{"id":"bgbl1-1970-52-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":52,"date":"1970-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft","law_date":"1970-06-05T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["676                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nDurchführungsgesetz\nzum Gesetz über einen Ausglei.ch für Folgen der Aufwertung .\nder Deutschen Mark\nauf dem Gebiet der Landwirtschaft\nVom 5. Juni 1970\nDer Bundeslc_1g lwt mit Zustimmung des Bundes-                                        § 2\nrat.es dcis folqende Geselz beschlossen:\nArten der Ausgleichsleistungen\nErster Abschnitt                           (1) Unmittelbare Ausgleichsleistungen im Sinne\ndes § 1 sind die den einzelnen landwirtschaftlichen\nGrundsätze über die Verwendung                     Erzeugern zum Ausgleich der Folgen der Aufwer-\nder Ausgleichsmittel, Begriffsbestimmungen                tung der Deutschen Mark nach Maßgabe der §§ 4\nbis 8 zu gewährenden Beträge.\n§ l\n(2) Struktur- oder Sozialmaßnahmen im Sinne\nVerwendung der Ausgleichsmittel\ndes § 1 sind dazu bestimmt, die infolge der Auf-\nDi(~ der deutschen Lc1ndw irtschaft nach Artikel          wertung der Deutschen Mark der deutschen Land-\nund Artikel 6 des GPsdzes über einen Ausgleich für           wirtschaft als Ganzes entstehenden Folgen mittel-\nFolgen der Aufwerl un9 der Deutschen Mark auf dem            bar dadurch auszugleichen, daß der strukturelle An-\nGebiet der Landwirtschaft vom 23. Dezember 1969              passungsprozeß in der Landwirtschaft beschleunigt,\n(Bundesgeselzhl. 1 S. 2]8'1) ji.ihrlich zusätzlich bereit-   die soziale Sicherheit für die in der Landwirtschaft\nzustellenden M iU ()1 (fos nundeshanshalts werden            tätigen Menschen verbessert und die wirtschaftliche\nverwendet                                                    Lage der Landwirtschaft nachhaltig gestärkt wird.\n1. in den Jfoushidlsjc:lHPll 1970 und 1971 in Höhe\nvon jeweib 920 Millionen Deut.sehe Mark als un-\n§ 3\nmittelbare) Ausgleichsleislungen;\nLand wirtschaftliche Erzeuger\n2. im Haushaltsj<1hr 1972 in Höhe von 810 Millionen\nDeut.sehe Mark als unmittelbare Ausgleichslei-              Als landwirtschaftlicher Erzeuq(~r im Sinne dieses\nstungen 1md in l Iöl1e von 110 Millionen Denlsche        Gesetzes gilt, wer\nMark für Struktur- odC'r Sozialm;:1ßnahmen;               1. landwirtschaftlicher Unle rnehmer im Sinne des\n3. im J-Iaushi.Jltsjahr 197'.i in 1-[öhe von 700 Millionen       § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nDeutsche MMk dls unmittelbare Ausgleichslei-                 wirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\nstungen und in lfohe von 220 Millionen Deutsche              14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448),\nMark für Struktur- oder Sozialmaßnahmen. Be-                  zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Än-\nteiligt sich der Europäische Ausrichtungs- und               derung und Ergänzung des Gesetzes über eine\nGarantiefonds für die Landwirtsch$]-ft, Abteilung             Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (Bun-\n,,Garantie\", nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-               desgesetzbl. I S. 1017), ist oder\nnung (EWG) Nr. 2464/69 über die auf dem Agrar-            2. als Unternehmer, ohne die Voraussetzungen der\nsektor infolge der Aufwertung der Det1tschen                 Nummer 1 zu erfüllen, einen landwirtschaftlichen\nMark zu t.rclfondcn Mi:lßnc1lunen (Amtsblatt der              Betrieb von mehr als einem Hektar landwirt-\nEurop~iischcn Gemeinschaften Nr. L 312 S. 4) an               schaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet; dabei ist\nder Finanzierung des A ufwertungsausgleichs                  Unternehmer, unabhängig von der gewählten\nnicbt oder rni 1: einem Betrag von weniger als               Rechtsform, derjenige, für dessen Rechnung das\n30 Millioncm Rechnungseinheiten, so vermindert                Unternehmen geht. Als landwirtschaftlicher Be-\nsich der [ür di() unmill<·Hwren Ausgleichsleistun-           trieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder auf die\ngen und erhöht sich (for Jür Struktur- oder Sozial-          Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeug-\nmaßnahmen 1wstirnmte Betrag um das Maß der                    nisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit\ngeringeren Beteiligung des Europäischen Aus-                 Bodenbewirtschaftung verbundE-me Tierhaltung,\nrichtuwJs- und Gari:.ml:iefonds für die Landwirt-             insbesondere auf Ackerbau, Wiesen- oder Weide-\nschaft;                                                       wirtschaft, Gemüse-, Obst-, Garten- oder \\/\\/ein-\n4. vom Hcrnsh,1Hsjdln 1974 an für Struktur- oder                 bau,· Teichwirtschaft oder Fischzucht ausgerichtete\nSozir1lmdßnr1hmen.                                            Betrieb.","Nr. 52    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1970                          677\nZweiter Abschnitt                                                   § 5\nU nmitle]bare Ausgleichsleistungen                           Sonderbestimmungen bei Betriebsaufgabe\n(1) Landwirtschaftliche Erzeuger, die in den Jah-\n§ 4\nren 1970 bis 1972 ihre landwirtschaftliche Nutz-\nAbgrenzung und Umfang                      fläche an andere landwirtschaftliche Erzeuger ver-\nder unmittelbaren Ausgleichsleistungen\ni:iußern oder auf mindestens zwölf Jahre verpachten\n( 1) lJnmi !klbt1 rc    Allsq lcichslcistungen werden      oder als Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte\nlt1ndw i rl schaf tlichen l'.rze1 '~Jern ~Jewlihrt, die in dem zurückgeben, können anstatt der unmittelbaren Aus-\njeweils m,diq<•lw11d(•n Jc1hr im CPltungsbc>reich die-        gleichsleistungen nach § 4 Ejnen einmaligen Betrag\nses Ccscl zcs f'i 11<·n l,rnd wi 1! sch,dll i<hen Betrieb be-   je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen er-\nw i rt.scha f l<•n.                                            halten. Voraussetzung ist, daß der vom abgebenden\n(2) BcmesstllHJ,c,qn111dl<1qe d('r unrnittclbaren Aus-      landwirtschaftlichen Erzeuger bewirtschaftete land-\n~Jlcichsleistirnqt•n sind die in dem jew(~iligen Jahr           wirtschaftliche Betrieb das Vierfache der nach § 1\nlandwirtschciftlich qenutzlen rUidwn n,teh Maßgabe              Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nder folgPnden vi<~r Cruppen:                                    wirte festgesetzten Mindesthöhe für eine Existenz-\ngrundlage nicht überschreitet und daß der vom über-\nErste Gruppe::\nnehmenden landwirtschaftlichen Erzeuger bewirt-\nlandwirtschdl!lich qenulzte rläche, soweit nicht        schaftete 1,mdwirtschaftliche Betrieb das Zweifache\nin der :t.W<'ilPn, drill.en oder viPrtPn Cruppe ent-    der genannten Mindesthöhe nicht unterschreitet\nhalten;                                                 oder durch die Landaufnahme mindestens das Drei-\nZweite Grup1w:                                                 fache erreichen wird.\nAnbaufläd1en von Zuckerrüben, Futterrüben,                  (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag beläuft sich\nKartoffeln und Olfrüchlen zur Körnergewin-              bei einer Abgabe der landwirtschaftlich genutzten\nnung;                                                   Fläche im Jahre 1970 auf das 3,6fache, bei einer Ab-\nDritte Grupp(•:                                                gabe im Jahre 1971 auf das 2,6fache und bei einer\nAbgabe im Jahre 1972 auf das 1,8fache des nach § 4\nAnbaufüic:hen von Obsl.irnlc1gen, Gemüse, Hop-\nAbs. 5 festgesetzten Betrages je Hektar landwirt-\nfen und Tal,c1k sowie Rebfüichen im Ertrnq;\nschaftlich genutzter Fläche der zweiten Gruppe. Hat\nVierte Gruppe:                                                 der abgebende landwirtschaftliche Erzeuger für das\nCrundflächcn dl'J lJnLl)rgldskulturc'll.                Jahr der Abgabe der landwirtschaftlich genutzten\nFläche bereits die Ausgleichsleistung nach § 4 er-\n(]) Zur ßC'n·chmmq der lmmittelbtiren Ausgleichs-\nhalten, so ist diese auf den Ausgleichsbetrag nach\nleistungc~n wird je Hektar bei der ersten Gruppe der\nAbsatz 1 anzurechnen.\nKoeffizient J, bei der zweiten Cruppe der Koeffi-\nzicr~t 1,5, lwi der dri Ucn Cruppe der Koeffizient 2,5             (3) Einer Veräußerung oder Verpachtung nach\nund bei d('r vintvn Cruppc der Koeffizient 10 an-              Absatz 1 steht es gleich, wenn der landwirtschaft-\ngewand1.                                                       liche Erzeuger seine landwirtschaftliche Nutzfläche\nan andere als die dort genannten Ubernehmer ver-\n(4) Bei d<'r h•sl sdzu nq d(!r tmmitl.dbaren Aus-\näußert oder verpachtet, sofern hierdurch eine Ver-\nrileichsleisttm~wn je Betrieb bleibt ein Pauschalbe-\nbesserung der Agrar- oder der Infrastruktur err2icht\ntra~J unberücksichli~1l, der dem Ausgleichsbetrag für\nwird.\neinen lIPklctr der ersl<m Cruppe entspricht.\n(4) Der Anwendung der Absätze 1 und 3 steht\n(5) Der /\\ usgleichsbetrag je Hektar jeder Gruppe           es nicht entgegen, wenn der landwirtschaftliche Er-\nwird jährlich unter Zugrundelegung der landwirt-               zeuger die Hofstelle, das Odland, die forstwirtschaft-\nschaftlich qenutzten Flächen ncich Abzug der in Ab-            liche Nutzfläche und eine landwirtschaftliche Nutz~\nsatz 4 gend1mten Pauschalbeträge sowie der nach                fläche bis zu 25 vom Hundert der Mindesthöhe einer\n_§ 5 voraussichtlich benötigten Mittel durch Rechts-            Existenzgrundlage nach dem Gesetz über eine\nverordnung des Bundesministers für Ernährung,                  Altershilfe für Landwirte zurückbehält.\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen festgelegt; die                    (5) Unberührt bleibt der Anspruch des überneh-\nRechtsverordnunq lwdMf nicht der Ziislimmung des               menden landwirtschaftlichen Erzeugers auf unmittel-\nBundesralcs.                                                   bare Ausgleichsleistungen der von ihm übernom-\nmenen landwirtschaftlich genutzten Fläche.\n(6) Der        Bundc·sminisl(!r    für   Ernfüuung, Land-\nwirtsclrnft und Forsten wird ermüchtigt, durch                     (6) Landwirtschaftliche Erzeuger, die ihre land-\nRechtsverordn1rn~J im Einvernc~hmen mit dem Bun-               wirtschaftlich genutzte Fläche ·ganz oder teilweise\ndesminis!t~r der Finc111zcn und mit Zustimmung des             erstmals aufforsten, können an Stelle der unmittel-\nBundesrates jLihrlich den für die Bemessung der un-            baren Ausgleichsleistungen nach § 4 einen einmali-\nmiltelbciren AusqleichslPistungen nc:1ch Absatz 2 maß-         gen Betrag je Hektar der aufgeforsteten Fläche er-\ngebendt:n Z<>itpunk l dr!r I3cw i rlsdwfl.ung zu bestim-       halten, wenn die Erstaufforstung der Verbesserung\nmen. Im FcdJe eines Besitzwechsels an landwirt-                der Agrar- oder der Infrastruktur dient. Absatz 2\nschcdtlich gcnulzl.en FlJchen wird die unmittelbare            gilt entsprechend.\n/\\usqlcichsleisi.ung für diese F%chen dem landwirt-                (7) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaftlichen IJr:':eu9er ~Jewährl:, der die Flächen zu         schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ndem nach S,d z 1 h<'stirnrn ten Zeitpunkt bewirtschaf-         ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ntöt hat.                                                       der Finanzen, im Benehmen mit dem Bundesminister","678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nfür Wirl.sdwll und mit Zustimmung des Bundesrates          liehen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzu-\nzu beslinurn~n, uni.er welchen Voraussetzungen eine         sehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnah-\nVerbesserung dc!r Agrar- odc!r der Infrastruktur in         men zu dulden.\nden Fällen der Absätze~ 3 und 6 angenommen wer-                (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nden kann.                                                   kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\n§ 6                              deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nZuständigkeit und Verfahren\nzeichneten Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher\n(1) Der unmittelbare    Ausgleich wird von den          Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nlandwirtschaftlid1en Alterskassen (§ 16 des Gesetzes        über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nüber eine Altershilfe für Landwirte) durchgeführt.\nSoweit die landwirt.schilfllichen Alterskassen landes-\n§ 8\nunmittelbarc Körperschaften des öffentlichen Rechts\nsind, werden sie im Auftrag des Bundes tätig. Soweit                       Rückzahlungsverpflichtungen\ndie landwirtschaftlichen Alterskassen bundesunmit-             Die Ausgleichsbeträge sind in voller Höhe zurück-\ntelbare Körperschc1ften des öffentlichen Rechts sind,       zuzahlen, wenn der Ausgleichsberechtigte zu ihrer\nunterliegen sie bei der Ausführung dieses Gesetzes          Erlangung unrichtige Angaben gemacht oder An-\nden Weisungen des Bundesministers für Ernährung,            gaben unterlassen hat, die für die Beurteilung der\nLandwirtsdwft und Forsten, die im Einvernehmen              Gewährung der Ausgleichsleistungen wesentlich\nmit dem Bundesm inisfc'r für Arbeit und Sozialord-          sind. Die Ausgleichsleistungen sind in diesen Fällen\nnung erteilt werden.                                        vom Tage des Empfangs bis zur Rückzahlung mit\n(2) Die Ausglcicl1sleist.ungen werden in den Fäl-        zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-\nlen des § 3 Nr. 1 von Amts wegen, in den Fällen             schen Bundesbank, mindestens jedoch mit sechsein-\ndes § 3 Nr. 2 und des § 5 au[ Antrag gewährt. Be-           halb vom Hundert zu verzinsen.\nwirtsd1uftct ein Antragsberechtigter mehrere land-\nwirtsdrnltliche Betriebe, so isl fü.r jeden Betrieb ein\nbesondcn~r Ant.rng erforderl icl1.                                               Dritter Abschnitt\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                      Straf•· und Bußgeldvorschriiten\nschaft und Forslen wird ernüichtigt, durch Rechts-\nverordnung im Einvernehmen mit den Bundesmini-                                           § 9\nstern der Finanzen und für Arbeit und Sozialord-\nGeheimhaltungspflicht\nnung, in den Fällen des § 5 auch im Benehmen mit\ndem Bundesminister für Wirtschaft, mit Zustimmung              (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\ndes Bundesrn les das Nähere über das Verfahren,             Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\ninsbesondere üucr die Durchffthrung der von Amts            Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nwegen vorzunehmenden AW,fjleichsleistungen, über            mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nForm und Frist der Anträge, über die Wiederein-             Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nsetzung in den vorigen Stcmd, über Art und Umfang           wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit\nder behördlichen Ermittlungen, über die Beweis-             Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nmittel zur Ermittlung des ScJchvcrhalts sowie über             (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nForm, Begründung und Bekmmtgabe der zu erlas-               Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nsenden Verwaltungsakte zu bestimmen.                        einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\n(4) Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen nach         b eitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nden §§ 4 und 5 durch die landwirtschaftlichen Alters-       Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nkassen soll in dem jeweils maßgebenden Haushalts-           wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\njahr erfolgen, für das sie bestimmt sind.                   oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-.\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.\n§ 7\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nAuskunftspflicht\nverfolgt.\n(1) Personen und nichtrechtsfähige Personenver-                                      § 10\neinigungen haben den landwirtschaftlichen Alters-\nkassen, den Landesrechnungshöfen und im Falle des                             Ordnungswidrigkeiten\n§ 6 Abs. 1 Satz 3 auch dem Bundesrechnungshof auf              (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nVerlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen,\n1. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\ndie zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nauf Grund dieses Geselzes übertragenen Aufgaben\nerteilt oder\nerforder lieh sind.\n2. entgegen § 7 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung\n(2) Die von den in Absd lz 1 genannten Behörden              oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unter-\nmit der Einholung von Auskünften beauftragten Per-\nlagen nicht duldet.\nsonen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume\ndes Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nund Besichtigrnigen_ vnr_zun_e-::hm.en_ und die geschäft-   buße geahndet werden.","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1970                        679\nVierter Abschnitt                       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nSchlußbestimmungen\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 11\nGeltung in Berlin                                               § 12\nInkrafttreten\nDieses Gcsr!Lz ~Jilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Drillen Ubcrlcit.ungsgcsetzes vom 4. Januar 1952        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n(Bundcsgcsctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juni 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}