{"id":"bgbl1-1970-51-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":51,"date":"1970-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Teesteuergesetzes","law_date":"1970-06-04T00:00:00Z","page":671,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1970                            671\nVerordnung\nzur Durchführung des Teesteuergesetzes\nVom 4. Juni 1970\nAuf Grund des § 8 Nr. 1 des Teesteuergesetzes in       von den in Satz 1 genannten Personen nur einmal\nder Fassung der Bekrmnlrrnichtrng vom 23. Dezember        am Tage in Anspruch genommen werden,\n1968 (Bundesgcsctzbl. 1969 I S. 4), zuletzt geändert\n(3) Die Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2\ndurch das Gesetz zur Anderung des Kaffeesteuer-\nist ausgeschlossen für Tee und teehaltige Waren,\ngesetzes und des Teesteuergesetzes vom 2. Juni\ndie Personen bei der Rückkehr aus einem Freihafen\n1970 (Bundesgeselzbl. I S. 661 ), wird verordnet:\nmitführen.\n§ 1                               (4) Soweit die Zollvorschriften die Zollfreiheit für\nSteuerbefreiung im Reiseverkehr               bestimmte hochbelastete Waren für den Fall der\nEinreise auf Schiffen in das Zollgebiet von besonde-\n(l) Tee (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), der von einem       ren Voraussetzungen abhängig machen, gelten diese\nReisenden persönlich oder im mitgeführten Hand-           Voraussetzungen sinngemäß auch für die Steuer-\ngepäck in das Erhebungsgebiet eingeführt wird und         freiheit von Tee und teehaltigen Waren bei der Ein-\nder weder zum lfondel noch zur gewerblichen Ver-          reise auf Schiffen in das Erhebungsgebiet.\nwendung bestimmt ist, ist bis zu folgenden Mengen\nsteuerfrei:\n100 Gramm Tee oder                                                                § 2\n40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.\nSteuerbefreiung in anderen Fällen\nDie Steuerfreiheit gilt auch für teehaltige Waren\n(§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Teegehalt diese Men-          Tee und teehaltige Waren sind von der Steuer be-\ngen nicht übersteigt.                                     freit, wenn sie unter Voraussetzungen in das Er-\nhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen sie\n(2) Tee und teehallige Waren, die von\nbei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach den §§ 34\n1. Bewohnern einer grenznahen Gemeinde (An-               bis 38, 40, 41, 44, 51 bis 53, 55 bis 58 und 64 bis 68\nlage 4 a der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-      der Allgemeinen Zollordnung zollfrei wären. In den\nvember 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1937 - in          Fällen der §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zollordnung\nder jeweils gellenden Fassung), deren Reise in        gilt dies nur, wenn der Tee und die teehaltigen\nden dem Erhebungsgebiet gegenüberliegenden            Waren nicht unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nGebieten nicht nachweislich über einen 15 Kilo-       von Teesteuer ausgeführt wurden.\nmeter tiefen Streifen hinausgeführt hat,\n2. Bewohnern eines Preihafens bei der Einreise aus\ndem Freihafen,                                                                   § 3\n3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf ge-                               Land Berlin\nwerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder\nauf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Be-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder dergleichen tätig sind und in dieser Eigen-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalender-     zes zur Anderung des Kaffeesteuergesetzes und des\nmonat einreisen,                                      Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 661) auch im Land Berlin.\neingeführt werden, sind bis zu folgenden Mer,gen\nsteuerfrei:\n20 Gramm Tee oder                                                                 § 4\n10 Gramm Teeauszüge oder -essenzen oder\nInkrafttreten\nteehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt diese\nMengen nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit kann             Diese Verordnung tritt am 4. Juni 1970 in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}