{"id":"bgbl1-1970-50-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":50,"date":"1970-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und des Teesteuergesetzes","law_date":"1970-06-02T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["661\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z1997 A\n1970                                  Ausgegeben zu Bonn am 3.Juni 1970                                                                              1 Nr. 50\nTc1g                                                                 Inhalt                                                                          Seite\n2. G. 70  G(:setz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und des Teesteuergesetzes                                                                     661\nB1111d,·S(jt,S('i1,lil. III (il2-2, 612-3\n'22. :i. 70 Verordnung über dje Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmuster-\nslelle oder den Abteilungen des Deutschen Patentamts obliegender Geschäfte durch Beamte\ndes 9(:hobenen und mittleren Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    66]\nBund<'~'!J<'.',C'izhl. 11 J 424-1 -6\nHi.nweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   668\nRechlsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 668\nGesetz\nzur Änderung des Kaffeesteuergesetzes\nund des Teesteuergesetzes\nVom 2. Juni 1970\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               2. In§ 8\nsen:                                                                               a) wird folgende Nummer 1 eingefügt:\nArtikel 1                                                „ 1. für Kaffee und kaff eehaltige Waren unter\nden Voraussetzungen, unter denen nach\nÄnderung des Kaffeesteuergesetzes                                                § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit\nDas Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Be-                                               angeordnet werden kann oder bisher an-\nkanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-                                                   geordnet werden konnte, Steuerfreiheit\ngesetzbl. 1969 I S. 1), geändert durch das Zwölfte                                            anzuordnen, soweit durch sie nicht unan-\nGesetz zur Andcrung des Zollgesetzes vom 22. Juli                                             gemessene Steuervorteile entstehen; an die\n1969 (Bundcsgcselzbl. J S. 879), wird wie folgt geän-                                         Stelle des Zollgebietes tritt dabei das Er-\ndert:                                                                                         hebungsgebiet,\";\nl. § 5 Abs. 1 erhi:ilt folgende Fassung:                                           b) werden die bisherigen Nummern 1 bis 3 Num-\nmern 2 bis 4.\n,, (1) Für die Kaffeesteuer gelten die Vorschriften\nfür Zölle sinngemäß. Ausgenommen sind § 24 des\nZollgesetzes sowie die auf seiner Grundlage er-                                                               Artikel 2\nlassenen Rechtsvorschriften und die an ihre                                               Änderung des Teesteuergesetzes\nStelle tretenden Verordnungen der Europäischen\nGemeinschaften. Abweichend von § 37 Abs. 2                                      Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nSatz 1 des Zollgesetzes wird die Zahlung der                                 machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl.\nSteuer für nicht gerösteten Kaffee der Nr. 09.01 -                           1969 I S. 4), geändert durch das Zwölfte Gesetz zur\nA - I des Zolltarifs auf Antrag des Steuerschuld-                            Änderung des Zollgesetzes vom 22. Juli 1969 (Bun-\nners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. Tage des                            desgesetzbl. I S. 879), wird wie folgt geändert:\nzweiten auf die Entstehung der Steuerschuld fol-\ngenden Kalendermonats aufgeschoben. Abwei-                                   1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nchend von § 46 Abs. 3 Satz 3 des Zollgesetzes hat                                 ,, (1) Für die Teesteuer gelten die Vorschriften\nder Steuerschuldner die Steuer für nicht geröste-                               für Zölle sinngemäß. Ausgenommen sind § 24 des\nten Kaffee der Nr. 09.01 A - I des Zolltarifs bis                              Zollgesetzes sowie die auf seiner Grundlage er-\nzum 15. Tage des zweiten auf die Entstehung der                                 lassenen Rechtsvorschriften und die an ihre Stelle\nSteuerschuld folgenden Kalendermonats zu zah-                                   tretenden Verordnungen der Europäischen Ge-\nlen.\"                                                                           meinschaften. Abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 1","662                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ndes Zoll~Jesdzcs wird die Zahlung der Steuer für                sene Steuervorteile entstehen; an die Stelle\nTee der Nr. 09.02 B des Zolltarifs auf Antrag                   des Zollgebietes tritt dabei das Erhebungs-\ndes Sleuersd1 u ldners bei Sicherheitsleistung bis               gebiet,\";\nzum 15. Tc1ge des zweilen auf die Entstehung der\nb) werden die bisherigen Nummern 1 bis 3 Num~\nSteuerschuld folgenden Kalendermonats aufge-\nmern 2 bis 4.\nschoben. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 3 des\nZollgesetzes hc1 l der Steuerschuldner die Steuer                            Artikel 3\nfür Tee der Nr. 09.02 -- B des Zolltarifs bis zum                          Berlin-Klausel\n15. Tage des zweiten auf die Entstehung der\nSteuerschuld folgenden Kc1lendcrmonats zu zah-          Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nlen.\"                                                 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n2. In§ 8                                                 nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\na) wird folgende Nummer 1 eingefügt:                  werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes.\n„ 1. für Tee und teelrnltige Waren unter den\nVoraussetzungen, unter denen nach § 24                              Artikel 4\nAbs. 1 des Zollgesetzes Zollfreiheit ange-\nordnet werden kann oder bisher angeord-\nInkrafttreten\nnet werden konnte, Steuerfreiheit anzu-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nordnen, soweit durch sie nicht unangemes-    dung in Kraft.\nDie verf assungsmaßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Juni 1970\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}