{"id":"bgbl1-1970-51-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":51,"date":"1970-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes","law_date":"1970-06-04T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z1997 A\n1970                         Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1970                                                                          Nr. 51\nTag                                                   Inhalt                                                                           Seite\n4. 6. 70   Verordnung zur Durchführung des KaffeesteuergesetzE-:s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   669\n4. 6. 70   Verordnung zur Durchführung des Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    671\n15. 5. 70   Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nder beamteten Besa lzungsange]1ö\"rigen auf Hilfsschiffen der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                672\n'26. 5. 70   Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung . .                                       672\nVerordnung\nzur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes\nVom 4. Juni 1970\nAuf Grund des § 8 Nr. l des Kaffeesteuergesetzes                  (2) Kaffee und kaff eehaltige Waren, die von\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem-\n1. Bewohnern einer grenznahen Gemeinde (An-\nber 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt ge-\nlage 4 a der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-·\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Kaffee-\nvember 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1937 -- in\nsteuergesetzes und des Teesteuergesetzes vom\nder jeweils geltenden Fassung), deren Reise in\n2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 661), wird ver-\nden dem Erhebungsgebiet gegenüberliegenden\nordnet:\nGebieten nicht nachweislich über einen 15 Kilo-\nmeter tiefen Streifen hinausgeführt hat,\n§ 1\n2. Bewohnern eines Freihafens bei der Einreise aus\nSteuerbefreiung im Reiseverkehr\ndem Freihafen,\n(1) Kaffee (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), der von einem\n3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf ge-\nReisenden persönlich oder im mitgeführten Hand-\nwerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder\ngepäck in das Erhebungsgebiet eingeführt wird und\nauf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Be-\nder weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\nhörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften\nwendung bestimmt ist, ist bis zu folgenden Mengen\noder dergleichen tätig sind und in dieser Eigen-\nsteuerfrei:\nschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalender-\n1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-                      monat einreisen,\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften                  eingeführt werden, sind bis zu folgenden Mengen\n500 Gramm nicht gerösteter oder gerösteter                    steuerfrei:\nKaffee oder                                  50 Gramm nicht gerösteter oder gerösteter Kaffee\n200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen,                                     oder\n2. bei anderen Einfuhren                                          10 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen oder\n250 Gramm nicht gerösteter oder gerösteter                    kaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt diese\nKaffee oder                                  Mengen nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit kann\nvon den in Satz 1 genannten Personen nur einmal\n100 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen.\nam Tage in Anspruch genommen werden.\nDie Steuerfreiheit gilt auch für kaffeehaltige Waren\n(§ 2 des Gesetzes), soweit ihr Kaffeegehalt diese                     (3) Die Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2\nMengen nicht übersteigt. Werden Kaffee oder kaffee-               ist ausgeschlossen für Kaffee und kaffeehaltige\nhaJtige Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-                   Waren, die eingeführt werden von\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und                  1. Personen bei der Rückkehr aus einem Freihafen,\nanderer Kaffee oder andere kaff eehaltige Waren                   2. Personen, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind.\ngleichzeitig eingeführt, so darf ihre Gesamtmenge\noder ihr Kaffeegehalt die unter Nummer 1 angegebe-                    (4) Soweit die Zollvorschriften die Zollfreiheit für\nnen Mengen nicht übersteigen.                                     bestimmte hochbelastete Waren für den Fall der","670                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nIinreise iltd Schi! fen in di!s Zollgebiet von besonde-   kaffeehaltigen Waren nicht unter Erlaß, Erstat-\nren Vori!ussdzunq<'n c1bhüngig mach~n, gelten diese       tung oder Vergütung von Kaffeesteuer ausgeführt\nVornusselz1mgcn sinngernüß auch für die Steuer-           wurden.\nfreiheit von Kcdfee und kaffeehaltigen Waren bei\nder Einreise clllf Schiffen in das Erhebungsgebift.                                  § 3\nLand Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 2                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSteuerbefreiung in anderen Fällen               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Anderung des Kaffeesteuergesetzes und des\nKaffee und kaffc~r·hultige Waren sind von der\nTeesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundesgesetz-\nSteuer befrei 1, wenn sie unll~r Voraussetzungen in\nblatt I S. 661) auch im Land Berlin.\ndas Erhebun~Jsgebiel. eingeJüh rt werden, unter denen\nsie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach den\n§§ 34 bis 38, 40, 41, 44, 51 bis 53, 55 bis 58 und 64                                § 4\nbis 68 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei wären.\nIn den Fällen der §§ 55 bis 58 der Allgemeinen Zoll-                            Inkrafttreten\nordnung gilt d i(~s nur, wenn der Kaffee und die            Diese Verordnung tritt am 4. Juni 1970 in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}