ausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung\nfindet keine Anwendung.\n5.427  Sicherung gegen Uberfüllen\nNummer 3.36 findet entsprechende Anwendung.\n5.428  Leckanzeigegeräte\nNummer 3.37 firidct entsprechende Anwendurig.\n5.5    Kennzeichnung der Tanks\n(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nl Ierstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt\nBetr ic bsdruck\nPrüfdruck\nzulüssige Gruppe und Gefahrklasse.\n(2) Bei unterirdischen Tanks müssen am Rand des Flansches der Ein-\nstciucöffnung zusätzlich eingeschlagen sein:\nHerstellerzeichen\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt.\n6.     Ortsbewegliche Tanks\n6.1    Gefohrbereich\nDas Innere ortsbeweglicher Tanks ist Gefahrbereich Zone 0.\n6.2    Bauvorschriften\n6.21   Sicherheit und Befestigung\nOrtsbewegliche Tanks müssen so gebaut sein, daß sie standsicher sind\nund cmf Fahrzeugen so befestigt werden können, daß sie während der\nBeförderung ihre Lage nicht verändern. Sie müssen so beschaffen sein,\ndaß auch beim Anheben und Absetzen in gefülltem Zustand ihre Sicher-\nheit erhalten bleibt.","732                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n6.22 Dichtheit\nOrtsbewegliche Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu\nerwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n6.23 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n(1) Ortsbewegliche Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet\nsein und insbesondere den bei der Beförderung auftretenden Beanspru-\nchungen standhalten.\n(2) Die Tanks müssen einem Prüfdruck von 4 Atmosphären Uberdruck\nstandhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu än-\ndern.\n6.24 Tankwandungen\nNummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.\n6.25 Herstellung der Tanks\nNummer 3.25 findet entsprechende Anwendung.\n6.26 Korrosionsschutz\nNummer 3.27 findet entsprechende Anwendung.\n6.3  Ausrüstung\n6.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n(1) Ortsbewegliche Tanks müssen mit einer gegen den Tank absperr-\nbaren als detonationssichere Armatur ausgebildeten und gegen Beschä-\ndigungen geschützten Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausge-\nrüstet sein.\n(2) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlos-\nsene Räume münden; sie müssen so ausgebildet sein, daß sie an ihrem\nfreien Ende mit einer Leitung verbunden werden können.\n(3) Die Absperreinrichtung muß mit einem augenfälligen Hinweis ver-\nsehen sein, daß sie während der Beförderung des ortsbeweglichen\nTanks fest verschlossen zu halten ist. Sie muß so beschaffen sein, daß\nein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n6.32 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n(1) Jeder Rohrleitungsanschluß am Tank muß mit einer Absperreinrich-\ntung versehen sein. Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst\nnahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.\nGehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff\nbestehen.\n(2) Absperreinrichtungen müssen gegen Beschädigungen geschützt und\nso beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n6.33 Flüssigkeitsstandanzeiger\n(1) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssig-\nkeitsstandes versehen sein. Der höchstzulässige Flüssigkeitsstand muß\naugenfällig angegeben sein.\n(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß\nein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n(3) Flüssigkeitsstandgläser dürfen nicht verwendet werden. Schau-\ngläser müssen gegen den inneren Uberdruck und die Einwirkungen der\ngelagerten oder beförderten brennbaren Flüssigkeit und deren Dämpfe\nwiderstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.\n6.34 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank mit Einrichtungen\nversehen sein, die den sicheren Anschluß einer festverlegten Rohr-","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                733\nleitung oder einer abnehmbaren Schlauchleitung ermöglichen. Die\nGefohr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen\nmuß ausgeschlossen sein. Zum Befüllen kann der Tank auch mit einer\ndurch einen Deckel flüssigkeitsdicht verschließbaren Füllöffnung ver-\nsehen sein, die so beschaffen sein muß, daß ein unbeabsichtigtes Lok-\nkern des Deckels ausgeschlossen ist.\n(2) Nummer 3.35 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n6.35  Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n(1) Jeder Tank muß mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein, deren\nlichte Weite mindestens 500 Millimeter betragen muß.\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-\nmesser von nicht mehr als 800 Millimeter Offnungen, durch die der\nInnenraum besichtigt werden kann.\n(3) Einsteigeöffnungen müssen durch einen Deckel flüssigkeitsdicht\nverschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern\ndes Deckels ausgeschlossen ist.\n6.4  Kennzeichnung der Tanks\n(l) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt\nhöchstzulässiger Betriebsdruck\nPrüfdruck\nzulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n(2) Die Tanks müssen in augenfälliger Weise mit dem Kennzeichen für\nleicht entzündliche Stoffe (Flammensymbol) versehen sein.\n6.5  Fahrzeuge\n(1) Zur Beförderung von ortsbeweglichen Tanks bestimmte Fahrzeuge\nmüssen so beschaffen sein, daß\n1. das Anheben und Absetzen der Tanks auch in gefülltem Zustand\nohne deren Gefährdung vorgenommen werden kann und\n2. die Tanks so befestigt werden können, daß sie während der Beför-\ndenmg ihre Lage nicht H1rändern.\n(2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche müssen gegen ein unbeabsich-\ntigtes Inbetriebsetzen der Kippvorrichtung gesichert und so beschaffen\nsein, daß der Fahrzeugrahmen mit der in Ruhestellung befindlichen\nLadefläche fest verbunden werden kann.\n(3) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens einem für die Brandklasse B\nzugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher ausgerüstet sein.\n7.   Ortsbewegliche Gefäße\n7.1  Gcfahrbereich\nDas Innere ortsbeweglicher Gefäße ist Gef ahrbereich Zone 0.\n7.2  Höchstzulässiger Rauminhalt\n(1) Der höchstzulässige Rauminhalt eines bruchsicheren ortsbeweg-\nlichen Gefäßes beträgt für brennbare Flüssigkeiten\n1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II                         445 Liter,\n2. der Gruppe B                                                780 Liter.","734                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Der höchstzulässige Rauminhalt eines nicht bruchsicheren orts-\nbeweglichen Gefäßes beträgt                                ·    2,2 Liter,\nsoweit in Absatz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(3) Der höchstzulässige Rauminhalt eines nicht bruchsicheren orts-\nbeweglichen Gefäßes beträgt für\n1. Schwefelkohlenstoff                                          1,1 Liter,\n2. Athylalkohol und Isopropylalkohol                           28   Liter,\n3. brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B bei Lagerung in\nGefäßen aus Keramik (Steinzeug, Hartsteingut, Porzel-\nlan), wenn die Gefäße nur der Lagerung dienen, in ge-\nfülltem Zustand nicht bewegt werden und gegen die\nmit der Lagerung verbundenen Beanspruchungen wider-\nstandsfähig sind                                         780    Liter,\n4. brennbare Flüssigkeiten, die für pharmazeutische, ana-\nlytische oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind,\nderen notwendige Reinheit bei Aufbewahrung in bruch-\nsicheren Gefäßen nicht gewährleistet ist und deren\nSiedepunkt nicht unter 50 Grad Celsius liegt, im Bereich\na) der Gruppe A\nGefahrklasse I                                          5,5 Liter,\nb) der Gruppe A\nGefahrklasse II\nund der Gruppe B                                       28   Liter.\n7.3  Bauvorschriften\n(1) Ortsbewegliche Gefäße einschließlich ihrer Verschlüsse müssen\nso beschaffen sein, daß sie während der Lagerung und Beförderung\nbis zu einer Flüssigkeitstemperatur von 50 Grad Celsius flüssigkeits-\ndicht bleiben.\n(2) Nummer 3.241 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.\n(3) Nummer 3.241 Abs. 2 findet auf ortsbewegliche Gefäße, die nicht\nausschließlich aus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit einem\nRauminhalt von mehr als 2,2 Liter entsprechende Anwendung.\n(4) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt von mehr als 5 Li-\nter, in denen Schwefelkohlenstoff oder solche brennbare Flüssigkeiten\ngelagert oder befördert werden, die mehr als 10 vom Hundert Volu-\nmenanteile von Flüssigkeiten mit einem Siedepunkt von weniger als\n34 Grad Celsius enthalten, müssen gasdicht sein und dem bei 75 Grad\nCelsius auftretenden Dampfdruck standhalten.\n(5) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung oder Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten, die unter Lichteinwirkung explosionsgefährliche Peroxide\nbilden können, müssen so beschaffen sein, daß sie den . Inhalt gegen\ngefährliche Lichteinwirkung schützen.\n7.4  Kennzeichnung der ortsbeweglichen Gefäße\n(1) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung oder Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder von Azetaldehyd,\nAzeton oder Azetonmischungen müssen in augenfälliger Weise mit\ndem Kennzeichen für leicht entzündliche Stoffe (Flammensymbol) ver-\nsehen sein.\n(2) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung oder Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse II oder der Gruppe B außer\nAzetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen müssen mit der Auf-\nschrift „Feuergefährlich\" versehen sein ..\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ortsbewegliche Gefäße\n1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 10 Kubikzentimeter, wenn\nsie in einer nach Absatz 1 oder 2 gekennzeichneten Sammelpackung\nenthalten sind,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              735\n2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 300 Kubikzentimeter, die\nzur Abqabe von Arzneimitteln an Verbraucher bestimmt sind, mit\nAusnahme von Behältern für Äther zu Narkosezwecken und für\nWundbenzin,\n3. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter, wenn\ndas Füllgut nicht mehr als 15 vom Hundert Volumenanteile brenn-\nbarer Flüssiukeiten der Gruppe B enthält,\n4. als Verkmlfspackungen von Fertigerzeugnissen, die für den mensch-\nlichen Genuß oder zur Körperpflege bestimmt sind.\n8.   Tankstellen\n8.1  Gefahrbcreiche an Tankstellen\n(1) Das Innere von Zapfsäulen und Tankautomaten ist Gefahrbereich\nZone 1. Ein Umkreis von 1 Meter um Zapfsäulen, Kleinzapfgeräte und\nTankautomaten vom Erdboden bis zu ihrer Bauhöhe ist Gefahrbereich\nZone 2.\n(2) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen und Tankautomaten dürfen\nnur brennbure Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III gelagert\nwerden, und zwar\n1. in Tanks, die vollständig im Erdreich eingebettet sind,\n2. in Tanks, wenn der Flüssigkeitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt\nund die gelagerte Menge 5000 Liter nicht übersteigt,\n3. oberirdisch in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von nicht\nmehr als 1000 Liter.\n8.2 Lagerung von Kraftstoff\nAn Tankstellen ist der Kraftstoff in unterirdischen Tanks mit einer\nallseitigen Erddeckung von mindestens 0,8 Meter oder in Kleinzapf-\n~Jerütcn oder Gefäßautomaten zu lagern.\n8.3 Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff\n(l) Tanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten müssen\nwährend der Abgabe von Kraftstoff mit fest angeschlossenen Abgabe-\neinrichtungen ausgerüstet sein.\n(2) Wird der Kraftstoff durch maschinell angetriebene Pumpen abge-\ngeben, so müssen für den Schlauchauslauf Zapfventile verwendet wer-\nden, die in geöffneter Stellung nicht feststellbar sind oder vor voll-\nständiger Füllung des zu befüllenden Behälters selbsttätig schließen.\n8.4 Errichtung und Aufstellung von Zapfsäulen, Zapfgeräten\nund Tankautomaten\n(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten müssen so aufgestellt\noder gesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge\nangefahren werden können. Sie dürfen nicht unter Erdgleiche, insbe-\nsondere nicht in Kellerräumen, errichtet oder aufgestellt werden.\n(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorüber-\ngehenden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen Zapfsäulen, Zapf-\ngeräte und Tankautomaten über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt\nsein, wenn die erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheits-\nmaßnahmen getroffen sind.\n(3) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte oder Tank-\nautomaten dürfen keine Offnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kel-\nlern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen\nvorhanden sein, es sei denn, daß sie sich mehr als 0,8 Meter über dem\nErdboden bdinden. Im Umkreis von 8 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte\nund Tankautomaten dürfen keine Abläufe ohne Abscheidevorrichtung\nund keine Brunnen vorhanden sein; die Zapfschläuche dürfen nicht","736                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nlänger als 6 Meter sein. Dies gilt nicht für in Betrieb befindliche An-\nlagen, wenn der Umkreis mindestens 5 Meter beträgt und die Zapf-\nschläuche nicht länger als 4 Meter sind.\n(4) Sockelschächte von Zapfsäulen sowie Kanäle für Kabel oder Rohr-\nleitungen, die zu den Zapfsäulen führen, müssen so ausgeführt sein,\ndaß sich in ihnen keine Dampf/Luft-Gemische ansammeln können.\n8.5  Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n(1) Die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in Zapf-\nsäulen enden. Dies gilt nicht, wenn bei der Befüllung das Gaspendel-\nverfahren angewendet wird.\n(2) Bei Tanks, die unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt\nwerden, darf die der Tankatmung dienende Leitung in der Zapfsäule\nenden.\n8.6  Ableitung elektrostatischer Aufladungen\nWerden zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen bei der Kraftstoff-\nabgabe elektrostatisch leitfähige Schläuche verwendet, so hat der\nAnlageinhaber deren Leitfähigkeit nachzuweisen.\n8.7  Feuerlöscher, Verbot des Rauchens\n(1) Zur Bekämpfung eines Tankstellenbrandes müssen geeignete Feuer-\nlöscher vorhanden sein.\n(2) Das Rauchen im Arbeitsbereich ist zu verbieten. Auf das Verbot\nmuß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewie-\nsen sein.\n8.8  Selbsttätig schließende Zapfventile\n(1) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß\nsie aus der Offnung des zu befüllenden Behälters nicht herausgleiten\nund durch den beim Schließen des Ventils entstehenden Rückstoß nicht\nherausgedrückt werden können. Sie müssen so eingerichtet sein, daß\nbei einer Unterbrechung des Füllvorgangs ein Uberdruck von 6 Atmo-\nsphären im Zapfschlauch nicht überschritten wird.\n(2) Selbsttätig schließende Zapfventile mit in geöffneter Stellung fest-\nstellbarem Ventilgriff müssen so beschaffen sein, daß das selbsttätige\nSchließen des Zapfventils bei jeder Rastenstellung des Ventilgriffs ge-\nwährleistet ist. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei\neiner Durchlaufmenge von 15 Liter und mehr in der Minute gewähr-\nleistet sein.\n(3) An Zapfautomaten darf der Griff des Zapfventils nicht feststellbar\nsein.\n(4) Selbsttätig schließende Zapfventile dürfen nur verwendet werden,\nwenn sie nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen\nsind.\n8.9  Kleinzapfgeräte und Tankautomaten\n8.91 Kleinzapfgeräte\n(1) Der Rauminhalt der Gefäße von Kleinzapfgeräten darf nicht mehr\nals l 00 Liter betragen. Dies gilt nicht für Kleinzapfgeräte zur Be-\ntankung von Sportflugzeugen auf Flughäfen.\n(2) Gefäße von Kleinzapfgeräten müssen mit einer Belüftungs- und\nEntlüftungseinrichtung und mit einer flammendurchschlagsicheren\nArmatur ausgerüstet sein. Flammendurchschlagsicherer Armaturen be-\ndarf es nicht, wenn die Gefäße so beschaffen sind, daß sie einer Explo-\nsion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzu-\nreißen.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                737\n8.92  Tankautomaten\n8.921 Allgemeines\nTankautomaten dürfen nur als Gefäßautomaten oder als Zapfautomaten\neingerichtet sein. Sie müssen so beleuchtet sein, daß ihre zweckent-\nsprechendE~ Benutzung ohne zusätzliche Lichtquellen erfolgen kann.\n8.922 GeUißautomaten\n(1) Gefäßautomaten und ihre zur Abgabe bestimmten Kraftstoffgefäße\ndürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a dieser Verordnung\nder Bauart nach zugelassen sind.\n(2) Das Automatengehäuse muß, wenn sich in ihm Dampf/Luft-Gemische\nansammeln können, so beschaffen sein, daß es einer Explosion im\nInnern standhält, ohne aufzureißen.\n(3) Die Gesamtlagermenge eines Gefäßautomaten darf nicht mehr als\n100 Liter betragen.\n(4) Auf Kraftstoffgefäße der Automaten finden die Vorschriften der\nNummer 7 Anwendung. Die Kraftstoffgefäße müssen so beschaffen\nsein, daß sie bei geöffnetem Verschluß einer Explosion von Dampf/\nLuft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen. Sie müssen\nauch nach Benutzung fest verschließbar und mit einem Hinweis ver-\nsehen sein, daß sie nach Gebrauch wieder zu verschließen sind.\n(5) Der Rauminhalt des einzelnen Kraftstoffgefäßes darf nicht mehr als\n5,5 Liter betragen. Art und Menge der Füllung müssen auf jedem Kraft-\nstoffgefäß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift an-\ngegeben sein.\n8.923 Zapfautomaten\n(1) Zapfautomaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 11 a\ndieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.\n(2) Zapfautomaten müssen mit einem selbsttätig schließenden Zapf-\nventil ausgerüstet sein.\n(3) Zapfautomaten müssen mit dem deutlich sichtbaren und gut les-\nbaren Hinweis versehen sein, daß die Zapfpistole erst betätigt werden\ndarf, nachdem sie in die Offnung des zu befüllenden Kraftstoffbehälters\neingeführt ist.\n9.    Tanks auf Fahrzeugen\n9.1   Gefahrbereiche\n(1) Das Innere von Tanks auf Fahrzeugen ist Gefahrbereich Zone 0.\n(2) Das Innere geschlossener Räume, die sich hinter der Schutzwandung\nder Fahrzeuge befinden, ist Gefahrbereich Zone 1.\n9.2   Straßentank.wagen und Aufsetztanks\n9.21  Allgemeines\n(1) Straßentankwagen und zur Beförderung von Aufsetztanks bestimmte\nFahrzeuge, ausgenommen Sattelanhänger, müssen mindestens zwei\nAchsen haben; Doppelachsen gelten als eine Achse.\n(2) Tanks von Straßentankwagen mit einem Rauminhalt von mehr als\n6 200 Liter müssen so unterteilt sein, daß der Rauminhalt jedes Tank-\nabteils 6 200 Liter nicht übersteigt. Dies gilt nicht für zylindrische\nTanks, die einem Prüfdruck von mindestens 3 Atmosphären Uberdruck\nstandhalten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die\nnicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.\n(4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks, die auf der Pritsche von Fahr-\nzeugen befördert werden, darf 4 600 Liter nicht übersteigen.","738                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n9.22    Bauvorschriften für Tanks\n9.221   Dichtheit\nTanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so beschaffen\nsein, daß\n1. sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-\nben und\n2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil des Tanks auch im Brandfalle\ndicht bleibt.\n9.222    Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen baulich ein-\nwandfrei durchgebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und die\nüblichen Verkehrsbeanspruchungen widerstandsfähig sein.\n(3) Tanks von Straßentankwagen müssen an ihren Längsseiten und an\nihrer Rückseite gegen Beschädigungen geschützt sein.\n9.223   Tank wandungen\nNummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.\n9.224   Herstellung der Tanks\n(1) Nummer 3.25 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen\nnicht genietet sein.\n(2) Bei Tanks in selbsttragender Bauweise muß die einwandfreie Be-\nschaffenheit der Rund- und Längsnähte der Tanks sowie der sonstigen\ntragenden Schweißnähte mittels Durchstrahlung festgestellt sein. Die\nFilme müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.\n9.225   Unterteilte Tanks\nNummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.\n9.226   K o rr o s i o n s s c h u tz\n(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks, deren Werkstoffe\nnicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen\ngeschützt sein. Kontaktkorrosionen müssen ausgeschlossen sein.\n(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz\nversehen sein, wenn dies im Hinblick auf die zu befördernden brenn-\nbaren Flüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit\ndes Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist.\n9.227   Ergänzende Vorschriften fü.r Aufsetztanks\nAufsetztanks müssen so gebaut sein, daß sie standsicher sind und auf\nFahrzeugen so befestigt werden können, daß sie während der Beförde-\nrung ihre Lage nicht verändern. Sie müssen so beschaffen sein, daß ihre\nSicherheit beim Anheben und Absetzen erhalten bleibt.\n9.23    Ausrüstung der Tanks\n9.231   A 11 gemeines\nTanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so ausgerüstet\nsein, daß eine sichere Beförderung und Abfüllung brennbarer Flüssig-\nkeiten gewährleistet ist. Insbesondere sind bauliche Maßnahmen zu\ntreffen, damit die Ausrüstungsteile gegen Beschädigung, auch durch\nVerkehrsunfälle, geschützt werden.\n9.232   Be 1ü f tun g s - und E n tl ü f tun g sein r ich tun gen\n9.232.1 A 11 gemeines\n(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen mit einer\nBelüftungs-- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Ent-","Nr. 54 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                              739\nstehen gefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unter-\nteilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwen-\ndung.\n(2) Mehrere Tankabteile eines unterteilten Tanks dürfen nur dann über\neine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn sie\nbrennbare Flüssigkeiten gleicher Gruppe und Gefahrklasse oder solche\nbrennbare Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Verbindun-\ngen miteinander eingehen können.\n9.232.2 Abs p c rr ein r ich tun gen in Be 1ü f tun g s - und E n tl ü f tun g s -\neinrichtungen\n(1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung muß                      mit einer das\nAuslaufen von Flüssigkeiten verhindernden selbsttätig                    wirkenden Ab-\nsperreinrichtung versehen sein. Die Funktionssicherheit                  der Belüftungs-\nund Entlüftungseinrichtung muß jederzeit gewährleistet                   sein.\n(2) Die Absperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß\n1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage des Fahrzeugs und\numgeschlagenem Fahrzeug nicht ausfließen können und\n2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüfbar ist.\n(3) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach\n§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.\n9.232.3 Flammendurchschlagsichere Arrnaturen\nBelüftungs- und Entlüftungseinrichtungen müssen entsprechend den\nAnforderungen, die nach den Betriebsverhältnissen und der gewählten\nEinbauart zu stellen sind, mit dauerbrandsicheren oder detonations-\nsicheren oder mit einer Kombination einer dauerbrand- und detonations-\nsicheren Armatur ausgerüstet sein.\n9.232.4 Anschluß von Gaspendelleitungen\nBelüftungs- und Entlüftungseinrichtungen müssen mit einer Anschluß-\nmöglichkeit für eine Gaspendelleitung versehen sein.\n9.233   Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n(1) Jeder Rohrleitungsanschluß am Tank muß mit einer Absperreinrich-\ntung versehen sein. Die Absperreinrichtungen müssen sich unmittelbar\nam Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein. Gehäuse\nvon Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.\n(2) Absperreinrichtungen müssen gegen Beschädigungen geschützt und\nso beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n9.234   Flüssigkeitsstandanzeiger\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer\nEinrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der\nhöchstzulässige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben sein.\n(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß ein\nunbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n(3) Flüssigkeitsstandanzeiger dürfen nicht aus Glas bestehen.\n9.235   V o r r i c h t u n ge n z u r A b l e it u n g e l e k t r o s t a t is ch e r A u fl a -\ndungen\nTanks von Straßentankwagen sowie Aufsetztanks müssen mit Vorrich-\ntungen versehen sein, die den Anschluß einer Einrichtung zur Ableitung\nelektrostatischer Aufladungen ermöglichen.\n9.236   Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten\nTanks jedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den siche-\nren Anschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren\nSchlauchleitung ermöglichen. Die Gefahr des Funkenreißens beim","740                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nßcfesligen oder Lösen von Leitungen muß ausgeschlossen sein; dies gilt\nauch für Tankabteile, die der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der\nGruppe A Gefahrklasse III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten dieser\nGruppe und Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gruppe A Gefahr-\nklasse I oder II oder der Gruppe B in demselben Tank befördert wer-\nden. Zum Befüllen kann der Tank auch mit einer durch einen Deckel\nflüssigkcitsdicht verschließbaren Füllöffnung versehen sein, die so\nbeschaffen sein muß, daß ein unbeabsichtigtes Lockern und unbefugtes\nOffncn des Deckels ausgeschlossen ist.\n(2) Bei der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-\nklassen I und II müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, daß\ngeftihrliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.\n(3) An Füll- und Entleerungseinrichtungen angeschlossene Leitungen\nmüssen an ihrem freien Ende mit einer Absperreinrichtung und einer\ndicht schließenden Verschlußkappe versehen sein.\n(4) Ist bei Aufsetztanks die Füll- und Entleerungseinrichtung mit dem\nFahrzeug dauernd fest verbunden, so muß die Verbindung zwischen\ndem Aufsetztank und der Füll- und Entleerungseinrichtung biegsam\nausgeführt sein.\n9.237 Ab fü 11 siehe rung e n\n(1) Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen mit einer Abfüllsiche:-\nrung ausgerüstet sein, die ein Uberfüllen ortsfester Tanks selbsttätig\nverhindert. Die Abfüllsicherung muß so beschaffen sein, daß ihre Funk-\ntionssicherheit im Zusammenwirken mit den nach den Nummern 3.36,\n4.35 und 5.427 vorgeschriebenen Sicherungen gegen Uberfüllen gewähr-\nleistet ist. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung.\n(2) Abfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach\n§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.\n9.238 Einsteigeöffnungen\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit min-\ndestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der\nEinsteigcöffnung muß bei runder Ausführung mindestens 400 Milli-\nmeter und bei ovaler Ausführung mindestens 350 mal 425 Millimeter\nbetragen.\n(2) Einsteigeöffnungen müssen durch einen Deckel flüssigkeitsdicht ver-\nschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern und\nunbefugtes Offnen des Deckels ausgeschlossen ist.\n9.239 Sicherung der Zapfeinrichtungen\nZapfeinrichtungen müssen gegen Beschädigung gesichert sein.\n9.24  Kermzekhmmg der Tanks\n(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nHerstellungsnummer\n13au_jahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks\nRauminhalt jedes Tankabteils\nzulüssigc Gruppe und Gefahrklasse.\n(2) Die Tanks müssen auf beiden Längsseiten und auf der Rückseite in\naugenfoJligcr Weise mit dem Kennzeichen fü.r leicht entzündliche Stoffe\n(Flammensymbol) versehen sein.\n9.25  Vorschriften für Straßentankwagen zur Beförderung von niedrig sieden-\nden brennbaren Flüssigkeiten\nDienen Straßentankwagen der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten,\nderen Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 1, 1 Atmosphären be-","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970               741\nlrJqt, so findet Nummer 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,\ndaß die Tanks ihrer Bauart und Ausrüstung nach zur Beförderung die-\nS<)r lm:11nbaren Flüssigkeiten geeignet sein müssen. Dies gilt nicht für\nSlräßcnlirnkwagen, die ausschließlich der Beförderung von Vergaser-\nkraftstoffen dienen.\n9.26   Fahrzeug mit Ausrüstung\n9.261  Fahrzeug\n(1) Geschlossene Fahrerhäuser müssen auf beiden Seiten mit leicht zu\nöff ncnden Türen versehen sein.\n(2) Die Fahrzeuge müssen auch mit gefüllten Tanks kippsicher sein.\n(3) Fahrzeuge zur Beförderung von Aufsetztanks dürfen keinen ge-\nschlossenen Aufbau haben und nicht durch Planen abgedeckt sein. Auf-\nsetztanks müssen auf den ihrer Beförderung dienenden Fahrzeugen so\nbefestigt werden können, daß sie ihre Lage nicht verändern.\n9.262  Brandschutz\n(1) Nicht explosionsgeschützte Kraftmaschinen, Auspuffrohre, Kraft-\nstoffbehälter für Vergaserkraftstoff und das Fahrerhaus müssen vom\nTank und von den Fördereinrichtungen durch eine Schutzwandung aus\nStahlblech getrennt sein. Die Schutzwandung darf nur ein nicht öffen-\nbarcs, dem Schutzzweck der Wandung genügendes Rückfenster und\nnicht öffenbare Eckfenster haben.\n(2) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren muß verhindert sein, daß\nbrennbare Flüssigkeiten auf heiß werdende Teile des Motors auftrop-,\nfen können.\n(3) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens einem für die Brandklasse B\nzugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher ausgerüstet sein.\n9.263  Fördereinrichtungen\nFördereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß auch bei geschlos-\nsenem Auslauf kein unzulässiger Dberdruck entsteht. Förderpumpen\nmüssen leicht zugänglich sein und von Auspuffrohren einen ausreichen-\nden Absland haben; sie dürfen nicht über Unterflurmotoren angebracht\nsein.\n9.264  Elektrische Anlagen\n(1) Elektrische Anlagen      einschließlich ihrer Anschlüsse hinter der\nSchutzwandung des Fahrzeuges müssen so verlegt sein, daß sie durch\nbrennbare Flüssigkeiten nicht angegriffen werden können und gegen\nmcch;:mische Beschädigungen geschützt sind. Ihre ordnungsmäßige Be-\nschaffenheit muß leicht nachprüfbar sein. Anschlüsse und Verbindungs-\ns tellcn müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.\n(2) Die rückwärtigen Fahrzeugleuchten und andere elektrische Einrich-\ntungen e:inschließlich ihrer Zuleitungen und Anschlüsse müssen so aus-\ngeführt sein, daß Dmnpf/Luft-Gemische durch sie nicht gezündet werden\nkönnen.\n9.3    Saug-Druck-Tankwagen, Olwehrtankwagen\n9.31   Allgemeines\n(1) Saug-Druck-Tankwagen        und Olwehrtankwagen, ausgenommen\nSattelanhünger, müssen mindestens zwei Achsen haben; Doppelachsen\ngelten als eine Achse.\n(2) Die Tanks müssen ihrer Bauart und Ausrüstung nach für die Ver-\nwendungsart geeignet sein.\n9.32   Bauvorschriften für Tanks\nDie Nummern 9.221 bis 9.224 und 9.226 finden entsprechende Anwen-\ndung mit der Maßgabe, daß die Tanks gegen die Beanspruchungen","742                       Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndurch den inneren Uberdruck und Unterdruck widerstandsfähig sein\nund einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten\nmüssen, ohne aufzureißen.\n9.33      Ausrüstung der Tanks\n9.331     Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n9.331.1   Allgemeines\n(1) Tanks von Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen müssen\nmit einer absperrbaren Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung aus-\ngerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Uberdrücke und Unter-\ndrücke verhindert.\n(2) Die Absperreinrichtung muß so beschaffen und angeordnet sein, daß\nsie außer während des Befüllens und Entleerens des Tanks zwangs-\nweise geöffnet ist. Die jeweilige Betriebsstellung der Absperreinrich-\nlung muß in augenfälliger Weise erkennbar sein.\n9.331.2  Flammendurchschlagsichere Armaturen\nNummer 9.232.3 findet entsprechende Anwendung.\n9.331.3  Anschluß für Gaspendelleitungen\nNummer 9.232.4 findet entsprechende Anwendung.\n9.332    Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\nNummer 9.233 findet entsprechende Anwendung.\n9.333     Flüssigkeitsstandanzeiger\n(1) Ist ein Tank mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger ausgerüstet, so\nfindet Nummer 9.234 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Rohrver-\nbindungen zwischen Tank und Flüssigkeitsstandanzeiger müssen ab-\nsperrbar sein.\n(2) Schaugläser müssen gegen den inneren Uberdruck und Unterdruck\nund die Einwirkungen der beförderten brennbaren Flüssigkeiten und\nderen Dämpfe widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt\nsein.\n9.334    Vorrichtungen zur Ableitung elektrostatischer Aufla-\ndungen\nNummer 9.235 findet entsprechende Anwendung.\n9.335    Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank mit Einrichtungen\nversehen sein, die den sicheren Anschluß einer fest verlegten Rohr-\nleitung oder einer abnehmbaren Schlauchleitung ermöglichen. Die Ge-\nfahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Leitungen\nmuß ausgeschlossen sein.\n(2) Die Fülleinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß gefährliche\nelektrostatische Aufladungen möglichst nicht entstehen können.\n(3) An Füll- und Entleerungseinrichtungen angeschlossene Leitungen\nmüssen an ihrem freien Ende mit einer Absperreinrichtung und einer\ndicht schließenden Verschlußkappe versehen sein.\n(4) Ist der Tank mit einer Entleerungsklappe ausgerüstet, so muß deren\nVerschluß so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern und\nunbefugtes Offnen ausgeschlossen ist.\n(5) Ist der Tank zum Entleeren mit einem Schubkolben ausgerüstet, so\nmuß dieser aus Werkstoffen hergestellt sein, die eine Funkenbildung\nausschließen. Eine maschinelle Betätigung des Kolbens muß gegen\nunbet1bsichtigtes Einschalten gesichert sein.\n9.336    Gebläse\n(1) Gebläse müssen leicht zugänglich angeordnet und so beschaffen\nsein, daß Funkenbildungen und gefährliche Erwärmungen ausgeschlos-\nsen sind. Sie müssen gegen Eintritt von Flüssigkeit aus dem Tank\ngeschützt sein.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970             743\n(2) Ansaug- oder Ausstoßstutzen des Gebläses müssen mit explosions-\nsicheren Armaturen ausgerüstet sein.\n9.337 Einsteigeöffnungen\nJeder Tank muß mit einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein, deren\nlichte Weite mindestens 400 J\\1iJlimeter betragen muß.\n9.34  Kennzeichnung der Tanks\nJeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHerste1ler\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt\nPrüfdruck.\n9.35  Fahrzeug mit Ausrüstung\n9.351 Fahrzeug\n(1} Geschlossene Fahrerhäuser müssen auf beiden Seiten mit leicht\nzu öffnenden Türen versehen sein.\n(2) Der Tank muß mit dem Fahrzeugrahmen fest verbunden sein. Ab-\nweichend von Satz 1 dürfen Kippfahrzeuge verwendet werden, wenn\ndie Ladefläche ausschließlich nach hinten kippbar ist; sie müssen so\nbeschaffen sein, daß der in Ruhestellung befindliche Kipprahmen mit\ndem Fahrzeugrahmen fest verbunden werden kann.\n(3) Die Fahrzeuge müssen auch mit gefülltem Tank kippsicher sein.\n9.352 Brandschutz\nNummer 9.262 findet entsprechende Anwendung.\n9.353 Elektrische Anlagen\nNummer 9.264 findet entsprechende Anwendung.\n9.4   Eisenbahnkessel wagen\n(1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müssen hinsichtlich ihrer Werk-\nstoffe, Bauausführung und Ausrüstung so beschaffen sein, daß Gefahren\nfür Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können.\n(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkesselwagen auf öffentlichen Stra-\nßen verwendete Fahrzeuge müssen mit mindestens einem für die\nBrandk lasse B zugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher\nausgerüstet sein.\n10.    Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes\n10.1   Gefahrbereich\nDas Innere von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit\nFlüssigkeit gefüllt sind, ist Gefahrbercich Zone 0.\n10.2   Bauvorschriften\n10.21  Dichtheit\nRohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwar-\ntenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.","744                    Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n10.22   Rohrwandungen\n10.221  Allgemeines\nNummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.\n10.222 Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen\naus Stahl\nWerkstoffe für Rohre aus Stahl, die für geschweißte Rohrleitungen ver-\nwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweiß-\nbarkeit zu stellenden Anforderungen genügen.\n10.23  Herstellung der Rohrleitungen\n10.231 Allgemeines\n(1) Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohre\nnicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicherheit der\nRohrlci lung beeinträchtigt ist.\n(2) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für ihre\nHerstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine\nsichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitung\nnicht beeinträchtigt wird.\n10.232 Ausführung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen\naus Stahl\n(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-\nmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorberei-\ntung der Rohrenden so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver-\nschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-\nmaß begrenzt bleiben.\n(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche\nFertigkeit haben, ausgeführt sein.\n10.24  Korrosionsschutz\n(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind,\nmüssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.\n(2) Ist ein mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung verbundener\nTank mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, so soll auch\ndie unterirdisch verlegte Rohrleitung kathodisch geschützt sein.\n10.25  Elektrostatische Leitfähigkeit\nRohrleitungen müssen eine ausreichende elektrostatische Leitfähigkeit\naufweisen.\n10.26  Verlegung der Rohrleitungen\n(1) Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise\nauftretenden Dehnungen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht ver-\nändern.\n(2) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß\n1. die Unversehrtheit der Isolierung nicht beeinträchtigt ist und\n2. ein Abstand von mindestens 1 Meter zu öffentlichen Versorgungs-\nleitungen vorhanden oder die Sicherheit der Versorgungsleitungen\nauf andere Weise gewährleistet ist.\n10.27  Bemessung des Rohrdurchmessers\n(1) Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Auf-\nladungen muß der Durchmesser von Rohrleitungen für brennbare Flüs-\nsigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II unter Berücksichti-\ngung der Fülleistung der Fördereinrichtungen ausreichend bemessen\nsein. Dies gilt nicht für Saugleitungen sowie für andere Leitungen,\nwenn elektrostatische Aufladungen durch geeignete Maßnahmen ver-\nhindert werden.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                745\n(2) Der Rohrdurchmesser von Lüftungsleitungen muß so bemessen\nsein, daß bei höchster Fülleistung im Tank kein unzulässiger Uberdruck\ndurch St,rn des austretenden Dampf/Luft-Gemisches entstehen kann.\nkann.\n11.  Betriebsvorschriften\n11.1 Bdüllcn und Füllungsgrad\n(1) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß\nUberfüllungen nicht auftreten.\n(2) Das Befüllen von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten der\nGruppe A Gefahrklasse I oder II muß so vorgenommen werden, daß\nGefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.\n(3) Beim Befällen von Tanks muß sichergestellt sein, daß der Prüf-\ndruck nicht überschritten wird. Tanks, die nicht mit einem Uberdruck\nvon mindestens 2 Atmosphären geprüft worden sind, dürfen nur im\nfreien Gefälle befällt werden; dies gilt nicht, wenn die Tanks unter\nVerwendung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.426 oder 9.237 und\neiner Sicherung gegen Uberfüllen nach Nummer 3.36, 4.35 oder 5.427\nbefüllt. werden sowie für Tanks mit voll aufliegendem Boden.\n(4) Während des Befüllens oberirdischer und unterirdischer Tanks müs-\nsen die dem Befällen dienenden Rohrleitungen oder Schläuche fest mit\ndem Tank und dem zu entleerenden Behälter verbunden sein; dies gilt\nnicht für Tanks, die nur im freien Gefälle befüllt werden dürfen. Füll-\neinrichtungen unterirdischer Tanks dürfen nur zum Befüllen der Tank~\ngeöffnet werden.\n(5) Können die beim Befällen von Tanks ausströmenden Dampf/Luft-\nGemische nicht gefahrlos abgeleitet werden, so ist das Gaspendel-\nverfahren anzuwenden. Anschlußstutzen für Gaspendelleitungen sind\nfest verschlossen zu halten und nur zur Anbringung der Gaspendel-\nleitung zu öffnen.\n(6) Der höchstzulässige Füllungsgrad von Tanks, ausgenommen orts-\nbewegliche Tanks, muß unter Berücksichtigung des kubischen Aus-\ndehnungskoeffizienten der Flüssigkeit und der bei der Lagerung oder\nBeförderung möglichen Erwärmung und einer dadurch bedingten Zu-\nnahme des Volumens der Flüssigkeit so bemessen sein, daß ein Uber-\nlaufen ausgeschlossen ist.\n(7) Der höchstzulässige Füllungsgrad ortsbeweglicher Tanks und orts-\nbeweglicher Gefäße muß unter Berücksichtigung des kubischen Aus-\ndehnungskoeffizienten der Flüssigkeit und der bei der Lagerung oder\nBeförderung möglichen Erwärmung und einer dadurch bedingten Zu-\nnahme des Volumens der Flüssigkeit sowie einem Ansteigen des\nDampfdruckes so bemessen sein, daß Uberdrücke, die die Dichtheit\noder Festigkeit des ortsbeweglichen Tanks oder des ortsbeweglichen\nGefäßes beeinträchtigen, nicht entstehen.\n11.2 Abfüllen aus Tanks\nDen Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten nur unter Verwendung von\nVorrichtungen entnommen werden, die an die Tanks fest angeschlossen\nsind. Dies gilt nicht für die Entnahme von Proben.\n11.3  Verschluß gegen Flammendurchschlag ungesicherter Offnungen\n(1) Offnungen von Behältern, die gegen Flammendurchschlag nicht ge-\nsichert sind, müssen, solange sie nicht benutzt werden, fest verschlos-\nsen und so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Ver-\nschlusses ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht für ortsbewegliche Gefäße,\ndie ausschließlich zum Messen und Mischen brennbarer Flüssigkeiten\ndienen.\n(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur\nEntnahme von Proben geöffnet werden.","746                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n11.4   Mischen und Fördern mit Druckgas\n(1) Zum Mischen und Fördern brennbarer Flüssigkeiten unter Verwen-\ndung von Druckgas dürfen nur nicht brennbare oder die Verbrennung\nnicht unterhaltende Gase verwendet werden. Dies gilt nicht für Tanks\nvon Saug-Druck-Tankwagen, die unter Verwendung eines Gebläses\nentleert werden.\n(2) Unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare Flüssigkeiten\nnur in Tanks gemischt werden. Es muß gewährleistet sein, daß der\nhöchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann und im\nMischtank kein explosionsfähiges Dampf/Luft-Gemisch vorhanden ist\noder beim Mischvorgang entstehen kann.\n(3) Unter Verwendung von Druckgas dürfen Tanks nur entleert wer-\nden, wenn sie den Anforderungen an Tanks mit innerem Uberdruck\nentsprechen.\n(4) Beim Mischen oder Fördern unter Verwendung von Druckgas auf-\ntretende Dampf/Luft-Gemische müssen so aus mit flammendurchschlag-\nsicheren Armaturen ausgerüsteten Offnungen abgeleitet werden, daß\nGefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.\n11.5  ·Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten\nBeim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muß sichergestellt sein,\ndaß Gefahren nicht entstehen und an keiner Stelle im Behälter eine\nTemperatur von mehr als vier Fünftel der Zündtemperatur der brenn-\nbaren Flüssigkeit vorhanden ist.\n11.6  Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume\n(1) Sicherheitseinrichtungen müssen so betrieben, gewartet und unter-\nhalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.\n(2) Vorrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen\nsind geschlossen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser\ngeöffnet werden. Die Vorrichtungen müssen so gewartet und unterhal-\nten werden, daß ihre Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.\n11. 7 Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten verschiede-\nner Gruppen oder Gefahrklassen\n(1) Ein Behälter darf mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigeren Ge-\nfahrengrades als dem seiner vorherigen Füllung nur befüllt werden,\nwenn der Behälter und die zugehörigen Leitungen und Armaturen voll-\nständig entleert worden sind.\n(2) In einem Tank oder Tankabteil dürfen brennbare Flüssigkeiten\nder Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B nicht wech-\nselweise mit solchen Flüssigkeiten befördert werden, die nur nach Er-\nwärmen pumpfähig sind.\n11.8  Entgasen, Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks\n(1) Werden Tanks entgast und sind hierdurch in Gefahrbereichen der\nZone 2 oder der Zone 1 erhöhte Betriebsgefahren zu befürchten, so hat\nder nach den Nummern 1.424 und 1.423 zulässige Fahrzeugbetrieb zu\nunterbleiben; elektrische Anlagen in den Gefahrbereichen sind still-\nzusetzen.\n(2) Vor dem Einsteigen in einen Tank müssen die erforderlichen\nSicherheitsmaßnahmen getroffen sein.\n(3) Vor dem Ausbau geerdeter Anlageteile muß eine leitfähige Uber-\nbrückung hergestellt sein.\n(4) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem\nkathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, so sind bei Arbeiten in\nGefahrbereichen, die zu einer Unterbrechung des Schutzstromes führen\nkönnen, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken zu\ntreffen.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970               747\n(5) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind so\nzu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen\nkönnen. Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebsetzung\nim Erdreich liegen, so ist er mit einem Füllstoff aufzufüllen.\n11.9    Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen\n11.91   Ergänzende Vorschriften für oberirdische Tanks\n(1) überirdische Tanks mit voll aufliegendem Boden dürfen nicht mit\neinem höheren Druck als dem statischen Druck der gelagerten brenn-\nbaren Flüssigkeit betrieben werden.\n(2) Decken von Schwimmdachtanks dürfen nur mit ausdrücklicher Ein-\nwilligung des Anlageinhabers betreten werden; hierauf muß durch eine\ndeutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.\n11.92   Ergänzende Vorschriften für Tanks mit innerem Oberdruck\nTanks mit innerem Uberdruck dürfen nur geöffnet werden, nachdem\nder Druck vollständig abgeblasen ist.\n11.93   Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Tanks\n(1) Ortsbewegliche Tanks dürfen nur in abgesetzem Zustand befüllt\noder entleert werden, es sei denn, daß das ihrer Beförderung dienende\nFahrzeug den Anforderungen der Nummer 9.261 Abs. 1 und der Num-\nmer 9.262 entspricht.\n(2) Während der Befüllung und Entleerung der Tanks muß die Ab-\nsperreinrichtung in der Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung geöffnet\nsein.\n(3) Fremddruck darf nur über Leitungen aufgegeben werden, in denen\nein Uberdruck von 2 Atmosphären nicht überschritten werden kann;\nder Fremddruck ist während der Entleerung der Tanks zu überwachen.\n(4) Während der Beförderung müssen die Tanks fest geschlossen und\nso auf dem Fahrzeug befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern\nkönnen. Absperreinrichtungen müssen gegen unbeabsichtigtes Offnen\ngesichert sein.\n11.94   Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße\n(1) Die Lagerung und Beförderung in ortsbeweglichen Gefäßen muß so\nvorgenommen werden, daß mechanische Beanspruchungen und Wärme-\neinwirkungen, die die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beeinträch-\ntigen, nicht auftreten.\n(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt von mehr als 20 Liter\ndürfen in gefülltem Zustand nur mit nach oben gerichtetem Verschluß\ngelagert werden. Bei Gefäßen mit mehreren Verschlüssen ist der Ver-\nschluß nach oben zu richten, der betriebsmäßig zum Befüllen und Ent-\nleeren des Gefäßes verwendet wird.\n11.95  Ergänzende Vorschriften für Tankstellen\n( l) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von\nFahrzeugen nur in ortsbewegliche Gefäße nach Nummer 7 abgegeben\nwerden.\n(2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so vorgenommen werden, daß\nUberfüllungen nicht auftreten.\n(3) Aus Behältern von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten dürfen Kraft-\nstoffe nur unter Verwendung von Vorrichtungen abgegeben werden,\ndie an die Behälter der Kleinzapfgeräte oder Zapfautomaten fest ange-\nschlossen sind.","148                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Bei der Kraftstoffabgabe muß zur Ableitung elektrostatischer Auf-\nladungen eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen dem\nTank oder der geerdeten Rohrleitung der Zapfsäule und dem zu befül-\nlenden Behälter bestehen.\n(5) Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn sein Motor abge-\nstellt ist.\n(6) Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff müssen gegen Benutzung durch\nUnbefugte gesichert sein.\n(7) Meßgeräte und Mischkannen dürfen nur leer abgestellt werden.\n11.96  Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen\n11.961 Allgemeines\n(1) Zapfeinrichtungen müssen gegen Benutzung durch Unbefugte ge-\nsichert sein.\n(2) Einrichtungen zum Anschluß einer Leitung müssen, auch solange sie\nnicht benutzt werden, gegen Beschädigung geschützt sein.\n(3) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht auf und an\nden Fahrzeug:en ist zu verbieten.\n(4) Die Mitnahme von Fahrgästen ist zu verbieten.\n11.962 Tankwagen\n(1) Tankwagen dürfen nur an Orten abgestellt werden, an denen eine\nGefährdung von Tankwagen oder ihrer Umgebung nicht zu erwarten\nist. Außerhalb von Lägern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie\nnur vorübergehend abgestellt werden. Sattelanhänger dürfen in ge-\nfülltem Zustand nur abgesattelt werden, wenn hierdurch Gefahren für\nBeschäftigte und Dritte nicht entstehen.\n(2) Saug-Druck-Tankwagen und Olwehrtankwagen dürfen nur auf hier-\nfür bestimmten Plätzen entleert werden.\n11.963 Aufsetztanks\n(1) Aufsetztanks dürfen nicht mit niedrig siedenden Flüssigkeiten be-\nfüllt und nicht mit innerem Uberdruck betrieben werden.\n(2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche dürfen zur Beförderung von\nAufsetztanks nicht verwendet werden.\n(3) Aufsetztanks müssen während der Beförderung so auf dem Fahr-\nzeug befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Sie\ndürfen nur in leerem Zustand und bei geschlossenen Absperreinrichtun-\ngen auf- und abgesetzt werden. Werden mehrere Aufsetztanks gleich-\nzeitig auf demselben Fahrzeug befördert, so darf ihr Gesamtrauminhalt\n4 600 Liter nicht übersteigen.\n(4) Werden auf Fahrzeugen mit Aufsetztanks Beiladungen mitgeführt,\nso darf der Aufsetztank hierdurch nicht gefährdet werden.\n11.964 Eisenbahnkessel wagen\nEisenbahnkesselwagen dürfen auf Grundstücken, die dem allgemeinen\nVerkehr zugänglich sind, nur bei geschlossenem Dom und unter Ver-\nwendung einer in der Entleerungseinrichtung angeordneten, leicht zu\nbedienenden und schnell schließbaren Absperreinrichtung entleert\nwerden.","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                749\nAnhang II\nInhaltsverzeichnis\n1.        Allgemeine Vorschriften\n1.1       BcgriHsbcstimmungen für Behälter und Bruchsicherheit\n1.11     Belüilter\n1.111    Orlsfcsl.c Tanks\n1.112    Ortsbewegliche Gefäße\n1.113    Tanks auf Fahrzeugen\n1.113.1  Tankwagen\n1.113.11 Straßentankwagen\n1.113.2  AuJsetztanks\n1.113.3  Eisenbahnkesselwagen\n1.114    T,mks mit innerem Dberdruck\n1.12     Bruchsicherheit\n1.2      Sicherheitsanforderungen\n1.21     Allgemeines\n1.22     Unterrichtung beschäftigter Personen\n1.23      Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege\n1.24     Stillsetzen von Fördereinrichtungen\n1.3      Erdungsmaßnahmen\n2.       Einrichtung von Lägern\n2.1      Der Lagerung dienende Keller- oder oberirdische Lagerräume\n2.2      Li:iger für oberirdische Behälter im Freien\n2.21     Allgemeines\n2.22     AuJfongräume\n2.221    Voraussetzung für die Anlegung\n2.222    Fassungsvmmögen des Auffangraumes\n2.223    Bauvorschriften\n2.224    Einrichtung\n2.3      Läger für schwerflüssige Heizöle\n2.4      Läger für unterirdische Tanks\n2.5      FLill- und Enlleerstellen für ortsbewegliche Gefäße und Tanks auf Fahrzeugen\n3.       überirdische Tanks\n3.1      Bauvorschriften\n3.11     Gründung\n3.12     Dichtheit\n3.13     Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n3.131    All9emeines\n3.132    Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks\n3.14     Tankwandungen\n3.141    Allgemeines\n3.142    Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks\n3.15     Herstellung der Tanks\n3.151    Allgemeines\n3.152    Ausführung von Schweißverbindungen\n3.16     Unterteilte Tanks\n3.17     Korrosionsschutz\n3.2      Ausrüstung\n3.21     Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n3.22     Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n3.23     Flüssigkeitsstandanzeiger","750                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3.24  Füll- und Entleerungseinrichtungen\n3.25  Sicherung gegen Dberfüllen\n3.2G  Leck un :;.ci geger äte\n3.27  Einsteige- und Besichligungsöffnungen\n3.28  Ve1bindungsleile zwischen Tanks\n3.2~) Ausrüstung von Heizöltanks bis 2 000 Liter Rauminhalt\n3.3   Kennzeichnung der Tunks\n3.4   Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke (Schwimmdachtanks)\n3.41  Allgemeines\n3.42  Belüftungs- und Enfüiflungseinrichtungen\n3.43  flüssigkcilsslundanzeiger\n4.    Unterirdische Tanks\n4.1   Buuvorschriften\n4.11  Dichtheit.\n4.12  Buuliche Durchbildung, Festigkeit\n4.121 Allgemeines\n4.122 Besondere Vorschrilten für doppelwandige Tanks\n4.13  Tunkwandungen\n4.14  Herstellung der Tanks\n4.15  Unt.erl.eilLe Tanks\n4.16  Korrosionsschutz\n4.17  Einbau\n4.18  Domschucht\n4.2   Ausrüstung\n4.21  Belüllungs- und Entlüftungseinrichtungen\n4.22  Flüssig kci lsstandanzeiger\n4.23  Füll- und Entleerungseinrichtungen\n4.24  Sicherung gegen Uberfüllen\n4.25  Leckanzeigegeräte\n4.26  Anordnung der Tankanschlüsse\n4.27  Einsteigeöffnungen\n4.3   Kennzeichnung der Tanks\n5.    Tanks mit innerem Uberdruck\n5.1   Sachlicher Geltungsbereich\n5.2   Bauvorschriften\n5.21  Dichtheit\n5.22  Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n5.23  Tankwandungen\n5.24  Herstellung der Tanks\n5.25  Korrosionsschutz\n5.26  Einbau und Domschacht\n5.3   Ausrüstung\n5.31  Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren Uberdruck\noder Unterdruck\n5.311 Einrichtungen zur Uberwachung des inneren Uberdrucks\n5.312 Sicherheitsventile\n5.313 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung\n5.314 Abblaseeinrichtungen\n5.315 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n5.316 Einrichtungen zur Druckminderung\n5.32  Sonstige Ausrüstung\n5.321 Flüssigkeitsstandanzeiger\n5.322 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n5.323 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n5.324 Verbindungstei.le zwischen Tanks\n5.325 Ab1üllsicherungen\n5.326 Sicherung gegen Uberfüllen\n5.327 Leckanzeigegeräte","Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970             751\n5.4     Kennzeichnung der Tanks\n6.      -- bleibt frei -\n7.      Ortsbewegliche Gefäße\n7.1     Bauvorschriften\n8.      Tankstellen\n8.1     Lagerung von Kraftstoff\n8.2     Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff\n8.3     Crrichhmg und Aufstellung von Zapfsäulen, Zapfgeräten und Tankautomaten\n0.      Tanks auf Fahrzeugen\n9.1     Strnßen tankwagen und Aufsetztanks\n9.11    Allgemeines\n9.12    Bauvorschriften für Tanks\n9.121   Dichtheit\n9.122   Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n9.123   Tankwandungen\n9.124   Herstellung der Tanks\n9.125   Unterteilte Tanks\n9.126   Korrosionsschutz\n9.127   Ergänzende Vorschriften für Aufsetztanks\n9.13    Ausrüstung der Tanks\n9.131   Allgemeines\n9.132   Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n9.132.1 Allgemeines\n9.132.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n9.133   Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n9.134   Flüssigkeitsstandanzeiger\n9.135   Füll- und Entleerungseinrichtungen\n9.136   Abfüllsicherungen\n9.137   Einsteigeöffnungen\n9.138   Sicherung der Zapfeinrichtungen\n9.14    Kennzeichnung der Tanks\n9.15    Fahrzeug mit Ausrüstung\n9.151   Fahrzeug\n9.152   Brandschutz\n9.153   Fördereinrichtungen\n9.2     Eisenbahnkessel wagen\n10.      Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes\n10.1     Bauvorschriften\n10.11    Dichtheit\n10.12    Rohrwandungen\n10.121   Allgemeines\n10.122   Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen aus Stahl\n10.13    Herstellung der Rohrleitungen\n10.131   Allgemeines\n10.132   Ausführung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl\n10.14    Korrosionsschutz\n10.15    Verlegung der Rohrleitungen\n10.16    Bemessung des Rohrdurchmessers\n11.      Betriebsvorschriften\n11.1     ßefüllen und Füllungsgrad\n11.2     Abfüllen aus Tanks\n11.3     Mischen und Fördern mit Druckgas","752                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n11.4     Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten\n11.5     Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume\n11.6     Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks\n11.7     Ergi.inzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen\n11.71    Ergi.inzende Vorschriften für oberirdische Tanks\n11.72    Ergünzende Vorschriften für Tanks mit innerem Uberdruck\n11.73    Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße\n11.74    Ergi.inzende Vorschriften für Tankstellen\n11.75    Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen\n11.751   Allgemeines\n11.752   Tankwc19en\n11.753   Aufsetztanks\n11.754   Eisen buh nkcssel wagen\n1.       Allgemeine Vorschriften\n1.1      Begriffsbestimmungen für Behälter und Bruchsicherheit\n1.11     Behälter\nBehälter im Sinne dieser Verordnung sind\n1. ortsfeste Tanks,\n2. ortsbewegliche Gefäße,\n3. Tanks auf Fahrzeugen,\n4. Tanks mit innerem Uberdruck.\n1.111    Ortsfeste Tanks\n{l) Ortsfeste Tanks im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung\ndienende Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Stand-\nort betriebsmäßig nicht zu wechseln.\n(2) Unterirdische Tanks im Sinne dieser Verordnung sind Tanks, die\nvollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle übrigen\nTanks sind oberirdische Tanks.\n1.112    Ortsbewegliche Gefäße\nOrtsbewegliche Gefäße im Sinne dieser Verordnung sind der Lagerung\nund Beförderung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu be-\nstimmt sind, ihren Standort zu wechseln und deren Rauminhalt 620 Liter\nnicht übersteigt. Tanks auf Fahrzeugen gelten nicht als ortsbewegliche\nGefäße.\n1.113    Tanks auf Fahrzeugen\n1.113.1  Tankwagen\nTankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge zur Beförde-\nrung brennbarer Flüssigkeiten, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest\nverbunden sind.\n1.113.11 Straßentankwagen\nStraßentankwagen im Sinne dieser Verordnung sind Tankwagen, die\nzum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.\n1.113.2  Aufsetztanks\nAufsetztanks im Sinne dieser Verordnung sind der Beförderung brenn-\nbarer Flüssigkeiten auf Fahrzeugen dienende Tanks, die ihrer Bauart\nm,ch dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              753\nEntleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur in leerem\nZustcmd auf- und abgesetzt zu werden.\n1.113.3  Eisenbahnkesselwagen\nEisenbahnkesselwagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahr-\nzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.\n1.114   Tanks mit innerem Uberdruck\nTanks mit innerem Uberdruck im Sinne dieser Verordnung sind Tanks,\ndie ihrer Bauurt nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren als dem\natmosphärischen Druck betrieben zu werden.\n1.12    Bruchsicherheit\n(1) Bruchsicher im Sinne dieser Verordnung sind Behälter, die unter\nden bei ihrer Lagerung oder Beförderung üblicherweise auftretenden\nmechanischen Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n(2) Als nicht bruchsicher im Sinne dieser Verordnung gelten Behälter\naus Glas, keramischen Stoffen oder aus anderen Stoffen, die hinsicht-\nlich der Bruchsicherheit vergleichbare Eigenschaften aufweisen.\n(3) Nicht bruchsichere ortsbewegliche Gefäße, die in bruchsichere\nflüssigkeitsdichte Dbergefäße fest eingesetzt sind, gelten als bruch-\nsicher.\n1.2     Sicherheitsanforderungen\n1.21    Allgemeines\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssig-\nkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so\nunterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und\nDritter, insbesondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist.\n1.22    Unterrichtung beschäftigter Personen\nDer Anlageinhaber hat dafür zu sorgen, daß Personen, die mit der\nLagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten oder\nmit Wartungs-, Bau- oder Reparaturarbeiten an Anlagen oder Anlage-\nteilen beschäftigt werden, über die nach dieser Verordnung zu beach-\ntenden Sicherheitsvorschrifte'n und die zur Verhütung und Bekämpfung\nvon Bränden zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet sind.\n1.23    Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege\nAngriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so an-\ngelegt und gekennzeichnet .sein, daß Stellen, an denen Gefahren ent-\nstehen können, mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten schnell und\nungehindert erreicht werden können. Ausgänge von Räumen, in denen\nbrennbare Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, müssen so\nangeordnet sein und so freigehalten werden, daß die Räume schnell und\nsicher verlassen werden können.\n1.24    Stillsetzen von Fördereinrichtungen\nEinrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Falle\neines Brandes von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der\nschnell und ungehindert erreichbar ist.\n1.3     Erdungsmaßnahmen\nTanks, Rohrleiturigen und andere Anlageteile müssen gegen Korro-\nsionsgefahren durch Erdströme elektrischer Anlagen gesichert sein.","754                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2.    Einrichtung von Lägern\n2.1   Der Lagerung dienende Keller- oder oberirdische Lagerräume\n(l) In Kellerräumen oder oberirdischen Lagerräumen müssen Behälter\nmit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 300 Liter in Auffangräumen\naufgestellt sein. Die Nummern 2.222 und 2.223 finden entsprechende\nAnwendung.\n(2) Sind die Flüssigkeitsräume der Behälter kommunizierend mitein-\nander verbunden, so gelten die Behälter als ein Behälter.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen\nsowie für bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell\nund zuverlässig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere\nWandung der Behälter dicht sind.\n2.2   Läger für oberirdische Behälter im Freien\n2.21   Allgemeines\n(1) Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen brennbare Flüssig-\nkeiten in oberirdischen Behältern im Freien gelagert werden, dürfen\ndem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.\n(2) Die Läger müssen so angelegt sein, daß auslaufende brennbare\nFlüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Kellerräume,\nAbwassergruben und -leitungen sowie Schächte und Kanäle für Kabel\noder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssig-\nkeiten geschützt sein.\n2.22  Auffangräume\n2.221 Voraussetzung für die Anlegung\nWerden in einem Lager mehr als 40 000 Liter brennbare Flüssigkeiten\ngelagert, so müssen die Behälter in Auffangräumen aufgestellt sein.\nDies gilt nicht für Behälter aus korrosionsfesten Kunststoffen sowie\nfür bruchsichere doppelwandige Behälter, wenn jederzeit schnell und\nzuverlässig festgestellt werden kann, daß die äußere und innere Wan-\ndung der Behälter dicht sind.\n2.222 Fassungsvermögen des Auffangraumes\nDer Auffangraum muß fassen können:\n1. wenn ein oder mehrere gleich große Tanks aufgestellt sind, den\nRauminhalt eines Tanks und wenn mehrere unterschiedlich große\nTanks aufgestellt sind, den Rauminhalt des größten Tanks,\n2. 75 vom Hundert des Rauminhalts aller gelagerten ortsbeweglichen\nGefäße, mindestens jedoch den Rauminhalt eines Gefäßes und wenn\nunterschiedlich große Gefäße gelagert sind, des größten Gefäßes,\n3. wenn Tanks und ortsbewegliche Gefäße gelagert werden, den sich\nunter Anwendung der Ziffern 1 und 2 jeweils ergebenden größten\nRauminhalt.\n2.223 Bauvorschriften\n(1) Der Auffangraum kann durch Vertiefung oder durch Wälle oder\nWände gebildet sein.\n(2) Wälle, Wände und Sohle, ausgenommen eingebettete Folien, müssen\naus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Wälle, Wände und Sohle\nmüssen ausreichend fest sein und auch im Brandfalle flüssigkeitsdicht\nbleiben.\n(3) Wälle und Wände dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 und der\nNummer 2.224 keine Offnungen haben.\n(4) Wälle und Wände dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen ver-\nsehen sein, wenn diese unter Verwendung nicht brennbarer Stoffe\nabgedichtet sind.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970               755\n(5) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuer-\nbeständig sein und dürfen keine Offnungen haben.\n(6) Ubergänge müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.\n(7) Ist ein Auffangraum durch Zwischenwälle oder -wände unterteilt,\nso müssen diese um mindestens ein Viertel niedriger sein als die\nAußenwälle oder -wände.\n2.224  Einrichtung\nDie Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Beseitigung von Was-\nser versehen sein. Abläufe müssen absperrbar sein. Zur Abscheidung\nbrennbarer Flüssigkeiten aus dem abzuleitenden Wasser müssen ge-\neignete Vorrichtungen vorhanden sein.\n2.3    Läger für schwerflüssige Heizöle\nDie Nummern 2.1 und 2.2 gelten nicht für die Lagerung schwerflüssiger\nHeizöle, die nur nach Erwärmen pumpfähig sind.\n2.4     Läger für unterirdische Tanks\nUnterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 Meter\nvoneinander haben. Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören,\nmüssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 Meter\nhaben.\n2.5     Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Gefäße und Tanks\nauf Fahrzeugen\nFüll- und Entleerstellen für das regelmäßige Umfüllen brennbarer\nFlüssigkeiten müssen so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare\nFlüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, ein öffentliches Ent-\nwässerungsnetz oder in den Untergrund gelangen können.\n3.     Oberirdische Tanks\n3.1    Bauvorschriften\n3.11   Gründung\nüberirdische Tanks müssen so gegründet sein, daß Verlagerungen und\nNeigungen, die die Sicherheit des Tanks und seiner Einrichtungen ge-\nfährden, nicht eintreten können.\n3.12   Dichtheit\n(1) überirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu\nerwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n(2) Ist die Dichtheit eines Tanks von dem unmittelbaren At1.fliegen\ndes Tankbodens auf einem Tankbett abhängig, so muß das Tankbett\nso beschaffen sein, daß es die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt.\n3.13   Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n3.131  A 11 gemeines\n(1) überirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und be-\ntriebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die\nvon außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.\n(3) Die Wandungen von Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie den\nnachstehend genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu wer-\nden oder ihre Form bleibend zu ändern:\n1. bei zylindrischen Tanks mit voll aufliegendem Boden\ndem statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssigkeit,\nmindestens jedoch von Wasser;","756                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n2. bei Tanks anderer Bauart\ndem l ,3fachen statischen Druck der gelagerten brennbaren Flüssig-\nkeit, mindestens jedoch von Wasser, bezogen auf den Tankboden,\nbei liegenden zylindrischen Tanks auf die Tanksohle.\nKann bei Tanks mit voll aufliegendem Boden ein Uberdruck von mehr\nals 500 Millimeter Wassersäule entstehen, so ist dieser Druck dem\nstatischen Flüssigkeitsdruck hinzuzurechnen.\n(4) Bei Tankbauwerken mit festem Dach und einem Rauminhalt von\nmehr als 100 000 Liter muß das Tankdach so ausgebildet sein, daß es\nbei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren Uberdruck auf-\nreißt oder vom Tankmantel abreißt, bevor dieser gefährd,et wird.\n3.132  Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks\n(1) Doppelwandige Tanks müssen mit einer mindestens bis zur höchst-\nzulässigen Füllhöhe des Tanks reichenden zweiten Wandung versehen\nsein.\n(2) Die zweite Wandung des Tanks muß so beschaffen sein, daß sie\nbei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt.\n3.14    Tankwandungen\n3.141   Allgemeines\n(1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, ther-\nmischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die\nbrennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig sein; sie müssen\nferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammen-\neinwirkungen widerstandsfähig sein.\n(2) Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall\na\nbestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn s.ie nach § 11 dieser\nVerordnung der Bauart nach zugelassen sind.\n(3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt Absatz 2 nur für die Abdichtungs-\nmittel.\n3.142  Besondere Vorschriften für geschweißte Tanks\nWerkstoffe, die für Wandungen geschweißter Tanks verwendet wer-\nden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweißbarkeit· zu\nstellenden Anforderungen genügen.\n3.15   Herstellung der Tanks\n3.151  Allgemeines\n(1) Beim Zusammenfügen eines oberirdischen Tanks dürfen die Einzel-\nfeile nicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicher-\nheit des Tanks beeinträchtigt ist.\n(2) Verbindungsstellen zwischen Teilen der Tankwandung und die für\nihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß\neine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dicht-\nheit des Tanks nicht beeinträchtigt ist.\n(3) Bei Verwendung von Aluminiumlegierungen und Reinaluminium\nmuß sichergestellt sein, daß bei der Bearbeitung der Bleche und bei\nder Herstellung des Tanks ein Anhaften anderer Werkstoffe, das zu\nKontaktkorrosionen an der Tankwandung führen kann, ausgeschlossen\nist.\n3.152  Ausführung von Schweißverbindungen\n(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-\nmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorberei-\ntung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver-\nschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-\nmaß begrenzt bleiben.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                757\n(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche\nFertigkeit haben, unter Uberwachung durch sachkundiges Schweiß-\naufsichlspersonal ausgeführt sein.\n3.16 Unterteilte Tanks\nZur Unterteilung eines oberirdischen Tanks in Tankabteile dürfen nur\nWerkstoffe verwendet werden, die den Anforderungen der Nummer\n3.14 entsprechen.\n3.17 Korrosionsschutz\n(1) Oberirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig\nsind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.\n(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz\nV('rsehcn sein, wenn dies im Hinblick auf die zu lagernden brennbaren\nFlüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des\nTanks beeinträchtigen, erforderlich ist. Soll bei einem Tank der Kor-\nrosionsschutz ganz oder teilweise durch eine nichtmetallische Innen-\nbeschichtung oder eine Innenauskleidung gewährleistet werden, so darf\ndie Innenbeschichtung oder Innenauskleidung nur mit einem Mittel und\nin einer Art und Weise vorgenommen werden, die nach § 11 a dieser\nVerordnung zugelassen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für doppel-\nwandige Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt\nsind.\n3.2  Ausrüstung\n3.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n(1) überirdische Tanks müssen mit einer nicht absperrbaren Belüf-\ntungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen\ngefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unterteilten\nTanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwendung.\nBeI Tanks, die mit einem unterdruckerzeugenden Leckanzeigegerät\nausgerüstet sind, darf abweichend von Satz 1 die Belüftungs- und Ent-\nlüftungseinrichtung absperrbar sein, sofern gewährleistet ist, daß ge-\nfährliche Uberdrücke und Unterdrücke nicht entstehen.\n(2) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung\nbelüftet und entlüftet werden, wenn sie brennbare Flüssigkeiten ent-\nhalten, die keine gefährlichen Verbindungen miteinander eingehen\nkönnen. Bei unterteilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil ent.;\nsprechende Anwendung.\n(J) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlos-\nsene Räume münden; ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Ein-\ndringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt\nsein.\n3.22 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\nJeder Rohrleitungsanschluß am Flüssigkeitsraum eines Tanks muß mit\nmit einer Absperreinrichtung versehen sein. Die Absperreinrichtungen\nmüssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und\nleicht zu bedienen sein. Gehäuse von Absperreinrichtungen müssen aus\nzähem Werkstoff bestehen.\n3.23 Flüssigkeitsstandanzeiger\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer\nEinrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der\nhöchstzulässige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben sein.\n(2) Flüssigkeitsstandgläser, die sich im Arbeits- oder Verkehrsbereich\nbefinden, müssen gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte\nvon nicht mehr als 2,5 Meter Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeits-\nstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das\nAusfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases\nselbsttätig verhindern, so müssen sie mit schnell schließbaren Absperr-\neinrichtungen versehen sein.","758                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n3.24 Füll- und Entleerungseinrichtungen\nZum Befüllcn und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten Tanks\njedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren\nAnschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren\nSchlauchleitung ermöglichen.\n3.25 Sicherung gegen Uberfüllen\nTanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 Liter, die aus Straßen-\ntankwag(m oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einer nach\n§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassenen Einrichtung\nausgerüstet sein, die die Funktion der nach Nummer 9.136 vorgeschrie-\nbenen Abfüllsicherung ermöglicht. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung findet\nkeine Anwendung.\n3.26 Leckanzeigegeräte\nLeckanzeigegeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie oder ihre\nTeile nach § 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.\nSatz 1 gilt nicht für Leckanzeigegeräte, deren Eignung auf Grund der\nVorschriften der Länder anerkannt worden ist, wenn sie bis zum\n31. Dezember 1969 beschafft und bis zum 31. Dezember 1970 in Betrieb\ngenommen worden sind.\n3.27 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n(l) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit\nmindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite\nder Einsteigeöffnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von\n1. nicht mehr als 3500 Liter mindestens 400 Millimeter,\n2. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens 500 Millimeter,\n3. mehr als 16 000 Liter mindestens 600 Millimeter\nbetragen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-\nmesser von nicht mehr als 1250 Millimeter Offnungen, durch die der\nInnenraum besichtigt werden kann.\n3.28 Verbindungsteile zwischen Tanks\nEinrichtungen, die mehrere Tanks miteinander verbinden, müssen so\nausgeführt sein, daß durch die Bewegung eines Tanks andere Tanks\nnicht gefährdet werden können.\n3.29 Ausrüstung von Heizöltanks bis 2000 Liter Rauminhalt\n(1) Auf einzeln benutzte oberirdische Tanks zur Lagerung von Heizöl\nmit einem Rauminhalt von nicht mehr als 2000 Liter finden Nummer\n3.21 Abs. 3 erster Halbsatz und die Nummern 3.24 und 3.27 keine An-\nwendung.\n(2) Nummer 3.22 Satz 1 gilt nicht für die Verbindungsleitungen von\nTanks, die einzeln nicht mehr als 2000 Liter und zusammen nicht mehr\nals 10 000 Liter Rauminhalt haben.\n3.3  Kennzeichnung der Tanks\n(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils\nPrüfdruck in Millimeter Wassersäule.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970             759\n(2) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegendem Boden müssen die An-\ngaben des Absatzes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt sein:\nDurchmesser des Tanks in Meter\nhöchstzulässige Füllhöhe in Meter\nhöchstzulässiger Uberdruck in Millimeter Wassersäule\nhöchstzulässiger Unterdruck in Millimeter Wassersäule\nhöchstzuHissiges spezifisches Gewicht\nhöchstzulässige Pumpenleistung beim Befüllen und beim Entleeren\nin Liter je Minute\nzulüssige Gruppe und Gefahrklasse.\n(3) An Tanks, deren Wandung nicht erst am Betriebsort zusammen-\ngefügt worden ist, müssen zusätzlich eingeschlagen sein:\nHersteller oder Herstellerzeichen\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.\n(4) Auf den Tanks müssen Gruppe und Gefahrklasse der gelagerten\nFlüssigkeit augenfällig angegeben sein.\n(5) Auf oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von nicht mehr als\n2000 Liter, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen, finden\ndie Absätze 2 und 3 keine Anwendung. Das Schild braucht nicht mit\nabstempelbaren Nieten versehen zu sein; es muß zusätzlich die Auf-\nschrift „Nur für Heizöl\" tragen.\n3.4   Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher Decke\n(Schwimmdachtanks)\n3.41  Allgemeines\n(1) Das Schwimmdach muß so ausgeführt sein, daß\n1. eine ausreichende Abdichtung gegen den Tankmantel und die sichere\nAuf- und Abwärtsbewegung gewährleistet sind und\n2. seine Schwimmfähigkeit und Sicherheit auch durch die sich aus Eigen-\ngewicht, Schneelast oder sich ansammelndes Wasser ergebenden Be-\nlastungen nkht beeinträchtigt wird.\n(2) Das Schwimmdach muß so auf Stützen sicher absetzbar sein, daß es\nin seiner tiefsten Betriebsstellung einen freien Durchgang unter dem\nDach ermöglicht.\n(3) Das Schwimmdach muß gegen Drehbewegungen und Herausgleiten\naus seiner Führung gesichert sein.\n3.42  Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\nSchwimmdachtanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungsein-\nrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Uberdrücke\nund Unterdrücke verhindert. Wird die Belüftungs- und Entlüftungsein-\nrichtung durch Lüftungsstutzen gebildet, die betriebsmäßig das Tank-\ninnere mit der Außenluft verbinden, so müssen sie gegen das Ein-\ndringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt\nsein.\n3 .43 Flüssigkeitsstandanzeiger\nJeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeits-\nstandes und des Dachstandes versehen sein. Der höchstzulässige Flüs-\nsigkeitsstand und der höchstzulässige Dachstand müssen augenfällig\nangegeben sein.\n4.    Unterirdische Tanks\n4.1   Bauvorschriften\n4.11  Dichtheit\nUnterirdische Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu\nerwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.","760                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4.12  Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n4.121 Allgemeines\n(1) Unterirdische Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und be-\ntriebsmäßig auftretende Uberdrücke und Unterdrücke sowie gegen die\nvon außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.\n(3) Die Wandungen von Tanks aus metallischen Werkstoffen müssen\nso beschaffen sein, daß sie einem Prüfdruck von 2 Atmosphären Uber-\ndruck slandhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu\nändern.\n(4) Tanks, die nicht erst in der Tankgrube zusammengefügt werden,\nmüssen so abgesenkt werden können, daß die Tankwandung und ihre\nIsolierung nicht beschädigt werden.\n4.122 Besondere Vorschriften für doppelwandige Tanks\nNummer 3.132 findet entsprechende Anwendung.\n4.13  Tankwandungen\nNummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.\n4.14  Herstellung der Tanks\nNummer 3.15 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen nicht\ngenietet sein.\n4.15  Unterteilte Tanks\nNummer 3.16 findet entsprechende Anwendung.\n4.16  Korrosionsschutz\n(1) Unterirdische Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig\nsind, müssen gegen die sich aus der unterirdischen Lagerung ergeben-\nden besonderen Korrosionsgef ahren von außen durch eine auf ihre ein-\nwandfreie Beschaffenheit geprüfte Isolierung geschützt sein. Bei nur\nteilweise im Erdreich eingebetteten Tanks müssen Vorkehrungen ge-\ntroffen sein, die das Eindringen von Flüssigkeiten zwischen Behälter-\nwandung und Isolierung verhindern.\n(2) Nummer 3.17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n4.17  Einbau\n(1) Die Unversehrtheit des Tanks und seiner Isolierung muß unmittel-\nbar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen\nfestgestellt und bescheinigt worden sein.\n(2) Ist die Wandung des Tanks beschädigt, so darf der Tank nicht ein-\ngebaut werden, es sei denn, daß eine Prüfung durch einen Sachver-\nständigen im Sinne des § 17 Abs. 1 dieser Verordnung stattgefunden\nund er die Eignung des Tanks für den unterirdischen Einbau beschei-\nnigt hat.\n(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau\nnicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der Ver-\nfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.\n(4) Der Tank muß so eingebaut sein, daß ein Abstand von mindestens\n1 Meter zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die\nSicherheit der Versorgungsleitungen auf andere Weise gewährleistet\nist.\n(5) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr als 1 Meter betragen.\n(6) Der Tank muß unter Aufsicht eines Sachkundigen und unter Ver-\nwendung von Geräten, durch die die Isolierung nicht beschädigt wer-\nden kann, in die Tankgrube abgesenkt werden.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              761\n(7) Vor dem Verfüllen der Tankgrube sind Transportösen und andere\nEiscnf.eile, die aus der Isolierung herausragen, gegen Korrosion zu\nschützen.\n(8) Der Tank muß nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer minde-\nstens 200 Millimeter dicken Schicht nicht brennbarer Stoffe umgeben\nsein, die die Isolierung nicht gefährden.\n4.18 Domschacht\n(1) Ist über dem Tank ein Domschacht angelegt, so muß dieser so\ngeräumig sein, daß die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im\nSchacht ungehindert durchgeführt werden können und alle Rohr-\nanschlüsse zugänglich sind.\n(2) Die Offnung des Domschachtes muß so gesichert sein, daß Gefahren\nfür Bcschdftigte und Dritte nicht bestehen und Wasser möglichst nicht\nin den Domschacht eindringen kann.\n(3) Belastungen dürfen durch den Domschacht nicht so auf den Tank\nübertragen werden können, daß die Unversehrtheit der Wandung oder\nder Isolierung beeinträchtigt wird.\n4.2  Ausrüstung\n4.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\nNummer 3.21 findet entsprechende Anwendung.\n4.22 Flüssigkeitsstandanzeiger\nNummer 3.23 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.\n4.23 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Nummer 3.24 findet entsprechende Anwendung.\n(2) Die Fülleinrichtungen müssen verschließbar sein.\n4.24 Sicherung gegen Oberfüllen\nNummer 3.25 findet entsprechende Anwendung.\n4.25 Leckanzeigegeräte\nNummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.\n4.26 Anordnung der Tankanschlüsse\nTankanschlußstutzen dürfen nur im Domdeckel oder im Scheitel des\nTanks angeordnet sein.\n4.27 Einsteigeöffnungen\nNummer 3.27 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.\n4.3  Kennzeichnung der Tanks\n(1) Jeder Tank muß am Flansch der Einsteigeöffnung mit einem wider-\nstandsfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten\nbefestigt ist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils\nPrüfdruck.\n(2) Am Rand des Flansches der Einsteigeöffnung müssen zusätzlich ein-\ngeschlagen sein:\nHerstellerzeichen\n:Herstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils.","762                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5.    Tanks mit innerem Uberdruck\n5.1   Sachlicher Geltungsbereich\nDie Vorschriften dieser Nummer gelten für oberirdische und unter-\nirdische Tanks sowie für Tanks von Straßentankwagen, die mit einem\nhöheren als dem atmosphärischen Druck betrieben werden.\n5.2   Bauvorschriften\n5.21  Dichtheit\nTanks mit innerem Dberdruck müssen so beschaffen sein, daß sie bei\nden zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n5.22  Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n(1) Tanks mit innerem Dberdruck müssen baulich einwandfrei durch-\ngebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen die Beanspruchungen durch den inneren\nDberdruck und gegen die von außen einwirkenden Belastungen wider-\nstandsfähig sein. Sie müssen einem den höchstzulässigen Betriebsdruck\num 30 vom Hundert übersteigenden Prüfdruck standhalten, ohne un-\ndicht zu werden oder ihre Form bleibend zu ändern.\n(3) Auf doppelwandige Tanks mit innerem Dberdruck findet Nummer\n3.132 entsprechende Anwendung.\n(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck findet Nummer\n4.121 Abs. 4 entsprechende Anwendung.\n(5) Auf Tanks von Straßentankwagen mit innerem Dberdruck findet\nNummer 9.11 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.\n5.23  Tankwandungen\nNummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.\n5.24  Herstellung der Tanks\nNummer 3.15 findet entsprechende Anwendung. Unterirdische Tanks\nmit innerem Dberdruck dürfen nicht genietet sein.\n5.25  Korrosionsschutz\nAuf oberirdische Tanks mit innerem Dberdruck findet Nummer 3.17,\nauf unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck Nummer 4.16 und auf\nmit innerem Dberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen Num-\nmer 9.126 entsprechende Anwendung.\n5.26  Einbau und Domschacht\nAuf unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck finden die Nummern\n4.17 und 4.18 entsprechende Anwendung.\n5.3   Ausrüstung\n5.31  Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Gefahren durch inneren\nUberdruck oder Unterdruck\n5.311 Einrichtungen zur Dberwachung des inneren Dberdrucks\nTanks mit innerem Dberdruck müssen mit einer Einrichtung versehen\nsein, durch die der innere Dberdruck überwacht und mit dem höchst-\nzulässigen Betriebsdruck verglichen werden kann.\n5.312 Sicherheitsventile\nTanks mit innerem Uberdruck müssen mit einem Sicherheitsventil aus-\ngerüstet sein, das die Dberschreitung des höchstzulässigen Betriebs-\ndrucks verhindert.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                763\n5.313 Sicherheitseinrichtungen gegen Druckunterschreitung\nTanks, in denen die Entstehung eines Unterdrucks nicht ausgeschlossen\nist und die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit\neiner Einrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen\nUnterdrucks verhindert.\n5.314 Ab blas eeinrich tun gen\n(1) Tanks mit innerem Dberdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden\noder für die nach § 6 b dieser Verordnung an Stelle eines Sicherheits-\nventils eine andere Sicherheitseinrichtung zugelassen ist, müssen mit\neiner von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung versehen sein.\n(2) Abblaseeinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden;\nihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Fremd-\nkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein.\n5.315 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\nJeder Druckleitungsanschluß eines Tanks muß mit einer Absperr-\neinrichtung versehen sein. Nummer 3.22 Satz 2 und 3 findet entspre-\nchende Anwendung.\n5.316 Einrichtungen zur Druckminderung\nBei Tanks, deren höchstzulässiger Betriebsdruck um mehr als 2 Atmo-\nsphären geringer ist als der Druck des Druckerzeugers, muß sich in der\nDruckleitung eine Einrichtung befinden, die den Dberdruck selbsttätig\nso weit herabsetzt, daß der für den Tank höchstzulässige Betriebsdruck\nnicht überschritten wird. Sind mehrere Tanks mit einem gleichen\nhöchstzulässigen Betriebsdruck an eine Druckleitung angeschlossen, so\ngenügt eine Druckmindereinrichtung in der gemeinsamen Druckleitung.\n5.32  Sonstige Ausrüstung\n5.321 Flüssigkeitsstandanzeiger\n(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.23,\nauf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 3.23 Abs. 1\nentsprechende Anwendung. Schaugläser müssen gegen den inneren\nUberdruck und die Einwirkungen der gelagerten brennbaren Flüssig-\nkeit widerstandsfähig und gegen Beschädigungen geschützt sein.\n(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-\nwagen findet Nummer 9.134 entsprechende Anwendung.\n5.322 Füll- und Entleerungseinrichtungen\n(1) Auf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.24,\nauf unterirdische Tanks mit innerem Uberdruck Nummer 4.23 entspre-\nchende Anwendung.\n(2) Auf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentank-\nwagen findet Nummer 9.135 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.\n5.323 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen\n(1) überirdische und unterirdische Tanks mit innerem Dberdruck müs-\nsen mit mindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte\nWeite der Einsteigeöffnung muß bei Tanks mit einem Rauminhalt von\n1. nicht mehr als 16 000 Liter mindestens\n500 Millimeter,\n2. mehr als 16 000 Liter mindestens\n600 Millimeter\nbetragen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügen bei Tanks mit einem Durch-\nmesser von nicht mehr als 800 Millimeter Offnungen, durch die der\nInnenraum besichtigt werden kann.\n(3) Auf mit innerem Dberdruck betriebene Tanks von Straßentank-\nwagen findet Nummer 9.137 entsprechende Anwendung.","764                   Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n5.324 Verbindungsteile zwischen Tanks\nAuf oberirdische Tanks mit innerem Uberdruck findet Nummer 3.28\nentsprechende Anwendung.\n5.325 Abfüllsicherungen\nAuf mit innerem Uberdruck betriebene Tanks von Straßentankwagen\nfindet Nummer 9.136 entsprechende Anwendung. Bereits in Betrieb\nbefindliche Straßentankwagen müssen bis zum 31. OktobeJ,\" 1970 mit\nAbfüllsicherungen ausgerüstet sein. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung\nfindet keine Anwendung.\n5.326 Sicherung gegen Uberfüllen\nNummer 3.25 findet entsprechende Anwendung.\n5.327 Leckanzeigegeräte\nNummer 3.26 findet entsprechende Anwendung.\n5.4   Kennzeichnung der Tanks\n(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfähigem Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt\nBetriebsdruck\nPrüfdruck\nzulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n(2) Bei unterirdischen Tanks müssen am Rand des Flansches der Ein-\nsteigeöffnung zusätzlich eingeschlagen sein:\nHerstellerzeichen\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt.\n6.    -    bleibt frei -\n7.    Ortsbewegliche Gefäße\n7.1   Bauvorschriften\n(1) Ortsbewegliche Gefäße einschließlich ihrer Verschlüsse müssen so\nbeschaffen sein, daß sie während der Lagerung und Beförderung bis zu\neiner Flüssigkeitstemperatur von 50 Grad Celsius flüssigkeitsdicht\nbleiben.\n(2) Nummer 3.141 Abs. 1 findet entsprech_ende Anwendung.\n(3) Nummer 3.141 Abs. 2 findet auf ortsbewegliche Gefäße, die nicht\nausschließlich aus Metall, Glas oder Keramik bestehen, mit einem\nRauminhalt von mehr als 20 Liter entsprechende Anwendung.\n(4) Ortsbewegliche Gefäße, die unter Druck entleert werden, müssen\ngegen die Beanspruchungen durch den Druck widerstandsfähig sein.\n8.    Tankstellen\n8.1   Lagerung von Kraftstoff\nAn Tankstellen ist der Kraftstoff in unterirdischen Tanks oder ober-\nirdisch in\n1. Tanks oder\n2. bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßen oder","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              765\n3. Kleinzapfgeräten oder\n4. Tankautomaten\nzu lagern. überirdische Lagerbehälter müssen so aufgestellt oder\ngesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge ange-\nfahren werden können.\n8.2   Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff\nTanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten sowie Fässer\nmüssen während der Abgabe von Kraftstoff mit fest angeschlossenen\nAbgabeeinrichtungen ausgerüstet sein.\n8.3   Errichtung und Aufstellung von Zapfsäulen,\nZapfgeräten und Tankautomaten\n(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten müssen so aufgestellt\noder gesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge\nangefahren werden können.\n(2) Im Umkreis von 8 Meter um Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tank-\nautomaten dürfen keine Abläufe ohne Abscheidevorrichtung und keine\nBrunnen vorhanden sein; die Zapfschläuche dürfen nicht länger als\n6 Meter sein. Dies gilt nicht für in Betrieb befindliche Anlagen, wenn\nder Umkreis mindestens 5 Meter beträgt und die Zapfschläuche nicht\nlänger als 4 Meter sind.\n9.    Tanks auf Fahrzeugen\n9.1   Straßentankwagen und Aufsetztanks\n9.11  Allgemeines\n(1) Straßentankwagen und zur Beförderung von Aufsetztanks be-\nstimmte Fahrzeuge, ausgenommen Sattelanhänger, müssen mindestens\nzwei Achsen haben; Doppelachsen gelten als eine Achse.\n(2) Tanks von Straßentankwagen mit einem Rauminhalt von mehr als\n6 200 Liter müssen so unterteilt sein, daß der Rauminhalt jedes Tank-\nabteils 6 200 Liter nicht übersteigt. Dies gilt nicht für zylindrische\nTanks, die einem Prüfdruck von mindestens 3 Atmosphären Dberdruck\nstandhalten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die\nnicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind.\n(4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks darf 6 200 Liter nicht über-\nsteigen.\n9.12  Bauvorschriften für Tanks\n9.121 Dichtheit\nTanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so beschaffen\nsein, daß\n1. sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-\nben und\n2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil des Tanks auch im Brandfalle\ndicht bleibt.\n9.122 Bauliche Durchbildung, Festigkeit\n(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen baulich\neinwandfrei durchgebildet sein.\n(2) Die Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und die\nüblichen Verkehrsbeanspruchungen widerstandsfähig sein.\n(3) Tanks von Straßentankwagen müssen an ihren Längsseiten und an\nihrer Rückseite gegen Beschädigungen geschützt sein.","766                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n9.123   Tankwandungen\nNummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.\n9.124   Herstellung der Tanks\n(1) Nummer 3.15 findet entsprechende Anwendung. Die Tanks dürfen\nnicht genietet sein.\n(2) Bei Tanks in selbsttragender Bauweise muß die einwandfreie Be-\nsc:hi1ffcnhcit der Rund- und Längsnähte der Tanks sowie der sonstigen\ntragenden Schweißnähte mittels Durchstrahlung festgestellt sein. Die\nFilme müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.\n9.125   Unterleilte Tanks\nNummer 3.16 findet entsprechende Anwendung.\n9.126   Korrosionsschutz\n(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks, deren Werkstoffe\nnicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen\ngeschützt sein. Kontaktkorrosionen müssen ausgeschlossen sein.\n(2) Die Innenwandung eines Tanks muß mit einem Korrosionsschutz\nversehen sein, wenn dies im Hinblick auf die zu befördernden brenn-\nbaren Flüssigkeiten zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dicht-\nheit des Tanks gefährden, erforderlich ist.\n9.127   Ergänzende Vorschriften für Aufsetztanks\nAufsetztanks müssen so gebaut sein, daß sie standsicher sind und auf\nFahrzeugen so befestigt werden, daß sie während der Beförderung ihre\nLage nicht verändern. Sie müssen so beschaffen sein, daß ihre Sicher-\nheit beim Anheben und Absetzen erhalten bleibt.\n9.13    Ausrüstung d,er Tanks\n9.131   Allgemeines\nTanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen so ausgerüstet\nsein, daß eine sichere Beförderung und Abfüllung brennbarer Flüssig-\nkeiten gewährleistet ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen,\ndamit die Ausrüstungsteile gegen Beschädigung, auch durch Verkehrs-\nunfälle, geschützt werden.\n9.132   Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen\n9.132.1 Allgemeines\n(1) Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks müssen mit einer\nBelüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Ent-\nstehen gefährlicher Uberdrücke und Unterdrücke verhindert. Bei unter-\nteilten Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil entsprechende Anwen-\ndung.\n(2) Mehrere Tankabteile eines unterteilten Tanks dürfen nur dann\nüber eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn\nsie brennbare Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Verbin-\ndungen miteinander eingehen können.\n9.132.2 Absperreinrichtungen in Belüftungs- und Entlüftungs-\neinrichtungen\n(1) Jede Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung muß mit einer das\nAuslaufen von Flüssigkeiten verhindernden selbsttätig wirkenden Ab-\nsperreinrichtung versehen sein. Die Funktionssicherheit der Belüftungs-\nund Entlüftungseinrichtung muß jederzeit gewährleistet sein.\n(2) Die Absperreinrichtung muß so beschaffen sein, daß\n1. Flüssigkeiten durch Schwall, bei Schräglage des Fahrzeugs und um-\ngeschlagenem Fahrzeug nicht ausfließen können und\n2. ihre Funktionsfähigkeit von außen überprüfbar ist.","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970              767\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für brennbare Flüssigkeiten, die\nzur Erhaltung ihrer Pumpfähigkeit erwärmt werden müssen.\n(4) Absperreinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach\n§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach zugelassen sind.\n9.133  Absperreinrichtungen an Rohrleitungen\n(1) Jeder Rohrleitungsanschluß am Tank muß mit einer Absperreinrich-\ntung versehen sein. Die Absperreinrichtungen müssen sich unmittelbar\nam Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein. Gehäuse\nvon Absperreinrichtungen müssen aus zähem Werkstoff bestehen.\n(2) Absperreinrichtungen müssen gegen Beschädigungen geschützt und\nso beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n9.134  Flüssigkeitsstandanzeiger\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit einer\nEinrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Der\nhöchstzulässige Flüssigkeitsstand muß augenfällig angegeben sein.\n(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß ein\nunbeabsichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.\n(3) Flüssigkeitsstandanzeiger dürfen nicht aus Glas bestehen.\n9 .135 F ü 11 - u n d E n tl e e r u n g s e i n r i c h t u n g e n\n(1) Zum Befüllen und Entleeren muß jeder Tank, bei unterteilten\nTanks jedes Tankabteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den siche-\nren Anschluß einer fest verlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren\nSchlauchleitung ermöglichen. Zum Befüllen kann der Tank auch mit\neiner durch einen Deckel flüssigkeitsdicht verschließbaren Füllöffnung\nversehen sein, die so beschaffen sein muß, daß ein unbeabsichtigtes\nLockern und unbefugtes Offnen des Deckels ausgeschlossen ist.\n(2) An Füll- und Entleerungseinrichtungen angeschlossene Leitungen\nmüssen an ihrem freien Ende mit einer Absperreinrichtung und einer\ndicht schließenden Verschlußkappe versehen sein.\n(3) Ist bei Aufsetztanks die Füll- und Entleerungseinrichtung mit dem\nFahrzeug dauernd fest verbunden, so muß die Verbindung zwischen\ndem Aufsetztank und der Füll- und Entleerungseinrichtung biegsam\nausgeführt sein.\n9.136  Abfüll siehe run gen\n(1) Straßentankwagen und Aufsetztanks, ausgenommen Aufsetztanks\nzum ausschließlichen Befüllen von Tanks mit einem Rauminhalt von\nnicht mehr als 1 000 Liter und Füllgeschwindigkeiten unter 100 Liter je\nMinute sowie selbsttätig schließenden Zapfventilen, müssen mit einer\nAbfüllsicherung ausgerüstet sein, · die ein Uberfüllen ortsfester Tanks\nselbsttätig verhindert. Die Abfüllsicherung muß so beschaffen sein, daß\nihre Funktionssicherheit im Zusammenwirken mit den nach den Num-\nmern 3.25, 4.24 und 5.326 vorgeschriebenen Sicherungen gegen Uber-\nfüllen gewährleistet ist. § 21 Abs. 1 dieser Verordnung findet keine\nAnwendung.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Straßentankwagen und Aufsetztanks\nzur ausschließlichen Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die zur\nErhaltung ihrer Pumpfähigkeit erwärmt werden müssen.\n(3) Abfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach\n§ 11 a dieser Verordnung der Bauart nach·zugelassen sind.\n9.137  Einsteigeöffnungen\n(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil, muß mit min-\ndestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der\nEinsteigeöffnung muß bei runder Ausführung mindestens 400 Milli-\nmeter und bei ovaler Ausführung mindestens 350 mal 425 Millimeter\nbetragen.","768                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Einsteigeöffnungen müssen durch einen Deckel flüssigkeitsdicht\nverschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Lockern\nund unbefugtes Offnen des Deckels ausgeschlossen ist.\n9.138 Sicherung der Zapfeinrichtungen\nZapfeinrichtungen müssen gegen Beschädigung gesichert sein.\n9.14  Kennzeichnung der Tanks\nJeder Tank muß an gut zugänglicher Stelle mit einem widerstands-\nfähigen Schild versehen sein, das mit abstempelbaren Nieten befestigt\nist und folgende Angaben enthält:\nHersteller\nHerstellungsnummer\nBaujahr\nRauminhalt, bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils\nzulässige Gruppe und Gefahrklasse.\n9.15  Fahrzeug mit Ausrüstung\n9.151 Fahrzeug\n(1) Geschlossene Fahrerhäuser müssen auf beiden Seiten mit leicht zu\nöffnenden Türen versehen sein.\n(2) Die Fahrzeuge müssen auch mit gefüllten Tanks kippsicher sein.\n(3) Aufsetztanks müssen auf den ihrer Beförderung dienenden Fahr-\nzeugen so befestigt werden können, daß sie ihre Lage nicht verändern.\n9.152 Brandschutz\n(1) Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren muß verhindert sein, daß\nbrennbare Flüssigkeiten auf heiß werdende Teile des Motors auftropfen\nkönnen.\n(2) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens einem für die Brandklasse B\nzugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher ausgerüstet sein.\n9.153 Fördereinrichtungen\nFördereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß auch bei geschlos-\nsenem Auslauf kein unzulässiger Uberdruck entsteht. Förderpumpen\nmüssen leicht zugänglich sein und von Auspuffrohren einen ausreichen-\nden Abstand haben.\n9.2   Eisenbahnkessel wagen\n(1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müssen hinsichtlich ihrer Werk-\nstoffe, Bauausführung und Ausrüstung so beschaffen sein, daß Ge-\nfahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können.\n(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkesselwagen auf öffentlichen Stra-\nßen verwendete Fahrzeuge müssen mit mindestens einem für die\nBrandklasse B zugelassenen, ausreichend bemessenen Feuerlöscher\nausgerüstet sein.\n1O.    Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes\n10.1   Bauvorschriften\n10.11  Dichtheit\nRohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwar-\ntenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.\n10.12   Rohrwandungen\n10.121 Allgemeines\nNummer 3.14 findet entsprechende Anwendung.","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970                 769\n10.122  Besondere Vorschriften für geschweißte Rohrleitungen\naus Stahl\nWerkstoffe für Rohre aus Stahl, die für geschweißte Rohrleitungen.\nverwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweiß-\nburkeit zu stellenden Anforderungen genügen.\n10.13  Herstellung der Rohrleitungen\n10.131 Allgemeines\n(1) Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen\nRol1re nicht so beansprucht oder verformt worden sein, daß die Sicher-\nheit der Rohrleitung bednträchtigt ist.\n(2) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für ihre\nHerstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine\nsichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitun-\ngen nicht beeinträchtigt wird.\n10.132 Ausführung von Schweißverbindungen an Rohrleitungen\naus Stahl\n(1) Die Schweißnähte müssen unter Verwendung geeigneter Arbeits-\nmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbe-\nreitung der Rohrenden so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Ver- ·\nschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindest-\nmaß begrenzt bleiben.\n(2) Die Schweißarbeiten müssen durch Schweißer, die die erforderliche\nFertigkeit haben, ausgeführt sein.\n10.14  Korrosionsschutz\n(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind,\nmüssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.\n(2) Ist ein mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung verbundener\nTank mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, so soll auch\ndie unterirdisch verlegte Rohrleitung kathodisch geschützt sein.\n10.15  Verlegung der Rohrleitungen\n(1) Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise\nauftretenden Dehnungen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht ver-\nändern.\n(2) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß\n1. die Unversehrtheit der Isolierung nicht beeinträchtigt ist und\n2. ein Abstand von mindestens 1 Meter zu öffentlichen Versorgungs-\nleitungen vorhanden oder die erforderliche Sicherheit der Versor-\ngungsleitungen auf andere Weise gewährleistet ist.\n10.16  Bemessung des Rohrdurchmessers\nDer Rohrdurchmesser von Lüftungsleitungen muß so bemessen sein,\ndaß bei höchster Fülleistung im Tank kein unzulässiger Uberdruck\ndurch Stau der austretenden Luft entstehen kann.\n11.    Betriebsvorschriften\n11.1   Befüllen und Füllungsgrad\n(1) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß\nUberfüllungen nicht auftreten.\n(2) Beim Befüllen von Tanks muß sichergestellt sein, daß der Prüf-\ndruck nicht überschritten wird. Tanks, die nicht mit einem Uberdruck\nvon mindestens 2 Atmosphären geprüft worden sind, dürfen nur im\nfreien Gefälle befüllt werden; dies gilt nicht, wenn die Tanks unter Ver-","770                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nwendung einer Abfüllsicherung nach Nummer 5.325 oder 9.136 und\neiner Sicherung gegen Uberfüllen nach den Nummern 3.25, 4.24 oder\n5.326 befüllt werden sowie für Tanks mit voll aufliegendem Boden.\n(3) Während des Befüllens oberirdischer und unterirdischer Tanks\nmüssen die dem Befüllen dienenden Rohrleitungen oder Schläuche fest\nmit dem Tank und dem zu entleerenden Behälter verbunden sein; dies\ngilt nicht für Tanks, die nur im freien Gefälle befüllt werden dürfen.\nFüJleinrichtungen unterirdischer Tanks dürfen nur zum Befüllen der\nTanks geöffnet werden.\n(4) Der höchstzulässige Füllungsgrad von Tanks muß unter Berück-\nsichtigung des kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit und\nder bei der Lagerung oder Beförderung möglichen Erwärmung und\neiner dadurch bedingten Zunahme des Volumens der Flüssigkeit so\nbemessen sein, daß ein Uberlaufen ausgeschlossen ist.\n(5) Der höchstzulässige     Füllungsgrad ortsbeweglicher Gefäße muß\nunter Berücksichtigung des kubischen Ausdehnungskoeffizienten der\nFlüssigkeit und der bei der Lagerung oder Beförderung möglichen Er-\nwärmung und einer dadurch bedingten Zunahme des Volumens der\nFlüssigkeit sowie einem Ansteigen des Dampfdruckes so bemessen\nsein, daß Uberdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit des ortsbeweg-\nlichen Gefäßes beeinträchtigen, nicht entstehen.\n11.2 Abfüllen aus Tanks\nDen Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten nur unter Verwendung\nvon Vorrichtungen entnommen werden, die an die Tanks fest ange-\nschlossen sind. Dies gilt nicht für die Entnahme von Proben.\n11.3 Mischen und Fördern mit Druckgas\n(1) Unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare Flüssigkeiten\nnur in Tanks gemischt werden. Es muß gewährleistet sein, daß der\nhöchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann.\n(2) Unter Verwendung von Druckgas dürfen Tanks nur entleert wer-\nden, wenn sie den Anforderungen an Tanks mit innerem Uberdruck\nentsprechen.\n11.4 Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten\n(1) Beim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muß sichergestellt sein,\ndaß Gefahren nicht entstehen.\n(2) Die Heizeinrichtung im Tank darf eine Oberflächentemperatur von\nhöchstens 200 Grad Celsius annehmen, jedoch die brennbare Flüssig-\nkeit nicht auf ihren Flammpunkt erwärmen.\n11.5 Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume\n(1) Sicherheitseinrichtungen müssen so betrieben, gewartet und unter-\nhalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.\n(2) Vorrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen\nsind geschlossen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser\ngeöffnet werden. Die Vorrichtungen müssen so gewartet und unter-\nhalten werden, daß ihre Funktionsfähigkeit erhalten bleibt.\n11.6 Reinigen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von Tanks\n(1) Vor dem Einsteigen in einen Tank müssen die erforderlichen Sicher-\nheitsmaßnahmen getroffen sein.\n(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind so\nzu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen\nkönnen. Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebsetzung\nim Erdreich liegen, so ist er mit einem Füllstoff aufzufüllen.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1970               771\n11.7   Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tankstellen\n11.71  Ergänzende Vorschriften für oberirdische Tanks\n(1) überirdische Tanks mit voll aufliegendem Boden dürfen nicht mit\neinem höheren Druck als dem statischen Druck der gelagerten brenn-\nbaren Flüssigkeit betrieben werden.\n(2) Decken von Schwimmdachtanks dürfen nur mit ausdrücklicher Ein-\nwilligung des Anlageinhabers betreten werden; hierauf muß durch\neine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.\n11. 72 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit innerem Uberdruck\nTanks mit innerem Uberdruck dürfen nur geöffnet werden, nachdem\nder Druck vollständig abgeblasen ist.\n11.73  Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche Gefäße\n(1) Die Lagerung und Beförderung ortsbeweglicher Gefäße muß so\nvorgenommen werden, daß mechanische Beanspruchungen und Wärme-\neinwirkungen, die die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beein-\nträchtigen, nicht auftreten.\n(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Rauminhalt von mehr als\n20 Liter dürfen in gefülltem Zustand nur mit nach oben gerichtetem\nVerschluß gelagert werden. Bei Gefäßen mit mehreren Verschlüssen\nist der Verschluß nach oben zu richten, der betriebsmäßig zum Befüllen\nund Entleeren des Gefäßes verwendet wird.\n11.74  Ergänzende Vorschriften für Tankstellen\n(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von\nFahrzeugen nur in ortsbewegliche Gefäße nach Nummer 7 abgegeben\nwerden.\n(2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so vorgenommen werden, daß\nUberfüllungen nicht auftreten.\n(3) Aus Behältern von Kleinzapfgeräten und Zapfautomaten sowie aus\nFässern dürfen Kraftstoffe nur unter Verwendung von Vorrichtungen\nabgegeben werden, die an die Behälter der Kleinzapfgeräte oder Zapf-\nautomaten oder an die Fässer fest angeso.'-ilossen sind.\n(4) Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe müssen gegen Benutzung durch\nUnbefugte gesichert sein.\n11.75  Ergänzende Vorschriften für Tanks auf Fahrzeugen\n11.751 Allgemeines\n(1) Zapfeinrichtungen müssen gegen Benutzung durch Unbefugte ge-\nsichert sein.\n(2) Einrichtungen zum Anschluß einer Leitung müssen, auch solange\nsie nicht benutzt werden, gegen Beschädigungen geschützt sein.\n11.752 Tankwagen\nTankwagen dürfen nur an Orten abgestellt werden, an denen eine\nGefährdung von Tankwagen oder ihrer Umgebung nicht zu erwarten\nist. Außerhalb von Lägern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie\nnur vorübergehend abgestellt werden. Sattelanhänger dürfen in ge-\nfülltem Zustand nur abgesattelt werden, wenn hierdurch Gefahren für\nBeschäftigte und Dritte nicht entstehen.\n11.753 Aufsetztanks\n(1) Aufsetztanks dürfen nicht mit innerem Uberdruck betrieben werden.\n(2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche dürfen zur Beförderung von\nAufsetztanks nur verwendet werden, wenn die Kippvorrichtung gegen\nunbeabsichtigtes Inbetriebsetzen gesichert ist und der in Ruhestellung\nbefindliche Kipprahmen mit dem Fahrzeugrahmen fest verbunden wer-\nden kann.","772                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(3) Aufsetztanks müssen während der Beförderung so auf dem Fahr-\nzeug befestigt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Sie\ndürfen nur in leerem Zustand und bei geschlossenen Absperreinrichtun-\ngen auf- und abgesetzt werden. Werden mehrere Aufsetztanks gleich-\nzeitig auf demselben Fahrzeug befördert, so darf ihr Gesamtrauminhalt\n6 200 Liter nicht übersteigen.\n(4) Werden auf Fahrzeugen mit Aufsetztanks Beiladungen mitgeführt,\nso darf der Aufsetztank hierdurch nicht gefährdet werden.\n11.754 Eisen b ahnke s sei wagen\nEisenbahnkesselwagen dürfen auf Grundstücken, die dem allgemeinen\nVerkehr zugänglich sind, nur bei geschlossenem Dom und unter Verwen-\ndung einer in der Entleerungseinrichtung angeordneten, leicht zu bedie-\nnenden und schnell schließbaren Absperreinrichtung entleert werden."]}