{"id":"bgbl1-1970-48-3","kind":"bgbl1","year":1970,"number":48,"date":"1970-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1970-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1970/bgbl1_1970_48.pdf#page=12","order":3,"title":"Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1970-05-22T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":12,"num_pages":19,"content":["628                                Bundesgese~zblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geschäftsordnung\ndes Deutschen Bundestages\nVom 22. Mai 1970\nAuf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundes-\ntuges vom 6. Mai 1970 wird nachstehend die am\n6. Dezember 1951 beschlossene Geschäftsordnung des\nDeutschen Bundestages (Bekanntmachung vom 28. Ja-\nnuar 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt ge-\nändert durch Beschluß vom 6. Mai 1970 (Bekannt-\nmachung vorn 22. Mai 1970 -          Bundesgesctzbl. I\nS. 621), neu bekanntgemacht.\nBonn, den 22. Mai 1970\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nvon Hassel\nGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nin der Fassung vorn 22. Mai 1970\nI. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter                                     § 2\nund Schriftführer\nWahl des Präsidenten und der Stellvertreter\n§ 1                                (1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimm-\nzetteln in besonderen Wahlhandlungen den Präsi-\nKonstituierung                        denten und seine Stellvertreter für die Dauer der\n(1) Der Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung        Wahlperiode.\nvon dem bisher amtierenden Präsidenten des Bun-\n(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit\ndestages spätestens zum dreißigsten Tage nach der\nWahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode          der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich\nim ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für\ndes vorhergehenden Bundestages einberufen.\neinen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorge-\n(2) Beim ersten Zusammentreten des Bundestages         schlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehr-\nnach einer Neuwahl führt das an Jahren älteste oder,     heit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages,\nwenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des          so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten\nBundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Prä-        Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmen-\nsident oder einm· sEüner StellvE~rtreter das Amt über-   gleichheit entscheidet das Los durch die Hand des\nnimmt.                                                   amtierenden Präsidenten.\nP) Der Alterspräsident ernennt vier Mitglieder\ndes Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. Hier-                               § 3\nauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des\nBundestages.                                                             Wahl der Schriftführer\n(4} Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird          Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftfüh-\ndie Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der     rer. Sie können gemeinsam auf Grund eines Vor-\nSchriftführer vorgenommen.                               schlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                             629\nFestlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Ver-    einzelplan des Bundestages auf. Er verfügt über die\nteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.        Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen\nRäume.\n(4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek, des\nII. Wahl des Bundeskanzlers                Archivs und anderer Dokumentationen setzt der\nÄltestenrat einen ständigen Unterausschuß ein, dem\n§ 4                          auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied\nWahl des Bundeskanzlers                des Ältestenrates sind, angehören können.\n(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des\nBundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache                                    § 7\ngewählt.                                                                Aufgaben des Präsidenten\n, (2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.      (1) Der Präsident vertritt den Bundestag und re-\nDer Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stim-       gelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die\nmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages         Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, lei-\nauf sich vereinigt.                                     tet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und\n(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so       wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende\nkann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach           Stimme in allen Ausschüssen.\ndem Wahlgang mit der Mehrheit seiner Mitglieder            (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die\neinen Bundeskanzler wählen.                            Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundes-\n(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht    tages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und\nzustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahl-       Grundstücken zu. Der Präsident erläßt im Einver-\ngang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten        nehmen mit dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immu-\nStimmen erhält.                                         nität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.\n(5) Die Wahlvorschläge aus der Mitte des Bun-          (3) Der Pr?,sident schließt die Verträge, die für\ndestages gemäß den Absätzen 3 und 4 bedürfen der       die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeu-\nUnterstützung eines Viertels der Mitglieder des        tung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern\nBundestages.                                           ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist\nder Präsident an.\n(4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der\nIII. Präsident, Präsidium und Ältestenrat        Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bun-\ndestagsbeamten nach den gesetzlichen und allge-\n§ 5                         meinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt\nPräsidium                       sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Be-\ndiensteten des Bundestages werden von dem Präsi-\nDer Präsident und die stellvertretenden Präsiden-   denten eingestellt und entlassen. Maßnahmen nach\nten bilden das Präsidium.                              den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte\ndes höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte\n§ 6                         Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den\nÄltestenrat                     stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Be-\namte (A 16 und höher) oder entsprechend einge-\n(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten,   stufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höher-\nseinen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren     gestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.\nvon den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden\nMitgliedern. Die Einberufung und Leitung obliegt           (5) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer\ndem Präsidenten. Er muß ihn einberufen, wenn eine      seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Frak-\nFraktion es verlangt.                                  tion.\n(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten                               § 8\nbei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Ver-                          Sitzungsvorstand\nständigung zwischen den Fraktionen über die Be-\nsetzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden und           (1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der\nihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des     amtierende Präsident und zwei Schriftführer den\nBundestages herbei. Dabei soll er für eine längere     Sitzungsvorstand.\nZeit im voraus die Termine der Plenarwochen für die        (2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit\nFachbereiche festlegen. Die vorrangige Behandlung       seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertre-\naktueller und eilbedürftiger Gegenstände bleibt un-     tung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig\nberührt. Bei der Wahrnehmung der in diesem Ab-          verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die\nsatz genannten Aufgaben ist der Ältestenrat kein        Leitung.\nBeschlußorgan.                                             (3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine\n(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren     Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl\nAngelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht       zur Verfügung, so bestellt der amtierende Präsident\ndem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten          andere Mitglieder des Bundestages als Stellver-\nsind. Er stellt den Voranschlag für den Haushalts-      treter.","630                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 9                                               Abschnitt V\nAufgaben der Schriftführer                                     (§§ 13 bis 15)\nDie Schriftführer unterstützen den Präsidenten.                              entfällt\nSie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhand-\nlungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen,\ndie Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und              VI. Pflichten und Rechte der Mitglieder\nzu zählen, die Berichtigungen der stenographischen                         des Bundestages\nSitzungsberichte zu überwachen und andere An-\ngelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen                                  § 16\ndes Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt            Pflichten der Mitglieder des Bundestages\ndie Geschäfte.\n(1) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflich-\ntet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen.\nIV. Fraktionen                         (2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheits-\nliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bun-\n§ 10                          destages einzutragen haben. Die Folgen der Nicht-\nBildung der Fraktionen                  eintragung und der Nichtbeteiligung an einer\nnamentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem\n(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von min-       Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des\ndestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bun-        Bundestages.\ndestages, die derselben Partei oder solchen Parteien\nangehören, die auf Grund gleichgerichteter politi-                                § 17\nscher Ziele in keinem Land miteinander im Wettbe-                               entfällt\nwerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundes-\ntages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die                                  § 18\nAnerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bun-\ndestages.                                                                       Urlaub\nUrlaub erteilt der Präsident, bei Anträgen auf\n(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung,\ndie Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste        Urlaub für länger als eine Woche grundsätzlich im\nsind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.           Benehmen mit dem Ältestenrat. Urlaub auf unbe-\nstimmte Zeit wird nicht erteilt.\n(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei\nder Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen,                             § 19\njedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12)\nzu berücksichtigen sind.                                    Beanstandung und Erlöschen der Mitgliedschaft\n(4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusam-         Die Ausübung eines beanstandeten Mandats\nmenschließen wollen, ohne Fraktionsstärke zu er-        eines Mitgliedes des Bundestages regelt sich nach\nreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für        den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes.\nsie gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n§ 20\n(5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen\nFraktionen können nicht zu einer Änderung der                          Ausweise und Drucksachen\nStellenanteile führen, die den einzelnen Fraktionen        (1) Jedes Mitglied des Bundestages erhält vom\nnach ihrer Stärke zustehen.                             Bundestag für die Dauer der Wahlperiode einen\nAusweis über seine Eigenschaft als Mitglied des\nBundestages, eine Fahrkarte für alle staatlichen Ver-\n§ 11\nkehrsmittel und das Amtliche Handbuch des Deut-\nReihenfolge der Fraktionen                schen Bundestages.\nNach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre       (2) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie\nReihenfolge. Bei gleicher Frnk tionsstärke entschei-    dem Mitglied des Bundestages in sein Fach einge-\ndet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung       legt sind.\ndes Bundestages gezogen wird. Erledigte Mitglie-\n§ 21\ndersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Frak-\ntion mitgezählt, die sie bisher innehatte.                             Akteneinsicht und -abgabe\n(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berech-\n§ 12                          tigt, alle nicht auf Beschluß des Bundestages aus-\ndrücklich als vertraulich bezeichneten Akten einzu-\nStellenanteile der Fraktionen              sehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages\nDie Zusammensetzung des Altestenrates und der        oder eines Ausschusses befinden, nur dürfen dadurch\nAusschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den      nicht die Arbeiten des Bundestages oder seiner Aus-\nAusschüssen ist im Verhältnis der Stärke der ein-       schüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter be-\nzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grund-          hindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche\nsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzuneh-       Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über\nmen hat, angewandt.                                     seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem be-","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                         631\ntreffenden Mitglied des Bundestages möglich. Wün-           (3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen\nschen dndere MitqJieder des Bundestages etwa als         andere Gegenstände beraten werden, sofern nicht\nBerichterstatter oder Ausschußvorsitzende oder Per-     fünf anwesende Mitglieder widersprechen oder\nsönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese    diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der\nAkten, dann kann dies nur mit Genehmigung des           Tagesordnung zuläßt.\nPräsidenten und des betreffenden Mitglieds des Bun-         (4) Selbständige Anträge nach § 97 müssen auf\ndestages geschehen. Akten des Bundestages, die ein      Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung\nMitglied des Bundesta~ies persönlich betreffen, kann     der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden,\ner jederzeit einsehen.\nin der der entsprechende Fachbereich behandelt\n(2) Zum Gebrauch außerlldlb des Bundeshauses         wird.\nwerden Akten nur an die Vorsitzenden .oder Be-             (5) Ist eine Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit\nrichterstatter ck~r Ausschüsse für ihre Arbeiten ab-    aufgehoben worden, kann der Präsident für den-\ngegeben.                                                 selben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tages-\n(3) Ausnahmen kann der Prüsident genehmigen.         ordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung\nkann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geheime\nerfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder\noder vertrauliche Aktcm im Sinne des§ 21 a.\nsie mit Zustimmung des Bundestages von der Tages-\nordnung absetzen.\n§ 21 a\n§ 25\nGeheimschutzordnung\nEinberufung durch den Präsidenten\nDer Bundestag beschließt eine Geheimschutzord-\nnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist           (1) Selbständig setzt der Präsident Termin und\n(Anlage 1). Sie regelt die Behandlung geheimer           Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu\noder vertraulicher Akten und sonstiger Angelegen-        ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem\nheiten.                                                  der Beschlußunfähigkeit nicht entscheiden kann.\n§ 22                             (2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundes-\nEhrenordnung                       tages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder\ndes Bundestages, der Bundespräsident oder der Bun-\nDer Bundesli.lg kann sich eine Ehrenordnung ge-       deskanzler es verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des\nben.                                                     Grundgesetzes).\nVII. Tagesordnung, Einberufung,                   (3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbstän-\nLeitung der Sitzung                    dig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur\nund Ordnungsmaßnahmen                      Tagesordnung festgesetzt, so muß er bei Beginn der\nSitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.\n§ 23\nSitzungen                                                  § 26\nDer Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag                        Leitung der Sitzungen\neines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag            Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die\nder Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit         Sitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung gibt der Präsi-\ndie Offcntlichkeit ausgeschlossen werden. Uber den       dent nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder\nAntrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden     nach Beschluß des Bundestages den Termin der\n(Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes).                   nächsten Sitzung bekannt.\n§ 24                                                    § 27\nTagesordnung                                        Eröffnung der Beratung\n(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des            Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf\nBundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es         der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen,\nsei denn, daß der Bundestag vorher darüber be-           wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedin-\nschließt oder der Präsident sie nach § 25 Abs. 1 selb-   gungen geknüpft ist.\nständig fest.setzt.                                                                § 28\n(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des                        Verbindung der Beratung\nBundestages, dem Bundesrat und der Bundesregie-             Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im\nrung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch er-     Sachzusammenhang stehender Gegenstände kann\nfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als fest.gestellt. Nach  jederzeit beschlossen werden.\nEröffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eint.ritt in\ndie jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bun-                                 § 29\ndestages eine Änderung der Tagesordnung bean-\nObergang zur Tagesordnung\ntragen, wenn es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr\ndes Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat. Soweit          (1) Der Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung\ndiese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, kann     kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden\nder Bundestag einen Gegenstand von der Tagesord-         und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm wider-\nnung absetzen.                                           sprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für","632                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nund ein Redner ~Je~Jen den Antrag zu hören. Wird         Bundesregierung eine abweichende Meinung zu\nder Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben      Wort kommen.\nBeratung nicht wiederholt werden. Uber Anträge\n(2) Der Präsident kann zu bestimmten Tagesord-\nauf UberganfJ zur Tagesordnung ist vor anderen           nungspunkten den Redner bitten, seine Redezeit\nAnlriigen abzustimmen.\nanzugeben.\n(2) Uber Vorh1gen und AntrÜfJC der Bundesregie-          (3) Der erste Redner in der Beratung von Anträ-\nrung oder des Bundesrates darf, auch wenn sie einen      gen soll nicht der Fraktion des Antragstellers ent-\nGesetzentwurf nicht enlhallen, nicht zur Tagesord-\nnommen werden. Antragsteller und Berichterstatter\nmmfJ übergegcmqcn WPrden.\nkönnen sowohl zu Beginn wie nach Schluß der Be-\nratung das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat\n§ 30                           das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.\nVertagung oder Schluß der Beratung                (4) In den Ausschüssen erfolgt die Worterteilung\n(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich\nin der Reihenfolge der Wortmeldungen.\nniemand zum Worl, so erkli:irt der Präsident die\nAussprache für gcsch lossen.                                                       § 34\n(2) Der Bundesl.t1g kann die Beratung vertagen                         Zur Geschäftsordnung\noder schließen. Der Antrt1g auf Vertagung oder              Zur Geschäftsordnung wird das Wort nur nach\nSchluß der Beratun~J bedarf der Unterstützung von        freiem Ermessen des Präsidenten erteilt. Die Be··\nsoviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages,           merkungen dürfen sich nur auf den zur Verhand-\nwie einer Fraktionsstärke entspricht. Der Schluß-        lung stehenden oder unmittelbar vorher verhandel•·\nantrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungs-           ten Gegenstand oder den Geschäftsplan des Hauses\nantrag vor, ist aber, wenn es sich um die Beratung       beziehen. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten\nvon Gesetzesvorlagen handelt, erst zulässig, nach-       nicht überschreiten.\ndem mindestens ein Mitglied des Bundestages nach\ndem Antragsteller oder Berichterstatter· das Wort                                  § 35\nhatte.                                                                  Persönliche Bemerkungen\n§ :31                            Zur persönlichen Bemerkung wird das VVort erst\nVertagung der Sitzung                   nach Schluß oder Vertagung der Beratung erteilt.\nDer Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern\nVor Erledigung der Tagesordnung kann die Sit-         nur Außerungen, die in der Aussprache in bezug auf\nzung nur vertagt werden, wenn es der Bundestag           seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder\nauf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von        eigene Ausführungen richtigstellen.\nmindestens soviel anwesenden Mitgliedern des Bun-\ndestages beschließt, wie einer Fraktionsstärke ent-\nspricht.                                                                           § 36\n§ 32                                          :Abgabe von Erklärungen\nWorterteilung und Wortmeldung                    Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung\nkann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das\n(1) Kein Mitglied des Bundestages darf sprechen,      Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm auf Verlangen\nwenn ihm der Präsident nicht das Wort erteilt hat.       vorher schriftlich mitzuteilen.\nWill der Präsidcmt selbst sich als Redner an der Be-\nratung beteiligen, so hat er während dieser Zeit den\nVorsitz abzugeben. Mitglieder des Bundestages, die                                 § 37\nzur Sache sprechen wollen, haben sich in der Regel                               Die Rede\nschriftlich bei dem Schriftführer, der die Rednerliste\nführt, zum Wort zu melden. Zur Geschäftsordnung             (1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem\nund zur persönlichen Bemerkung können Wortmel-           Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen be-\ndungen durch Zuruf erfolgen.                             nutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine\nAusnahme sein; sie dürfen nur verlesen werden,\n(2) In Immunitätsangelegenheiten soll das betrof-     wenn sie beim Präsidenten mit Angabe von Grün-\nfene Mitglied des Bundestages das Wort zur Sache         den angemeldet worden sind und der Präsident in\nim Bundestag nicht erhalten.                             die Verlesung einwilligt.\n(2) Der Präsident hat den Redner zu mahnen,\n§ 33\nwenn dieser ohne seine Einwilligung eine im Wort-\nReihenfolge der Redner                   laut vorbereitete Rede vorliest. Nach einer weite-\n(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der        ren Mahnung soll er ihm das Wort entziehen.\nRedner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Er-\nledigung und zweckmäßige Gestaltung der Bera-                                      § 38\ntung, die Rücksicht auf die verschiedenen Partei-\nPlatz des Redners\nrichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die\nStärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach        Die Redner sprechen von den dafür bestimmten\nder Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der          Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.","Nr. 48  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                              633\n§ 39                             (4) Versucht der Betroffene widerrechtlich an den\nRededauer                        Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse\nteilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend\n(1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen     Anwendung.\nGegenstand wird --- in der Regel nach Vorschlag\ndes AJtestenraies      vom Bundeslag festgesetzt. Sie      (5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf\nkann wühn)n<J der Bcr,llun9 eines Gegenstandes ge-     sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.\nändert werden.\n§ 43\n(2) Der einzelne Redner soll nicht länger als fünf-\nzehn Minuten sprechen. Jede Fraktion kann für             Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß\neinen ihrer Redner fünfundvierzig Minuten Redezeit        Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann\nbeanspruchen. Der Präsident kann die Redezeit auf      der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag\nAntrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn        schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Ein-\ndieseP Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder    spruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu\nwenn der Gegenstand oder Verlauf der Aussprache        setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache.\ndies naheleqt. Dabei soll er die Grundsätze des § 33   Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.\nAbs. 1 Satz 2 beachten.\n(3) Spricht ein Mitglied dPs Bundestages über die                             § 44\nRedezeit hinaus, so kann ihm der Präsident nach                       Unterbrechung der Sitzung\neinmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem\nRedner das Wort entzogen, so darf er es in der-           Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht,\nselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht          die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt,\nwieder erhalten.                                       kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit\n§ 40                         unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Ge-\nhör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl;\nSach- und Ordnungsruf                  die Sitzung wird dadurch. unterbrochen. Zur Fort-\nDer Präsident kann Redner, die vom Verhand-         setzung beruft der Präsident ein.\nlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.\nEr kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die                                 § 45\nOrdnung verletzen, mit Nennung des Namens zur\nWeitere Ordnungsmaßnahmen\nOrdnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß\nhierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht         (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des\nbehandelt werden.                                      Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der\n§ 41                         Ordnungsgewalt des Präsidenten.\nWortentziehung                         (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilli-\ngung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt,\nIst ein Redner während einer Rede dreimal zur       kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt\nSache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim        werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen\nzweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur\nstörender Unruhe räumen lassen.\nSache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so\nmuß ihm der Präsident das Wort entziehen und darf\n§ 46\nes ihm in derselben Aussprache zum selben Gegen-\nstand nicht wieder erteilen.                                     Herbeiruiung eines Bundesministers\nJedes Mitglied des Bundestages kann die Herbei-\n§ 42                         rufung eines Mitgliedes der Bundesregierung bean-\nAusschluß von Mitgliedern des Bundestages        tragen. Der Antrag bedarf der Unterstützung von\nsoviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages,\n(l) Wegen qröbllcher VL~rletzung der Ordnung        wie einer Fraktionsstärke entspricht. Uber den An-\nkann der Präsident ein Mitglied des Bundestages,       trag entscheidet der Bundestag.\nauch ohne daß ein Ordnunqsruf ergangen ist, für die\nDauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum                                §  47\nSchluß der Sitzung muß der Präsident bekannt-\ngeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene aus-                 Recht auf jederzeitiges Gehör\ngeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages            Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-\nkann bis zu dreißig Sitzungstagen ausgeschlossen       desrates sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr\nwerden.                                                Verlangen jederzeit gehört werden.\n(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüg-\n§ 48\nlich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht\nnach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen,                 Wiedereröffnung der Aussprache\ndaß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung        (1) Ergreift nach Schluß der Aussprache oder nach\ndes Ausschlusses zuzieht.                              Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied oder\n(3) Der Betroffene darf während der Dauer seines    Beauftragter der Bundesregierung oder des Bundes-\nAusschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teil-     rates zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aus-\nnehmen.                                                sprache wieder eröffnet.","634                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n(2) Erhi:ilt wi:ihrend der Aussprache ein Mitglied                                 § 54\noder Beauftrn~Jler der Bundesregierung oder des\nAbstimmungsregeln\nBundesrates zu dem Gegenstand das Wort, so haben\ndie Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesord-           (1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder\nnungspunkt bereits erschöpft ist, das Recht, noch          durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schluß-\neinmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu          abstimmung über Gesetzentwürfe (§ 88) erfolgt die\nnehmen.                                                    Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.\n(3) Ergreift ein Mitglied oder Beauftragter der            (2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundes-\nBundesregierung oder des Bundesrates das Wort             gesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vor-\naußerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen         schriften enthalten, entscheidet die einfache Mehr-\nvon soviel anwesenden Mitgliedern des Bundes-              heit. Stimmengleichheit verneint die Frage.\ntages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, die Aus-         (3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundes-\nsprache über seine Ausführungen eröffnet. Anträge          gesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Be-\nzur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.            schluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vor-\ngeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest,\n§ 49                           daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrhe,it\nFeststellung der Beschlußfähigkeit,             vorliegt.\nFolgen der Beschlußunfähigkeit                  (4) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der\nAbstimmung erklären, daß es nicht an der Abstim-\n(1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr\nmung teilnehme.\nals die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal an-\nwesend sind.                                                                          § 54a\n(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Be-                    Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln\nschlußfähigkeit von mindestens fünf anwesenden                (1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser\nMitgliedern des Bundestages bezweifelt und auch            Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit\nvom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so ist         verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben\nin Verbindung mit der Abstimmung die Beschluß-             sind, findet die Wahl geheim statt. Die Stimmzettel\nfähigkeit durch Zählung der Stimmen (§ 56) festzu-         dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namens-\nstellen. Der Präsident kc1nn die Abstimmung auf            aufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährlei-\nkurze Zeit aussetzen.                                      stung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahl-\n(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit          zellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die\nhebt der Präsident die Sitzung sofort auf, § 24 Abs. 5     gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahl-\nfindet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche            umschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu\nAbstimmung bleibt dabei in Kraft. Stimmenthal-             legen.\ntungen und ungültige Stimmen zählen bei der Fest-             (2) § 52 Abs. 6 Buchstabe a der Bundeswahlord-\nstellung der Beschlußfähigkeit mit.                        nung gilt entsprechend.\n§  50                                                      § 55\nentfällt                                       Verfahren bei der Auswahl\ndes Sitzes einer Bundesbehörde\n§ 51                              (1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer\nentfällt                        Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Aus-\nwahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz\nder Behörde gemacht werden, vor der Schlußabstim-\n§ 52\nmung über das Gesetz.\nFragestellung\n(2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln,\nDer Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich        auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist.\nmit „Ja\" oder „Nein\" beantworten lassen. Sie sind          Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen\nin der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die        erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, werden in\nZustimmung erteilt wird oder nicht. Uber die Fas-          einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl\nsung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt           gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stim-\nwerden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene           menzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort,\nFassung entscheidet der Bundestag.                         der die Mehrheit der Stimmen erhält.\n(3) Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwen-\n§ 53\nden, wenn die Auswahl des Sitzes einer Bundesbe-\nTeilung der Frage                     hörde bei der Beratung eines Antrages, der keinen\nJedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung         Gesetzentwurf enthält, vorgenommen wird.\nder Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Tei-           (4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es\nlung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen der          sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten und\nAntragsteller, sonst der Bundestag. Unmittelbar vor        ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als\nder Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vor-            zwei voneinander abweichende Anträge gestellt\nzulesen.                                                   werden.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                          635\n§ 56                                           VIII. Ausschüsse\nZählung der Stimmen\n§ 60\n(1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der\nAbstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe                        Aufgaben der Ausschüsse\ngemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden       (1) Die Ausschüsse sind Organe des Bundestages.\ndie Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungs-       Ihre Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärke-\nvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.         verhältnis der Fraktionen. Die Zahl der Mitglieder\nder einzelnen Ausschüsse bestimmt der Bundestag.\n(2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf\nAufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal ver-         (2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung\nlassen haben, W(~rden die Türen bis auf drei Abstim-   der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als\nmungstüren geschlossen. An jeder dieser Türen stel-    vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages ha-\nlen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des   ben die Ausschüsse die Pflicht, dem Bundestag be-\nPräsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages    stimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf\ndurch die mit „Ja\", ,,Nein\" oder „Enthaltung\" be-      die ihnen überwiesenen Vorlagen und Anträge oder\nzeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden       mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang\nvon den Schrittführern laut gezählt. Zur Beendigung    stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können je-\nder Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. Mitglie-   doch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich be-\nder des Bundestages, die später eintreten, werden      raten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Aus-\nnicht mitgezählt. Der Präsident und die dienst-        schüssen in dieser Geschäftsordnung oder durch Be-\nt~enden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich     schluß des Bundestages übertragen sind, bleiben\nab. Der Präsident verkündet das Ergebnis.              unberührt.\n(3) Antragsteller aus der Mitte des Hauses kön-\nnen sechs Monate nach Uberweisung des von ihnen\n§  57                         eingebrachten Antrages verlangen, daß der Aus-\nNamentliche Abstimmung                  schuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter\nNamentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung       dem Bundestag einen Bericht über den Stand der\nder Abstimmung verlangt werden. Sie findet statt,      Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen\nwenn das Verlangen von mindestens soviel Mit-          der Antragsteller auf die Tagesordnung des Bundes-\ngliedern des Bundestages unterstützt wird, wie         tages zu setzen.\neiner Fraktionsstärke entspricht. Schriftführer sam-      (4) Werden Vorlagen oder Anträge vom Bundes-\nmeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den           tag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein\nNamen des Abstimmenden und die Erklärung „Ja\"          Ausschuß als federführend zu bestimmen. Mit-\noder „Nein\" oder „Enthalte mich\" tragen. Nach be-      beratende Ausschüsse haben dem federführenden\nendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Ab-      Ausschuß ihre Stellungnahme innerhalb einer an-\nstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen     gemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen\ndie Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.     dem federführenden und einem mitberatenden Aus-\nschuß keine Vereinbarung über die Frist zustande,\nkann der federführende Ausschuß dem Bundestag\n§ 58                         Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellung-\nnahme des mit.beratenden Ausschusses vorliegt, je-\nUnzulässigkeit der namentlichen Abstimmung        doch frühestens in der vierten, auf die Uberweisung\nNamentliche Abstimmung ist unzulässig über          folgenden Sitzungswoche.\na) Stärke eines Ausschusses,                               (5) Für die Berichterstattung durch den federfüh-\nrenden Ausschuß an den Bundestag gilt § 74.\nb) Abkürzung der Fristen,\nc) Sitzungszeit und Tagesordnung,\n§ 61\nd) Vertagung der Sitzung,\nStändige Ausschüsse und Sonderausschüsse\ne) Vertagung oder Schluß der Beratung,\nZur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der\nf) Teilung der Frage,                                 Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne\ng) Uberweisung an einen Ausschuß.                      Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse ein-\nsetzen.\n§ 62\n§ 59\nentfällt\nErklärungen zur Abstimmung\nNach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied                                § 63\ndes Bundestages zu allen Abstimmungen, die die\nBeratung eines Gegenstandes abschließen, eine                          Untersuchungsausschüsse\nkurze mündliche oder schriftliche Erklärung ab-            (1) Der Bundestag muß auf Verlangen eines Vier-\ngeben. Schriftliche Erklärungen sind in den Steno-      tels seiner Mitglieder ohne vorherige Uberweisung\ngraphischen Bericht aufzunehmen.                        des Antrages an einen anderen Ausschuß einen Un-","636                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\ntersuchungsausschuß einsetzen. Der Antrag muß                                   §  69\ndas Beweisthema bezeichnen.\nVorsitzender und Stellvertreter\n(2) Für die Verhandlungen sowie für die Befug-\n(1) Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden\nnisse des Vorsitzenden des Untersuchungsaus-\nund deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen\nschusses gelten Artikel 44 des Grundgesetzes, die\nim Ältestenrat. Dem Bundestag ist hiervon Kennt-\nBestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie\nnis zu geben.\netwaige besondere Bestimmungen für das Verfahren\nvon Untersuchungsausschüssen.                             (2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung\nund Leitung der Ausschußsitzungen nach Maßgabe\nder im § 60 bestimmten Aufgaben der Ausschüsse.\n§ 64\nWahlprüfungsausschuß                                            §  70\n(1) Der Bundestag setzt einen Wahlprüfungsaus-                          Berichterstatter\nschuß zur Vorbereitung der Entscheidung überWahl-\neinsprüche ein.                                           Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungs-\ngegenstände einen oder mehrere Berichterstatter\n(2) Die Rechte und das Verfahren regelt das         wählen. In den ständigen Ausschüssen benennt der\nWahlprüfungsgesetz.                                    Vorsitzende, vorbehaltlich der Entscheidung des\n§  65                         Ausschusses, die Berichterstatter für die einzelnen\nBeratungsgegenstände.\nWahl der Mitglieder\nfür den Richterwahlausschuß                                        § 71\nDie Wahl der durch den Bundestag zu bestellen-              Beschlußfähigkeit und Geschäitsordnung\nden Mitglieder und deren Stellvertreter im Richter-       Für die Beratung und Beschlußfassung in den Aus-\nwahlausschuß (Artikel 95 Abs. 2 des Grundgesetzes)     schüssen gelten die Grundsätze dieser Geschäfts-\nerfolgt gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes.             ordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n§  66\n§ 72\nWahhnännerausschuß\nBekanntgabe der Ausschußsitzungen\n(1) Für die Wahl der vom Bundestag zu wählen-\nOrt, Zeit und Tagesordnung jeder Ausschußsitzung\nden Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nach\nsind den beteiligten Ministerien und dem Bundesrat\nArtikel 94 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung\nmitzuteilen.\nmit § 6 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\ngericht sind vom Bundestag Wahlmänner für den                                   § 73\nWahlmännerausschuß zu wählen.                                   Durchführung der Ausschußsitzungen\n(2) Der Wahlmännernusschuß wählt die Bundes-           (1) Die Ausschüsse können jederzeit die Anwe-\nverfassungsrichter nach Maßgabe des § 6 des Ge-        senheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung ver-\nsetzes über das Bundesverfassungsgericht.              langen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer\nöffentlichen Sitzung.\n§  67                            (2) Die Beratungen der Ausschüsse sind grund-\nVermittlungsausschuß                  sätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann be-\nschließen, daß die Offentlichkeit zugelassen wird.\n(1) Zur Ausführung des Artikels 77 des Grund-\nDie Offentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn\ngesetzes ist ein Vermittlungsausschuß einzusetzen,\nder Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der\nder aus Mitgliedern des Bundestages und Mitglie-\nRaumverhältnisse der Zutritt gestattet wird.\ndern des Bundesrates besteht. Die Mitglieder des\nBundestages sind vom Bundestag zu wählen.                 (3) Zur Information über einen Gegenstand sei-\n(2) Das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine    ner Beratung kann ein Ausschuß öffentliche An-\nGechäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen         hörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern\nwird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.        und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei\nüberwiesenen Vorlagen oder Anträgen ist der feder-\nführende Ausschuß auf Verlangen eines Viertels\n§  68                         seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht über-\nMitg1iederzahl der Ausschüsse              wiesenen Gegenständen im Rahmen des § 60 Abs. 2\nSatz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Aus-\n(1) Das System für eine dem § 12 entsprechende\nschusses. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn\nZusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der\nein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung\nMitglieder bestimmt der Bundestag.\ndes Ausschusses steht.\n(2) Die Fraktionen benennen die Ausschußmit-\n(4) Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aus-\nglieder und deren Stellvertreter.\nsprache mit den Auskunftspersonen eintreten, so-\n(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten      weit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich\nMitglieder und die späteren Anderungen dem Bun-        ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Aus-\ndestag bekannt.                                        schuß kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen,","Nr 48   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                           637\ndie Anhörung d urd1zuführen; dabei ist jede im Aus-    der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen.\nschuß vertretene Frnk Uon zu berücksichtigen.         Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er\n(5) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung   dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der\nübermittelt der Ausschuß den rJeladenen Auskunfts-    Kommission bezeichnen.\npersonen die jeweilige Fragestellung und fordert sie      (2) Die Mitglieder der Kommission werden im\nzur Einreichun~f einer schrill.liehen Stellungnahme    Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom\ncmf.                                                   Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht\n(6) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und      hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die\nAuskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von            Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mit-\nLadungen durch Beschluß des Ausschusses mit vor-       gliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der\nheriger Zustimmung des Präsidenten.                    in Absatz 3 genannten Vertreter der Fraktionen,\n(7) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen     neun nicht überschreiten.\nkönnen Mitglieder des Bundestages, die dem Aus-           (3) Jede Fraktion kann einen Vertreter, auf Be-\nschuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Aus-    schluß des Bundestages auch mehrere in die Kom-\nnahmen kann der Bundestag beschließen.                mission entsenden.\n(8) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen\nnicht vertraulich sind, über Anträge von Mitgliedern\ndes Bundestages, so kann ein Antragsteller, der                       IX. Vorlagen, Anträge,\nnicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender           Große, Kleine und Mündliche Anfragen,\nStimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der           Ersuchen, Petitionen und Ausschußberichte\nAusschuß auch andere Mitglieder des Bundestages\nzu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme                                     § 75\nhinzuziehen oder zulassen.                                                   Einbringung\n(9) Die Ausschüsse können für einen Beratungs-         (1) Vorlagen erfolgen in schriftlicher Form an den\ngegenstand oder für Teile desselben die Geheim-       Bundestag durch die Bundesregierung und den\nhaltung oder dif! Vertraulichkeit beschließen. Wird   Bundesrat (§§ 76 ff.).\nüber ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück,\neine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage         (2) Anträge können, mit Ausnahme des Antrages\nnach § 103, nur von Mitgliedern des Bundestages\noder mündliche Mitteilung beraten, führt der Vor-\nsitzende die entsprechende Beschlußfassung unver-     eingebracht werden (§§ 76 ff.).\nzüglich in derselben Sitzung herbei.                      (3) Große Anfragen an die Bundesregierung sind\n(10) Bei Ausschußsitzungen, in denen die Teil-     von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages\nnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren        zu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke ent-\nStellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antrag-  spricht (§§ 105 bis 109).\nsteller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist,      (4) Kleine Anfragen an die Bundesregierung sind\naussc:bließlich zum Zweck der Begründung des An-      von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages\nlrages ,m der Sitzung teilnehmen.                     zu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke ent-\nspricht (§ 110).\n§ 74                            (5) Mündliche Anfragen können von jedem Ab-\nBerichterstattung                   geordneten in der Fragestunde vorgebracht werden\n(§ 111).\n(1) AusschuHberichte an den Bundestag über Ge-\nsetzentwürfe und Grundsatzfragen erheblichen Um-          (6) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind\nfangs sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Im   von dem Präsidenten unmittelbar an den zuständi-\nübrigen erfolgt mündliche Berichterstattung.           gen Ausschuß weiterzuleiten (§ 114).\n(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den          (7) Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgeset-\nAntrag des federführenden Ausschusses sowie die        zes können von jedem Staatsbürger eingebracht\nStellungnahme der Minderheit und der beteiligten       werden (§§ 112 und 113).\nAusschüsse enthalten; sofern Informationssitzungen\nstattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen                                 .§ 76\nAnsichten der angehörten Interessen- und Fach-\nBehandlung\nverbände wiedergeben.\n(1) Alle Vorlagen der Bundesregierung und des\n(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge\nBundesrates, die Anträge von Mitgliedern des Bun-\nan den Bundestag stellen.\ndestages sowie Große und Kleine Anfragen und\n(4) Der Bundestag kann neben mündlicher Bericht-    Ausschußberichte werden gedruckt und an die Mit-\nerstattung einen schriftlichen Bericht eines Aus-      glieder des Bundestages, des Bundesrates und an die\nschusses verlangen und hierzu den Gegenstand           Bundesministerien verteilt.\nzurückverweisen.\n§ 74a\n(2) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfas-\nsung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen und\nEnquete-Kommission                   anderes), kann der Präsident, ohne sie auf die Tages-\n(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über        ordnung zu setzen, mit Zustimmung des Bundes-\numfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann          tages einem Ausschuß überweisen.","638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 77                           Einzelbestimmungen verbunden oder über Teile\nBeratungen                         einer Einzelbestimmung oder über verschiedene\nÄnderungsanträge zu demselben Gegenstand ge-\n(1) Gesetzentwürfe sowie der Entwurf des Haus-        trennt werden.\nhaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden in drei\nBeratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und                                   § 81\nähnliche Verträge, welche die politischen Beziehun-              Änderungsanträge zur zweiten Beratung\ngen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände\nder Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2          (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen können be-\ndes Grundgesetzes). grundsätzlich in zwei Beratun-       antragt werden, solange die Beratung des Gegen-\ngen und nur auf Beschluß des Bundestages in drei         standes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abge-\nBeratungen, alle anderen Vorlagen und Anträge in         schlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich abge-\nder Regel in einer Beratung erledigt.                    faßt und sollen mit einer kurzen Erläuterung des\nInhalts versehen sein, soweit sich dieser nicht ohne\n(2) Die Beratungen beginnen im allgemeinen            weiteres aus dem Antrag selbst ergibt.\nfrühestens am dritten Tage nach Verteilung der\nDrucksache. Abweichungen hiervon bedürfen, wenn             (2) Änderungsanträge bedürfen keiner Unterstüt-\nEinspruch erhoben wird, einer Zweidrittelmehrheit.       zung; sie werden verlesen, wenn sie noch nicht ver-\nteilt sind.\n(3) Werden Vorlagen oder Anträge gemäß Ab-\nsatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für          (3) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und\ndie Schlußberatung neben den Bestimmungen für die        ähnlichen Verträgen, welche die politischen Be-\nzweite Beratung (§§ 80 bis 83 und 84 Abs. 3) die Be-     ziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegen-\nstimmungen über Wil~derholung der Abstimmung             stände der Bundesgesetzgebung beziehen (Arti-\nund Schlußabstimmung (§§ 87 und 88) entsprechende        kel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind Änderungs-\nAnwendung.                                               anträge nicht zulässig.\n§ 78\n§ 82\nErste Beratung von Gesetzentwürfen\nZurückverweisung an einen Ausschuß\nIn der ersten Beratung findet eine allgemeine Aus-\nsprache nur statt, wenn sie vom Ältestenrat empfoh-         Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt\nlen oder bis zum Aufruf des betreffenden Punktes         ist, kann die ganze oder teilweise Zurückverweisung\nder Tagesordnung von mindestens soviel Mitglie-          an einen Ausschuß erfolgen. Die Zurückverweisung\ndern des Bundestages verlangt wird, wie einer Frak-      kann auch an einen anderen Ausschuß erfolgen.\ntionsstärke entspricht. In der Aussprache werden         Ebenso können bereits erledigte Teile überwiesen\nnur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Ände-        werden.\nrungsanträge sind in der ersten Beratung unzu-\n§ 83\nlässig.\n§ 79\nAbstimmung in der zweiten Beratung\nOberweisung an einen Ausschuß                    Uber mehrere oder alle Teile eines Gesetz-\nentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden. Uber\n(1) Am Schluß der ersten Beratung kann der            Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Ver-\nGesetzentwurf einem Ausschuß überwiesen werden.          träge gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes\nEr kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig meh-       wird im ganzen abgestimmt.\nreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der\nfederführende Ausschuß zu bestimmen ist.\n§ 84\n(2) In der ersten Beratung findet keine andere Ab-\nstimmung statt.                                                    Zusammenstellung der Änderungen\n§ 80                              (1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen\nZweite Beratung von Gesetzentwürfen             beschlossen, so läßt sie der Präsident neben dem\nGesetzentwurf zusammenstellen.\n(1) Die zweite Beratung beginnt im allgemeinen\nam zweiten Tage nach Schluß der ersten und, wenn            (2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grund-\nAusschußberatungen vorausgegangen sind, frühe-           lage der dritten Be,ratung.\nstens am zweiten Tage nach Verteilung des Aus-              (3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines\nschußberichts. Sie wird mit einer allgemeinen Aus-       Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so unterbleibt\nsprache eröffnet, wenn diese von soviel Mitgliedern      jede weitere Beratung und Abstimmung.\ndes Bundestages verlangt wird, wie einer Fraktions-\nstärke entspricht.\n§ 85\n(2) Die Einzelberatung wird der Reihenfolge nach\nüber jede selbständige Bestimmung und zuletzt über                Dritte Beratung von Gesetzentwürfen\nEinleitung und Uberschrift eröffnet und geschlossen.        Die dritte Beratung erfolgt,\nNach Schluß jeder Einzelberatung wird abgestimmt.        a) wenn in zweiter Beratung Änderungen beschlos-\n(3) Auf Beschluß des Bundestages kann die                  sen sind, am zweiten Tage nach Verteilung der\nReihenfolge geändert, die Beratung über mehrere               Drucksache mit den beschlossenen Änderungen,","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                         639\nfrüher nur, wenn nicht zehn anwesende Mitglie-     sident den Bundesrat von dem Verlangen der Bun-\nder des Bundestages widersprechen (§ 93 Abs. 1),   desregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle\noder                                               gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.\nb) wenn keine Änderungen beschlossen sind, nach\nAbschluß der zweiten Beratung.\n§ 89\nSie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur\ndann, wenn diese von soviel anwesenden Mitglie-                          Entschließungsanträge\ndern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke            Entschließungsanträge müssen von mindestens so-\nentspricht, verlangt wird. Eine Einzelberatung findet   viel Mitgliedern des Bundestages unterstützt wer-\nnur über diejenigen Bestimmungen statt, zu denen        den, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Uber\nin dritter Beratung Änderungsanträge gestellt wer-      Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Ge-\nden.                                                    setzen, mit denen die Zustimmung zu Verträgen\n§  86                          gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt\nwerden soll, wird in der Regel nach der Schluß-\nÄnderungsanträge zur dritten Beratung\na bstimmung abgestimmt. Uber Entschließungen zu\nÄnderungsanträge bedürfen der Unterstützung          Teilen des Haushaltsplans kann die Abstimmung\nvon soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer       während der dritten Beratung erfolgen.\nFraktionsstärke entspricht.\n§ 87                                                     § 90\nWiederholung der Abstimmung                        Einberufung des Vermittlungsausschusses\nSind in der abschließenden Beratung Änderungs-          (1) Ist zu einem vom Bundestag verabschiedeten\nanträge angenommen worden, ehe sie verteilt             Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforder-\nwaren, so muß, wenn es von soviel Mitgliedern des       lich, so kann der Bundestag die Einberufung des\nBundestages verlangt wird, wie einer Fraktions-         Vermittlungsausschusses verlangen, wenn ihn die\nstärke entspricht, vor der Schlußabstimmung noch-       Haltung des Bundesrates dazu veranlaßt (Artikel 77\nmals über die nun vorliegende Drucksache abge-          Abs. 2 des Grundgesetzes).\nstimmt werden. Eine Aussprache findet nicht statt.         (2) Der Antrag bedarf einer Unterstützung von\nsoviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer Frak-\n§ 88                           tionsstärke entspricht.\nSchlußabsti:mmung\n§ 91\nAm Schluß der dritten Beratung wird über die\nAnrrnhme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs ab-                        Beratung von Vorschlägen\ngestimmt. Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung                   des Vermittlungsausschusses\nunverändert geblieben, so folgt die Schlußabstim-          In Fällen des Artikels 77 des Grundgesetzes (Ver-\nmung unmittelbar. Wurden Anderungen vorgenom-           mittlungsausschuß) regelt sich das Verfahren nach\nmen, so muß die Schlußabstimmung auf Verlangen          der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.\nvon soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer\nFraktionsstärke entspricht, ausgesetzt werden, bis\ndie Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind.                                § 92\nUber Verträge mit auswärtigen Staaten und ähn-                        Einspruch des Bundesrates\nliche Verträge findet keine besondere Schlußabstim-\nmung statt.                                                Uber den Einspruch des Bundesrates stimmt der\nBundestag nach Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes\n§  88 i1                        ohne Aussprache ab. Vor der Abstimmung können\nVerfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes        lediglich Erklärungen abgegeben werden. Die Ab-\nstimmung erfolgt durch Zählung der Stimmen gemäß\n(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113\n§ 56, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt\nAbs. l Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist\nwird (§ 57).\ndie Beschlußfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf\ndarf frühestens nach Eingang der Stellungnahme\n§ 93\nder Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zu-\ngang des Verlangens der Bundesregierung beim                              Kürzung der Fristen\nBundestagspräsidenten auf die Tagesordnung ge-             (1) Die Fristen zwischen der ersten und zweiten\nsetzt werden.                                           Beratung können bei Feststellung der Tagesordnung\n(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113    verkürzt oder aufgehoben werden, andere Fristen\nAbs. 2 des Grundgesetzes, düß der Bundestag erneut      nur, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder des\nBeschluß faßt, gilt der Gesetzentwurf als an den        Bundestages widersprechen.\nfederführenden Ausschuß und an den Haushalts-              (2) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs können\nausschuß zurückverwiesen.                               nur dann am selben Tag auf die Tagesordnung ge-\n(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat        setzt werden, wenn nicht fünf anwesende Mitglieder\ngemäß § 123 bereits zugeleitet worden, hat der Prä-     des Bundestages widersprechen.","640                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 94                            gründung (§ 97) die finanziellen Auswirkungen dar-\nHaushaltsvorlagen                        legen. Der Präsident gibt der Bundesregierung Ge-\nlegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den\n(1) I-iilushallsvorli.lgen sind der Entwurf des Haus-     finanziellen Auswirkungen Stellung zu nehmen. Der\nl1c.1Jtsgesetzcs u ntl des llaushaltsplans, Änderungs-        Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach Ein-\nvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergi:inzungsvorlagen).          gang der Stellungnahme der Bundesregierung oder\nVorld~Jen zur Andcrung des Haushaltsgesetzes und              nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt\ndes I-Iaushal Lsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen)            werden.\nsowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen.\nEine Abstimmung über Haushaltsvorlagen erfolgt                   (4) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses, die\nerst nach Vorberatung in einem Ausschuß. Haus-                keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen neben einer\nhaltsvorlagen werdcm grundsützlich dem Haushalts-             Begründung eine schriftliche Darlegung über die\nausschuß überwiesen; soweit es sich nicht um den              finanziellen Auswirkungen enthalten.\nEntwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushalts-                 (5) Der Haushaltsausschuß prüft jede Finanzvor-\nplans handelt, erfolgt die Uberweisung in der Regel           lage auf ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden\nunmittelbar durch den Pri:isidenten.                          Haushalt und künftigen Haushalten. Ergibt die Prü-\n(2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haus-            fung des Haushaltsausschusses, daß die Vorlage\nhaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf frühe-              Auswirkungen auf den laufenden Haushalt hat, legt\nstens sechs Wochen, die abschließende Beratung von            er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen\nNachtragshaushaltsvorlagen oder Ergänzungsvorla-              Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder\ngen frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen,           Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen auf die\nes sei denn, die Stellungnahme des Bundesrates geht           künftigen Haushalte, äußert sich der Ausschuß in\nvor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des Grund-              seinem Bericht zu den Möglichkeiten künftiger Dek-\ngesetzes vorgesehenen Frist ein.                             kung. Soweit. die Bundesregierung zu der Vorlage\nStellung genommen hat, äußert sich der Haushalts-\n(3) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haus-              ausschuß in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme.\nhaltsausschuß spätestens innerhalb der auf den Ein-           Kann der Haushaltsausschuß einen Deckungsvor-\ngang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden              schlag nicht machen, wird die Vorlage dem Bundes-\nSitzungswoche zu beraten. Der Bericht des Aus-                 tag vorgelegt, der nach Begründung durch einen\nschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sit-          Antragsteller lediglich über die Möglichkeit einer\nzung des Bundestages zu setzen. Hat der Ausschuß              Deckung berät und beschließt. Ein Deckungsvor-\nseine Berutungen nicht innerhalb der Frist abge-              schlag aus der Mitte des Hauses, der vom Bundestag\nschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht auf           angenommen wird, gilt zugleich als an den Haus-\ndie Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundes-             haltsausschuß verwiesen, der zu ihm Stellung nimmt\ntages zu setzen.                                              und die Finanzvorlage sodann dem Bundestag zu\nabschließender Behandlung vorlegt. Wird. bei der\n§  95                           Beratung der Deckungsmöglichkeit ein Deckungs-\nentfällt                         vorschlag vom Bundestag nicht angenommen, gilt\ndie Finanzvorlage als erledigt.\n§ 96                               (6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses,\nFinanzvorlagen                         daß Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregie-\n(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, Gesetz-            rung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen\nentwürfe und sonstige Anträge sowie Entschlie-                der Vorlage, der Beschlüsse des federführenden Aus-\nßungsanträge und Anträge zu Großen Anfragen, die              schusses oder des Deckungsvorschlages erhclen,\nwegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres              gibt der Präsident der Bundesregierung Gelegenheit\nfinanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffent-           zur Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vor-\nlichen Finanzen des Bundes oder der Länder erheb-             liegt. In diesem Fall kann der Bericht erst nach Ein-\nlich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen              gang der Stellungnahme oder nach vier Wochen auf\nim Sinne des § 94 sind. Bei Zweifeln über den                 die Tagesordnung gesetzt werden. Hat die Bundes-\nCharakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag              regierung Stellung genommen, soll der Haushalts-\nnach Anhörung des Haushaltsausschusses.                       ausschuß sich zu dieser Stellungnahme dem Bundes-\ntag gegenüber äußern.\n(2) Finanzvorlagen werden, soweit sie einen Ge-\nsetzentwurf enthalten, nach der ersten Beratung, im              (7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen\nübrigen vom Präsidenten unmittelbar dem Haus-                mit finanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher\nhaltsausschuß und dem Fachausschuß überwiesen.               Bedeutung oder erheblichen finanziellen Umfanges\nWerden Gesetzentwürfe durch die Annahme eines                 beschlossen, erfolgt die dritte Beratung - nach vor-\nÄnderungsantrags im Ausschuß zu Finanzvorlagen,               heriger Beratung im Haushaltsausschuß - erst in\nhat der Ausschuß den Präsidenten hiervon in Kennt-            der zweiten Woche nach der Beschlußfassung.\nnis zu setzen. Dieser überweist die vom Ausschuß\nbeschlossene Fassung dem Haushaltsausschuß; die\n§ 96a\nUberweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden\nsein.                                                                              Zollvorlagen\n(3) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses, die              Vorlagen der Bundesregierung auf Änderung des\neinen Gesetzentwurf enthalten, müssen in der Be-             ZoHtarifs gemäß § 77 Abs. 1 des Zollgesetzes vom","Nr. 4B     TcJg der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                         641\n14. Juni 19G 1 (13uudPS~Jl'set.zbJ. J S. 737) werden, wenn    abgestimmt werden, wenn nicht fünf Mitglieder dPs\nsie von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet           Bundestages widersprechen.\nsind, vom Pri.isidenten des Bundcstc1ges unmittelbar\ndem zusli.indigcn Aussdrnß überwiesen. Der zustän-\ndige Ausschuß hat sie innerlrnlb von zwei Wochen                                        § 100\nnach Eingang beim Ausschuß zu beraten. Der Be-                                   Änderungsanträge\nricht des Ausschusses ist. auf die Tagesordnung der\nni.ichslen Sitzung des Bundestages zu setzen. Wenn                Anderungsanträge zu Anträgen, die keinen Ge-\nder Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der              setzentwurf enthalten, müssen von soviel Mitglie-\nFrist von zwei Wochen abschließt., ist die Vorlage             dern des Bundestages unterstützt werden, wie einer\nohne Ausschußbericht zur Beschlußfassung auf die               Fraktionsstärke entspricht. Ein zurückgezogener An-\nTagesordnung der niichsten Si1zung des Bundestages             trag kann unter gleichen Voraussetzungen wieder\nzu setzen.                                                     aufgenommen werden. Im übrigen gelten für An-\nträge sinngemäß die Vorschriften für Gesetzes-\n§ 97                             vorlagen.\nSe]bständige Anträge\nvon Mitgliedern des Bundestages                                             § 101\n(l) Selbständige Antri:ige von Mitgliedern des                          Vorlagen der Bundesregierung\nBundestages müssen von mindestens soviel Mitglie-                               und des Bundesrates\ndern des Bundestages untersd1rieben sein, wie einer              Vorlagen der Bundesregierung und des .Bundes-\nFraktionsstärke entspricht, und die Eingangsformel            rates, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sind\ntragen „Der Bundestag wolle beschließen\"; soweit              grundsätzlich wie Anträge zu behandeln.\nsie einen Gesetzentwurf enthalten, müssen sie, im\nübrigen können sie mit einer kurzen Begründung\nversehen werden.\n§ 102\n(2) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen\nDringliche Gesetzesvorlagen der Bundesregierung\nnicht vertraulich sind, Anträge von Mitgliedern des\nnach Artikel 81 des Grundgesetzes.\nBundestages, so ist den Erstunterzeichnern zur\nWahrnehmung ibrnr Rechte na.ch § 73 Abs. 8 oder 10                (1) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die\ndie TagesordnunrJ zu übermitteln.                             im Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von\nder Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder\nnach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem\n§   98\nBundestag erneut vorgelegt sind, müssen auf Ver-\nAnträge nach Artikel 67 des Grundgesetzes              langen der Bundesregierung auf die Tagesordnung\n(J) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das               der nächsten Sitzung gesetzt werden. Absetzen von\nMißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der             der Tagesordnung ist nur einmal möglich.\nMehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt                 (2) Die Gesetzesvorlage gilt auch dann als abge-\nund den Bundespräsidenten ersucht, den Bundes-                lehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten\nkanzler zu entlassen.                                         Beratung bei einer Einzel- oder Schlußabstimmung\n(2) Der Antrag hierzu bedarf der Unterstützung             wegen Beschlußunfähigkeit erg-ebnislos abgestimmt\nvon einem Viertel der Mitglieder des Bundestages              worden ist.\nund kann nur in der Weise gestellt werden, daß dem\nBundestag ein namentlich benannter Kandidat als                                         § 103\nNachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge,                       Vertrauensantrag des Bundeskanzlers\ndie diesen Voraussetzungen nicht entsprechen,\ndürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.                 (1) Uber den Antrag des Bundeskanzlers nach\nArtikel 68 des Grundgesetzes, ihm das Vertrauen\n(3) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahl-            auszusprechen, kann erst nach achtundvierzig Stun-\nvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit                den abgestimmt werden.\nverdeckten Stimmzetteln (§ 54 a) zu wählen. Er ist\nnur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehr-                   (2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der\nheit der Mitglieder des Bundestages auf sich ver-             Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, dann\neinigt.                                                       kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen\n(4) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen                 auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des\nachtundvierzig Stunden liegen.                                Bundestages gemäß § 98 Abs. 3 einen anderen Bun-\ndeskanzler wählen.\n§  99                                                      § 104\nBeratung von Anträgen                                       Anträge auf Einsetzung ,\n(1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten,                       eines Untersuchungsausschusses\nwerde::i sofort beraten oder ohne Beratung an einen              Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungs-\nAusschuß überwiesen.\nausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes\n(2) Auch wenn Anträge nicht verteilt sind oder             können nur beraten werden, wenn sie auf die Tages-\nnicht auf der Tagesordnung stehen, kann darüber                ordnung gesetzt. sind.","642                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\n§ 105                            (2) Der Präsident teilt der Bundesregierung die\nGroße Anfragen                      Fragen mit und fordert sie auf, die Fragen schriftlich\nzu beantworten. Sind die Fragesteller mit der Be-\nGroße Anfragen an die Bundesregierung sind dem       antwortung nicht zufrieden oder erfolgt keine\nPräsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz   Beantwortung innerhalb von vierzehn Tagen, so\nund bestimmt gefaßt und von soviel Mitgliedern          können die Fragesteller ihre Fragen als Mündliche\ndes Bundestages unterzeichnet sein, wie einer Frak-     Anfragen nach den Richtlinien für die Fragestunde\ntionsstärke entspricht; sie sind schriftlich zu be-     (§ 111) oder als Große Anfragen (§ 106) an die Bun-\ngründen.                                                desregierung richten.\n§  106\n§ 111\nBeantwortung und Beratung\nvon Großen Anfragen                                           Fragestunde\nDer Präsident teilt der Bundesregierung die Große      Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt,\nAnfrage mit und fordert schriftlich zur Erklärung       kurze Mündliche Anfragen an die Bundesregierung\nauf, ob und wann sie antworten werde. Nach Ein-         zu richten. Das Verfahren wird in den Richtlinien\ngang der schriftlichen Beantwortung wird die Große      für die Fragestunde geregelt (Anlage 2).\nAnfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung\nmuß erfolgen, wenn mindestens soviel Mitglieder\n§ 112\ndes Bundestages es verlangen, wie einer Fraktions-\nstärke entspricht.                                                              Petitionen\n§ 107                            (1) Die Registrierung aller Petitionen erfolgt durch\nAnträge zu Großen Anfragen                das zuständige Büro des Bundestages. Der Präsident\nüberweist die Petitionen dem Petitionsausschuß oder\nWird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muß   den zuständigen Fachausschüssen Der Petitions-\ner von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundes-        ausschuß unterrichtet sich laufen.d über die Erledi-\ntages unterstützt werden, wie einer Fraktionsstarke     gung der den Facr.ciussc..11üssen überwiesenen Peti-\nentspricht; eine kurze schriftliche Begründung ist     tionen. Petitionen k8nnen nachträglich an einen\nzulässig. Zu seiner Prüfung kann dieser Antrag          anderen Ausschuß überwiesen werden.\neinem Ausschuß überwiesen oder die Abstimmung\nauf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.             (2) Mitglieder des Bundestages-', die eine Petition\nüberreichen, sind auf ihr Verlangen zur Ausschuß-\n§ 108                        verhandlung mit beratender Stimme zuzuziehen.\nAblehnung der Beantwortung\nLehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die                               § 113\nnächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen                     Aussdmßberichte über Petitionen\nAnfrage ab, so kann der Bundestag die Große An-\nfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen.            (1) Ausschußberichte über Petitionen werden dem\nDie Beratung muß erfolgen, wenn mindestens soviel       Bundestag mindestens einmal im Monat in einer\nMitglieder des Bundestages es verlangen, wie einer      Sammelübersicht vorgelegt, Darüber hinaus erstattet\nFraktionsstärke entspricht. Vor der Beratung kann      der Petitionsausschuß dem Plenum vierteljährlich\neiner der Anfragenden das Wort zu einer zusätz-        einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit.\nlichen mündlichen Begründung erhalten.                     (2) Die Berichte der Ausschüsse über Petitionen\nmüssen mit einem Antrag schließen, der in der\n§ 109                        Regel lautet:\nBeschränkung der Beratung über Große Anfragen         a) die Petitionen der Bundesregierung zur Berück-\nsichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur\nGehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie           Kenntnisnahme zu überweisen,\ndie ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte ge-\nb) sie durch Beschluß über einen anderen Gegen-\nfährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Be-\nstand für erledigt zu erklären,\nratungen darüber auf einen bestimmten wöchent-\nlichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem         c) die Petition durch die Erklärung der Bundes-\nFalle kann der Bundestag die Beratung über ein-              regierung als erledigt anzusehen,\nzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungs-         d) über sie zur Tagesordnung überzugehen,\ntag beschließen.                                         e) sie als ungeeignet zur Beratung im Bundestag zu\n§ 110                             erklären.\nKleine Anfragen                         (3) Die Ubersichten werden gedruckt verteilt und\nauf die Tagesordnung gesetzt, beraten aber nur,\n(1) Soviel Mitglieder des Bundestages, wie einer\nwenn es beschlossen wird.\nFraktionsstärke entspricht, können von der Bundes-\nregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Be-           (4) Den Einsendern wird die Art der Erledigung\nreiche in Kleinen Anfragen verlangen. Die Fragen         ihrer Petition durch den Präsidenten oder einen Be-\nsind dem Präsidenten schriftlich einzureichen; sie       auftragten mitgeteilt. Diese Mitteilung soll möglichst\nkönnen kurz begründet werden.                            mit Gründen versehen sein.","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                           643\n§ 114                         mit Zustimmung des Bundestages dem Verteidi-\nImmunitätsangelegenheiten                 gungsausschuß überweisen.\n(1) Ersuchen in Immunitälsangelegenheiten sind         (2) Der Verteidigungsausschuß hat dem Bundestag\nvom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für         Bericht zu erstatten.\nWahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wei-                                  § 116 C\nterzuleiten.\nBeratung von Berichten des Wehrbeauftragten\n(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung\n(1) Der Wehrbeauftragte hat bei der Beratung der\nvon Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von\nvon ihm vorgelegten Berichte das Wort zu ergrei-\nMitgliedern des Bundestages aufzustellen und diese\nfen, wenn ein Mitglied des Bundestages es verlangt\nGrundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzel-\nund das Verlangen die Zustimmung von soviel an-\nfällen zu erarbeitenden Anträge an den Bundestag\nwesenden Mitgliedern des Bundestages. findet, wie\nzu machen.\neiner Fraktionsstärke entspricht. Dasselbe gilt, wenn\ner zur Beratung eines sonstigen Punktes der Tages-\nordnung gemäß Absatz 2 herbeigerufen wird.\nX. Auskunft der Bundesregierung\nüber die Ausführung                        (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann die Her-\nvon Bundestagsbeschlüssen                  beirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen\ndes Bundestages verlangen. Dem Verlangen ist zu\n§ 115                          entsprechen, wenn soviel anwesende Mitglieder des\nBundestages zustimmen, wie einer Fraktionsstärke\nAuskunftserteilung durch die Bundesregierung\nentspricht.\n(1) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag über\ndie Ausführung seiner Beschlüsse schriftlich Aus-\nkunft. Ist die Ausführung der Beschlüsse in ange-\nmessener Frist nicht möglich, dann erstattet die Bun-\nXI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse\ndesregierung einen Zwischenbericht.                                         des Bundestages\n(2) Der Bundestag kann die Auskunft binnen einer                                § 117\nvon ihm zu bestimmenden Frist verlangen.\nSitzungsbericht\n§ 116                             (1) Uber jede Sitzung wird ein stenographischer\nBericht angefertigt.\nBemerkungen zur Auskunft der Bundesregierung\n(2') Die Sitzungsberichte werden an die Abgeord-\n(1) Binnen zwei Wochen nach der Verteilung der       neten verteilt.\nDrucksachen kann beanstandet werden, daß die Aus-\nkunft unvollständig ist oder bestimmt bezeichnete          (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen\nBeschlüsse nicht erledigt seien.                        des Bundestages, z. B. Tonbandaufnahmen, sind nach\nWeisung des Präsidiums in einem Archiv niederzu-\n(2) Die Bemerkungen teilt der Präsident zur schrift- legen.\nlichen Beantwortung der Bundesregierung mit.\n§ 118\n(3) Die Antworten werden den Unterzeichnern der\nPrüfung der Niederschrift durch den Redner\nBemerkungen bekanntgegeben. Sie werden auf die\nTagesordnung gesetzt, wenn es soviel Mitglieder            Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner\ndes Bundestages, wie einer Fraktionsstärke ent-         Rede, die nach Prüfung innerhalb der festgesetzten\nspricht, binnen einer Woche, nachdem die Antwort        Frist zurückzugeben ist. Erfolgt keine fristgerechte\nbekanntgegeben ist, schriftlich verlangen. Antwortet    Rückgabe, dann wird die Niederschrift in Druck ge-\ndie Bundesregierung nicht binnen vier Wochen, so        geben. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer\nkönnen soviel Mitglieder des Bundestages, wie einer     Prüfung durch den Redner einem anderen als dem\nFraktionsstärke entspricht, innerhalb einer weiteren    Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur\nWoche schriftlich verlangen, daß die Bemerkungen        Einsicht überlassen werden.\nauf die Tagesordnung kommen. Bei ihrer Beratung\nkönnen Anträge zur Sache gestellt werden.                                          § 119\nBerichtigung der Niederschrift\n(1) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder\nX a. Der Wehrbeauftragte des Bundestages             ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Berich-\n§ 116 a                         tigung beanstandet und keine Verständigung mit dem\nRedner erzielt, so ist die Entscheidung des amtieren-\nWahl des Wehrbeauftragten                 den Präsidenten einzuholen.\nDie Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit ver-          (2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranzie-\ndeckten Stimmzetteln.                                   hen.\n§ 116 b                                                    § 120\nBerichte des Wehrbeauftragten                           Niederschrift von Zwischenrufen\n(1) Berichte des Wehrbeauftragten kann der Prä-         (1) Ein Zwischenruf, der im stenographischen Be-\nsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen,        richt festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des","644                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nstenographischen Berichts, es sei denn, daß mit Zu-                             § 126\nstimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine                      Unerledigte Gegenstände\nStreichung erfolgt.\nAm Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auf-\n(2) Ist der Zwischenruf dem Präsidenten entgan-      lösung des Bundestages gelten alle Vorlagen, An-\ngen, dann kann der Präsident ihn auch noch in der       träge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für\nnächsten Silzung erwähnen und gegebenenfalls            Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschluß-\nrügen.\nfassung bedürfen.\n§ 121\nBeurkundung der Beschlüsse                        XII. Abweichungen und Auslegung\ndieser Geschäftsordnung\nDer Präsident vollzieht die Protokollierung der\nBeschlüsse mit den diensttuenden Schriftführern.                                § 127\nDas Protokoll wird an die Mitglieder des Bundes-\ntages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu           Abweichungen von dieser Geschäftsordnung\ndem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein         Abweichungen von den Vorschriften dieser Ge-\nWiderspruch erhoben wird.                               schäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwei-\ndrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bun-\ndestages beschlossen werden, wenn die Bestimmun-\n§ 122\ngen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.\nEinspruch gegen das Protokoll\nWird das Protokoll beanstandet und der Einspruch                             § 128\nnicht durch die Erklärung der Schriftführer behoben,      Auslegung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall\nso befragt der Präsident den Bundestag. Wird der\nEinspruch für begründet erachtet, so ist die neue         Während einer Sitzung auftauchende Zweifel über\nFassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Sit-      die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet\nzungsprotokoll beizufügen.                              der Präsident.\n§ 129\n§ 123                           Grundsätzliche Auslegung dieser Geschäftsordnung\nObersendung beschlossener Gesetze               Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus-\ngehende Auslegung einer Vorschrift dieser Ge-\nBeschlossene Gesetze übersendet der Präsident\nschäftsordnung kann nur der Bundestag nach Prü-\ndem Bundesrat, dem Bundeskanzler sowie dem zu-\nständigen Bundesminister.                               fung durch den Ausschuß für Wahlprüfung, Immu-\nnität und Geschäftsordnung beschließen.\n§ 124                                                  § 130\nFristenberechnung                           Rechte des Ausschusses für Wahlprüiung,\n(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der                Immunität und Geschäftsordnung\nDrucksache nicht eingerechnet.                            Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und\n(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt,        Geschäftsordnung kann Fragen, die sich auf die Ge-\nwenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus       schäftsführung des Bundestages und der Ausschüsse\nzufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Bundes-      sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern\ntages eine Drucksache erst nach der c1llgerneinen       und dem Bundestag oder dem Präsidenten darüber\nVerteilunu erhalten.                                    Vorschläge machen.\n§ 125\nXIII. Bundestagsvertretung\nWahrung der Frist                               zwischen zwei Wahlperioden\nBei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Er-\nklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder                                  § 131\neine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem          Fortführung der Geschäfte des Bundestages\ndie Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitge-\n(1) Das Präsidium führt bis zum Zusammentreten\nrechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung an\neines neuen Bundestages seine Geschäfte fort.\neinem Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages\ngesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so           (2) Die Rechte des Ständigen Ausschusses sowie\ntritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag.      des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten\nDie Erklärung oder Leistung ist während der übli-       und des Ausschusses für Verteidigung zwischen zwei\nchen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr zu        Wahlperioden richten sich nach den Bestimmungen\nbewirken.                                               der Artikel 45 und 45 a des Grundgesetzes.","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970                         645\nAnlage 1\nGeheimschutzordnung                       einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in\ndes Deutschen Bundestages                   folgender Weise gekennzeichnet:\nDeutscher Bundestag\n§ 1\nVertraulich\n(1) Dokumente, die nach Auffassung der heraus-          im Sinne der Geschäftsordnung\ngebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bun-            (§§ 21 a, 73 Abs. 9)\ndesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder             (2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschrän-\nder Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender          kungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen.\nWeise gekennzeichnet:                                    Dabei sind die Grundsätze der Verschlußsachen-\nDeutscher Bundestag                                   anweisung für die Bundesbehörden zu beachten, ins-\nGeheimsache                                           besondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher\n(unter Hinweis auf §§ 99 H. des Strafgesetzbuches)   Dokumente umfassender oder früher unterrichtet\n(2) Geheime Dokumente sind nur für die im An-         werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen\nschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie            Arbeit unerläßlich ist.\ndürfen anderen Personen mit Ausnahme des Präsi-             (3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Aus-\ndenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden           schuß beschließen, daß nur die Beschlüsse protokol-\nGeheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen           liert werden.\nsie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer\n(4) Für andere Gremien des Deutschen Bundes-\nausgegeben werden.                                       tages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.\n(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann der Präsident\nzulassen. Er kann diese Befugnis an Ausschußvor-\n§ 3\nsitzende für den Bereich ihres Ausschusses über-\ntragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die              Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche\nGrundsätze der Verschlußsachenanweisung für die          Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und\nBundesbehörden zu beachten, insbesondere darf nie-       vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als\nmand über den Inhalt geheimer Dokumente umfas-           durch Aushändigung von Dokumenten erlangt wer-\nsender oder früher unterrichtet werden, als dies aus     den.\nGründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich\n§ 4\nist.\n(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den hierfür          (1) Dokumente, die dem Bundestag zugeleitet\nbestimmten Rtiumen eingesehen oder bearbeitet            werden und die der Geheimhaltung oder der ver-\nwerden.                                                  traulichen Behandlung bedürfen, werden vom Prä-\nsidenten oder seinem Beauftragten entsprechend\n(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Be-        gekennzeichnet. Dokumente, die im Bundestag ent-\nschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann         stehen, werden von der herausgebenden Stelle ge-\nbeschließen, daß die Beratungen dem wesentlichen         kennzeichnet.\nInhalt nach festgehalten werden.\n(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden\n(6) Dber geheime Beratungen dürfen Aufzeichnun-       nach der Verschlußsachenanweisung für die Bundes-\ngen nicht angefertigt werden. Der Vorsitzende kann       behörden und ergänzenden Weisungen des Präsi-\nAusnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei         denten vom Geheimschutzbeauftragten der Verwal-\ndie Auflage zu machen, daß diese Aufzeichnungen          tung des Bundestages verwaltet und in der Geheim-\nam Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewah-        registratur der Bundestagsverwaltung aufbewahrt.\nrung abgegeben werden.                                   Der Präsident bestimmt, wann geheime oder ver-\n(7) Für andere Gremien des Deutschen Bundes-          trauliche Dokumente an das Archiv abzugeben oder\ntages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5         zu vernichten sind.\nentsprechend.\n§ 5\n§ 2\nDer Präsident ist ermächtigt, nach Anhörung des\n(1) Dokumente, die nach Auffassung der heraus-        Ältestenrates Ausführungsbestimmungen zu dieser\ngebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber       Geheimschutzordnung zu erlassen.","646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I\nAnlage 2\nRichtlinien für die Fragestunde                   lassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden\nTage bis 12 Uhr mittags eingereicht werden.\nI.                               Nummer 1 bleibt unberührt.\nDas Fragerecht                          Dringliche Fragen werden zu Beginn der Frage-\n1. Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt,\nstunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragen-\nin den Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu          kreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls\nzwei mündliche Fragen an die Bundesregierung            vorgezogen und haben Vorrang vor der dring-\nzu richten.                                             lichen Frage.\nDie Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine                                     III.\nkurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen\nkeine Feststellungen oder Wertungen enthalten.                Die Durchführung der Fragestunde\nJede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt      11. In jeder Sitzungswoche werden bis zu drei Frage-\nsein.                                                   stunden durchgeführt; die Fragestunde darf sech-\n2. Zulässig sind Einzelfragen aus den Bereichen,           zig Minuten nicht überschreiten.\nfür die die Bundesregierung unmittelbar oder        12. Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen\nmittelbar verantwortlich ist.                           der Bundesregierung zusammengestellt.\nFragen, die einen Tagesordnungspunkt der lau-           Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge\nfenden Sitzungswoche betreffen, sind in dieser          die Geschäftsbereiche aufgerufen werden.\nWoche unzulässig. Das gilt nicht, wenn für den      13. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und\nTagesordnungspunkt auf Begründung und Aus-              den Namen des anfragenden Mitglieds des Bun-\nsprache verzichtet wird.                                destages auf.\n3. Der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Frage         Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn\nmündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zu-              das anfragende Mitglied des Bundestages anwe-\nsatzfragen zu stellen. Auch Zusatzfragen müssen         send ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend,\nkurz gefaßt sein, eine kurze Beantwortung er-           wird die Frage von der Bundesregierung schrift-\nmöglichen und dürfen keine Feststellungen oder          lich beantwortet.\nWertungen enthalten.\n14. Fragen, die in den Fragestunden einer Woche\n4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch           aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, be-\nandere Mitglieder des Bundestages zulassen, so-         antwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern\nweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung              der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten\nder Fragestunde nicht gefährdet wird.                   Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sit-\n5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren          zungsvorstand seine Fragen zurückzieht. Die\nZusammenhang mit der Hauptfrage stehen, sind            schriftlichen Antworten sind in den Sitzungs-\nunzulässig.                                             bericht aufzunehmen.\nII.                         15. Fragen von offenbar lokaler Bedeutung kann\nder Präsident auf den Weg der schriftlichen Be-\nDie Einreichung der Fragen                    antwortung verweisen. Die Nummern 19 und 20\n6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlaments-            finden Anwendung.\nsekretariat) in dreifacher Ausfertigung einzu-\nreichen.                                                                        rv:\n1. Fragen, die den Nummern 1 und 2 nicht entspre-                         Schriftliche Fragen\nchen, gibt der Präsident zurück. Sie werden in\ndie Liste der Fragen zur Fragestunde erst aufge-    16. Jeder Fragesteller kann für jede Sitzungswoche\nbis zu zwei Fragen an die Bundesregierung rich-\nnommen, wenn der Präsident sie für zulässig\nerklärt hat.                                            ten, die schriftlich beantwortet werden.\n8. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Ver-    17. Fragen, die der Nummer 1 Abs. 2 und Nummer 2\ntreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller         nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück.\nverlangen, daß seine Fragen zu Beginn der           18. Die Fragen müssen spätestens am Freitag vor\nFragestunde aufgerufen werden, in der der Bun-          der Sitzungswoche bis 15 Uhr eingereicht werden.\ndesminister oder sein Vertreter anwesend ist;       19. Geht die schriftliche Antwort der Bundesregie-\nsein Fragerecht darf hierdurch nicht einge-             rung nicht bis spätestens Donnerstag der Sit-\nschränkt werden.                                        zungswoche, 15 Uhr, beim Präsidenten ein, so\n9. Fragen müssen so rechtzeitig eingereicht wer-           kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage\nden, daß sie der Bundesregierung drei Tage vor          in der nächsten Fragestunde mündlich beant-\nder Fragestunde, in der sie beantwortet werden          wortet wird. Die Nummern 1 und 14 finden inso-\nsollen, zugestellt werden können, spätestens je-        weit keine Anwendung.\ndoch bis Freitag 15 Uhr.                            20. Die eingegangenen Antworten einer Woche wer-\n10. Der Präsident kann ausnahmsweise Fragen von             den zusammengefaßt in einer Drucksache ver-\noffensichtlich dringendem öffentlichen Interesse        öffentlicht.\n(dringliche Anfragen) für die Fragestunde zu-          (Vom Bundestag beschlossen am 18. Juni 1969)"]}