{"id":"bgbl1-1970-50-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":50,"date":"1970-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/50#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_50.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäfte durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes","law_date":"1970-05-22T00:00:00Z","page":663,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 50 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1970                            663\nVerordnung\nüber die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen,\nder Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts\nobliegender Geschäfte durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes\nVom 22. Mai 1970\nAuf Grund des § 18 Abs. 5 des Patentgesetzes in                 ee) die Unterschrift des Anmelders, der An-\nder Fassung der Bekanntrrwchung vom 2. Januar                           melder oder des Vertreters\n1968 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1, 2), zuletzt geändert                 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 4 und 6 der An-\ndurch das Achte Sl.rafrech l.sänderungsgesetz vom                  meldebestimmungen für Patente);\n25. Juni 1968 (Bundcsgesetzbl. I S. 741), des § 4\nc) die Unterlagen der Anmeldung nicht voll-\nAbs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundes-\nStückzahl eingereicht sind (§ 2 Abs. 1, § 3\ngesetzbl. I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Achte\nNr. 2, § 3 a Nr. 8, § 4 Nr. 1 der Anmeldebe-\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 741), des § 12 Abs. 5 des Waren-                 stimmungen für Patente);\nzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              d) die Zeichnungen § 4 der Anmeldebestim-\nvom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), ge-               mungen für Patente nicht entsprechen;\nändert durch das Gesetz über den Schutz von Pflan-             e) die Modelle und Proben § 5 der Anmelde-\nzensorten vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                      bestimmungen für Patente nicht entsprechen;\nS. 429), des § 1 der Verordnung über die internatio-           f) die Unterlagen der Anmeldung § 6 der An-\nnale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken                 meldebestimmungen für Patente nicht ent-\nvom 5. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1001)                  sprechen;\nsowie auf Grund des § 4 Abs. 2 des Fünften Geset-              g) die erforderliche Bestellung eines Inlands-\nzes zur Änderung und Uberleitung von Vorschriften                  vertreters oder eines Zustellungsbevollmäch-\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes                     tigten nicht erfolgt ist (§ 16 des Patentgeset-\nvom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615) in der                zes, § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Anmeldebestimmun-\nFassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung und                     gen für Patente);\nUberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des_\nh) die Vollmacht eines Bevollmächtigten fehlt\ngewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961\n(§ 18 Abs. 1 der Verordnung über das Deutsche\n(Bundesgesetzbl. I S. 274, 316) in Verbindung mit\nPatentamt);\n§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt\nvom 5. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 997)            3. der Aufforderung, auf Schriftsätzen die Unter-\nwird verordnet:                                                schrift anzubringen, soweit sie nachholbar ist;\n§ 1                             4. der Aufforderung, die in § 26 Abs. 6 des Patent-\ngesetzes vorgeschriebenen Erklärungen abzu-\nPrüfungsstellen für Patentanmeldungen                 geben;\n(1') Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte             5. der Aufforderung nach § 27 Satz 2, § 28 a Abs. 2\nder Prüfungsstellen für Patentanmeldungen werden               Satz 5, § 28 b Abs. 4 Satz 2 des Patentgesetzes;\nauch Beamte des mittleren Dienstes betraut:\n6. der Mitteilung nach § 28 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4\n1. der Nachricht nach § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4              Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und 7, § 28 b Abs. 4\nSatz 3, Abs. 5 Satz 3, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 e        Satz 2 des Patentgesetzes;\nAbs. 2 Satz 2, § 31 Satz 3 des·Patentgesetzes;\n7. der Bearbeitung des Antrags auf Aussetzung\n2. der Aufforderung nach § 28 Abs. 1 und § 28 c               der Bekanntmachung der Anmeldung mit Aus-\nAbs. 1 des Patentgesetzes, Mängel der Anmel-             nahme der Zurücknahme des Antrags (§ 30 Abs. 4\ndung zu beseitigen, sofern                               des Patentgesetzes);\na) der Antrag auf Patenterteilung nicht auf den       8. der Aufforderung, die in § 30 e Abs. 2 Satz 2\nvom Patentamt vorgeschriebenen Formblät-              des Patentgesetzes vorgeschriebene Gebühr zu\ntern eingereicht ist (§ 2 Abs. 1 der Anmelde-         entrichten;\nbestimmungen für Patente vom 30. Juli 1968,\nBundesgesetzbl. I S. 1004);                        9. der Aufforderung, für Ausscheidungsanmeldun-\ngen die erforderlichen Unterlagen der Anmel-\nb) der  Antrag auf Patenterteilung nicht enthält:\ndung einzureichen, und die Nachricht nach Num-\naa)  den Vornamen des Anmelders,                      mer 1;\nbb)  bei Frauen den Geburtsnamen,                 10. der Aufforderung an den Patentsucher, zu dem\ncc)  die genaue Anschrift des Anmelders,              Antrag auf Einsicht in die Akten Stellung zu\ndd)  den Namen und die Anschrift eines be-            nehmen, sofern die Einsicht nicht jedermann\nstellten Vertreters,                             freisteht (§ 24 Abs. 3 des Patentgesetzes, Arti-","664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nkcl 7 § 1 J\\bs. 1, 2 Nr.         und Abs. 3 des            c) der anderen zur Aufklärung der Sache erfor-\nCesdzes zur And(~rung des Patentgesetzes, des                   derlichen Ermittlungen (§ 33 Abs. 1 Satz '1\nWarenzcidwnqcsetzes und wcilcrer Gesetze vom                    des Patentgesetzes);\n4. Septcmlwr 1967, Bundes~Jesctzbl. I S. 953);       13. die Durchführung der Anhörung und Verneh-\n11. der Ubcrprülung der An~JcllH)n über die in An-              mung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes);\nspruch genommene Schdusl.el I un~Jspriorität an      14. die Entscheidung über Ausscheidungen und An-\nHand der amllichcn Veröffentlichungen;                     träge auf Teilung der Anmeldung;\n12. der Anordnung der Zustellung (§ 45 a des Pa-          15. der Beschluß über die Erteilung des Patents;\ntent9esetzes) und der Prü lun~J der Zustellungs-     16. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 36 I\nnachweise;                                                 Abs. 4 des Patentgesetzes), sofern sich die Be-\n13. der Vernnlassung der Erbenermittlungen.                     schwerde gegen einen Beschluß des Prüfers oder\ngegen einen Beschluß des Beamten des gehobe-\n(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte                nen Dienstes richtet, durch den die Anmeldung\nder Prüfungsstellen für Patcnlanmeldungen werden                aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden\nauch Beamte des gehobenen Dienstes betraut, so-                 ist.\nweit die Geschäfte nicht nach Absatz 3 den Prüfern                                     § 2\nvorbehalten sind.\nGebrauchsmusterstelle\n(3) Den Prüfern bleiben folgende Geschäfte vor-\nbehalten:                                                    (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der\nGebrauchsmusterstelle werden auch Beamte des\n1. die OffensichUichkeitsprüfung auf Einheitlichkeit     mittleren Dienstes betraut:\nnach § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes und die Auf-\nforderung, den Mangel zt.t beseitigen;               1. der Nachricht nach § 2 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 2\nSatz 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 des Gebrauchs-\n2. die Offensichtlichkeitsprüfung, die Nachricht und         mustergesetzes;\ndie Aufforderung ndch § 28 Abs. 2 des Patent-\ngesetzes;                                            2. der Aufforderung, Mängel der Anmeldung zu be-\nseitigen, sofern\n3. die Nachricht nach § 28 J\\bs. 3 Satz 2 des Patent-\na) die Beschreibung § 3 Nr. 2 Abs. 2, Nr. 3 bis 5\ngesetzes;\nder Anmeldebestimmungen für Gebrauchs-\n4. die Ermittlun~J der öffentlichen Druckschriften,               muster vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I\ndie für die Beurteilung der Patentfähigkeit der               S. 1008) nicht entspricht;\nangemeldeten Erfindun~J in Betracht zu ziehen            b) es sich um die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten\nsind (§ 28 a Abs. 1 des Patentgesetzes);                      oder die ihnen entsprechenden Mängel han-\n5. die Prüfung auf Einheillichkeit nach § 28 b Abs. 1             delt;\ndes Patentgesetzes und die Aufforderung nach         3. der Aufforderung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ge-\n§ 28 c Abs. 1 des Patent~Jesetzes, den Mangel            brauchsmustergesetzes, § 27 Satz 2 des Patent-\nzu beseitigen;                                            gesetzes;\n6. die Prüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung          4. der Bewilligung der Aussetzung der Gebrauchs-\nnach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Patentgesetzes          mustereintragung bis zur Dauer von fünfzehn\npatentfähig ist (§ 28 b Abs. 1 des Patentgesetzes);      Monaten nach Einreichung der Anmeldung;\n7. die Nachricht und die Aufforderung nach § 28 c        5. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 bis 13 bezeichneten oder\nAbs. 2 des Patentgesetzes;                                den ihnen entsprechenden Geschäften.\n8. die Zurückweisung der Anmeldung aus Grün-\n(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte\nden, denen der Anmelder widersprochen hat;\nder Gebrauchsmusterstelle werden auch Beamte des\n9. die Anordnung des Erlasses des Bekanntma-             gehobenen Dienstes betraut, soweit die Geschäfte\nchungsbeschlusses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des       nicht nach Absatz 3 dem Leiter der Gebrauchsmuster-\nPatentgesetzes;                                      stelle vorbehalten sind.\n10. die Anordnung nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 und               (3) Dem. Leiter der Gebrauchsmusterstelle bleiben\nAbs. 4 des Patentgesetzes, die Uberprüfung und       folgende Geschäfte vorbehalten:\ndie Aufhebung dieser Anordnung (§ 30 a Abs. 2\ndes Patentgesetzes) sowie die Zurückweisung           1. die Zurückweisung der Anmeldung aus sach-\neines Antrags auf den Erlaß und auf die Auf-              lichen Gründen, es sei denn, daß der Anmelder\nhebung einer solchen Anordnung;                           den Gründen nicht widersprochen und der Leiter\nder Gebrauchsmusterstelle erklärt hat, daß die\n11. die Entscheidung über Anträge nach § 33 Abs.               Zurückweisung aus diesen Gründen durch den\nSatz 2 des Patentgesetzes;                                Beamten des gehobenen Dienstes erfolgen soll;\n12. die Anordnung                                          2. die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen,\na) der Ladung der Beteiligten,                            denen der Anmelder widersprochen hat;\nb) der eidlichen oder uneidlichen Vernehmung          3. die Zurückweisung des Gesuchs um Bewilligung\nvon Zeugen, Sachverständigen und Beteilig-            des Armenrechts (§ 12 Abs. 2 des Gebrauchs-\nten,                                                  mustergesetzes, § 46 g Abs. 2 Satz 1 des Patent-","f'Jr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1970                                665\ngesdzes)   dUS sdclilidH~n Cründen, es sei denn, daß                              § 4\nder Gesuchs1ellcr ckn Cründen der vorausgegan-                            Patentabteilungen\ngenen Nachricht n ichl widersprochen und der Lei-\nter der Cebrauchsmnsterstellc erkl<lrt hat, daß die     (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte\nZurückweisun~J aus diesen Gründen durch den          der Patentabteilungen werden auch Beamte des mitt-\nBeamten des geholwnen Dienstes erfolgen soll;        leren Dienstes betraut:\n4. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 10        1. der Nachricht nach § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4\nAbs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 361 Abs. 4          Satz 3, Abs. 5 Satz 3, § 26 Abs. 7 Satz 4, § 31 Satz 3\ndes Patcntgeselzcs), sofern sich die Beschwerde           des Patentgesetzes;\ngegen einen Beschluß des Leiters der Gebrauchs-      2. der Aufforderung, einen Vertreter (§ 16 des Pa-\nmusterstelle oder gegen einen Beschluß des Be-           tentgesetzes) oder einen Zustellungsbevollmäch-\namten des gehobenen Dienstes richtet, durch den          tigten zu bestellen;\ndie Anmeldung oder das Gesuch um Bewilligung\n3. der Aufforderung, die Vollmacht (§ 18 Abs. 1 der\ndes Armenrechts aus sachlichen Gründen zurück-\nVerordnung über das Deutsche Patentamt) einzu-\ngewiesen worden ist;\nreichen;\n5. die in § 1 Abs. 3 Nr. 10 bezeidmeten oder die\n4. der Aufforderung an den Patentsucher, zu dem\nihnen entsprechenden Geschäfte.\nEinspruch Stellung zu nehmen;\n5. der Mitteilung des Einspruchs an die übrigen\n§ 3                              Einsprechenden (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über\nPrüfungsstellen                          das Deutsche Patentamt);\nfür Warenzeichenanmeldungen                 6. der Aufforderungen nach § 44 a des Patentge-\nMil der Wahrnehmung folgender Geschäfte der              setzes;\nPrüfungsstellen für Warenzeichenanmeldungen wer-        7. der Aufforderung, den Druckkostenbeitrag zu zah-\nden auch Beamte des mittleren Dienstes betraut:              len _(§ 36 a Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes);\n1. der Nachricht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Waren-      8. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 bis 13 bezeichneten oder\nzeichengesetzes;                                          den ihnen entsprechenden Geschäften.\n2. der Aufforderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Wa-\n(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte\nrenzeichengesetzes, § 28 c Abs. 1 des Patentge-\nder Patentabteilungen werden auch ;Beamte des ge-\nsetzes, Mängel der Anmeldung zu beseitigen,\nhobenen Dienstes betraut, soweit die Geschäfte nich1\nsofern\nnach Absatz 3 der Abteilung vorbehalten sind.\na) dE~r Antrag auf Eintragung eines Zeichens in\ndie Zeichenrolle nicht auf besonderem Blatt          (3) Der Abteilung bleiben folgende Geschäfte vor-\neingereicht ist (§ 2 Abs. 1 der Anmeldebestim-   behalten:\nmungen für Warenzeichen vom 16. Oktober            1. die sachliche Prüfung des Einspruchs und die\n1954, Bundesanzeiger Nr. 21.7 vom 10. Novem-           Bescheide sachlichen Inhalts im Einspruchsver-\nber 1954);                                             fahren;\nb) die Anlagen des Antrags § 3 der Anmeldebe-\n2. die Entscheidung über die Kosten des Verfah-\nstimmungen für W urenzeichen nicht ent-\nrens nach § 33 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes;\nsprechen;\nc) es sich um die in § l Abs. 1 Nr. 2 b, c, e bis h    3. die sachliche Prüfung des Gesuchs um Bewilli-\nbezeichneten oder die ihnen entsprechenden             gung des Armenrechts und die Bescheide sach-\nMängel handelt;                                        lichen Inhalts im Armenrechtsverfahren;\n3. der Aufforderung,                                      4. die Entscheidung über das Gesuch um Bewilli-\ngung des Armenrechts (§ 46 g Abs. 2 des Patent-\na) den Druckkostenbeitrag für die Bekanntma-\ngesetzes), soweit es sich um die Bewilligung des\nchung oder die Eintragung,\nArmenrechts oder um die Zurückweisung des\nb) die Gebühr für die Eintragung                           Gesuchs aus sachlichen Gründen handelt, denen\nzu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 des Waren-           der Gesuchsteller widersprochen hat;\nzeichengesetzes);\n5. die Entscheidung über den Antrag auf Beiord-\n4. der Aufforderung an den Anmelder oder Zeichen-              nung eines Vertreters nach § 46 e Abs. 1 des\ninhaber, zum Widerspruch Stellung zu nehmen;                Patentgesetzes;\n5. der Nachricht an den Widersprechenden über die         6. die sachliche Prüfung des Antrags auf Beschrän-\nBeschränkung des Warenverzeichnisses;                       kung des Patents nach § 36 a Abs. 3 Satz 2, § 28 b\n6. der Aufforderung an den Anmelder oder Zeichen-              Abs. 1 des Patentgesetzes;\ninhaber, zu dem Antrag auf Einsicht in die Akten      7. die Nachricht und die Aufforderung nach § 36 a\nStellung zu nehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Waren-            Abs. 3 Satz 2 und § 28 c Abs. 2 des Patentge-\nzeichengesetzes);                                           setzes;\n7. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 11 bis 13, § 2 Abs. 1 Nr. 3   8. die Entscheidung über den Antrag auf Beschrän-\nbezeichneten oder den ihnen entsprechenden Ge-              kung des Patents (§ 36 a Abs. 3 Satz 1 bis 3 des\nschäften.                                                   Patentgesetzes), soweit es sich um die Beschrän-","666                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nkung des Patents oder um die Zurückweisung                                       § 6\ndes Antrags aus sachlichen Gründen handelt,                           Warenzeichenabteilung\ndenen der Antragsteller widersprochen hat;\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der\n9. die Abgabe von Gutachten (§ 23 des Patentge-        Warenzeichenabteilung werden auch Beamte des\nsetzes) und die Beschlüsse, durch welche die       mittleren Dienstes betraut:\nAbgabe eines Gutachtens abgelehnt wird;\n1. der Nachricht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3,\n10. die Entscheidung über Ablehnungsgesuche (§ 18             Abs. 4,Satz 3 des Warenzeichengesetzes;\nAbs. 6 des Patentgesetzes);                        2. der Aufforderung, die nationale Gebühr für den\n11. die Abhilfe oder Vorla~Je der Beschwerde (§ 36 1          Antrag auf internationale Markenregistrierung\nAbs. 4 des Patentgesetzes), sofern sich die Be-         zu zahlen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Bei-\nschwerde gegen einen Beschluß der Abteilung             tritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen\noder gegen einen Beschluß des Beamten des               über die internationale Registrierung von Fabrik-\ngehobenen Dienstes richtet, durch den das Ge-           oder Handelsmarken vom 12. Juli 1922, Reichs-\nsuch um Bewilligung des Armenrechts oder der            gesetzbl. II S. 669, 779);\nAntrag auf Beschränkung des Patents aus sach-       3. der Aufforderung, die Zahlung der internationa-\nlichen Gründern zurückgewiesen worden ist;               len Gebühren glaubhaft zu machen;\n12. die in § 1 Abs. 3 Nr. 12 bis 15 bezeichneten Ge-     4. der Aufforderung, den Druckstock und die erfor-\nschäfte,                                                 derliche Anzahl der damit hergestellten Abdrucke\neinzureichen;\n5. der Aufforderung, 40 farbige Abbildungen der\nMarke einzureichen, wenn der Antragsteller die\n§ 5                                Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner\nGebrauchsmusterabteilungen                      Marke beansprucht;\n6. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 13, § 3 Nr. 6, § 4\n(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten oder den ihnen\nder Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Be-\nentsprechenden Geschäften.\namte des mittleren Dienstes betraut:\n(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte\n1. der Mitteilung des Löschungsantrags an den Ge-\nder Warenzeichenabteilung werden auch Beamte des\nbrauchsmusterinhaber zur Äußerung unter Hin-\ngehobenen Dienstes betraut, soweit die Geschäfte\nweis auf die Versäumnisfolgen (§ 9 Abs. 1 des\nnicht nach Absatz 3 der Abteilung vorbehalten sind.\nGebrauchsmustergesetzes);\n(3) Der Abteilung bleiben folgende Geschäfte vor-\n2. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 13, § 4 Abs. 1 Nr. 2,\nbehalten:\n3 und 6 bezeichneten oder den ihnen entspre-\nchenden Geschäften.                                  1. die Löschung von Amts wegen und die Entschei-\ndung über Löschungsanträge nach § 10 Abs. 2\n(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte              Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 des Warenzeichengesetzes;\nder Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Be-           2. die Zustimmung zur Ubertragung nach Artikel 9bis\namte des gehobenen Dienstes betraut, soweit die               Abs. 1 und Artikel gter Abs. 3 des Madrider Ab-\nGeschäfte nicht nach Absatz 3 der Abteilung vorbe-            kommens über die internationale Registrierung\nhalten sind.                                                  von Fabrik- oder Handelsmarken in der am\n15. Juni 1957 in Nizza unterzeichneten Fassung;\n(3) Der Abteilung bleiben folgende Geschäfte vor-\nbehalten:                                                3. die Zurückweisung eines Antrags in Angelegen-\nheiten der internationalen Markenregistrierung;\n1. die sachliche Prüfung des Löschungsantrags und\ndie Bescheide sachlichen Inhalts im Löschungs-       4. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 13\nverfahren;                                                Abs. 3 des Warenzeichengesetzes, § 36 1 Abs. 4\ndes Patentgesetzes), sofern sich die Beschwerde\n2. die Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 9             gegen einen Beschluß der Abteilung richtet;\nAbs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes);\n5. die in   § 1 Abs. 3 Nr. 12 und 13, § 4 Abs. 3 Nr. 2,\n3. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 10              9 und 10, § 5 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten oder die\nAbs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 36 1 Abs. 4         ihnen entsprechenden Geschäfte.\ndes Patentgesetzes), sofern sich die Beschwerde\ngegen einen Beschluß der Abteilung oder gegen\neinen Beschluß des Beamten des gehobenen Dien-                                    § 7\nstes richtet, durch dc~n das Gesuch um Bewilli-                        Urheberrechtsabteilung\ngung des Armenrechts aus sachlichen Gründen\nzurückgewiesen worden ist;                              (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der\nUrheberrechtsabteilung in Geschmacksmustersachen\n4. die in § 1 Abs. 3 Nr. 12 und 13, § 4 Abs. 3 Nr. 2     werden auch Beamte des mittleren Dienstes betraut:\nbis 5, 9 und 10 bezeichneten oder die ihnen ent-     1. der Aufforderung, die Gebühr für die Eintragung\nsprechenden Geschäfte.                                   und Niederlegung eines Musters oder Modells","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1970                          667\nsowie die Gebühr für die Verlängerung der                                     § 9\nSchutzfrist zu entrichten;                                             Geltung in Berlin\n2. den in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 12 und 13, § 4 Abs. 1 Nr. 3     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbezeichneten oder den ihnen entsprechenden Ge-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschäften.                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 5 des\nGesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des\n(2) Mit der Wahrnehmung der übrigen Geschäfte         Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom\nder Urheberrechtsabteilung in Geschmacksmuster-          4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) auch im\nsachen werden auch Beamte des gehobenen Dien-            Land Berlin.\nstes betraut, soweit sie nicht nach Absatz 3 dem                                 § 10\nLeiter der Urheberrechtsabteilung vorbehalten sind.          Aufhebung der Verordnung vom 19. Juli 1961\n(3) Dem Leiter der Urheberrechtsabteilung bleiben        Die Verordnung über die Wahrnehmung einzelner\nfolgende Geschäfte in Geschmacksmustersachen vor-        den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle oder\nbehalten:                                                den Abteilungen des Deutschen Patentamts oblie-\ngender Geschäfte durch Beamte des gehobenen\ndie in § 1 Abs. 3 Nr. 8, § 6 Abs. 3 Nr. 4 bezeichneten   und des mittleren Dienstes vom 19. Juli 1961 (Bun-\noder die ihnen entsprechenden Geschäfte.                 desanzeiger Nr. 146 vom 2. August 1961), geändert\ndurch Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstel-\nlen, der Gebrauchsmusterstelle oder den Abteilun-\n§ 8                          gen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäf-\nZuständigkeit der Beamten des gehobenen Dienstes         te durch Beamte des gehobenen und mittleren Dien-\nneben Beamten des mittleren Dienstes            stes vom 19. Dezember 1969 (Bundesanzeiger Nr. 241\nvom 31. Dezember 1969), wird aufgehoben.\nSoweit auf Grund dieser Verordnung einzelne\nGeschäfte der Prüfungsstellen, der Gebrauchsmuster-                              § 11\nstelle oder der Abteilungen auf Beamte des mittle-\nren Dienstes übertragen worden sind, können diese                            Inkrafttreten\nGeschäfte auch von Beamten des gehobenen Dienstes           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwahrgenommen werden.                                     kündung in Kraft.\nMünchen, den 22. Mai 1970\nDer Präsident\ndes Deutschen Patentamts\nHaertel"]}