{"id":"bgbl1-1970-49-2","kind":"bgbl1","year":1970,"number":49,"date":"1970-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_49.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1970-05-26T00:00:00Z","page":653,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1970                            653\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 26. Mai 1970\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämienge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1682) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Spar-Prämiengesetzes unter Be-\nrücksichtigung\n1. der Ersten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-\nsetzes vom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569)\nund\n2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-\nsetzes vom 19. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 649)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 26. Mai 1970\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nin der Fassung vom 26. Mai 1970\n(SparPDV 1969)\n§ 1                              gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum\nAllgemeine Sparverträge                   Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\nfestzulegen. Stellen die Sparraten ausschließlich ver-\nAllgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge-      einbarte vermögenswirksame Leistungen im Sinne\nsetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in       des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes dar, die\ndenen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige     nach einer veränderlichen Größe, insbesondere dem\nSparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist         Stundenlohn, bemessen werden, so gilt das Erfor-\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.                   dernis der gleichbleibenden Höhe als gewahrt, wenn\ndie tatsächlichen Einzahlungen, gemessen am J ah-\n§ 2                             resbetrag der vereinbarten Sparraten, nicht mehr als\nSparverträge mit festgelegten Sparraten           um 20 vom Hundert nach oben oder unten ab-\nweichen.\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem          (2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-     den sind, können innerhalb eines halben Jahres nach\npflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend,        ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des\njedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach         folgenden Kalenderjahrs nachgeholt werden; die","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nim folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten         und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder\ngelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fäl-       Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis\nligkeit. Innerhalb des lel.zlen halben Jahres vor Ab-    zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-\nlauf der FesUegungsfrist ist eine Nachholung ausge-      setzes) festzulegen. Soweit oder solange geleistete\nschlossen.                                               Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-\n(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist    den, sind diese oder die damit erworbenen Rechte\nin vollem Umfong unterbrochen, wenn eine Sparrate        festzulegen. § 2 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4\nnicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich-     gilt entsprechend.\nneten Nachholfrist eingezahlt worden ist, oder wenn          (3) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwen-\nEinzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem        dungen gehören besonders berechnete Stückzinsen.\nSparvertrag abgetreten oder beliehen werden. Er ist\nteilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in ge-                                   § 4\nringerer als der vereinbarten Höhe geleistet und der                     Wertpapier-Sparverträge\nUnterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2                     über Entschädigungsansprüche\nbezeichneten Frist nachgeholt worden ist; im Fall\ndes Absatzes 1 letzter Satz liegt eine teilweise Un-        Wertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan-\nterbrechung vor, wenn der Jahresbetrag der tatsäch-      sprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) sind Ver-\nlichen Einzahlungen niedriger ist als 80 vom Hun-        träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der\ndert der vereinbarten Sparraten.                         Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen\noder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung\n(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3        von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem\nSatz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr     Lastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach\nprämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-        dem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver-\nchung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah-     züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-\nlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien-      legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\nbegünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender\nHöhe geleistet worden ist. Stellen die Sparraten ver-                               § 5\neinbarte vermögenswirksame Leistungen im Sinne\ndes Zweiten Vermögensbildungsgesetzes dar, so gilt                     Festlegung von Wertpapieren,\nim Fall einer teilweisen Unterbrechung für die Ein-             Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen\nzahlungen der folgenden Kalenderjahre Absatz 1              Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor-\nletzter Satz entsprechend in bezug auf den Jahres-       derungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzu-\nbetrag der Sparraten, der ununterbrochen in gleich-      nehmen:\nbleibender Höhe geleistet worden ist.                    1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so\nmüssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut,\n§  3                                mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,\nWertpapier-Sparverträge                        gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den\nDepotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.\n(1), Wertpapier-Sparverträge nach der Art von              Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-\nallgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-             rung.\nstabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-\n2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-\nditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-\nmelbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-\nwerb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder\nrungen oder Anteilscheinen oder werden diese\nAnteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des G_esetzes) ein-\nWertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-\nmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die\nscheine bei einer Wertpapiersammelbank in Sam-\nWertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-\nmelverwahrung gegeben, so muß das Kreditinsti-\nscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum\ntut einen Sperrvermerk in das Depotkonto ein-\nAblauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\ntragen.\nfestzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge\nnicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind            3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\ndiese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.           gen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-\nErwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene            denverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld-\nAktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-             buch eintragen.\npreis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu                                  § 6\nwerden, wenn der Prämiensparer dem Kreditinstitut                     Ubertragung von· Sparverträgen\neine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den                        auf ein anderes Kreditinstitut\ngezahlten Kaufpreis vorlegt.                                Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer\n(2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von          Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2     werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-\nNr. 3 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit        sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag\neinem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-         abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Re:-:hte\nsparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,        und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1           ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden\nAbs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) für die Dauer von sechs       ist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer\nJahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,       zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-\nder Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen        verzüglich anzuzeigen.","Nr. 49 --- Tag der AHsgabe: Bonn, den 30. Mai 1970                           655\n§ 7                            ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-\nHöhe der Prämie bei Sparverträgen              ständigkeit für die weitere Durchführung des Prä-\nmit festgelegten Sparraten in besonderen Fällen       mienverfahrens auf dieses Finanzamt über.\n(1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen auf            (4) Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung\nGrund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-           gelten entsprechend.\nraten (§ 2) oder eines Wertpapier-Sparvertrags nach\nder Art eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-                                    § 9\nraten (§ 3 Abs. 2), den er in einem vorangegangenen               Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes\nKalenderjahr abgeschlossen hat, und ist der Prä-                            in besonderen Fällen\nmiensatz (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) infolge einer Än-\nderung der persönlichen Verhältnisse niedriger als           Die Frist für den Antrag des Prämiensparers auf\nderjenige für das Kalenderjahr des Vertragsab-            Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)\nschlusses, so verbleibt es für diese Einzahlungen bei     endet frühestens sechs Monate nach Ablauf des\ndem höheren Prämiensatz.                                  Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit-\ninstitut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung\n(2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2 des       der Prämie mitgeteilt hat.\nGesetzes) niedriger als der Betrag, der sich bei An-\nwendung des Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2\nAbs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1 bezeichne-                                  § 10\nten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich der Prämien-                 Anforderung von Prämien und Zinsen\nhöchstbetrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag\ndes Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den               (1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der\nVertrag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht über-        Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch\nschritten werden.                                         das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet\nfrühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-\n(3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Kalen-      jahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der\nderjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Lebensjahr       Prämie entschieden worden ist.\nnoch nicht vollendet hatten und bei denen deshalb\n(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die\ndie Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz l und 2 des Gesetzes\nAnforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin-\nbemessen worden ist, sind die Absätze 1 und 2 für\nseszinsen sind die Vorschriften des § 86 der Reichs-\nSparraten eines späteren Kalenderjahrs, zu dessen\nabgabenordnung über die Gewährung von Nachsicht\nBeginn der Prämiensparer das 17. Lebensjahr bereits\nentsprechend anzuwenden.\nvollendet hat, nicht anzuwenden.\n(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so-\nwie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge-\nsetzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\n§ 8                            raten sowie bei Wertpapier-Sparverträgen nach der\nArt von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nZuständiges Finanzamt in besonderen Fällen         Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang\n(1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-       unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1) ist.\nmensteuer veranlagt wird, am 20. September des               (4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die\nKalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge geleistet       auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen\nhat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-             vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des\n. liehen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,\nTages, an dem die Prämie überwiesen wird.\nso ist für die Durchführung des Prämienverfahrens\ndas Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der\nPrämiensparer                                                                        § 11\n1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen                            Anzeigepflichten\nAufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein-\nkommensteuerpflicht vor dem 20. September weg-           (1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz-\ngefallen ist;                                         amt die Fälle anzuzeigen, in denen\n2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen        1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt\nAufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein-           worden ist;\nkommensteuerpflicht nach dem 20. September ein-       2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im Falle\ngetreten oder wieder begründet worden ist.                der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2\n(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-           Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des\nmensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn-              Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten\nsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a           (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -\nAbs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an-              a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche\nzuwenden.                                                          aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen\n(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An-                   werden,\ntrag auf Gewährung der Prämie entschieden und                 b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\nwäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr                    forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben\nfolgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach                 wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten\n§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2                   oder beliehen werden.","656                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die           b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem\nFälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-                   Aussteller nach Auslosung oder Kündigung\nlegungsfri st (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6           zur Einlösung vorgelegt werden.\ndes Gesetzes an die Bcrnsparkasse überwiesene Spar-\nVoraussetzung ist, daß der Prämiensparer an\nbeiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-\nStelle der zurückgegebenen oder eingelösten Wert-\nzahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-\npapiere oder Anteilscheine den dafür erhaltenen\ntreten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-\nGegenwert bis zum Ablauf der Festlegungsfrist\nfällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder\nfestlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entsprechend\nseines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des\nanzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld be-\nGesE~lzcs) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-\nsteht.\nsumme oder die auf Grund der Beleihung empfange-\nnen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3               (3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften\nletzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)         entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem\nverwendet werden.                                         Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift\nder Prämie rückgängig zu niachen ist. Die Gutschrift\n(3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen              der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nFinanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung          zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-\nvon Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-          richtigen.\nverzüglich anzuzeigen.                                       (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das\nFinanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-\n(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),          schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten\nwenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-        Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter\ndet werden und die zu sichernde Schuld entstanden         Satz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid\nist.                                                      ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-\nwährung der Prämie durch Bescheid entschieden\n§ 12                            worden ist.\nRückgängigmachung von Prämiengutschriften\n§ 13\n(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der\nPrämien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu                Rückforderung von Prämien und Zinsen\nmachen,                                                      (1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und\nZinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß diese zu\n1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-\nUnrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so\nrecht gewährt worden ist;\nsind sie- zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter und\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist                  vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche            (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be-\naus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen    . gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge\nwerden,                                           vom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge-\nzahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut\nb) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\nzurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-\nforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben\ninstitut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-\nwird oder Ansprüche aus diesen abgetreten\nmiensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des\noder beliehen werden.\nGesetzes gilt entsprechend.\nBei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene        (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er\nPrämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-      nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs\nwähren gewesen wäre, wenn der Prämiensparer           geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-\ndie zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet      jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und\nhätte; dabei gelten die zuletzt geleisteten Spar-    Zinsenszinsen überwiesen worden sind.\nbeiträge als zuerst zurückgezahlt. Das Entspre-\nchende gilt, wenn Ansprüche nur zum Teil abge-           (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-\ntreten oder beliehen werden.                          träge sind die Vorschriften der Reichsabgabenord-\nnung und ihrer Nebengesetze entsprechend anzu-\n(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden                wenden.\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des\nGesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,                                  § 14\nAufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-                                  Änderung\nleihung unschädlich ist;                                     des zu versteuernden Einkommensbetrags\n2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-                         oder des Jahresarbeitslohns\nhoben wird, weil                                         (1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-\na) Wertpapiere oder Anteilscheine dem Ausstel-        betrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2 Abs. 3 und 4\nler im Zuge einer Verschmelzung oder Ein-         des Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den\ngliederung oder zum Zwecke des Umtauschs in       Prämienantrag entschieden hat, und würde sich bei\nandere Wertpapiere oder Anteilscheine oder       Zugrundelegung des geänderten Betrags eine höhere\nnach Annahme eines Abfindungsangebots zu-         oder niedrigere Prämie ergeben, so ist die Prämien-\nrückgegeben werden,                               gutschrift entsprechend zu berichtigen oder der zu-","Nr. 49 -- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1970                           657\nviel ü berw i<~sene B(~l rnq 1.u riickzufordern. Dabei gel-     (5) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt erst-\nten§ 12 Ahs.J t111<l 4 sowie§ 13 ·Abs.2 bis 4 ent-          mals für Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und\nsprechend.                                                   Anteilscheine, die nach dem 21. August 1969 festge-\n(2) Änderung<in   cfos l'.u vc!rsteuernden Einkom-       legt werden. Für Wertpapiere, Schuldbuchforderun-\nmensbetrn~Js oder des Ji.thresarbeitslohns bleiben für        gen und Anteilscheine, die vor dem 22. August 1969\ndas Pri:imienverfohren unberücksichtigt, wenn der             festgelegt worden sind, gilt weiterhin § 5 Abs. 3\nder Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid                Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Spar-\nerst nach Ahlm1f der Fest.legungsfrist rechtskräftig          Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nqewonlPn isl.                                                 chung vom 30. Juli 1963, geändert durch die Erste\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur\n§ 15                            Durchführung des Spar-Prämiengesetzes vom 31. M.:li\nAnwendungsbereich                          1967.\n(1) Die vorstehl!nde Fassung dieser Verordnung              (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 gilt erstmals\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes        für Wertpapier-Sparverträge, die nach dem 31. De-\nbestimmt ist, <)rslnldls für dc1s Kalenderjahr 1969 an-      zember 1969 abgeschlossen worden sind. Für vor\nzuwenden.                                                    dem 1. Januar 1970 abgeschlossene Wertpapier-\nSparverträge gilt weiterhin § 5 Abs. 2 der Verord-\n(2) Die Vorsclnilt des § 2 Abs. l S,ilz 1 gilt erst-     nung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes in\n1nals für Sparbeitrcige, die auf Grund von nach dem          der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1963,\n31. Dezember 1966 ilb~Jeschlossenen Verträgen ge-            geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung\nh~istet werden.                                              der V_erordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\n(3) Die Vorschrif I des § 2 Abs. 2 gilt erstmals für     gesetzes vom 31. Mai 1967.\nSparratPn, die im Killenderjc1hr 1969 fällig geworden           (7) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals für\nsind.                                                        prämienbegünstigte Sparbeiträge, die       nach   dem\n(4) Die Vorschriften der §§ ] und 4 der Verord-          31. Dezember 1970 geleistet werden.\nnung zur Durchfübnm~J des Spar-Prämiengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1963\n(BundesgesetzbJ. I S. 580), geändert durch die Erste                                   § 16\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur\nDurchführung des Spar-Prämiengesetzes vom 31. Mai                           Anwendung im Land Berlin\n1967 (Buntjesgesetzbl. 1 S. 569) über die Festlegungs-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfrist gelten letztmals für Unterbrechungen, Rückzah-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlungen, Abtretungen und Beleihungen, die vor dem             blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-\n22. August 1969 erfolgt sind.                                gesetzes auch im Land Berlin."]}