{"id":"bgbl1-1970-52-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":52,"date":"1970-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1970-06-04T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["673\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z1997 A\n1970                                   Ausgegeben zu Bonn am 9.Juni 1970                                                                       Nr. 52\nTdlJ                                                             Inhalt                                                                     Seite\n4. b. 70  Drittes Cei;plz zur Anderung des ZnckQrsteuergesetzes                                                                               673\nBu11d1,,;,J<,~(•l~.lil. III fil2-4\n:i. b. 70 Durchführungsqesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deut-\nschen J\\fark auf dem Gebiel der Landwirtschaft                 .........................................                            676\nHinweis auf andere Verki.indungsblätter\nRechl~,v•n.schriflcn dvr Europäischen C~emcinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   680\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Zuckersteuergesetzes\nVom 4. Juni 1970\nDer Bund<\\Std~J          11,il       diJs       fol~JendP Gesetz    be-   2. Nach § 4 wird folgende Vorscl-irift eingefügt:\nschlossen:\n\"§ 4 a\nArlilrnl\nHerstellungsbetrieb\nDas Z1wke1slc~u 1 :r]c~sdz in der Fc1ssung der Be-\nkanntmadrnn~J V'Jm 19. A ugusl 1959 (Bundes-                                        (1) Herstellungsbetrieb im Sinne dieses Ge-\nw~selzbl. J S. b4!>). z _1lctzl geändert. durch das Ge-\n1                                               setzes ist eine Betriebstätte, die zum Herstel-\nS(!tz zur Anclcnm~J str;ifn~chtlicher Vorschriften der                          len von- Zucker bestimmt und eingerichtet ist.\nReichsabqübenordnlm9 und anderer Gesetze vom                                    Sie umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinan-\n10. August 19G7 (Bundcs<JC!Sc>lzbl. J S. 877), wird wie                         der gehörenden Räume, in denen sich die Ein-\nfolgt geändc,rt:                                                                richtungen zum Herstellen und Abpacken des\nZuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwi-\n1. § 4 crh~ill lol~J('lHle F<1ssLmq:                                            schenerzeugnisse und Zucker, die Ladeeinrich-\ntungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des\n,,§ 4\nBetriebes und die Verwaltung befinden, ferner\nE11l.stel1un~J der Sleucn;chuld,                                die Räume, Flächen und ortsfesten Transport-\nS!clterschuldner                                       anlagen, die diese Räume miteinander verbin-\n(l) Die Steuerschuld enlsleht dadurch, daß                            den, sowie die daran angrenzenden Flächen, so-·\nZucker aus dem I-forstcllunqsbetrieb entfernt                                weil sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.\noder zum Verbrauch imwrhalb des Herstellungs-                                   (2)  Das Hauptzollamt kdnn auf Antrag be-\nbetriebes entnornmen wird, und zwar im Zeit-                                stimmen,\npunkt der Entfernung oder der Entnahme des                                   1. daß einzelne der Räume und Fllichen nicht\nZuckers. Sl.cuerscl1uldner isl der Inhaber des Her-                              zum Herstellungsbetrieb gehören,                                 sofern\nstellungsbelri ebcs.                                                              hierfür ein berechtigtes Bedürfni~ besteht und\n(2) Für Zucker, der außerhalb eines zollamt-                                die Steueraufsicht nicht beeint'rächtigt wird,\nlich .angerrwldcten Herstellungsbetriebes herge-                            2. daß Räume außerhalb des Herstellungsbetrie-\nstellt wird, entsteht die Steuerschuld mit der                                   bes, in die der Hersteller Zucker aus seinem\nHerstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.\"                                Herstellungsbetrieb zum Lagern verbringt,","674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nweil der L:1gerraum innerhalb des Herstel-                  die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als zu ihm\nlungsbdricbcs nicht ausreicht, als zum Her-                 gehörend behandelt werden. Der Bundes-\nstellungsbdrieb gehürcnd behandelt werden,                  minister der Finanzen wird ermächtigt, durch\nwenn die Steueraufsicht nicht beeinträchtigt                Rechtsverordnung Vorschriften über das an-\nwird.                                                       zuwendende Verfahren zu erlassen.\nDas Haupl.zollcnnt kann die erforderlichen Uber-                  (3) Zucker, der als Probe innerhalb oder\nwachungsbcstirnmungcn trcifcn.\"                                außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den\nbetrieblich erforderlichen Untersuchungen und\n3. In § 6 werden die Worte „bis zum fünften Tage\"                  Prüfungen verbraucht oder der für Zwecke\ndurch die Worte „bis zum fünften Werktage\" er-                 der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-\nsetzt.                                                          men wird, ist von der Steuer befreit.\"\nd) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                    sätze 4 und 5.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wird\nZucker\" durch die Worte „Werden Zucker,                e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „zur\nZuckerwaren oder zuckerhaltige Waren, bei                  Herstellung von anderen Erzeugnissen als\ndenen die Zuckersteuer von dem in ihnen                    Lebensmitteln\" durch die Worte „zu anderen\nenthaltenen Zucker zu erheben ist (§ 2).\" er-              gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecke::1\nsetzt, nach den Worten „Erstattung der                     als zum Herstellen von Lebensmitteln oder\nSteuer\" ein Beistrich und dahinter die Worte                Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs\" ersetzt.\n„den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von\nSteuervorschriften\"       eingefügt sowie die\nWorte „vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I         6. Nach    §  9 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nS. 737)\" gestrichen.\n,,§ 9 a\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz einge-\n(1) Zucker, der von der Einfuhr- und Vorrats-\nfügt:\nstelle für Zucker als Interventionsstelle auf\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gel-        Grund des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung Nr.\nten entsprechend für Zucker, der nach Abferti-          1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967\ngung zu einem Zollverkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)           (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.\nwieder in den freien Verkehr gelangt.\"                 308/1 vom 18. Dezember 1967) in der jeweils\ngeltenden Fassung gekauft worden ist, darf unter\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-              Steueraufsicht unversteuert aus einem Herstel-\nsätze 3 bis 5.                                         lungsbetrieb in ein unter Steueraufsicht stehen-\ndes Lager (Interventionslager) verbracht werden.\nd) Im neuen Absatz 3 erhält der Satz 1 folgende\nIn diesem Falle entsteht die Steuerschuld mit der\nFassung:\nEntfernung des Zuckers aus dem Herstellungs-\n,,Der Bundesminister der Finanzen kann, so-           betrieb bedingt. Sie geht mit der Aufnahme des\nweit dadurch nicht unangemessene Steuer-               Zuckers in ein Interventionslager auf die Ein-\nvorteile entstehen, durch Rechtsverordnung             fuhr- und Vorratsstelle für Zucker über. Aus die-\nSteuerfreiheit für Zucker, Zuckerwaren und             sem Lager darf der Zucker unter Steueraufsicht\nzuckerhaltige Waren anordnen, die unter                unversteuert ausgeführt, in einen Herstellungs-\nden Voraussetzungen in das Erhebungsge-                betrieb oder in ein anderes Interventionslager\nbiet eingehen, unter denen nach § 24 Abs. 1            verbracht oder zu steuerbegünstigten Verwen-\ndes Zollgesetzes Zollfreiheit angeordnet wer-          dungszwecken abgegeben werden. Die Steuer-\nden kann oder bisher angeordnet werden                 schuld fällt weg, wenn der Zucker ordnungs-\nkonnte.\"                                               mäßig ausgeführt oder in einen Herstellungs-\nbetrieb verbracht worden ist oder wenn er un-\ntergeht. Die Steuerschuld bleibt bedingt, wenn\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\nder Zucker in ein anderes Interventionslager\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden am Schluß die                  verbracht wird. Wirp der Zucker zur steuerbe-\nWorte „oder zu einem Zollverkehr abgefer-              günstigten Verwendung ordnungsmäßig an eine\ntigt werden,\" angefügt.                                andere Person abgegeben, so geht die Steuer-\nschuld auf den Erwerber über, wenn er oder\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Verarbei-              sein Beauftragter den Zucker in Besitz nimmt.\ntung\" durch die Worte „Be- oder Verarbei-              In allen anderen Fällen wird die Steuerschuld\ntung, zur Lagerung oder zum Um- oder Ab-               mit der Entfernung des Zuckers aus dem Lager\npacken\" ersetzt.                                       unbedingt.\nc) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-\n(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker\ngefügt:\nhat die Zuckermengen, für die die Steuerschuld\n,, (2) Zucker darf aus einem Herstellungs-          in einem Monat unbedingt geworden ist, bis zum\nbetrieb unter Steueraufsicht unversteuert              fünften Tage des nächsten Monats der Zollstelle\nzum Lagern in die Rctume verbracht werden,             zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden und","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1970                         675\ndie Steuer bis zum letzten Werktag dieses Mo-                                Artikel 2\nnats zu entrichten; Zc1hIL111gsaufschub ist unzu-\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nlässig.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(3) Der Blmdr-:srninister der Finanzen wird er-   ges-etzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften        nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nüber <las anzuwendende Verfahren zu erlassen.\"       den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUber leitungsgesetzes.\n7. In§ 11 Abs. l wird als Satz 2 angefügt:\n„Sind die Ri.iume, in denen sich die Verwaltung\nbefindet, vom Herstellungsbetrieb örtlich ge-                                Artikel 3\ntrennt, so lmterlic~ien auch diese Räume der           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nStcLwrdu l si c:h t.\"                                Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind 9ewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juni 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}