{"id":"bgbl1-1970-49-1","kind":"bgbl1","year":1970,"number":49,"date":"1970-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1970-05-19T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["649\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1970                               Ausgegeben zu ·Bonn am 30. Mai 1970                                                                                                              1 Nr.49\nl n halt                                                                                        Seite\n19. 5. 70  Zwei Ir' \\lnr)J(l111111q ,.ur A11den1n~1 der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\n~J<·sclzc..-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   649\nBullli(•sqc's(•lzlJI. IJ 1 71i'JO- l - l\n26. 5. 70  N<·tlldssunq d<'r V<'rordnunq l'.llr DurchführuncJ des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             653\nBundl :,qc•s1:\\zlJI. III 'J(i'J0-1-1\n0\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV<·rl,J111dun9<·11 in1 Bu11desc1nzei~Jer .................................. , .. , ........... , ... .                                                                      658\nR<,chl:;vorschriften der Iuropäischen Gemeinschaften ................................. , . . .                                                                              658\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 19. Mai 1970\nAuf Grund des § J Aus. 2 und des § 6 des Spar-                                                           (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. Stellen die\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                          Sparraten ausschließlich vereinbarte vermögens-\nvom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1682)                                                         wirksame Leistungen im Sinne des Zweiten Ver-\nverordnet die Bundesregienmg mit Zustimmung des                                                            mögensbildungsgesetzes dar, die nach einer ver-\nBundesrates:                                                                                               änderlichen Größe, insbesondere dem Stunden-\nlohn bemessen werden, so gilt das Erfordernis\nArtikel 1\nder gleichbleibenden Höhe als gewahrt, wenn\nDie Verordnunq zur Durchführung des Spar-Prä-                                                            die tatsächlichen Einzahlungen, gemessen am\nmiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                             Jahresbetrag der vereinbarten Sparraten, nicht\nvom 30. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 580), geändert                                                     mehr als um 20 vom Hundert nach oben oder\ndurch die Erste Verordnung zur Änderung der Ver-                                                           unten abweichen.\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengeset-                                                                 (2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet\nzes vom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569), wird                                                      worden sind, können innerhalb eines halben\nwie folgt geändert:                                                                                        Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens bis zum\n15. Januar des folgenden Kalenderjahrs nach-\n1. Die §§ 1 bis 5 erhalten die foluende Fassung:\ngeholt werden; die im folgenden Kalenderjahr\n,,§ 1                                                              nachgeholten Sparraten gelten ~ls Einzahlungen\ndes Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb des\nAllgemeine Sparvertriige\nletzten halben Jahres vor Ablauf der Fest-\nAllgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des                                                        legungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlossen.\nGesetzes) sind Verträge mit einem Kreditinsti-\n(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Spar-\ntut, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet,\nraten ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn\neinmalige Sparbeiträge bis zum Ablauf der\neine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in\nFestlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) fest-\nAbsatz 2 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt\nzulegen.\nworden ist, oder wenn Einzahlungen zurückge-\n§ 2                                                                zahlt oder Ansprüche aus dem Sparvertrag ab-\ngetreten oder beliehen werden. Er ist teilweise\nSparvertriige mit festgelegten Sparn:iten                                                        unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten                                                         als der vereinbarten Höhe geleistet und der Un-\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit                                                      terschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2\neinem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-                                                        bezeichneten Frist nachgeholt worden ist; im\nsparer verpflichtet, für die Dauer von sechs Jah-                                                       Fall des Absatzes 1 letzter Satz iiegt eine teil-\nren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,                                                        weise Unterbrechung vor, wenn der Jahresbe-\nder Höhe nach gleichbleibende Sparraten einzu-                                                          trag der tatsächlichen Einzahlungen niedriger ist\nzahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist                                                         als 80 vom Hundert der vereinbarten Sparraten.","650                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Ab-           Verträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich\nsatz 3 Satz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen       der Prämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforde-\nnicht mehr prämi(~nbegünstigt. Liegt eine teil-        rungen oder Schuldverschreibungen, die er zur\nweise Unterbrechung (Abscltz 3 Satz 2) vor, so         Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädi-\nsind spätere Einzahlungen nur in Höhe des Teils        gung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf\nder Sparraten prämienbegünstigt, der ununter-          Entschädigung nach dem Reparationsschädenge-\nbrochen in gleichbleibender Höhe geleistet wor-        setz erhalten hat, unverzüglich nach ihrem Er-\nden ist. Stellen die Sparraten vereinbarte ver-        werb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1\nmögenswirksame Leistungen im Sinne des Zwei-           Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.\nten Vermögensbildungsgesetzes dar, so gilt im\nFall einer teilweisen Unterbrechung für die Ein-                                  §  s\nzahlungen der folgenden Kalenderjahre Absatz 1\nletzter Satz entsprechend in bezug auf den Jah-                    Festlegung von Wertpapieren,\nresbetrag der Sparraten, der ununterbrochen in             Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen\ngleichbleibender Höhe geleistet worden ist.               Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\nforderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt\n§ 3                            vorzunehmen:\nWertpapier-Sparverträge                   1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke,\n(1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von             so müssen diese in das Depot bei dem Kredit-\nallgemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-           institut, mit dem er den Sparvertrag abge-\nstabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem              schlossen hat, gegeben werden. Das Kredit-\nKreditinstitut, nach denen der Prämiensparer                institut muß in den Depotbüchern einen Sperr-\nzum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchfor-                 vermerk anbringen. Entsprechendes gilt für\nderungen oder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3              den Fall der Drittverwahrung.\ndes Gesetzes) einmalige Beträge einzahlt und            2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem\nsich verpflichtet, die Wertpapiere, Schuldbuch-             Sammelbestand von Wertpapieren, Schuld-\nforderungen oder Anteilscheine unverzüglich                 buchforderungen oder Anteilscheinen oder\nnach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-                  werden diese Wertpapiere, Schuldbuchforde-\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzu-              rungen oder Anteilscheine bei einer Wert-\nlegen. Soweit oder solange geleistete Beträge               papiersammelbank in Sammelverwahrung ge-\nnicht bestimmungsgemäß verwendet werden,                    geben, so muß das Kreditinstitut einen Sperr-\nsind diese oder die damit erworbenen Rechte                 vermerk in das Depotkonto eintragen.\nfestzulegen. Erwirbt der Prämiensparer als Ar-          3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforde-\nbeitnehmer eigene Aktien seines Arbeitgebers,               rungen auf den eigenen Namen, so muß die\nso braucht der Kaufpreis nicht über das Kredit-             Schuldenverwaltung einen Sperrvermerk in\ninstitut abgerechnet zu werden, wenn der Prä-               das Schuldbuch eintragen.\"\nmiensparer dem Kreditinstitut eine Bescheini-\ngung seines Arbeitgebers über den gezahlten          2. § 6 wird wie folgt geändert:\nKaufpreis vorlegt.                                      a) In Satz 1 werden die Worte 11(§§ 1, 2 und 5)\"\n(2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von              durch die Worte 11 (§ § 1 bis 4)\" ersetzt\nSparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1           b) In Satz 2 werden die Worte und im Fall des\nII\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes) sind Ver-             § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Schuldenverwaltung\" ge-\nträge mit einem Kreditinstitut, in dern:i. sich der          strichen.\nPrämiensparer verpflichtet, zum Erwerb von\n3. § 7 erhält die folgende Fassung:\nWertpapieren, Schuldbuchforderungen oder An-\nteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes) für                                  11§ 7\ndie Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch min-                  Höhe der Prämie bei Sparverträgen\ndestens vierteljährlich, der Höhe nach gleichblei-                    mit festgelegten Sparraten\nbende Beträge einzuzahlen und die Wertpapiere,                           in besonderen Fällen\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheine un-               (1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen\nverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf             auf Grund eines Sparve:rtrags mit festgelegten\nder Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)          Sparraten (§ 2) oder eines Wertpapier.:Sparver-\nfestzulegen. Soweit oder solange geleistete Be-         trags nach der Art eines Sparvertrags mit fest-\nträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-             gelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2), den er in einem\nden, sind diese oder die damit erworbenen               vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossen\nRechte festzulegen. § 2 Abs. 1 letzter Satz und         hat, und ist der Prämiensatz (§ 2 Abs. 1 des Ge-\nAbs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                         setzes) infolge einer Änderung der persönlichen\n(3) Nicht zu den prämienbegünstigten Auf-            Verhältnisse niedriger als derjenige für das Ka-\nwendungen gehören besonders berechnete Stück-           lenderjahr des Vertragsabschlusses, so verbleibt\nzinsen.                                                 es für diese Einzahlungen bei dem höheren Prä-\n§ 4                             miensatz.\nWertpapier-Sparverträge                       (2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2\nüber Entschädigungsansprüche                 des Gesetzes) niedriger als der Betrag, der sich\nWertpapier-Sparverträge über Entschädigungs-         bei Anwendung des Prämiensatzes (Absatz 1\nansprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) sind          oder § 2 Abs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1970                             651\nbezeichneten Einwhlungen ergibt, so erhöht      sich      werden. Die Anzeigepflicht entfällt im Falle des\nder Prämienhöchslbetrng auf diesen Betrag;      der       Todes des Prämiensparers oder seines Ehegatten\nHöchstbetrag des Kalenderjahrs, in dem           der       (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) oder\nPrämiensparer den Vertrag abgeschlossen         hat,      in den Fällen, in denen die Bausparsumme oder\ndarf jedoch nicht überschritten werden.                    die auf Grund der Beleihung empfangenen Be-\n(3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Ka-         träge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3\nlenderjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Le-            letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämienge-\nbensjahr noch nicht vollendet hatten und bei               setzes) verwendet werden.\ndenen deshalb die Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz 1                 (3) Der Prämiensparer hat dem zuständigen\nund 2 des Gesetzes bemessen worden ist, sind               Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Belei-\ndie Absätze l und 2 für Sparraten eines späteren           hung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Ab-\nKalenderjahrs, zu dessen Beginn der Prämien-               satz 2) unverzüglich anzuzeigen.\nsparer das 17. Lebensjahr bereits vollendet hat,\nnicht anzuwenden.\"                                             (4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),\nwenn sie sicherungshalber abgetreten oder ver-\n4. § 7 a wird gestrichen.                                      pfändet werden und die zu sichernde Schuld ent-\nstanden ist.\"\n5. § l 0 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden durch         7. In § 12 erhalten die Absätze 1 und 2 die folgende\ndie folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:              Fassung:\n,, (2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für         ,, (1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der\ndie Anforderung der Prämie sowie der Zin-           Prämien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgän-\nsen und Zinseszinsen sind die Vorschriften          gig zu machen,\ndes § 86 der Reichsabgabenordnung über die          1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu\nGewährung von Nachsicht entsprechend an-                  Unrecht gewährt worden ist;\nzuwenden.\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist\n(3) Für die vorzeitige Anforderung der Prä-\nmie sowie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4                 a) Sparbeiträge zurückgezahlt oder An-\nAbs. 2 des Gesetzes) ist bei Sparverträgen                     sprüche aus dem Sparvertrag abgetreten\nmit festgelegten Sparraten sowie bei Wert-                     oder beliehen werden,\npapier-Sparverträgen nach der Art von Spar-               b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld-\nverträgen mit festgelegten Sparraten Vor-                      buchforderungen oder Anteilscheinen auf-\naussetzung, daß der Vertrag in vollem Um-                      gehoben wird oder Ansprüche aus diesen\nfang unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1) ist.\"                    abgetreten oder beliehen werden.\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.                        Bei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschrie-\n6. § 11 erhält die folgende Fassung:                                bene Prämie auf den Betrag herabzusetzen,\nder zu gewähren gewesen wäre, wenn der\n,,§ 11                                Prämiensparer die zurückgezahlten Sparbei-\nAnzeigepflichten                           träge nicht geleistet hätte; dabei gelten die\n(1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen                  zuletzt geleisteten Sparbeiträge als zuerst zu~\nFinanzamt die Fälle anzuzeigen, in denen                        rückgezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn\nAnsprüche nur zum Teil abgetreten oder be-\n1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht ge-                  liehen werden.\nwährt worden ist;\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - außer im                   (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\nFalle der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4        1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz\nNr. 2 Buchstabe a des Gesetzes) sowie im                   des Gesetzes, in denen die vorzeitige Rück-\nFalle des Todes des Prämiensparers oder sei-                zahlung, Aufhebung der Festlegung, Abtre-\nnes Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b                 tung oder Beleihung unschädlich ist;\ndes Gesetzes) -                                       2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche              hoben wird, weil\naus dem Sparvertrag abgetreten oder be-              a) Wertpapiere oder Anteilscheine dem Aus-\nliehen werden,                                            steller im Zuge einer Verschmelzung oder\nb) die Festlegung von Wertpapieren, Schuld-                     Eingliederung oder zum Zwecke des Um-\nbuchforderungen oder Anteilscheinen auf-                  tauschs in andere Wertpapiere oder An-\ngehoben wird oder Ansprüche aus diesen                    teilscheine oder nach Annahme eines Ab-\nabgetreten oder beliehen werden.                          findungsangebots zurückgegeben werden,\n(2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut                  b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem\ndie Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der                        Aussteller nach Auslosung oder Kündi-\nFestlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach                      gung zur Einlösung vorgelegt werden.\n§ 1 Abs. 6 des Gesetzes an die Bausparkasse                Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an\nüberwiesene Sparbeiträge zurückgezahlt, die                Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten\nBausparsumme ausgezahlt oder Ansprüche aus                 Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür er-\ndem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen                haltenen Gegenwert bis zum Ablauf der Fest-","652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nlegunusfrisl lesllegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist              (3) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 gilt erstmals\nentsprechend cmzuwend<'n, soweit der Gegen-                  für Sparraten, die im Kalenderjahr 1969 fällig\nwert in Geld besteht.\"                                       geworden sind.\n8. ln § 13 erhiillen die Ahsülze 1 und 2 die folgende              (4) Die Vorschriften der §§ 3 und 4 der Ver-\nFassung:                                                     ordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-\n,, (1) Wird nc1cb der U berweisung von Prämien             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund Zinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß             vom 30. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 580), ge-\ndiese zu Unrecht gewährt oder überwiesen wor-                ändert durch die Erste Verordnung zur Ände-\nden sind, so sind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1            rung der Verordnung zur Durchführung des\nNr. 2 letzter und vorlelzlpr Satz ist sinngemäß             Spar-Prämiengesetzes vom 31. Mai 1967 (Bun-\nanzuwendE:~n.                                                desgesetzbl. I S. 569), über die Festlegungsfrist\ngelten letztmals für Unterbrechungen, Rückzah-\n(2) Das Finanzcrnit torderl durch schriftlichen,\nbegründeten Bescheid die zurückzuzahlenden                   lungen, Abtretungen und Beleihungen, die vor\ndem 22. August 1969 erfolgt sind.\nBeträge vom Prämiensparer, wenn sie bereits an\nihn ausgezahlt worden sind, im übrigen vom                      (5) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt\nKreditinstitut zurück. Fordert das Finanzamt Be-             erstmals für Wertpapiere, Schuldbuchforderun-\nträge vom Kreditinstitut zurück, so ist der Be-             gen und Anteilscheine, die nach dem 21. Au-\nscheid auch dem Prämienspurer bekanntzugeben.                gust 1969 festgelegt werden. Für Wertpapiere,\n§ 3 Abs. 6 und 7 des Gesetzes gilt cmtsprechend.\"           Schuldbuchforderungen und Anteilscheine, die\nvor dem 22. August 1969 festgelegt worden sind,\n9. § 14 wird dmch clil~ folgenden §§ 14 nncl 15 er-             gilt weiterhin § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung\nSE~tzt:                                                     zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes in\n,,§ 14                             der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli\nAnderung                             1963, geändert durch die Erste Verordnung zur\ndes z.u versteuernden Einkommensbetrags              Änderung der Verordnung zur,Durchführung des\noder des Jahresarbeitslohns                  Spar-Prämiengesetzes vom 31. Mai 1967.\n(l) Ändert sich der zu versteuernde Einkom-                (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 gilt erstmals\nmensbetrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2                  für Wertpapier-Sparverträge, die nach dem\nAbs. 3 und 4 des Gesetzes), nachdem das Finanz-             31. Dezember 1969 abgeschlossen worden sind.\namt über den Prämienantrag entschieden hat,                  Für vor dem 1. Januar 1970 abgeschlossene\nund würde sich bei Zugrundelegung des ge-                    Wertpapier-Sparverträge gilt weiterhin§ 5 Abs. 2\nänderten Betrags eine höhere oder niedrigere                der Verordnung zur Durchführung des Spar-\nPrämie ergeben, so ist die Prämiengutschrift ent-           Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nsprechend zu berichtigen oder der zuviel über-              machung vom 30. Juli 1963, geändert durch die\nwiesene Betrag zurückzufordern. Dabei gelten                Erste Verordnung zur Änderung der Verord-\n§ 12 Abs. 3 und 4 sowiP § 13 Abs. 2 bis 4 ent-              nung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nsprechend.                                                   vom 31. Mai 1967.\n(2) Änderungen des zu versteuernden Ein-                   (7) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals\nkommensbetrags oder des Jahresarbeitslohns                  für prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach\nbleiben für das Prämienverfahren unberücksich-              dem 31. Dezember 1970 geleistet werden.\"\ntigt, wenn der der Änderung zugrunde liegende\nSteuerbescheid erst nach Ablauf der Festlegungs-        10. Der bisherige § 15 wird § 16.\nfrist rnchtsk räfl ig geworden ist.\n§ 15                                                 Artikel 2\nAn w<mdungsbereich                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnung ist, soweit in den folgenden Absätzen              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien-\nnichts anderes bestimmt ist, erstmals für das           gesetzes auch im Land Berlin.\nKalendcrjcihr 1969 anzuwenden.\n(2) Die Vorschrifl des § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt\nerstmals für Sparbeiträge, die auf Grund von                                    Artikel 3\nnach dem 31. Dezember 1966 abgeschlossenen                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVerträgen geleistet werden.                             kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Mai 1970\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}