{"id":"bgbl1-1970-53-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":53,"date":"1970-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/53#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_53.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft","law_date":"1970-06-05T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1970                          683\nVerordnung\nzur Ausführung des Durchführungsgesetzes\nzum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark\nauf dem Gebiet der Landwirtschaft\nVom 5. Juni 1970\nAuf Grund des § 4 Abs. 6, des § 5 Abs. 7 und des     nen vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verord-\n§ 6 Abs. 3 des Durchführungsgesetzes zum Gesetz         nung, zugesandt werden. Der Vordruck gilt mit dem\nüber einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der      dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zuge-\nDeutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft        gangen.\nvom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird           (4) Die unmittelbaren Ausgleichsleistungen wer-\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der             den nur gewährt, wenn der landwirtschaftliche Er-\nFinanzen und für Arbeit und Sozialordnung und im        zeuger eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt\nBenehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft          und unterschrieben\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n1. in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis zum 22. Juni,\n2. im Jahre 1970 binnen drei Wochen nach Zugang\n§ 1                              des Vordrucks\nMaßgebender Zeitpunkt für die Bemessung           bei der landwirtschaftlichen Alterskasse eingereicht\nder unmittelbaren Ausgleichsleistungen          hat. Bei Beförderung durch die Post gilt der Vor-\n(1) Der für die Bemessung der unmittelbaren Aus-     druck mit dem Datum des Poststempels als einge-\ngleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes maß-     reicht.\ngebende Zeitpunkt der Bewirtschaftung ist in den           (5) Auf dem Vordruck ist von der Gemeindebe-\nJahren 1970, 1971, 1972 und 1973 jeweils der 1. Juni.   hörde des Betriebssitzes zu bescheinigen, daß nach\nFür diesen Zeitpunkt ist jährlich je Betrieb festzu-    ihrer Kenntnis gegen die Richtigkeit der gemachten\nstellen, zu welcher der in § 4 Abs. 2 des Gesetzes      Angaben keine Bedenken bestehen. Bei der Prüfung\ngenannten Gruppen die landwirtschaftlich genutzten      der Angaben können sich die landwirtschaftlichen\nFlächen gehören.                                        Alterskassen der Beweismittel bedienen, die sie für\n(2) Ist eine am 1. Juni nicht bestellte Fläche in    erforderlich halten. Sie können insbesondere\ndem betreffenden Jahr bereits abgeerntet, so ist sie    1. Auskünfte jeder Art einholen;\nin die ihrer bisherigen Nutzung entsprechende           2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige\nGruppe einzustufen. Ist eine landwirtschaftliche            uneidlich vernehmen oder die schriftliche Äuße-\nNutz.fläche am 1. Juni des betreffenden Jahres noch         rung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeu-\nnicht bestellt, die Bestellung und Ernte in diesem          gen einholen;\nJahr aber zu erwarten, so ist sie in die der beabsich-  3. Urkunden und Akten beiziehen;\ntigten Nutzung entsprechende Gruppe einzustufen.\n4. den Augenschein einnehmen.\n§ 2                                                     § 3\nFeststellung, der Anspruchsvoraussetzungen              Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen\nvon Amts wegen                                            auf Antrag\n(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen leiten        (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Sinne des § 3\njährlich das Verfahren zur Feststellung der An-         Nr. 2 des Gesetzes können unmittelbare Ausgleichs-\nsprüche der landwirtschaftlichen Erzeuger im Sinne      leistungen nach § 4 des Gesetzes bei der landwirt-\ndes § 3 Nr. 1 des Gesetzes auf unmittelbare Aus-        schaftlichen Alterskasse, in deren Bezirk ihr Betrieb\ngleichsleistungen nach § 4 des Gesetzes von Amts        seinen Sitz hat, jährlich vom 1. Juni an schriftlich\nwegen ein.                                              oder zur Niederschrift beantragen.\n(2) Als Grundlage für die Berechnung der An-            (2) Der Antrag ist im Jahre 1970 bis spätestens\nsprüche übersendet die landwirtschaftliche Alters-      15. August, in den Jahren 1971, 1972 und 1973 bis\nkasse den landwirtschuftlichen Erzeugern im Sinne       spätestens 15. Juli bei der landwirtschaftlichen\ndes Absatzes 1, für deren Betriebssitz sie zuständig    Alterskasse einzureichen. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-\nist, einen Vordruck mit den erforderlichen Fragen       sprechend.\nund Erläuterungen in zweifacher Ausfertigung. Das\n(3) Die landwirtschaftlichen Alterskassen ver-\nMuster für den Vordruck wird vom Bundesminister\nöffentlichen jährlich in geeigneter Form die gelten-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nden Antragsfristen und richten an die Gemeinden\nBundesanzeiger bekanntgegeben.\ndas Amtshilfeersuchen, die Antragsfristen und die\n(3) Der Vordruck muß den landwirtschaftlichen        Anschrift der zuständigen landwirtschaftlichen\nErzeugern in den Jahren 1971, 1972 und 1973 späte-      Alterskasse durch Aushang oder in sonstiger Weise\nstens bis zum 1. Juni, im' Jahre 1970 spätestens bin-   öffentlich bekanntzugeben.","684                                 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Als Crundlduc lür die Berechnung des An-                                     § 6\nspruchs ülwrscndel. die lcind wirtschaftlid1e Alters-\nSonderbestimmungen bei Betriebsaufgabe\nkasse clcm .Antragsteller in den Jahren 1971, 1972\nund 1973 spütcstens bis zum 25. Juli, im Jahre 1970           (l) In den Fällen des § 5 Abs. 1 (Abgabe an land-\nspätestens bis zum 1. Seplcmber, den Vordruck nacb        wirtschaftliche Erzeuger), Abs. 3 (Abgabe an andere\n§ 2 Abs. 2 in zweifacher Ausfertigung.                    Ubernehmer) und Abs. 6 (Erstaufforstung) des Ge-\nsetzes ist der einmalige Betrag für die Jahre 1970\n(5) Die Aus~Jleichsleistungen werden nur gewährt,                                                           1\n1971 und 1972 spätestens bis zum 5. Januar des auf\nwenn der landwirtschaftliche Erzeuger eine Aus-\nfertigung des Vordrucks ausgdüllt und unterschrie-        die Abgabe oder Erstaufforstung folgenden Jahres\nben                                                       bei der landwirtschaftlichen Alterskasse schriftlich\noder zur Niederschrift zu beantragen.\n1. in den JahrPn 1971, 1972 und 1973 bis zum 15. Au-\ngust,                                                   (2) Als Grundlage für die Berechnung des Betra-\n2. im Jahre 1970 bis zum 22. September                    ges übersendet die landwirtschaftliche Alterskasse\ndem Antragsteller unverzüglich -einen Vordruck mit\nbei der landwirtschaftlichen Alterskasse eingereicht      den erforderlichen Fragen und Erläuterungen. Das\nhal. § 2 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.      Muster für den Vordruck wird vom Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bun-\n§ 4\ndesanzeiger bekanntgegeben. Der Vordruck gilt mit\nBerechnung und Feststellung                 dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zuge-\nder unmittelbaren Ausgleichsleistungen           gangen.\n(l) Die landwirtschaftlichen Alterskassen setzen\n(3) Der einmalige Betrag wird nur gewährt, wenn\ndie unmittelbaren Ausgleichsleistungen je Betrieb\nder Antragsteller eine Ausfertigung des Vordrucks\nfest. Dabei werden die landwirtschaftlich genutzten\nbinnen drei Wochen nach Zugang ausgefüllt und un-\nFlächen auf die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes festge-\nterschrieben bei der landwirtschaftlichen Alters-\nlegten Gruppen auf geteilt.\nkasse eingereicht hat. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-\n(2) Die sich für die einzelnen Gruppen ergeben-       chend.\nden Flächen werden mit dem für die jeweilige\nGruppe festgesetzten Ausgleichsbetrag in Deutscher           (4) Dem ausgefüllten Vordruck sind beizufügen\nMark je Hektar und Ar vervielfacht. Aus diesen            l. im Falle der Veräußerung der landwirtschaftlichen\nTeilbeträgen wird der Gesamtbetrag je Betrieb er-             Nutzfläche der Kaufvertrag und die Genehmi-\nrechnet Hiervon ist ein Betrag abzusetzen, der dem            gung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sowie\nAusgleichsbetrag für einen Hektar der ersten Gruppe           eine Bescheinigung des Grundbuchamtes über die\nentspricht. Bewirtschaftet ein landwirtschaftlicher           Eintragung der Rechtsänderung oder bei vorheri-\nErzeuger mehrere landwirtschaftliche Betriebe, S'.)           gem Besitzwechsel ein Nachweis der Besitzüber-\nist für jeden Betrieb ein Abzug in der Höhe c:~s              gabe,\nAusgleichsbetrags für einen Hektar der ersten             2. im Falle derVerpachtung der landwirtschaftlichen\nGruppe vorzunehmen.                                           Nutzfläche der Pachtvertrag und eine Bescheini-\n(3) Der sich ergebende Ausgleichsbetrag je Be-            gung der zuständigen Behörde, daß Beanstandun-\ntrieb is1 auf volle Deutsche Mark aufzurunden.                gen nach dem Landpachtgesetz nicht erhoben\nwerden,\n§ 5                           3. im Falle der Erstaufforstung der landwirtschaft-\nBewilligung und Auszahlung                      lich genutzten Fläche eine Bescheinigung der von\nder unmittelbaren Ausgleichsleistungen               der Landesregierung bestimmten Stellen über das\n(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen über-           Vorliegen der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Voraus-\nweisen den für den einzelnen Betrieb gemäß § 3 fest-          setzungen.\ngesetzten Ausgleichsbetrag nur auf das von dem            Sind die genannten Unterlagen dem Vordruck nicht\nlandwirtschaftlichen Erzeuger angegebene Konto            beigefügt, so ist dem Antragsteller zu ihrer Beibrin-\noder, falls er kein Konto angibt, durch Postbarzah-       gung eine angemessene Nachfrist zu setzen.\nlung.\n(2) Wird bei der Festsetzung des Ausgleichsbe-           (5) § 2 Abs. 5 und § 5 gelten entsprechend.\ntrages von den vom landwirtschaftlichen Erzeuger\ngemachten Angaben nicht abgewichen, so gilt die\nDberweisungsmitteilung als Bewilligungsbescheid.                                    § 7\nDer Uberweisungsträger ist mit einem Hinweis auf\ndie Berechnung des Ausgleichsbetrages und mit                 Verbesserung der Agrar- oder der Infrastruktur\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Können              in den Fällen des § 5 Abs. 3 und 6 ·des Gesetzes\ndiese Angaben auf dem Dberweisungsträger nicht               (1) Als Abgabe zum Zwecke einer Verbesserung\nangebracht werden, so sind sie dem landwirtschaft-        der Agrar- oder der Infrastruktur im Sinne des § 5\nlichen Erzeuger gesondert mitzuteilen.                    Abs. 3 des Gesetzes gilt es, wenr1 die landwirtschaft-\n(3} Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2         lichen Nutzflächen an eine juristische Person des\nSatz ·1 nicht vor, so erteilt die landwirtschaftliche     öffentlichen oder privaten Rechts, die sich satzungs-\nAlterskasse dem landwirtschaftlichen Erzeuger einen       gemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung be-\nbesonderen schriftlichen Bescheid mit Begründung          faßt, an eine Teilnehmergemeinschaft nach dem Flur-\nund Rechtsbehelfsbelehrung.                               bereinigungsgesetz, an eine Gebietskörperschaft","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1970                          685\noder eirwn Cemeindeverb,md oder an einen kom-            Begründung des Antrages sind bei der Antragstel-\nmunalen Zweckverbcmd vc'ri:iußert oder verpachtet        lung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft\nwerden.                                                  zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die ver-\n(2) Eine Erslmdlorstung dient der Verbesserung        säumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen,\nder Agrar- oder der Infrastruktur, wenn                   so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-\nwährt werden.\n1. die Cröße der aufgeforsteten Fläche und die\nDichte der Bepflanzung eine ordnungsmäßige              (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-\nforstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zuläßt,    ten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-\n2. durch sie die Bewirtschaftung oder sonstige Nut-       antragt oder die versäumte Handlung nicht mehr\nzung der c:mlie~Jenden Flächen nicht eingeschränkt   nachgeholt werden, außer wenn dies ·vor Ablauf der\nwird,                                                 Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.\n3. sie mit anderen agrar- oder infrastrukturellen            (4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-\nMaßnahmen in Einklang steht und landeskulturell       scheidet die landwirtschaftliche Alterskasse.\nunbedenklich ist und\n4. sie nicht gegen ein in bundes- oder landesrecht-                                § g\nlicben VorschriftEm enthafümes Verbot verstößt.                         Geltung in Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 8                            leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-\nrungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für\n(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert\nFolgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem\nwar, eine der in § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 5 und § 6\nGebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.\nAbs. 1 und 3 enthaltenen Fristen einzuhalten, so ist\nihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertre-                                  § 10\nters ist dem Vertretenen zuzurechnen.                                         Inkrafttreten\n(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Weg-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur       kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1970\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}