{"id":"bgbl1-1970-51-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":51,"date":"1970-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/51#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_51.pdf#page=4","order":3,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der beamteten Besatzungsangehörigen auf Hilfsschiffen der Bundeswehr","law_date":"1970-05-15T00:00:00Z","page":672,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["672                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nder beamteten Besatzungsangehörigen auf Hilisschi:Hen der Bundeswehr\nVom 15. Mai 1970\nGemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes über-\ntrage ich dem Bundesminister der Verteidigung die\nAusübung der Befugnis, Bestimmungen über die\nDienstkleidung der beamteten Besatzungsange-\nhörigen auf Hilfsschiffen der Bundeswehr zu er-\nlassen.\nBonn, den 15. Mai 1970\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Röder\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nder Bundesjustizverwaltung\nVom 26. Mai 1970\n1.                                          dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und\nAuf Grund des Arlikels 1 der Anordnung des Bun-                             dem Präsidenten des Deutschen Patentamts\ndespräsidenten über die Ernennung und Entlassung                            jeweils für ihren Geschäftsbereich,\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\ndem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts auch\nvom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 713) übertrage\nfür das Bundesdisziplinargericht.\nich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Er-\nnennung und Entlassung der Bundesbeamten der                                                               II.\nBesoldungsgruppen A 1 bis A 11 der Bundesbesol-\nFür besondert Fälle behalte ich mir die Ernen-\ndungsordnung und der entsprechenden Beamten bis\nnung und Entlassung der unter Abschnitt I bezeich-\nzur Anstellung\nneten Beamten vor.\ndem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,                                                                 III.\ndem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,                             Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.\ndem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,                              Gleichzeitig tritt meine Anordnung vom 3. August\ndem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,                                    1967 (Bundesgesetzbl. I S. 907) außer Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1970\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nHeraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn t, Postfach."]}