{"id":"bgbl1-1970-53-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":53,"date":"1970-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1970-06-04T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["681\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1970                              Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1970                                                                                                         Nr. 53\nTag                                                                        In h a 1 t                                                                                       Seite\n4. 6. 70    Verorunung zur Anderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLclstenausgleichsgesetz ............................... ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       681\nBund<!sqc1sc!f.zlil. JIT G21-l-LDV 11\n'i. 6. 70   Verordnung zur Ausführung dE~s Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich\nlür Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft . . . . . . . .                                                                    683\nS. 6. 70    Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1970 nach dem Durchführungsgesetz zum Gesetz\nüber einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der\nLandw irtschafl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   686\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgPsetzblä lt Teil II Nr. 25 ....................................................... .                                                                       687\nVerkündungen in1 Bundesanzeiger ..................................................... .                                                                           687\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... .                                                                         688\nVerordnung\nzur Änderung der Elften Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 4. Juni 1970\nAuf Grund des § 359 Abs. 1 und des § 367 des                                                          gilt als unmittelbar Geschädigter auch in den\nLastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-                                                         Fällen, in denen ein Rückerstattungsverfahren\nkanntmachung vom l. Oktober 1969 (Bundesgesetz-                                                         aus Gründen, die der Rückerstattungsberech-\nblatt I S. 1909) sowie des § 11 a Abs. 1 und des § 43                                                   tigte nicht zu vertreten hat, oder nur deshalb\nAbs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung                                                   nicht durchgeführt worden ist, weil das von\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-                                                         einem Kriegssachschaden betroffene Wirt-\ngesetzbl. I S. 1885) verordnet die Bundesregierung                                                      schaftsgut untergegangen ist; dies gilt jedoch\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                                         nicht für die Ermäßigung der Vermögensab-\ngabe (§ 40 des Lastenausgleichsgesetzes). War\n§ 1                                                                 der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung\nbei Schadenseintritt bereits verstorben, gelten\nÄnderung der 11. LeistungsDV-LA                                                          als unmittelbar Geschädigte im Sinne des\n=   20. Abgaben DV-LA = 7. FeststellungsDV                                                        Satzes 1 und des Satzes 2 erster J:Ialbsatz\nDie Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen                                                        dessen Erben oder weitere Erben; § 229 Abs. 1\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung                                                          Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes gilt ent-\nvom 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675),                                                       sprechend. Unmittelbar Geschädigter im Sinne\ngeändert durch § 9 der Verordnung vom 16. Dezem-                                                        der Sätze 1 bis 3 kann nur eine natürliche\nber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt                                                     Person sein.\"\ngeändert:                                                                                        b) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n„ In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist vom\nSchadensbetrag (§ 245 des Lastenausgleichs-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                                 gesetzes) der nicht in der Ubernahme von\n,,(1) Ist ein Kriegssachschaden (§ 13 des                                                    Verbindlichkeiten bestehende Kaufpreis abzu-\nLastenausgleichsgesetzes) im Geltungsbereich                                                   setzen, der aus Anlaß der Entziehung gewährt\nworden und in die freie Verfügung des Ver-\ndes Lastenausgleichsgesetzes an einem Wirt-\nfolgten gelangt ist.\"\nschaftsgut entstanden, das auf Grund der\nRechtsvorschriften zur Rückerstattung feststell-                                   2. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.\nbarer Vermögenswerte rückerstattet worden\nist, gilt als unmittelbar Geschädigter im Sinne                                    3. Die Uberschrift des Dritten Titels erhält folgende\nder §§ 40 und 229 des Lastenausgleichsgeset-                                             Fassung:\nzes und des § 10 des Feststellungsgesetzes der                                                        „Schäden und Verluste außerhalb des\nEigentümer im Zeitpunkt der Entziehung. Er                                                Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes\".","682                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n4. In § 5 Abs. 4 wird am Ende des Satzes 2 der                  Abs. l Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes können\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-                abweichend von § 230 des Lastenausgleichsgeset-\ngender Halbsc1tz angefügt:                                   zes oder § 9 des Feststellungsgesetzes auch dann\n,,§ 229 Abs. 1 Si.Ilz 3 des Lastenausgleichsgesetzes         geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte\nist anzuwenden.\"                                              am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent-\nhalt in einem Staate hatte, der nicht zu den Aus-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  siedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lasten-\na) In der Uberschrift werden die Worte „in den                ausgleichsgesetzes) gehört. Satz 1 findet bei Ver-\nVertreibungsgebieten\" ersetzt durch die Wor-             treibungsschäden und Ostschäden keine Anwen-\nte „außerhalb des Geltungsbereichs des Lasten-            dung, wenn der Geschädigte seinen ständigen\nausgleichsgesetzes\".                                     Aufenthalt am 31. Dezember 1952 oder an dem\nnach Anlage 1 Abschnitt_ A des deutsch-österrei-\nb) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nchischen Finanz- und Ausgleichsvertrags vom\n,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Zo-         27. November 1961 (Bundesgesetzbl. 1962 II\nnenschäden eines Verfolgten durch Entziehung             S. 1041) maßgebenden Stichtag im Gebiet der\nauf Grund von Maßnahmen der nationalsozia-                Republik Osterreich hatte.\"\nlistischen Gewaltherrschaft (§ 15 a Abs. 1 Nr. 4\ndes Lastenausgleichsgesetzes, § 3 Abs. 2 des          7. In § 11 werden nach den Worten ,, (§ 375)\" und\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes              nach einem Komma die folgenden Worte einge-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                     fügt:\n1. Oktober 1969 - Bundesgesetzbl. I S. 1897).\"            ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 7\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung: .                        Abs. 1 Satz 1 jedoch erst mit Wirkung vom\n,, (4) Der um die Zahlungen nach § 250 Abs. 2          25. November 1962\".\nSatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes gekürzte\nEndgrundbetrag der Hauptentschädigung oder\ndie nach § 296 Abs. 1 des Lastenausgleichs-                                      § 2\ngesetzes gekürzte Hausratentschädigung min-\nUberleitungsvorschrift\ndert sich noch um diejenigen Beträge, die als\nEntschädigung                                            In den Fällen des § 1 Nr. 1, 5 Buchstabe c und\n1. nach landesrechtlichen Vorschriften für im         Nr. 6 bleiben bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nSinne dieser Verordnung entzogene Wirt-        nung ergangene Entscheidungen insoweit unberührt,\nschaftsgüter oder                              als Ausgleichsleistungen zuerkannt, in dem Fall des\n2. nach einem Bundesgesetz oder nach landes-          § 1 Nr. 4 insoweit, als Ansprüche auf Ausgleichs-\nrechtlichen Vorschriften für Sonderabgaben     leistungen erfüllt worden sind.\nsowie für Geldstrafen, Bußen, Auswande-\nrungs-, Ausweisungs- und sonstige Kosten,\ndie aus dem Erlös aus der Veräußerung                                     § 3\nsolcher Wirtschaftsgüter entrichtet worden                          Geltung in Berlin\nsind, deren Entziehung nach dieser Verord-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnung berücksichtigt wird,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngewährt worden sind oder gewährt werden.             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lastenaus-\nNach Satz 1 zu kürzen ist auch der Betrag, um        gleichsgesetzes und des § 4 des Feststellungsgesetzes\nden sich die Vermögensabgabe im Falle von             auch im Land Berlin.\nKriegssachschäden, Vertreibungsschäden oder\nOstschäden ermäßigt (§§ 39 bis 47 b des Lasten-\nausgleichsgesetzes).\"                                                           § 4\nInkrafttreten\n6. § 7 erhält folgende Fassung:\n§  1 tritt mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-\n,,§ 7\nausgleichsgesetzes (§ 375), § 1 Nr. 2 jedoch erst mit\nRechtsstellung des Verfolgten mit ständigem           Wirkung vom 1. Juni 1968 und § 1 Nr. 6 für Zwecke\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs            der Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Januar\ndes Lastenausgleichsgesetzes               1969 in Kraft; im übrigen tritt die Verordnung am\nVertreibungsschäden und Ostschäden im Sinne             ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Ka-\ndes § 5 sowie Zonenschäden im Sinne des § 15 a             lendermonats in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}